Hallo zusammen!
Weiß hier jemand, was man aktuell als angemessenen Selbstbedarf bei der Berechnung des Kindsunterhaltes ansetzen muss?
Es Geht um Unterhalt im echten Wechselmodell für ein 10 jähriges Kind.
1300€? 1400€? 1160€?
Im Netz finde ich lauter unterschiedliche Angaben.
Vielen Dank!
Hallo,
die Selsbtbehalte wurden 2020 erhöht und der angemessene Selbstbehalt beträgt jetzt 1400 Euro (vorher 1300 Euro). Beim Wechselmodell sind also 1400 Euro zugrunde zu legen.
VG Susi
Hier steht aber, dass ist 1160 € sind und es wird auch genau hergeleitet wie die Zahl entsteht.
Wo kommen denn diese 1400 € her? Hatte das die bundesrepublik so in einem Gesetz beschlossen?
Hallo funsurfer77,
Hier steht aber, dass ist 1160 € sind und es wird auch genau hergeleitet wie die Zahl entsteht.
Äh, in dem von dir verlinkten Artikel auf unterhalt.net ist doch vom Wechselmodell überhaupt nicht die Rede, oder?!?
Angegeben sind dort allerdings (a) der notwendige Selbstbehalt von derzeit 1.160 Euro und (b) der angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.400 Euro.
Jetzt müsstest du also erst mal gucken, ob die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines Oberlandesgerichtes etwas über das Wechselmodell aussagen, aber wir können mal behelfsweise beim OLG Düsseldorf nachschauen, d.h. nicht in der Düsseldorfer Tabelle selbst, sondern in den zugehörigen Leitlinien. Wir finden dort unter Punkt 13.3 (Hervorhebung ist von mir):
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. A 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist.
Heißt also: Für die Quotelung wird zunächst mal mit dem angemessenen Selbstbehalt gerechnet (d.h. 1.400 Euro). Nur wenn diese Berechnung dazu führen würde, dass der Mindestunterhalt des minderjährigen bzw. privilegierten Kindes nicht erreicht wird, dann wird das mit dem notwendigen Selbstbehalt nochmal neu gerechnet (d.h. 1.160 Euro).
Der Absatz geht dann noch wie folgt weiter:
Ein Elternteil hat höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle – nach seinem Einkommen ergibt.
Das ist die übliche Klausel, dass man bei so einer Zwei-Personen-Unterhaltsberechnung auf keinen Fall mehr zahlen muss, als wenn man allein für die Unterhaltszahlung zuständig wäre - für diesen Teil der Berechnung gilt dann aber natürlich wieder der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen bzw. privilegierten Kindern, weil hierfür auf das allgemeine Regelwerk der Düsseldorfer Tabelle verwiesen wird.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.