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ALG1 - Unterhalt Pfändung & Selbstbehalt

 
(@alpenpendler)
Schon was gesagt Registriert

Liebes Forum,

ich bekomme ein reguläres ALG1 bis Juni 2022 von 1788€. Davon wurden mir bis Ende 2021 418,80€ im Rahmen einer Rückstandspfändung durch das Jugendamt abgezogen. Eine Zahlung des aktuell anfallenden Unterhaltes wurde bis zum 31.12.2021 gestundet. Mein Sohn ist zwölf Jahre alt. Das JA hat die Vormundschaft für ihn in diesen Angelegenheiten übernommen.

Ab dem 1.1.2022 wird nun zusätzlich zum Rückstand der aktuelle Unterhalt einbehalten, so dass sich die Pfändungshöhe auf 892 Euro beläuft. Demnach erhalte ich nur noch 896€ ALG1. Ich lebe mit einer Partnerin zusammen, mit der ich zwei Kinder habe. Im Juni dieses Jahres erwartet sie ihr drittes Kind. Wir sind nicht verheiratet.

Eine Neuberechnung des Unterhaltes lehnte das Jugendamt stets ab - bzw. setzte mich auf den Mindestbetrag. Als Mann in einer Partnerschaft steht mir ein Selbstbehalt von knapp 890 Euro zu, das weiß ich. Meine Frage zielt allerdings eher darauf ab, ob ich mit zwei (bald drei) zusätzlichen Kindern nicht doch anders eingestuft werden müsste? Eine Änderungsklage dahingehend wurde im Juli 2021 abgewiesen. Das Urteil lautet dahingehend auf die bereits oben geschilderten Zahlungsmodalitäten. Welche Möglichkeiten stehen mir aber offen? Ja, ich bin nicht der Einzige, der finanziell trotz neuer, eigener Familie finanziell stark durch diese Zahlungen belastet wird. Trotzdem möchte ich natürlich schon wissen, wie ich mit etwa 890 Euro eine Familie ernähren soll. Soweit ich verstanden habe, kann nur die Empfängerin des Unterhaltes, hier Kindsmutter, eine Neubearbeitung des Falles im JA anstoßen. Sind mir nun alle Hände gebunden oder kann ich noch etwas zusätzlich tun?

Herzlichen Dank für eure Antworten!
Sebastian

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2022 15:36
(@maxmustermann1234)
Registriert

Abänderungsklage wäre jetzt auch mein Tipp gewesen. Warum wurde sie abgewiesen und was sagt der Anwalt?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2022 15:42
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich lebe mit einer Partnerin zusammen, mit der ich zwei Kinder habe. Im Juni dieses Jahres erwartet sie ihr drittes Kind. Wir sind nicht verheiratet.

Trotzdem möchte ich natürlich schon wissen, wie ich mit etwa 890 Euro eine Familie ernähren soll.

Hallo Alpenpendler,

was ich an der Geschichte nicht verstehe: letzten September warst Du doch schon arbeitslos. Und Du wusstest auch um dir Unterhaltsrückstände für Dein erstes Kind. Und trotzdem gehst Du hin und zeugst ein viertes Kind? Dir müsste doch klar gewesen sein, dass Du Dich bzw. Deine Familie nur noch stärker in finanzielle Bedrängnis bringst.

Anyway, wenn das Kind im Juni kommt, wird sich Deine Situation ohnehin verändert haben: entweder Du hast einen neuen Job und damit wird es dann leichter, Deine Schulden zurückzuzahlen, oder Du bekommst ohnehin Hartz IV, so dass der Staat Deine Familie ernährt. Ich denke daher, dass es am sinnvollsten wäre, Deine Energie auf die Jobsuchenden zu konzentrieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2022 16:33
(@alpenpendler)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

es ist tatsächlich so, dass das vierte Kind nicht geplant war. Trotz Verhütung kam es zu einer Schwangerschaft - ja, ich weiß, das sagen viele, aber die Möglichkeit besteht dennoch. Bei uns ist sie eingetreten. Eine Abtreibung kam für meine Partnerin nicht in Betracht und ich habe sie auch nicht dazu gedrängt.

Bei der Verfassung meiner Frage habe ich mich ein wenig geirrt. Es war kein Urteil, sondern ein Vergleich. Der besagt u.a. folgendes:

- dass ich einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent, jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats
- Beide Hauptbeteiligte sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 01.07.2019 bis 28.02.2021 X Euro beträgt
- Mir wurde die Stundung dieses Betrages bis 31.12.2021 gestattet, auf die Vollstreckung des Rückstandes wurde also verzichtet (anders demnach, wie ich geschrieben habe - erst kam der Unterhalt, nun kommt der Rückstand)

Das JA hatte zur Abänderungsklage Stellung genommen. Hierzu hieß es u.a.:

- Der Antragsteller hat ein Grundanspruch von ALG1 in Höhe von 1763 Euro. Da der AS im Rahmen des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin eine Haushaltseinsparung zu verzeichnen hat, ist eine Reduzierung des notwendigen Selbstbehaltes für Erwerbslose um 10 Prozent vorzunehmen. Der notwendige Selbstbehalt weicht somit um 10% vom Regelfall ab und wird mit 864 Euro zu beziffern sein. Unter Berücksichtigung von 3 unterhaltsberechtigten Kindern und der Einstufung in Einkommensgruppe I der Sächsischen Unterhaltstabelle ist eine Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhaltes vollumfänglich gegeben.

Weiter:

- Da die Kindesmutter des Antragsgegners verheiratet ist, eine Unterstützung in Form von Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen ist, war die Einleitung der Vollstreckung nach mehrfacher Mahnung geboten. Es ist nicht tragbar, dass der AS seiner beiden Kinder im Haushalt mit der Betreuung und Versorgung vollumfänglich nachkommt und sein Kind (den Antragsgegner) außerhalb des Haushaltes schlechter stellt.

Wohngeld wurde beantragt und bewilligt. Da es mehr war als eine ALG2-Zahlung, habe ich auf die Beantragung von HartzIV verzichtet.

Die Anwältin ist nicht zu gebrauchen. Nachfragen wurden nicht beantwortet, Kontakt war über Monate (!) nicht möglich. Alles in allem eine glatte Enttäuschung. Daher momentan ohne rechtliche Vertretung. Und um ehrlich zu sein, kann ich mir auch keine leisten.

Schöne Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2022 19:00