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aktuelles Urteil AG, Unterhaltsrecht mit Nebenwirkungen

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(@euroset1)
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Hallo Forengemeinde,
hier nun mein erstes Urteil in meiner aktuellen unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung.
Vorab zwei grundsätzliche Erkenntnisse:
1. Das Alterphasenmodell wird weiterhin, wie gewohnt (0-8-15), umgesetzt.
2. Wenn der „Alte“ genug verdient wir fleißig verteilt!!
3. Mit dieser Art zu urteilen muss man(n) noch mehr Geld für Klagen, RA etc verbrennen.
4. Zur angemerkten Befristung, 15 Lebensjahr des Kindes… Das ist reif für die Bildzeitung, heißt im Klartext: wenn die Kleine nun PLÖTZLICH und UNERWARTET 15 ist, mal sehen ob ich meine nette Arbeit ein wenig ausbaue, wenn nicht, auch kein Problem, bekomme ja weiter Geld.

Ich bitte um Kommentare wie man mit solch einem Ergebnis umgehen sollte.
Danke!!

Situation:
Eheschließung: 04.1994,  08,1994 Geburt der gemeinsamen Tochter
Trennung: 02.2006

Klage seitens Ehefrau auf Trennungsunterhalt 03.2007.
Trennungsunterhalt 06.2007 (gerichtlicher Vergleich, XXX,- Euro monatlich) PS: Habe zuvor das schon freiwillig gezahlt aber erst wenn ich das Geld hatte (Prämien, Weihnachtsgeld etc)

Klage nachehelicher Unterhalt 12.2007 (gefordert XXX,- Euro Höhe wie TU) (Habe einen Vorschlag mit einer notariellen Urkunde gemacht, 3 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung, gestaffelt und begrenzt, XXX,-,  YYY,-  ZZZ,-)

Urteil: Scheidung (09.2008) mit Unterhalt anhängend:  Ehe geschieden, nachehelicher Unterhalt  berechnet mit Halbteilungssatz, nicht begrenzt, nicht gestaffelt.

Grundsätzliche Information:
Rollenverteilung in der Ehe: fortwährend (außer 4 Wochen vor und 4 Wochen nach Geburt) war Ehefrau berufstätig (halbtags, bzw. Minijob) in dem erlernten Beruf. (Einkommen ca. XXX,- Brutto mtl.)
Er: Gutverdiener
Kind: Tochter, geb. 08.1994, normal entwickelt, gut bis sehr gute schulische Leistungen. (Gymnasium, 8 Klasse)
Organisatorisches: Schulbesuch ist vollständig durch Schulbusse abgedeckt, Der Wohnort ist 1…2 Km von zwei umliegenden Kleinstädten entfernt. Freizeitgestaltung wie Sportverein, Training, Wettkämpfe wir größtenteils durch Fahrgemeinschaften realisiert. 

Zitat aus dem Urteil:

Nachehelicher Unterhalt
Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt Zahlung von Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung

Aus der Ehe ist das am xx.08.1994 geborenen Kind blablabla hervorgegangen. Es lebt bei der Mutter

Die Antragstellerin nach Ihren Angaben derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von YYY,- Euro, wobei sie nach ihren Angaben 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Der Beklagte hat im Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen von insgesamt XX.XXX,- Euro erzielt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie müssen auf Grund der Betreuung der gemeinsamen Tochter noch nicht vollschichtig berufstätig sein.

Sie hat beantragt,
wie anerkannt.

Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse vollschichtig arbeiten gehen. Hierdurch wsei sie in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches zur Sicherstellung ihres Unterhalts ausreicht. Die Betreuung des Kindes sei nicht in einem solchen umfang erforderlich, dass es eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten unmöglich mache.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im vollen Umfang begründet.
Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus den §§1569, 1570 BGB wegen Betreuung eines Kindes.

Die Antragstellerin ist bedürftig. Denn sie ist mit dem von ihr derzeit zu erzielenden Einkommen nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst sicherzustellen.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellering im Hinblick auf das Alter des Kindes und im Hinblick auf die von Ihr dargelegte Betreuungssituation nicht verpflichtet ist, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Sie kümmert sich um das gemeinsame Kind der Parteien, welches die 8. Klasse eines Gymnasiums besucht. In diesem Zusammenhang unterstützt sie das Kind bei den Hausaufgaben  führt den Haushalt und organisiert die Fahrten des Kindes zu Freizeit- und Sportveranstaltungen. Auch im Hinblick auf den Wohnort der Antragstellerin und im Hinblick darauf, dass nicht erkennbar ist, dass weitere Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, hält das Gericht derzeit eine Erwerbsobliegenheit der Antragsstellerin von 20 Wochenstunden für angemessen.

Unterhaltsrechtlich wäre die Antragsstellerin verpflichtet, diese 20 Wochenstunden möglichst ertragreich zu verwenden Dabei geht das Gericht davon aus, dass dies am ehesten durch eine Teilzeitbeschäftigung in dem von erlernten Beruf der Bauzeichnerin möglich wäre. Ein aus einer solchen Tätigkeit erzieltes fiktives Einkommen muss die Antragstellerin sich bedarfsdeckend anrechnen lassen. Bei der Berechnung des Einkommens legt das Gericht im Wege der Schätzung den Tarifvertrag für technische Zeichner in der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie für Westfalen zu Grunde. Hieraus ergibt sich ab September 2008 ein monatliches Bruttogehalt von XXXXX,- bei 35 Wochenarbeitsstunden. Bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden führt die zu einem monatlichen Bruttolohn YYYYY,- woraus sich folgende Nettorechnung ergibt.

Bruttolohn:

Lohnsteuer:
(Steuerklasse I, 0,5 Kind)

Kirchensteuer:

Rentenversicherung:

Arbeitslosenversicherung:

Krankenversicherung:

Pflegeversicherung:

Nettolohn: XXX,-

Hiervon  sind pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 50,- Euro, 56,68 Euro für Rentenversicherung sowie 45,85 Euro für Lebensversicherung abzuziehen, wonach sich eine unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von YYYYY,- Euro ergibt.

Nettoeinkommen des Beklagten errechnet sich wie folgt:

Jährlicher Bruttolohn

Lohnsteuer:
(Steuerklasse I, 0,5 Kind)

Solidaritätszuschlag

Kirchensteuer:

Rentenversicherung:

Arbeitslosenversicherung:

Krankenversicherung:

Pflegeversicherung:

Nettolohn: XXXX,-

Monatlicher Nettolohn XXXX,-

Hiervon abzuziehen sind die Fahrtkosten von 40 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeit, welche 325,- Euro betragen. Bis 30 Kilometer Entfernung sind 10,- Euro je Kilometer abzugsfähig. Jeder weitere Kilometer ist nur noch mir 5,- Euro berücksichtigungsfähig.

Darüber hinaus sind noch die Beträge zur Pensionsversicherung von XX,- Euro zu berücksichtigen, weshalb eine Nettoeinkommen von X.XXX,- Euro verbleibt.
Weiterhin abzugfähig ist der Zahlbetrag des zu leistenden Kindesunterhalts für das Kind BLABLABLA. Der Tabellenunterhalt beläuft sich auf XXX,- Euro Abzugsfähig ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 77,- Euro weshalb ein Zahlbetrag von XX,- Euro in Abzug zu bringen ist.

Das weiteren ist vom Einkommen des Antraggegners ein Erwerbsbonus in Höhe von 1/7 abzuziehen, ebenso wie vom Einkommen der Antragstellerin. Es verbleiben Einkommen von X.XXX,- beim Antragsgegner und XXX,- bei der Antragsstellerin. Dies Differenz beträgt X.XXX,- Euro. Der Antragsstellerin stehen hiervon die Hälfte, mithin XXX,- Euro zu.

Der angemessene Selbstbehalt beim Antragsgegner ist gewahrt. Daher ist der volle Unerhalt zu zahlen.

Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass die Antragsstellerin verpflichten sein wird, ab Vollendung des 15. Legensjahr der Tochter vollschichtig erwerbstätig zu sein. Eine Befristung der Unterhaltszahlung zum jetzigen Zeitpunkt scheitert lediglich daran, dass eine solche nur dann möglich ist, wenn die relevanten Umstände vom bloßen Zeitablauf abhängen. Kann dagegen bei der Erstentscheidung noch nicht abschließend beurteilt werden, ob durch die Kinderbetreuung die ehebedingten Nachteile vollständig und nachhaltig durch eine neu aufgenommene Vollzeittätigkeit ausgeglichen werden, weil der Bedürftige noch keiner Ganztagstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen muss, ist über die Begrenzung des Anspruchs erst im Abänderungsverfahren zu entscheiden (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6 Auflage, 6- Kapitel Rand - Nr. 420a)

Einer Tenorierung des vollen ausgerechneten Unterhaltsbetrages stehen entgegen, dass lediglich XXX,- Euro an Unterhalt monatlich beantragt waren.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2008 14:04
 elwu
(@elwu)

Hallo,

verstehe ich den Schlussatz richtig: wenn die Ex mehr eingeklagt hätte, dann hätte ihr das Gericht auch beflissenst mehr zugesprochen?!? Ich gehe im Übrigen davon aus, dass du dieses gegen geltende Gesetze verstoßende Urteil anfechten wirst?

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 14:17
(@lupuss)

Hallo euroset1,

4.  Zur angemerkten Befristung, 15 Lebensjahr des Kindes… Das ist reif für die Bildzeitung, heißt im Klartext: wenn die Kleine nun PLÖTZLICH und UNERWARTET 15 ist, mal sehen ob ich meine nette Arbeit ein wenig ausbaue, wenn nicht, auch kein Problem, bekomme ja weiter Geld.

Der Punkt ist nicht etwa der Geburtstag der Tochter, sondern die dann tatsächliche berufliche Situation der Ex (Arbeitsmarkt etc.). Das wird dann Gegenstand der Abänderungsklage sein.

Das ist ein Ermessensspielraum, der vielleicht in der Beschwerdeinstanz anders definiert wird. Möglicherweise wird die dann ausgesprochene Befristung mit einem höheren Unterhaltsanspruch erkauft werden müssen.

Das sollte aber Gegenstand der Beratung mit dem RA sein.

Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 14:32
(@euroset1)
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Hallo Elwu:

1. ja, der Schlußsatz sagt exekt was du schreibst. Wenn die Klage höher ausgefallen wäre hätte ex mehr bekommen.

2. Einspruch, Revision....genau das prüfe ich z.Zt.

Gruß

Hallo lupuss:
Ich zahele bereits einen beachtlichen Unterhalt. Gemeint ist nur:
wenn 15.Geburtstag ist, und Ex hat keine Bewerbungen geschrieben, sich nicht gekümmert usw. kommt die Abänderungsklage und die ganze Angelegenheit wird wieder durch den Wolf gedreht. dann heißt es: Sie müssen Bewerbungen schreiben..... dann geht schon mal schnell ein Jahr isn Land. DAS IST KEINE KLARE ANSAGE sondern untragbares WischiWaschi.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2008 14:47
(@lupuss)

Hallo euroset1,

Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass die Antragsstellerin verpflichten sein wird, ab Vollendung des 15. Lebensjahr der Tochter vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Das ist zumindest klar in der Forderung.

Die Befristung scheitert an den Umständen, die dann Deine Ex vorfindet. Und die kann/will das Gericht heute nicht prognostizieren.

So wird es vielleicht verständlich, wenn es für Dich auch weiterhin unerträglich bleibt.

Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 15:02
 elwu
(@elwu)

'Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass die Antragsstellerin verpflichten sein wird, ab Vollendung des 15. Lebensjahr der Tochter vollschichtig erwerbstätig zu sein.'

Das ist zumindest klar in der Forderung.

Hallo,

das ist aber mit der seit Jahresbeginn geänderten Gesetzeslage nicht zwingend kompatibel. Das Gericht stützt sich zwar ausdrücklich auf

BGB § 1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

ohne aber die in (2) geforderten Billigkeitsgründe auch nur am Rande zu substantieren.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 15:10
(@euroset1)
Schon was gesagt Registriert

Möchte an dieser Stelle hinzufügen:
Kinderbetreuungsmöglichkeiten/ Einrichtungen für 14jährige .....
na ja, kenne ich nicht ausser Ganztagsschulen.
Das Altersphasenmodell (0815) soll es ja nicht mehr geben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2008 15:15
(@babbedeckel)
Registriert

Hi euroset1,

erstmal ...shit  :exclam: 😡
Guck dir das Urteil mal an:
http://www.hefam.de/urteile/5UF18507.html

wie ewu schon sagte, es sind überhaupt keine Billigkeitsgründe vorgetragen worden. Da würde ich kämpfen  😡 , bzw. in Revision gehen.

Leider scheinen die Richter -hintenrum- das Altersphasenmodell wieder einzuführen.  :exclam:

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 15:19
(@lupuss)

Hallo,
wie immer hilft ein Blick ins Urteil:

ohne aber die in (2) geforderten Billigkeitsgründe auch nur am Rande zu substantieren

dazu

In diesem Zusammenhang unterstützt sie das Kind bei den Hausaufgaben  führt den Haushalt und organisiert die Fahrten des Kindes zu Freizeit- und Sportveranstaltungen. Auch im Hinblick auf den Wohnort der Antragstellerin und im Hinblick darauf, dass nicht erkennbar ist, dass weitere Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, hält das Gericht derzeit eine Erwerbsobliegenheit der Antragsstellerin von 20 Wochenstunden für angemessen.

und

Dabei geht das Gericht davon aus, dass dies am ehesten durch eine Teilzeitbeschäftigung in dem von erlernten Beruf der Bauzeichnerin möglich wäre.

Das muss nun zunächst in die Tat umgesetzt werden.
Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 15:21
 elwu
(@elwu)

wie immer hilft ein Blick ins Urteil

Hallo,

gehts noch? Ich pflege stets zu lesen, auf was ich antworte. Es fällt mir übrigens hier nicht das erste Mal auf, dass du dein Gegenüber reichlich arrogant anschwafelst. Es ist mir bislang aber noch nicht aufgefallen, dass du hier schon mal hilf- und erfolgreiche Unterstützung geleistet hast. Daher werde ich dich vorerst auf meine persönliche ignore-Liste setzen, ich brauche mir längst nicht mehr jeden Unfug geben.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 15:41




(@lupuss)

Hallo,

Daher werde ich dich vorerst auf meine persönliche ignore-Liste setzen, ich brauche mir längst nicht mehr jeden Unfug geben.

Jetzt bin ich aber wirklich traurig ...

lupuss

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 15:52
(@euroset1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forianer,
wie oben erkennbar habe ich ein echtes Problem. Ich muss entscheiden ob eine Revision angestrebt werden soll. Dazu brauche ich Hinweise, Argumente (pro/kontra) von euch. Gezanke, Befindlichkeiten usw. zwischen den einzelnen Teilnehmer hilft eher nicht ,sondern füllt mein Thema bis zur absoluten Unübersichtlichkeit!
Bitte bei dem Meinungsaustausch beachten.
Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2008 16:57
(@lupuss)

Hallo euroset1,

völlig Deiner Meinung.

Was bezweckst Du mit einem Gang in die nächste Instanz?
Nur die Befristung? Die bekommst Du mit dem Änderungsantrag. Das hat Zeit und verträgt keine Ungeduld.
Einen niedrigeren Titel? Den hat das AG praktisch ausgeschlossen.

Welchen konkreten Vorteil hätte also der Gang zum OLG?

Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:05
 Jan
(@jan)
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Hallo Du Armer,

welches OLG ist denn zuständig? Hat die Ex nicht vielleicht wieder nen Freund? Kannst Deinen Beitrag nicht
mal etwas mit Zahlen füttern, dann könnte man das etwas besser einordnen. Wenn es nur um kleinere
Beträge an BU geht kann man das eher aushalten, wenn es viel ist, würde ich auch vors OLG gehen...

Guck mal unter OLG Köln, 4 UF 159/07, von Anfang Juni 2008, da wird einer Mutter von 2 Kindern (jüngstes 7)
eine vollschichtige Arbeit zugemutet...

Gruß

Jan

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der einfache Änderungsantrag hätte den Nachteil, dass er vom gleichen Richter verhandelt wird.
Dessen Neigung seine eigene Meinung zu ändern ist vielleicht nicht so ausgeprägt.

Der Gang zum OLG böte zumindest die Chance einer 2. Meinung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:20
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

Welchen konkreten Vorteil hätte also der Gang zum OLG?

imho, das das Kind, mit noch 14,  nicht mehr so betreut werden muß....und hoffen das das OLG das auch so sieht.
Immerhin hat sie die Darlegungs- und Beweislast. Das wurde m.E. nicht ausreichend aufgeführt.
Ehebedingte Nachteile sehe ich auch nicht,  wenn der Job 100%-ig aufgenommern werden würde....falls dann Aufstockungsunterhalt verlangt wird.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:20
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Guck mal unter OLG Köln, 4 UF 159/07

>Hier< zu finden.  😉

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:27
 Jan
(@jan)
Schon was gesagt Registriert

Parallel immer schön unter www.abgeordnetenwatch.de der Frau Zypries schicken...

Die wird auch nicht viel Böcke haben, da ständig mit dem Scheitern Ihres Unterhaltsrechts
konfrontiert zu werden....

Gruß

Jan

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:30
(@euroset1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen:
Jan:
Es geht um nahezu um 1000,- Euro EU. Also kein Pappenstiel.
Alle Anderen:
Genau, Tochter ist 14 Jahre und am Rande sei angemerkt, dass eine Betreuung und auch Hausaufgabenbetreuung eher nicht stattfindet bzw. in der 8. Gymnasialklasse schon ein gewisses Wissenspotential voraussetzt.
Wenn jetzt schon eine Anmerkung im Urteil steht die sagt das man ab dem 15 Lebensjahr vollschichtig arbeiten muss, sollte oder könnte dann sollte ab sofort der Bewerbungsprozess beginnen und dokumentiert werden.
Wenn das jetzt nicht eingefordert wird dann geht nach einem Jahr der ganze Zauber weiter und Ex frönt so weiter des Lebens.
Neben vieler Zeit die so unwiederbringlich bei der Renteneinzahlung fehl wird noch der Teil im Rahmendes Versorgungsausgleich munter verfrühstückt was wiederum für eine evtl. anstehende Altersarmut spricht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2008 17:35
(@lupuss)

Hallo,
2. Meinung klingt so, als ob man sich eine davon aussuchen könnte. In Wirklichkeit handelt man sich damit eine neue und abschließende Meinung ein, die einen durchaus schlechter stellen kann als das, was man beim Start in den Händen hatte.

Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit
liegt in der Regel nicht im Interesse des Kindeswohls.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit
zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

So steht es in den Leitlinien des OLG Celle.

Und es geht hier um den Zeitraum eines weiteren Jahres (14 zu 15 Jahre). Da muss das OLG schon flott entscheiden und die Abänderungsklage ebenso flott auf den Weg gebracht werden. Das wäre ein weiterer Gesichtspunkt, den es zu berücksichtigen gilt.

Mein Rat aus der Ferne wäre, pünktlich zum 15. Geburtstag eine Abänderungsklage als Stufenklage auf den Weg zu bringen und bis dahin den Ärger einfach anderweitig abreagieren.

Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2008 17:51




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