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Änderung Unterhalt nach Geburt + Verwirkung BU

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(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

@oldie,
Der Grundsatz beim Kindesunterhalt lautet: Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Die Betreuung wird als Unterhaltsleistung der Mutter an das Kind gesehen (BGB1606 III), weswegen der Vater als AUSGLEICH ALLEINE die finanziellen Kosten übernimmt. Das rechtfertigt nicht direkt null BU, aber sollte auch nicht vollständig unter den Tisch fallen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2011 01:20
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich meine, irgendwo gelesen zu haben dass die Eltern den Unterhalt zu gleichen Teilen leisten, nur in unterschiedlicher Form. Ist natürlich ne leere Phrase, aber wieso sollten diese immer nur als Argumente gegen die Väter herhalten können. Das Gerichte anders urteilen, steht auf einem anderen Blatt.

Nix für Ungut...

Grüsse

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Geschrieben : 09.04.2011 16:50
(@nadda)
Registriert

Sorry dantes,

aber das ist irgendwie an der Realität vorbei.

In der Theorie mag es so sein das beide Eltern zu gleichen Teilen bezahlen, aber nur in der Theorie.
In der Praxis ist es tatsächlich so, das auch eine Mutter die Unterhalt bekommt finanzielle Anteile trägt - auch wenn manche Väter das nicht sehen wollen. Miete, Nebenkosten, Essen, besondere Belastungen wie Heilpraktiker, Fahrtkosten usw  gibt es ja auch noch neben Kleidung, Nahrung und Spielzeug. Und da nicht jede Mutter den gleichen Unterhalt für ihr Kind bekommt muss die eine mehr und die andere weniger finanziell mitsorgen. Mindestunterhalt oder Stufe 10 macht dann doch einen gewaltigen Unterschied.

Und in der Praxis gibt es auch genügend Mütter die keinen Cent Unterhalt bekommen und sich um alles allein zu kümmern haben.

Bitte versuch nicht immer alles in allgemeinem Schwarz - Weiß zu sehen!

Für den Fall hier würde ich sagen das der KV des zweiten Kindes jetzt erstmal in der Pflicht ist, aber wie das ein Gericht dann wieder im Einzelfall sieht wissen wir nicht. Es soll ja schon die unverständlichsten Urteile gegeben haben in diesem Land........... Und vermutlich läuft diese Finanzangelegenheit sowieso übers Gericht weil KM sicher nicht freiwillig auf Geldeingang verzichtet, zumindest tun das die wenigsten Frauen.

LG
Nadda

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Geschrieben : 10.04.2011 10:55
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Nadda,

Ich meine gelesen zu haben, dass der KU beim doppelten(!) Existenzminimum startet. Klar, reicht das nicht immer und in jeder Gegend, ABER, 410€ (KU+KG), die mindestens reinkommen, sind generell ne Menge Holz.  Und wir reden da von Männern, die selber nicht unheimlich viel verdienen. Und die Begründung ist im BGB gegeben, dass die Mutter (in der Regel) Ihren Teil durch Pflege und Erziehung leistet. Im Klartext heißt dass, das der Vater alles zahlen soll. Und ich rate dazu, auf diese Argumentation in einem Nebensatz nebenbei mal hinzuweisen. Und das der Staat den Bedarf völlig anders einschätzt (Hartz 4), solltest Du auch berücksichtigen.

Das nun der Vater zusätzlich noch das volle Gehalt ersetzen soll, ist da nicht fair, schließlch ersetzt SEIN Gehalt auch keiner voll.

Das es auch andere Fälle gibt, ist auch mir klar und ich sehe das auch. Da würde ich auch einen anderen Rat geben.

Also, nochmal, nix für ungut und viele Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2011 12:56
(@nadda)
Registriert

Hi,

Mindestsatz für ein Kind von 0 - 6 Jahren ist nach deutschem Staat 133€ UVG + 184€KG = 317€. Damit kriegt man sicher ein Kind groß, die Frage ist nur wie gut.

Mir gehts hier nicht um den Unterhalt für die KM, der sollte hier nicht mehr gefordert werden. Mich stört nur deine Argumentation bezüglich des Kindesunterhalts.

LG
Nadda

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Geschrieben : 10.04.2011 19:53
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nadda,

um mal wieder den Blick auf das eigentliche Thema von nowo33 zurückzulenken:

Mindestsatz für ein Kind von 0 - 6 Jahren ist nach deutschem Staat 133€ UVG + 184€KG = 317€. Damit kriegt man sicher ein Kind groß, die Frage ist nur wie gut.

In diesem Fall geht es aber um einen Vater, der nicht nur Kindesunterhalt, sondern obendrein noch Betreuungsunterhalt zahlt, und Betreuungsunterhalt kommt bekanntlich erst dann in Frage, wenn beim Kindesunterhalt der Mindestsatz laut Düsseldorfer Tabelle gewährleistet ist. Die KM, um die es hier geht, bekommt also mindestens (!) 225 Euro Kindesunterhalt, 184 Euro Kindergeld, plus den Betreuungsunterhalt ... offen gestanden, mein Mitleid mit dieser Dame hält sich in sehr überschaubaren Grenzen!

Nix für ungut,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2011 20:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mindestsatz für ein Kind von 0 - 6 Jahren ist nach deutschem Staat 133€ UVG + 184€KG = 317€. Damit kriegt man sicher ein Kind groß, die Frage ist nur wie gut.

Nadda, das hält der Staat aber nur dann für ausreichend, wenn er selbst zahlen soll.

Wenn der Vater bezahlen soll sind es mindestens 225,- plus KG.

Und es ist keineswegs so, dass es daneben keine Kosten für den Vater gäbe.
Neben Mehr- und Sonderbedarf ist nicht zu vergessen, dass Väter auch noch die Umgangskosten alleine zu tragen haben, welche nicht nur aus Fahrtkosten bestehen, sondern aus Kosten der Wohnung und Verpflegung.
Und natürlich wollen Kinder auch mal mit Papa ins Kino oder in den Zoo oder in den Urlaub.

Und während dieser Zeit bekommen sie nicht etwa Unterhalt von der Mutter, sondern bezahlen noch dafür, obwohl sie in dieser Zeit auch noch den "Betreuungsunterhalt" leisten.
Aber alles das, was teuer bezahlt werden muss, wenn es die Mutter leistet ist keiner Rede wert, wenn es der Vater tut.

Am perfidesten finde ich aber, dass auch davon ausgegangen wird, dass die Väter das Geld für Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke vollständig bei der Mutter abliefern dürfen.
Der braucht kein Geld dafür.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 10.04.2011 20:33
(@nadda)
Registriert

Hi Malachit und Beppo,

das das Unterhaltsrecht in keinster Weise gerecht ist ist mir durchaus klar.

Meiner bescheidenen Meinung nach ist diese ganze Berechnungsgeschichte sowieso Lottospielen. Mir will einfach nicht in den Kopf das die einen Kinder 133€ UVG bekommen und davon leben können und die anderen (bei Papa mit Stufe 10) kriegen dann 416€. Sind Kinder besser verdienender Väter automatisch Kinder die mehr Geld brauchen?????

Warum kriegen die einen eine Unsumme an Betreuungsunterhalt und die anderen können gucken wie sie es schaffen?

Sorry, da ist keine Gerechtigkeit dahinter. Nicht nur ihr kennt Frauen die sich auf Kosten ihrer Exmänner ein bequemes Leben auf dem Sofa machen und dann den anderen was vorjammern wie "schlimm" sie es doch als getrennte Frau haben - und das bei einem "Einkommen" durch KV von über 1200€!

In diesem Fall ist es ja auch typischerweise so, dass KV für KM Betreuungsunterhalt zahlen muss weil er kann, zumindest "kann" nach irgendeiner Berechnungsgrundlage.
Was wäre denn, wenn KV nicht  zahlen könnte weil er z.B. Harz IV Empfänger wäre? Dann müsste KM auch gucken wie sie allein klarkommt.

Das ganze System bedarf dringend einer Überarbeitung, und dann sollte sich mal endlich am Bedarf des Kindes orientiert werden. Wenn KV nicht zahlen kann dann sehe ich in dem Fall durchaus den Staat in der Pflicht zumindest einen Teil Entlastung für die Betreuungselternteile zu schaffen. Nein, ich erwarte nicht das jemand zur Betreuung eines Kindes 10 Jahre zu Hause sitzen bleibt - das ist auch absoluter Quatsch.
Nur, mit einem Kleinkind ist es, je nach Region, deutlich schwieriger seinen Lebensunterhalt zu verdienen und da sollten Hilfen machbar sein.

In diesem speziellen Fall sollte doch mit dem 3ten Geburtstag des Kindes der KV des ersten Kindes aus der KM- Unterhaltszahlung draußen sein. Eigentlich könnte sie mit einem 3jährigen Kind relativ problemlos arbeiten gehen und somit ist seine Finanzverantwortung für Mama in meinen Augen erledigt. Das sie ein neues Kind von einem neuen Mann hat hat doch mit dem KV des ersten Kindes nichts zu tun, also warum sollte er bezahlen?

LG
Nadda

P.S. In der nächsten Verhandlung werde ich dann zum 2ten mal versuchen den KV zur Zahlung der Umgangskosten zu kriegen - die ja angelblich immer der Umgangselternteil zahlt 😉

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Geschrieben : 10.04.2011 21:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

P.S. In der nächsten Verhandlung werde ich dann zum 2ten mal versuchen den KV zur Zahlung der Umgangskosten zu kriegen - die ja angelblich immer der Umgangselternteil zahlt 😉

Ja, dein Fall auch schon ziemlich speziell.
Allerdings auch nicht einzigartig.
Wir hatten hier auch längere Zeit einen AE-Vater von 2 Kindern, der es nach einem schweren Unfall mühsam wieder geschafft hat, als Lagerist zu arbeiten.
Der hat auch keinen KU bekommen und durfte auch die Kinder zur Mutter bringen und holen.

Ich kenne auch mehr AE-Väter die EU bezahlen als solche, die KU bekommen.
Soviel zum Kindeswohl.

Irgendwie schafft es die Justiz anscheinend immer, das Falsche zu tun.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 10.04.2011 21:55
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Wow, da hat sich ja hier einiges getan in den letzten Tagen.
Hätte ich echt nicht erwartet, vielen Dank hierfür!

Da ich aber leider aufgrund einer möglichen Umgangsverweigerung seitens der Mutter den Gerichtsweg von meiner Seite aus scheue, bin ich mit Anwaltsdingen recht zurückhaltend (u.a. da dieser wohl auch oft zugunsten einer Beauftragung Dinge schön redet).
Deshalb mal die Infos, die mir die Richterin vom Familiengericht vor ca. 1,5 Jahren mitteilte:
So beträgt die Dauer des Betreuungsunterhalts zwar 3 Jahre, welcher jedoch in Anlehnung an den Ehegattenunterhalt auf ca. 7 Jahre ausgeweidet wurde.

Selbst wenn wir von den 3 Jahren ausgehen, müsste ich während den ersten 3 Jahren auf jeden Fall Unterhalt leisten, auch wenn jetzt wohl der neue auch seinen Beitrag leisten sollte. Da sie aber mit ihm zusammenwohnt (jedenfalls behauptet sie dies; Umgang meinerseits findet im Elternhaus statt, wo sie bis zur Trennung gewohnt hatte), würde sie wohl kaum Ihren Freund verklagen..
Und falls es stimmen sollte, dass alternativ noch die Eltern von ihm belangt werden könnten, so müsste dies wohl meine ex anstoßen, da sie ja auch den Unterhalt möchte?

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Themenstarter Geschrieben : 18.04.2011 14:36




(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

.... so müsste dies wohl meine ex anstoßen, da sie ja auch den Unterhalt möchte?

Jein !

Um den Unterhalt von dort wirklich zu bekommen müsste Sie das 'Anstoßen', aber ob Sie den bekommt oder nicht ist dir doch völlig wurscht.
Dich interessiert in der Konstellation ob es dir noch zumutbar ist Unterhalt zu zahlen, wo sie ja jetzt mit einem Neuen zusammen ist. Ist dies eine Eheähnliche beziehung, so ist dies nicht der Fall und der Neue wird Unterhaltspflichtig - und du entsprechend von der Unterhaltspflicht befreit.
Ob hExe den Anspruch dann auch wirklich durchsetzt kann dir ja egal sein - du musst nicht mehr zahlen.

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Geschrieben : 18.04.2011 14:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

So beträgt die Dauer des Betreuungsunterhalts zwar 3 Jahre, welcher jedoch in Anlehnung an den Ehegattenunterhalt auf ca. 7 Jahre ausgeweidet wurde.

So pauschal wird sich (hoffnungsweise) kein Gericht trauen, die Gesetze zu verbiegen. Dort steht vielmehr, dass sich der BU verlängern kann aus kindes- oder elternbezogenen Gründen. Den Nachweis hat der vermeintlich Bedürftige anzutreten.
Wenn ich mir den Vergleich ansehe, wird hier klar Bezug auf die Rechtslage genommen. BU wird von Gerichten generell unbefristet ausgesprochen, daher lautet der Vergleich ebenfalls so. Aber, es wurde expliziet auf die Gesetzeslage verwiesen, womit eine Anfechtung m.E. grundsätzlich möglich ist. Für Dich wären z.B. folgende Szenarien möglich:

1. 3 Jahre sind um. Du fechtest den Vergleich an wegen Änderung der gesetzl. Anspruchsgrundlage, dass nach dieser Zeit die KM belegen muss, dass sie ausserstande ist, für sich selbst zu sorgen.
2. Ein weiteres Kind. Du fechtest den Vergleich an, da die Vergleichsgrundlage sich gravierend geändert hat. Hier kann die KM neues "Einkommen" erzielen, was in Pkt.2 der Vergleichsgrundlagen festgelegt worden ist.
3. Der SB hat sich geändert (welcher wegen Nennung und Bezifferung ebenfalls Vergleichsgrundlage ist).
Und ich habe die Vermutung, der Vergleich gibt noch mehr Anfechtungsgründe her.

Aber, Du wirst einen RA brauchen. Und mit dem solltest Du Deine Strategie besprechen und dabei nicht nur auf ein Pferd setzen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2011 15:00
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank nochmal an alle.

Hatte damals bei 4 Rechtsanwälten so eine Erstberatung (ging ziemlich ins Geld!) und habe mich dann für den besten entschieden.
Leider hat es dieser dann mehr oder weniger auf das Gericht abgewälzt, da die Rechtslage seiner Meinung nach sehr undurchsichtig ist.
Werde deshalb zu einem anderen gehen.

Falls jemand nen Tipp zu nem guten Rechtsanwalt (Familienrecht) im Stuttgarter Raum hat, nur her damit =)
Vielen Dank an alle.

Evtl. kann man ja mal ne Rubrik aufmachen, wo mal jeder so seine "Geschichte" (positiv+negativ) erzählen kann, was wohl auch schon vielen weiterhilft...

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Themenstarter Geschrieben : 26.04.2011 15:33
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Evtl. kann man ja mal ne Rubrik aufmachen, wo mal jeder so seine "Geschichte" (positiv+negativ) erzählen kann, was wohl auch schon vielen weiterhilft...

diese >>>Rubrik<<< gibt es seit 2002...

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2011 15:43
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Ja ist halt ein wenig unübersichtlich und wird wohl auch eher als "Frage-/Antwort-Rubrik" verstanden.
Ich hatte eher an etwas gedacht, wo man seinen "zeitlichen Verlauf" festhalten kann.

MfG

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Themenstarter Geschrieben : 26.04.2011 15:55
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich hatte eher an etwas gedacht, wo man seinen "zeitlichen Verlauf" festhalten kann.

Der würde nur Sinn machen, wenn ALLE Details bis zum ABSCHLUSS darin auftauchen würden, um daran den Beginn, Ablauf und Abschluss nachvollziehen zu können. Und ich vermute mal, nicht 1% der user hier haben das bis jetzt getan oder werden es tun. Die meisten hier sagen nicht mal, wie es dann ausgegangen ist. Halbgares nutzt nichts, es kann sogar Nachteile bringen. So schön die Idee ist, so sehr ist sie auch eine Fiktion. Zudem - es gibt Urteilsdatenbanken der Gerichte. Dort werden zumindest die Ergebnisse festgehalten, wenn auch ohne Werdegang und oftmals unter Auslassung wichtiger Details. Und noch ein Aspekt: die Rechtssprechnung ändert sich fortwährend. Machnche, nur wenige Monate alte Entscheidungen, sind bereits überholt. Und so geht es immer (und auch schneller) weiter.

Falls jemand nen Tipp zu nem guten Rechtsanwalt (Familienrecht) im Stuttgarter Raum hat, nur her damit =)

Schon diese Rubrik gefunden? Wenn, dann hier, ist die Frage am besten aufgehoben und wird von vielen usern im Forum gefunden. Und wenn Du mit einem RA sprichst, so musst Du ihm auch die Möglichkeit geben, Deinen Willen zu erkennen und ihn ebenso mit Fakten als auch Vorschlägen füttern. Nimm Tuchfühlung auf und teste ihn ausgiebig mit gezielter Fragestellung. Einige Ansätze hatte ich Dir weiter oben gegeben. Um die Erstberatungsgebühr wirst Du nicht herumkommen.

Ich vermute mal, BU-Streitigkeiten auf Seiten des UH-Pflichtigen ist auch für einen RA ein unbefriedigendes Geschäft - vom Geld/Verdienst vielleicht abgesehen. Um die Suche einzugrenzen, konzentriere Dich ausschlieesslich auf RA's auf dem Gebiet des Familienrechts mit Schwerpunkt Unterhaltsrecht. Frage gezielt nach. Im I-net geben viele von denen es an.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2011 17:10
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

tue mich gerade ziemlich schwer beim Auffinden geeigneter Paragraphen aus dem BGB, die eine Verwirkung des Betreuungsunterhaltes gemäß § 1615 l BGB behandeln.
Welcher bis zu welchem Paragraph ist auf den Betreuungsunterhalt anzuwenden?

MfG.
NoWo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2011 12:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das Scheitern Deiner Bemühungen ist verständlich: denn das gibt es so nicht. Die Anspruchregelung ist im §1615l. Hinzu kommen §§, welche all die anderen Dinge regeln (z.B. Rangfolge, konkurriende Ansprüche/Pflichten etc.). Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die KM sich grob schädigend oder grob unbillig ggü. dem KV verhalten hat. Stellt es sich so bei Dir dar?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 14:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi oldie,

Hintergrund ist wohl, das die KM ein Kind von einem anderen bekommt und er deshalb den BU für das gemeinsame Kind einstellen will.

siehe hier

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 14:24
(@maltew)
Rege dabei Registriert

Welcher bis zu welchem Paragraph ist auf den Betreuungsunterhalt anzuwenden?

§ 1611 BGB

Aber wie schon von den anderen gesagt, dafür gibt es enge Grenzen. Dass es ein weiteres Kind gibt, ist kein Grund.

Grüße,

MalteW

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 14:31




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