Änderung des Unterh...
 
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Änderung des Unterhatstitels bei Neuberchnung

 
(@thedancer)
Schon was gesagt Registriert

Bei der Unterzeichnungs des Unterhaltstitels habe ich leider versäumt, eine Befristung bis zur Volljährigkeit eintragen zu lassen. Mein Kind, für das ich als Selbstständiger zuverlässig den Unterhalt bezahle, ist momentan 4 1/2 Jahre.
Meines wissens wird bei Selbstständigen alle zwei Jahre eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse vorgenommen und der Unterhalt neu berechnet.
Kann ich zu diesem Zeitpunkt (oder aber auch jetzt schon bzw. spätestens bei Eintritt des Kindes in eine neue Altersstufe (in diesem Fall also mit sechs Jahren)) beim JugAmt die Aufnahme der Befristung in den Titel fordern...und dies auch gewährt bekommen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2020 17:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Befristung eines Titels beim KU wird von einigen JA komplett abgelehnt, da es Entscheidung des OLG Hamm gibt, die besagt, dass das Kind Anspruch auf einen unbefristeten Titel hat.
Bei Dir kommt erschwerend hinzu, dass die Aufnahme der Befristung eine Verschlechterung des Titels für die KM bzw. das Kind darstellt mit der sie nicht einverstanden sein muss. Versuchen kannst Du es trotzdem.

Wichtig ist, dass wenn ein neuer Titel erstellt wird der alte Titel herausgegeben wird, da ansonsten aus beiden Titeln vollstreckt werden kann.
Alternativ ist auch eine explizite Abänderung des Titels möglich, indem eben die Befristung aufgenommen wird.

Sollte die Befristung nicht aufgenommen werden, dann ist wichtig, dass Du bereits vor dem 18. Geburtstag aktiv wirst, da sich die Berechnungsgrundlage ändert und dies sehr wohl durch eine Abänderung des Titels geregelt werden kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 17:30
(@thedancer)
Schon was gesagt Registriert

Bei meiner anderen Tochter hatte ich die Befristung (in Berlin) drin, sie wird im August 18.
Danke für den Hinweis, dass der alte Titel dann herausgegeben bzw. vernichtet/entwertet werden muss, falls ein neuer Titel erstellt und nicht der alte geändert wird.

Was meinst Du mit vor dem 18. Geburtstag "aktiv" werden? ...den alten Titel "kündigen" 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2020 18:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mit aktiv werden meine ich, dass Du mit dem Kind und ggf. auch der KM über den Unterhalt ab Volljährigkeit reden solltest, auf die neue Berechnung aufmerksam machen, und das Kind auffordern eine Berechnung zu organisieren (Einkommensauskunft an beide Eltern und Berechnung des Unterhalts gequotelt nach Einkommen).
Im Prinzip könnt ihr euch natürlich auch einfach einigen.

Dann kann entweder der alte Titel herausgegeben werden oder eine Vollstreckungsverzichtserklärung über den Anteil, der über dem Unterhaltsanspruch liegt, abgeben werden.
Gibt es keine gütliche Einigung, dann bleibt Dir nichts anderes übrig als mit Volljährigkeit beim Familiengericht die Abänderung des Unterhalts zu fordern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 19:21
(@thedancer)
Schon was gesagt Registriert

Okay, Susi.

Vielen Dank.
Ich werde also zunächst bei der nächsten Einkommensüberprüfung anstreben, die Befristung in den Titel aufzunehmen. Sollte diese mißlingen, habe ich mir schonmal einen Termin im August 2033 im Kalender vorgemerkt, dass ich beim JugAmt eine erneute Überprüfung wegen Volljährigkeit anstrenge und gleichzeitig mit meiner Tochter darüber rede, wie wir vorgehen wollen. Mal sehen, was kommt, denn ich kann ja heute auch noch gar nicht sehen, ob meine Tochter nach der zehnten Klasse eine Ausbildung beginnt, oder Abitur und evtl. gar ein Studium beginnt, ...

Sollte sie eine Ausblidung beginnen und mit 18 fertig sein, endet doch die Unterhaltszahlung automatisch!?? ...oder nur, wenn sie auch im Anschluss einen Arbeitsplatz hat und gut genug verdient?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2020 20:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mit Volljährigkeit ist das Kind für seinen Unterhalt selbst verantwortlich und das JA kann nur noch beraten. Es macht also keinen Sinn eine Überprüfung vom JA zu fordern. Außerdem rechnet das JA nicht für den Umgangselternteil sondern nur für den Betreuungselternteil.

Wenn sich aber die Voraussetzungen für den Unterhalt während das Kind noch minderjährig ist, dann muss auch das JA den Unterhalt anpassen (so eine Beistandschaft besteht) und den Titel abändern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2020 20:50