Abtretung Unterhalt...
 
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Abtretung Unterhalt an die ARGE

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(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Genau so ist es nun gelaufen, nur das ich schon dabei bin das ganze in Raten abzustottern...
Da denkst du nun musste nix mehr abstottern und schon kommt das Arbeitsamt um die Ecke...
Ich könnte zwar immer noch brechen, aber das bringt ja auch nichts, ich habe zumindest die Erkenntnis gewonnen warum die Geburtenrate in Deutschland weiter zurückgeht 🙂

Viele Grüße
demien


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2009 01:03
(@orlando)
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hi,

hast du eigentlich einen riester vertrag?
soviel ich weiß, sind die beiträge dazu bis 4% des brutto vom einkommen abzusetzen.
im prinzip zahlst du dann keinen cent mehr, aber eben in deinen riester vertrag statt an die arge.
und wenn du den kündigst, nachdem die unterhaltspflicht beendet ist, bekommst du das geld wieder und es kann dir nicht mehr weggenommen werden...

zumindest so wie ich das sehe.

gruß
orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 01:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur dumm, wenn es einen Titel gibt und aus diesem Schulden auflaufen. Diese sind nämlcih 30 jahre vollstreckbar.

Orlando, tu dir und uns eine nGefallen. bevor du hier Ratschläge gibst, mach dich erstmal mit der Materie wirklich vertraut.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 10:47
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

erstens war das ja nur ein Tipp, was man evtl. machen könnte. Ob das in einem individuellen Fall geht, muss natürlich differenziert betrachtet werden.
Ich denke wenn sich die Situation geändert hat, kann man auch eine Abänderungsklage machen, oder?
Z.B. wenn sich das unterhaltsrelevante Einkommen ändert, was es ja tut, wenn man fürs Alter vorsorgt.
Klar bringt das nix für die Vergangenheit, aber evtl. für die Zukunft.
Ob sich das rentiert, wenn man z.B. nur noch 9 Monate oder so unterhaltspflichtig ist, ist eben wieder ein Individualfall.

Und die Fragesteller in Foren profitieren doch meist davon, dass viele Mitglieder ihre Ideen posten und andere Mitglieder das dann kommentieren usw.

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 10:57
(@jemmy)
Registriert

Hallo

erstens war das ja nur ein Tipp,

Zum tippen, gibt es Lottoscheine  :rofl2:

dass viele Mitglieder ihre Ideen posten und andere Mitglieder das dann kommentieren usw.

Wenn immer wieder falsche Ratschläge richtig gestellt werden müssen, raubt das unnötigerweise Ressourcen. Mal ganz von der Tatsache abgesehen, das es zum Teil um gravierende rechtliche Fragen geht und ein falscher "Tipp" nicht nur nichts bring, sondern sogar eine Gefahr für den Ratsuchenden darstellen kann.

Als Beispiel, so etwas:

und wenn du den kündigst, nachdem die unterhaltspflicht beendet ist, bekommst du das geld wieder und es kann dir nicht mehr weggenommen werden...

ist Quark. Bei vorzeitiger Kündigung gibt es nicht nur keine Förderung, sondern auch die Auszahlungshöhe ergibt nicht ( oder erst nach sehr langer Zeit ), was eingezahlt worden ist.

Darüber hinaus, kann und wird ihm das Weggenommen, wenn er solch einen Vertrag kündigt und die Schuld bei Kündigung noch besteht, da es als Einkommen gewertet wird, wird die Arge den geschuldeten Betrag daraus stumpf pfänden.

LG Jemmy


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 11:17
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

bei Schulden, die schon bestehen, ist das natürlich der Fall, dass die Zahlung dann gepfändet werden kann.
Aber evtl. kann der aktuelle Unterhalt vermindert werden, und so kann es sein, dass man weniger zahlen muss, bzw. die Schuld nicht mehr so stark anwächst falls man nicht zahlt.

Wenn man natürlich kündigt, solange ein Unterhaltsanspruch besteht, wird die Auszahlung angerechnet und erhöht dann den zu zahlenden Unterhalt wieder.

Und dass es bei vorzeitiger Kündigung keine Förderung gibt ist ja nicht schlimm. Bei dem Tipp ging es ja nicht darum, Fördergelder abzugreifen, sondern darum, das Geld unterhaltsvermindernd zu "parken" bis die Zeit der Anrechnung vorbei ist.

Und wenn man keine Versicherung wählt, sondern einen Banksparplan, dann bekommt man soviel ich zu wissen glaube bis auf Kontoführungsgebühren (da gibts vielleicht auch welche ohne Gebühren) die eingezahlte Summe wieder heraus.

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 15:18
(@jemmy)
Registriert

Hallo

@Orlando

...soviel ich zu wissen glaube...

Genau das, ist das Problem. Damit hilfst du ihm in keinster Weise weiter...
Nebenbei: Ein "Banksparplan" ist:
1. Keine Altersvorsorge und somit nicht Einkommensmindernd und
2. Nicht geschützt davor, einfach gepfändet zu werden.

Durch Altersvorsorge das Einkommen zu mindern ist im Grundsatz keine schlechte Idee, aber bisher aufgelaufene Schulden werden davon in keinster Weise berührt. Wenn man die Rechnungen und Forderungen eines Versandhauses mit der Begründung "ich muß fürs Alter sparen und hab für euch nichts übrig" nicht bezahlt, wird halt eine Eidesstatliche Versicherung und eine Verschönerung von Einrichtungsgegenständen durch ein Pfandsiegel fällig.

@demien

Ich möchte dir raten, dich an einen Anwalt oder einen Hilfeverein (gibt es in den meisten größeren Städten ) zu wenden, denn selbst wenn die Forderungen der ARGE nicht rechtens sind, ist es meistens sehr problematisch das auch durchzusetzen. Ohne Fachkundige Hilfe vor Ort, sehe ich da schwarz.

LG Jemmy


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AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 18:03
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Genau das, ist das Problem. Damit hilfst du ihm in keinster Weise weiter...

Es sollte eine Anregung sein, wie er die momentane Unterhaltslast evtl. mindern könnte, falls es keinen Titel gibt oder der Tiel abänderbar wäre. Klar ist die zu zahlende Belastung nicht geringer, weil er das Geld eben statt für den Unterhalt für die Altersvorsorge zahlen muss (sogar noch 5% der Riestereigenbeiträge mehr, da diese vor dem Abzug der 5% für Berufsbedingte Ausgaben abgezogen werden müssen), aber dann hat er wenigstens später was davon und nicht jetzt die ARGE.

Natürlich sollte sich niemand auf irgendwelche Beiträge in Foren verlassen, da diese nur Meinungsäußerungen und keine Rechtsberatung sind, falls sie nicht explizit von einem Rechtsanwalt abgegeben wurden.

Nebenbei: Ein "Banksparplan" ist:
1. Keine Altersvorsorge und somit nicht Einkommensmindernd und
2. Nicht geschützt davor, einfach gepfändet zu werden.

Wenn er als förderfähige Anlage zertifiziert ist, aber schon.

Durch Altersvorsorge das Einkommen zu mindern ist im Grundsatz keine schlechte Idee, aber bisher aufgelaufene Schulden werden davon in keinster Weise berührt.

Da hast Du wohl recht, und ich habe ja auch nicht behauptet, dass das so wäre.

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 21:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Orlando,

auch hier nochmal der Hinweis.

Bitte lese dich erstmal in die Materie ein. Mach die schlau, wie es im Unterhaltsrecht zugeht, was die gesetzlichen Vorgaben sind und die Auslegung der Gerichte. Lese darüber, wie die ARGE Dinge angeht bzw. auslegen möchte und dann kannst du fundierte Ratschläge geben.

ein "ich glaube zu wissen" reicht eben nicht.

Wir möchten vermeiden, das hier Ratschläge stehen, die falsch sind und den Ratsuchenden bei Befolgung schmerzlich um die Ohren fliegen. Allerdings fehlt die Zeit, jede Aussage zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Ein schlichtes Löschen entsprechender posts ist einfacher und genau das wird auf Dauer passieren, wenn du weiterhin mit Halb- bzw. Unwissen glänzt.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 22:31
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Tina,

weißt Du 100%ig, dass Deine Antworten richtig sind?
Bist Du Rechtsanwältin?

Erstens besteht hier soviel ich mitbekommen habe KEIN Titel, und wenn das so ist, kann der TE durchaus einen Riestervertrag abschließen und die Unterhaltszahlungen verringern. Klar kann er verklagt werden und verlieren, aber vor Gericht und auf Hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Gute Chancen könnte er trotzdem haben, und wenns nicht klappt, kann er den Riester ja wieder kündigen, und wenns ein Banksparplan ist sogar (fast) ohne Verluste.
Zweitens war meine Aussage richtig, dass ein Riester-Banksparplan durchaus einkommensverringernd und pfändungssicher ist (Ausnahmen in speziellen Fällen wohl auch möglich).

Ich würde sogar soweit gehen, anzuzweifeln, ob die ARGE zurecht die Übertragung des KU fordert.
Falls nämlich die dem Kind anzurechnenden KDU nicht zuu hoch sind, könnte es sein, dass das Kind seinen Bedarf (60% der ALG-II Regelleistung plus anteilige KDU) aus eigenen Mitteln bestreiten kann (Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld), und somit nicht der BG der Mutter zugeordnet werden darf. Dadurch ist es dann auch nicht mehr vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, und da Wohngeld Vorrang vor ALG-II hat, muss eben Wohngeld gezahlt werden.
Das Wohngeld muss übrigens rückwirkend bezahlt werden, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist beantragt wird, nachdem die ARGE mitteilt, dass sie keine Leistungen für das Kind erbringt, was mit der Änderung des Bescheides erfolgt.
Bekommt das Kind Wohngeld, ist das dem Kind als Einkommen zuzurechnen, und somit kann der Unterhaltspflichtige davon 50% von seinem Unterhalt abziehen (natürlich maximal so viel, dass Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld noch den Bedarf decken), und eben weniger KU zahlen.
Übersteigt das Einkommen des Kindes immer noch seinen Bedarf, kann der den Bedarf übersteigende Anteil des Kindergeldes bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden (nur von der ARGE, nicht vom Unterhaltspflichtigen), aber vorher darf noch die 30 Euro Versicherungspauschale von seinem Einkommen abgezogen werden.
Durch den geringeren KU-Zahlbetrag bleibt natürlich mehr zu berücksichtigendes Einkommen für den BU übrig, es muss also da mehr gezahlt werden.
Für den Pflichtigen ein Nullsummenspiel, aber für die Mutter kann das unter Umständen 30 Euro mehr ALG-II bedeuten (wegen der zusätzlichen Versicherungspauschale für das Kind weil es nicht in der BG ist), und das kommt ja auch irgendwie dem Kind zugute. Und zahlen muss das im Endeffekt die ARGE.
Und wenn man sich mit der Mutter gut versteht, warum ihr nicht einen Gefallen tun, vielleicht teilt man sich ja auch die 30 Euro.
Wie gesagt, unter bestimmten Voraussetzungen kann man das noch für einige Zeit rückwirkend machen.
Wenn der TE Interesse hat, kann er ja mal versuchen Zahlen zu nennen (z.B. die Höhe der KDU aus dem ALG-II Bescheid der Mutter).

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 22.01.2009 23:50




(@jemmy)
Registriert

Hallo

#off topic#
@Orlando

Ich geb dir mal nen Einstieg:

Als ich vor ca zwei Jahren hier reingeschneit bin, hatte ich keine Ahnung über das Familienrecht, was ich aber hatte, war ein dickes Problem an der Backe. Ich habe einen ersten Einblick in Familienrecht bekommen und ich habe verschiedene Wege und ihre möglichen Konsequenzen kennengelernt. Das fundierte Fachwissen und die Erfahrungen sowie die Tatsache, das keinerlei Hehl daraus gemacht wurde, das egal wofür ich mich entscheide, ich auch die Verantwortung für meine Entscheidung werde selber tragen müssen, haben dazu beigetragen, das ich heute da bin, wo ich bin.
Ich habe bei weiten nicht von allem Ahnung und halte mich in gewissen Bereichen raus, weil ich weis, das es hier User gibt, die das schlicht viel besser wissen, wie ich. Vieles von dem, was ich jetzt weis, weis ich von eben diesen Usern und in einem recht abgesteckten Bereich habe ich die passende Erfahrung und mittlerweile das fundierte Wissen.
Einige Bereiche, in denen mein Wissen nicht fundiert ist, da versuche ich mich schlau zu lesen, was sich häufig dadurch äußert, das mein Beitrag eben nicht der Erste ist. Ich habe mich auch schon geirrt! Das ist keine Schande, denn Gesetzestexte sind oft auch Auslegungssache. Auch sind die Gesetzestexte das eine, aber die bekannte richterliche Auslegung etwas gänzlich anderes.

Eines steht aber unumstößlich fest: Hätte ich falsche und rechtlich unhaltbare Ratschläge bekommen und mich auf diese, in meiner Unwissenheit, verlassen hätte ich meine Kinder verloren und auch meine Existens. Diese Gefahr gilt es zu minimieren, denn rechtlich falsche Ratschläge können kein rechtlich richtiges Ergebnis zeitigen.
Ein "ich glaube zu wissen" reicht hier nicht. Es geht um rechtliche Fragen und nicht um Glaubensfragen.

LG Jemmy ( der die Hofnung hat, das du dir da ein paar Gedanken drüber machst, ohne dich angegriffen zu fühlen )

ps.: Leider hatte ich ein paar Probleme mit meinem Schlep-Top, so das dein Beitrag vor meinem da ist. Das läßt mich erkennen, das alles was ich dir geschrieben habe schlicht vergebens ist.

pps.: Die Wohngeldgesetze haben sich anfang diesen Jahres geändert, nichts desto trotz hat das Kind Anspruch auf KU. Alles was das Kind dann über dem Regelsatz hat, wird dem Rest der Bedarfsgemeinschaft wieder abgezogen.
Keine Ahnung haben ist eine Sache, aber keine Ahnung haben und diese als richtig verkaufen zu wollen ist  :gunman: :knockout: 😡
Und na klar, da raten wir ihm doch einfach zu einem Prozess, den er vorhersehbar nicht gewinnt. Kostet ja nicht dein Geld.

Ich klau mir mal nen Satz, der da beginnt mit: Geh Ball spielen...


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 00:06
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

also mit den ALG-II Geschichten kenn ich mich mittlerweile recht gut aus, auch wenn ich (Du hast ja auf die Auslegungssache durch den Richter schon hingewiesen) keine Garantie geben kann, dass ein Urteil auch entsprechend lauten würde.

In solchen Foren sind alles nur Tipps, Hinweise wie es laufen müsste. Niemand kann hier genau sagen, wie ein eventueller Rechtsstreit ausgehen würde. Selbst identische Fälle gehen vor verschiedenen Gerichten total unterschiedlich aus.

Wie schon gesagt, ich zeige Möglichkeiten auf, die je nach individueller Fallkonstellation gewisse Chancen haben, dass man sie durchbekommt.

Wenn hier nur garantierbare Rechtsausagen erwünscht sind, dürfte sich der Traffic der Seite aber sehr in Grenzen halten.

Wir können ja mal den Threadersteller fragen, was er dazu meint.
Demien, stören Dich meine Hinweise? Meinst Du ich sollte lieber keine Tipps mehr geben?

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 00:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also Orlando,

nochmal zurück auf Anfang. Der Opener wollte wissen wie das mit BU ist. Von KU war nur am Rande die Rede. Einzig und allein BU-Pflicht und Höhe... nix anderes.

Und da die ARGE rückwirkend bzw. ab Inverzugsetzen verlangt, würde auch ein jetztiger Abschluß einer wie auch immer gearteten privaten Altersvorsorge nichts bringen, da sie so dann nicht anerkannt wird.

Zu deiner anderen Frage. Nein, ich habe sicherlich nicht immer Recht und ich habe mit Sicherheit einen anderen Beruf als den des RA.
Aber ich denke, wenn du dir das Unterhaltsforum mal etwas genauer anschaust, wirst du etwas feststellen  😉 und das kommt wahrscheinlich nicht von meinen netten blauen Augen oder meinem fantastischen Augenaufschlag oder der Angewohnheit Buchstaben zu verdrehen  :rofl2:

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 00:25
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Demien, stören Dich meine Hinweise? Meinst Du ich sollte lieber keine Tipps mehr geben?

Rethorisch sehr geschickt und weit vom Thema weg. Es ist durchaus angemessen, die eigene Sichtweise kritisch zu hinterfragen und eigene Kenntnisse einer Überprüfung zu stellen, wenn doch vermehrt Korrekturen von außen erfolgen. Es ist selten angemessen, eine falsche Darstellung unter dem Experiment-Aspekt oder dem Deckmantel der Meinungsvielfalt durchzuwinken.

Und damit genug der Diskussion - zurück zu Antworten auf die vom Opener gestellten Fragen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 00:29
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

wie ich schon geschrieben habe, wäre das evtl. eine Möglichkeit für zukünftige Unterhaltszeiträume, also z.B. ab Februar.
Angenommen der TE hat noch 6 Monate lang Unterhalt zu zahlen (die aufgelaufenen Rückstände natürlich auch), und hat 3000 Euro Brutto (grob geschätzt), kann er 107 Euro in einen Riester Banksparplan einzahlen. Sein unterhaltsrechtliches Einkommen vermindert sich damit um 101,6 Euro, und da er am Selbstbehalt ist, vermindert sich auch der Unterhaltsanspruch der KM um 101 Euro.
Nach den 6 Monaten läuft der Unterhaltsanspruch aus, und danach ist das Einkommen des TE zumindest für den BU nicht mehr relevant. Er kann dann den Riestersparplan kündigen, zahlt die Förderung zurück, und hat 606 Euro "Gewinn" gemacht. Selbst wenn die Bank ein paar Euro Kontoführungsgebühren verlangt (es gibt welche die das nicht tun), lohnt es sich auch für so eine kurze Zeit ernsthaft darüber nachzudenken, oder?
Für mich sind 600 Euro zumindest keine "Peanuts"

Gruß
Orlando
P.S.:
Achso, ganz vergessen...
Tina, ich finde Deine Beiträge sehr kompetent und sehr hilfreich. Ich stelle also fest, dass Du Dich eingehend mit der Materie befasst hast. Respekt von meiner Seite.


AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 00:48
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

pps.: Die Wohngeldgesetze haben sich anfang diesen Jahres geändert, nichts desto trotz hat das Kind Anspruch auf KU. Alles was das Kind dann über dem Regelsatz hat, wird dem Rest der Bedarfsgemeinschaft wieder abgezogen.

Nope!
Nicht alles. Erstens verbleibt ihm der Freibetrag von 30 Euro, weil es nicht in der BG ist, und zweitens darf den Bedarf übersteigendes Einkommen maximal in Höhe des Kindergeldes angerechnet werden (wobei man da mit dem Mindestunterhalt wohl nicht drüber kommt).
Außerdem darf die ARGE keine Übertragung des KU-Anspruchs an sie geltend machen, wenn sie dem Kind keine Leistung erbringt. Die Nachzahlung des KU wäre also nicht einforderbar. Ok, das würde mehr BU bedeuten, aber mehr kosten würde es den TE nicht, wegen Selbstbehalt.

Gruß
Orlando
P.S.:
Übrigens gibts dazu (nicht-zugehörigkeit zur BG) Urteile...


AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 00:56
(@jemmy)
Registriert

Hallo

Außerdem darf die ARGE keine Übertragung des KU-Anspruchs an sie geltend machen, wenn sie dem Kind keine Leistung erbringt.

Jetzt platzt mir aber langsam der Kragen, verstehe es BITTE endlich:
Sie brauchen NICHTS mehr übertragen, da sie schon vor ewigkeiten einen ERSTATTUNGSANSPRUCH geltend gemacht haben und das, so wie es schein, rechtskräftig! Ebenso, wie das Sozialamt einen ERSTATTUNGSANSPRUCH an die Wohngeldstelle hat und alles, den Regelksatz übersteigende, dem Rest der Bedarfsgemeinschaft abgezogen wird.

Und das hier:

und zweitens darf den Bedarf übersteigendes Einkommen maximal in Höhe des Kindergeldes angerechnet werden

ist schlicht Blödsinn! Du darfst mir aber gerne das Gegenteil in Form von Urteilen beweisen!

Von jetzt an, werde ich dich schlicht ignorieren!

Tschau !

ps.:Ich stelle dir gerne meinen Bescheid zur Verfügung, inklusive Stempel vom SG Lüneburg und LSG Celle !


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 01:17
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

also hier erstmal eine Seite mit Urteilen bezüglich der Versicherungspauschale und der Nicht-Zugehörigkeit von Kindern zur BG wenn diese ausreichend eigenes Einkommen haben:

http://www.herbertmasslau.de/pageID_4361091.html

Das andere hab ich jetzt grad nicht hier...

Komm ich damit jetzt wieder aus Deiner Ignoranz raus? 😉

Gruß
Orlando
P.S.:
Und wenn das Kind nicht zur BG gehört, darf die ARGE ihm nix zahlen, und wenn das Kind keine Leistungen erhält und nicht mit einem Leistungsempfänger in einer BG lebt, kann kein Anspruch auf die ARGE übergehen, und die Forderungen der ARGE hinsichtlich des KU wären gegenstandslos. Wieder keine Garantie, aber ich bin mir da recht sicher.
Und jetzt noch ne ausdrückliche Spekulation hinterher:
Wenn diese Inverzugsetzung hinsichtlich des Übergangs des KU rückwirkend gegenstandslos ist, könnte dann damit auch die Inverzugsetzung des übergegangenen BU hinfällig werden? Ich glaube es zwar nicht, aber wer weiß, und wenn es so wäre, hätte Demien evtl. Chancen, das Geld zurück zu bekommen. Wie gesagt, der letzte Absatz ist absolute Spekulation, aber falls man eh mit nem Anwalt spricht, kann man das ja mal am Rande fragen...


AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 02:09
(@jemmy)
Registriert

Hallo demien

Bin über <<< dieses Urteil >>> gestolpert. Past leider nicht hundert prozentig zu deinem Fall, könnte aber argumentationshilfen liefern. Hast du dich bezüglich deiner Sache eigentlich schon mal mit einem Anwalt oder einer Beratungsstelle besprochen?

LG Jemmy


Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2009 12:40
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