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Abtretung Unterhalt an die ARGE

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(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Das heisst also nun Auto verkaufen und damit den Kredit ablösen, vielleicht noch ein Fahrrad kaufen und dann von heute auf morgen den Lebensstil eines Hartz4-Empfängers haben. Das kann doch gar nicht funktionieren. Mal davon abgesehen dass mein Gehalt auf schlanke 1000 EUR Selbstbehalt zusammengekürzt wird und mir dann aus meiner Sicht schon dreister Weise eine Ratenzahlung angeboten wird. Von was denn?? Geht das denn überhaupt, ich meine das heisst doch nicht umsonst Selbstbehalt.


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Themenstarter Geschrieben : 02.12.2008 23:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

@Beppo

deswegen schrieb ich auch von "nichteheähnlicher Beziehung".

Aber auch das ist nicht richtig. Es gibt ein Urteil des XII. Senats vom BGH, wo eine BU-Anspruch aus "elternbezogenen Gründen" festgestellt wurde. Ich glaube, es ist >>dieses<< Urteil.
Doch da der TO hier keine Angaben gemacht hat ist das jetzt keine wirklich zielorientierte Diskussion.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 02.12.2008 23:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das heißt Selbstbehalt, weil du davon deinen eigenen Bedarf selbst bestreiten sollst.

Das heißt nicht, dass dir das nach Abzug sämtlicher Ausgaben noch auf dem Sparkonto bleibt!

Ich betone nochmal, du bist bisher sehr günstig davon gekommen.
Ich glaube, du möchtest nicht wirklich wissen, wie viel ich jeden Monat für meine 4 Kinder und meine zukünftige Exfrau bezahle!

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 02.12.2008 23:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

oldie, ich meinte gerade dieses Urteil in Bezug auf die eheähnliche Beziehung, aber das führt jetzt wirklich über das Ziel hinaus.

Können wir uns darauf einigen, dass der TO vermutlich relativ gute Chancen hat, nach 3 Jahren aus dem BU raus zu kommen?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 02.12.2008 23:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi demien

@Beppo     Ja.

@demien
Ich hatte Dich bereits hingewiesen auf den §1613 BGB. Was Du daraus machst ist Deine Sache. Ein Brief an die Arge, dass Du dies nicht leisten kannst und es zeitnah abzusehen ist, dass die BU-Pflicht entfällt, sollte doch die Möglichkeit einer Stundung angebracht erscheinen lassen. Und ist es eigentlich das einzige Kind von Dir? Weil:

Ich bin vor etwas mehr als zwei Jahren zum ersten Mal Vater geworden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 02.12.2008 23:18
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

oldie, ich würde dennoch erstmal klären wollen, ob die Arge überhaupt in Verzug setzen kann.
Vielleicht findet da ja jemand noch was.

Erst wenn das klar ist, würde ich deine Argumente aus der Tüte holen.

Gruss


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 02.12.2008 23:22
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

So, also zu aller erst schonmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich denke nicht dass ich um die Zahlung drum herum komme, auch nicht um die Nachzahlung, da schon im ersten Schreiben stand dass es nichts bringt wenn ich das Auskunftersuchen in die Länge ziehe, zahlen muss ich so oder so steht da. Also hab ich vermutlich noch Glück gehabt weil ich "erst" ab diesem Jahr dazu aufgefordert werde.
Wie ich das ganze bestreiten soll ist mir zwar ein Rätsel, aber vielleicht hat ja die Tante von der ARGE ne Idee, die werd ich morgen auf jeden Fall anrufen.
Und ich meine Unwissenheit schützt ja bekanntlich vor Strafe nicht, aber ein kleiner Hinweis mit ein paar Zahlen hätte dieses Desaster von Anfang an verhindert.

@oldie: es ist mein erster und auch einziger, und das bleibt wohl auch so, kann sich ja sonst gar keiner leisten! 😉


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Themenstarter Geschrieben : 02.12.2008 23:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Zum Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Arge gibt es das XII. Buch des SGB, dort  >> § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen <<.

Gruss oldie

PS: Diese römische 12 kann ich schon nicht mehr sehen, das hat doch System.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 03.12.2008 00:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mann oldie, wo buddelst du diesen ganzen Krempel eigentlich immer aus?

Sagenhaft!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 03.12.2008 00:31
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Hilft mr zwar nicht weiter, aber nicht schlecht, mir sind diese ganzen §en-Sachen ein Buch mit sieben Siegeln...


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Themenstarter Geschrieben : 03.12.2008 00:50




(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Demien!

Vor ca. 1 1/2 Jahren ist das Arbeitsamt an mich herangetreten und hat von einem bestimmten Zeitraum meine Gehaltsabrechnungen verlangt. was ich auch nicht problematisch fand da ich davon ausgegangen bin dass man den Kindesunterhalt überprüfen möchte (ich weiß ja wie kleinlich die sind).
Diese Unterlagen hat man dann ein halbes Jahr später erneut verlangt, und das Arbeitsamt hat sie auch erneut bekommen.

Zur Inverzugsetzung schickt dir die Arge ein farbiges Briefchen, wo der Zugang vermerkt ist.
Das ganze nennt sich Rechtswahrungsanzeige (RWA).

Hier müsste konkrekt dringestanden haben, das xxx und xxx Leistungen von ihnen beziehen und du Auskunft erteilen sollst. Steht in beiden Briefchen nichts von der KM, bist du hinsichtlich ihres Unterhalts nicht in Verzug gesetzt worden.

Zum Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Arge gibt es das XII. Buch des SGB, dort  >> § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen <<.

Der Übergang der Unterhaltsansprüche nach dem SGB II ist in § 33 SGB II geregelt. Bis 1.08.2006 mpssten die Ansprüche übergeleitet werden, anschließend gingen sie Kraft Gesetzes über.

Zur Berechnung:
Dein Einkommen 1733 Euro.
Hier bitte nochmals einstellen, was die Arge abgezogen hat und auch Angaben über deine einfachen km zur Arbeit, Höhe Altervorsorge und dein zuständiges OLG.

Bis 31.12.2007 wurden der Tabellenbetrag beim KU abgezogen und nicht der Zahlbetrag, ab 01.01.08 nur noch der Zahlbetrag.

1733 - 245 Euro (einmal höhergestuft) = 1488 Euro - 1000 Euro SB = 488 Euro Leistungsfähigkeit für KM bis 31.12.07

Grüße,
kosmos


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Geschrieben : 03.12.2008 14:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Gegen §33 SGB II spricht dessen Abs.2 Pkt.3b . Ausserdem gilt SGB II für Arbeitssuchende, betreuende Mütter mit Kindern unter 3(6)J fallen da wohl nicht darunter. Da halte ich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für zutreffender.
Das Kind selbst fällt nach §7 Abs.1 nicht in den Geltungsbereich des SGB II.

Gruss oldie

Edit: Die Preisfrage ist: Hat die KM sich arbeitssuchende gemeldet oder will sie BU? Hier könnte demien Licht ins Dunkel bringen falls er angeben kann, wie die Arge den Anspruch begründet hat.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 03.12.2008 15:02
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Das Kind selbst fällt nach §7 Abs.1 nicht in den Geltungsbereich des SGB II.

§ 7 Abs. 2:
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

somit erhält das Kind Sozialgeld nach § 28 SGB II:
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:

Die gesunde KM (auch mit Kleinkind) erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 19 SGB XII um Leistungen nach dem SGB XII zu beziehen (siehe Erwerbsfähigkeit*).

Die KM gehört zu den Erfähigen nach § 7 SGB II, das Kind zur Bedarfsgemeinschaft und hat dadurch einen Anspruch nach § 28 SGB II - somit erfolgt der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II.

Hat die KM sich arbeitssuchende gemeldet oder will sie BU?

Ein Leistungsbezug nach SGB II hängt nicht mit einer Meldung als arbeitssuchend zusammen. Meldung als arbeitssuchend erfolgt bei der Arbeitsagentur, Leistungen nach SGB II werden z.B. bei der Arge beantragt.

Der Threaderstarter schreibt selbst von der Arge. Würde die KM andere Leistungen beziehen, könnte die Arge nicht fordern, weil sie nicht der zuständige Leistungsträger ist.

Nach Familienrecht unter Verwandten kommt für die KM nur eine Unterhaltspflicht für BU in diesen Fall in Frage. Für was sonst wäre der Kindsvater unterhaltspflichtig?

Ach Oldie, das Thema ist schon so oft durchgekaut, dass es eigentlich nicht mehr in Frage gestellt werden sollte - einfach die Dienstanweisungen des SGB II auf www. arbeitsagentur.de lesen.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-33-SGB-II-Uebergang-Ansprueche.pdf

Grüße,
kosmos

edit*:
Erwerbsfähig ist, wer zu den üblichen Bedingungen mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit liegt bei der Bundesagentur für Arbeit.
Entscheidend sind Krankheit, körperliche oder geistige Behinderung.
Eine Erwerbsminderung bedeutet nicht notwendigerweise, dass man nicht erwerbsfähig ist!
Mütter, die ein Kind erziehen, geltend als erwerbsfähig!


AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2008 15:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kosmos

Danke für Deine Ausführungen.

Ach Oldie, das Thema ist schon so oft durchgekaut, dass es eigentlich nicht mehr in Frage gestellt werden sollte - einfach die Dienstanweisungen des SGB II auf www. arbeitsagentur.de lesen.

Nun ja - ich noch nicht.  Ich bin Laie in Rechtsfragen und möchte daher einiges ganz genau wissen und Mehrdeutigkeiten (natürlich nur auf mich bezogen) geklärt haben. Tut mir Leid falls ich Dich nerve.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 03.12.2008 17:14
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Oldie!

Tut mir Leid falls ich Dich nerve.

Nö, natürlich nicht  :wink:.

Grüße,
kosmos


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Geschrieben : 03.12.2008 17:21
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Demien,

ich kann Dir aus meiner persönlicher Erfahrung nur den Rat geben, Dir einen (guten, was sonst?) Anwalt zu suchen.
Ich war in vergleichbarer Situation (nicht verheiratet, 1 Kind, KM bezog Sozialhilfe (Arge gab es noch nicht). Ich wurde
vom Sozialamt aufgefordert, 770 € für die Mutter zu zahlen, KU zahlte ich sowieso von Geburt an die KM. Einkünfte knapp 1800 €.

Ich habe 1,5 Jahre auf Zeit gespielt. Das hat ganz gut geklappt. Die Sachbearbeiterinnen waren oft krank und mit unterschiedlichen
Elan bei der Sache. Dazu kam, dass sie oft wechselten. Nr. 4 blieb aber dran und wollte wirklich Kohle von mir. Und lies sich auch
nicht durch mein inzwischen ausgereiftes System der Verzögerung aus der Ruhe bringen. Interessant war, dass doch im Laufe der Zeit
unterschiedlich gefordert wurde. Einige Monate wurden erlassen. Die Summe reduziert. Einige Forderungen völlig fallengelassen
(ergänzende Sozialhilfe z.B. fürs Kind). Soweit meine Erfahrung.

Ich habe dann eine Anwältin eingeschaltet. An der Forderung an sich war nichts zu machen. Korrekt in Verzug gesetzt wurde ich
auch, also konnte es nur um die Reduzierung der Leistungsfähigkeit gehen. Das ist auch Dein Punkt. Ein langjähriger Kredit wurde
anerkannt. Durch eine Bescheinuung meines Arbeitgebers (Auto notwendig, um zur Arbeit zu gelangen) + meine Anwältin konnt ich
die Leistungsfähigkeit ganz gut reduzieren.

Es wurde eine Gesamtsumme verhandelt. Die habe ich in 100 € Schritten monatlich abbezahlt (zinsfrei, nicht unerheblich, wenn man
vom Dispo lebt). Das Geld für die Anwältin war sehr gut investiert. Ich war nach 1,5 Jahren Einarbeitung in die Materie durchaus in der
Lage selbst zu verhandeln, die konkrete Prüfung der Unterhaltsberechnung habe ich lieber meiner Anwältin überlassen. Ich hatte auch
den Eindruck, dass die Sacharbeiterinnen sich ab da vorsichtiger verhalten haben.   

Dir wurden von meinen Vorrednern ja schon Ansatzpunkte genannt, die Du vom Anwalt klären lassen solltest.

1. War die Inzugversetzung korrekt?
2. Ist Dein unterhaltsrelevantes Einkommen richtig berechnet?

Versuch, für die Summe, an der nicht zu rütteln ist, eine Ratenzahlung hinzukriegen. Steuerlich kannst Du Unterhalt für die KM geltend machen.
Wenn Du alles getan hast: Augen zu und durch. In drei Jahren ist alles vorbei! Leg jeden Monat 2 € für ne Flasche Champus zurück und genieß,
wenns vorbei ist. Ich hab´s seit 2006 hinter mir!!!  😉

LG,
Mux 

 


AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2008 19:38
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Danke Mux, endlich mal wieder was zum schmunzeln 🙂
Ich war heute direkt bei meinem Sozialberater (bin Soldat) und der hat im Grunde das gleiche gesagt, nur das ich noch einen Umweg übers Amtsgericht machen soll und mich da von einem Rechtspfleger mal beraten lassen soll was man eventuell machen kann. Er sagte aber auch schon das ich vermutlich nicht drum herum komme einen Anwalt einzuschalten.
Wie schon gesagt, ich würde sagen dass ich korrekt in Verzug gesetzt worden bin und an der Forderung an sich nichts zu machen ist. Was er aber auch sagte ist dass man sicher was an der Höhe der Forderung machen kann da nur die 5% pauschal für beruflichen Kosten abgezogen wurden, das wars dann auch schon. Bei Schulden, Belastungen stehen ganze 9EUR, echt lächerlich.
Bei dem was mir am Ende bleiben soll schaffe ich es nichtmal meine Kosten am Monatsanfang zu begleichen, aus denen ich ja auch nicht herauskomme. Da brauche ich dann aber auch nicht mehr in den nächsten Supermarkt gehen (endlich mal ne günstige Gelegenheit das ein oder andre Gramm von den Rippen zu kriegen^^)
Na gut, ich hab mir morgen frei genommen und werde mal schauen was ich machen kann, ich meld mich dann morgen auf jeden Fall wieder...


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Themenstarter Geschrieben : 03.12.2008 20:52
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Also ich bin genauso schlau wie gestern, nur dass ich Montag einen Termin beim Anwalt hab, dann schau ich mal weiter... hab sogar noch etwas Glück, die Beratung des ganzen übernimmt die Rechtschutzversicherung, denn für Prozesskosten oder den ganzen Quatsch ist mein Verdienst zu hoch. Wenn ich den Unterhalt schon mal gezahlt hätte, was ich nicht kann, dann würde man mir Beihilfe geben. Ein Teufelskreis  😡
Na mal schauen in welche Richtung es geht, ich meld mich wieder...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2008 00:59
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

So, der Termin hatte sich etwas verschoben, aber nun hab ich ne verbindliche Auskunft. Der Anwalt meinte ich sollte einfach zahlen da bei mir absehbar ist dass ich zum einen nicht mehr lange zahlen muss, zum anderen ist er der Meinung dass an der Höhe kaum was zu machen ist da viele meiner Ausgaben für den Unterhalt nicht relevant sind. Außerdem sagte er dass auf Grund meiner stetigen Lohnerhöhung bei einer genaueren Prüfung eventuell sogar ein noch höherer Betrag zu Stande kommen könnte. Hinzu kommen dann ja auch die Anwaltskosten.
Ich werde mich also Montag mit der ARGE in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung vereinbaren, mehr bleibt mir wohl nicht übrig.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.12.2008 00:37
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

der geringere KU-Betrag kommt m.E. zustande, weil der TE bei Erfüllung beider Unterhaltspflichten unter den Bedarfskontrollbetrag kommen würde. Somit geht es in der DDT eine Stufe nach unten.

Würde mich mal interessieren, was schlussendlich herausgekommen ist.
Ich hätte argumentiert, dass ich den BU bis zum Selbstbehalt bezahle, und der Rückstand gestundet werden soll, biss die Verpflichtung zum BU endet, und dann der Rückstand in Raten bedient wird, so dass auch dann mindestens der Selbstbehalt gewahrt bleibt.

Gruß
Orlando


AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2009 09:12




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