Abtretung Unterhalt...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Abtretung Unterhalt an die ARGE

Seite 1 / 3
 
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

da ich heute keinen Anwalt mehr erreiche und mir auch das nötige Kleingeld dafür fehlt versuche mal hier ein paar Meinungen bzw. Sachverstand zu meinem Problem zu bekommen in der Hoffnung das jemand eine Idee für mich hat:

Ich bin vor etwas mehr als zwei Jahren zum ersten Mal Vater geworden. Das Kind lebt bei seiner Mutter, mit der Mutter war ich nie zusammen, wir haben nicht zusammen gewohnt oder ähnliches. Allerdings sind wir beide vernünftige Menschen und konnten uns bisher über alles einigen, der Kontakt ist also da. Ich bin berufstätig, sie wird vom Arbeitsamt finanziert.
In Sachen Unterhalt für den Kleinen haben wir mit dem Jugendamt gesprochen und man sagt uns ich müsste 177EUR bezahlen, was auch kein Problem ist. Eine schriftliche Festsetzung hat nie statt gefunden, war für alle Beteiligten ja auch nicht nötig. Diesen Betrag habe ich immer gezahlt.
Vor ca. 1 1/2 Jahren ist das Arbeitsamt an mich herangetreten und hat von einem bestimmten Zeitraum meine Gehaltsabrechnungen verlangt. was ich auch nicht problematisch fand da ich davon ausgegangen bin dass man den Kindesunterhalt überprüfen möchte (ich weiß ja wie kleinlich die sind).
Diese Unterlagen hat man dann ein halbes Jahr später erneut verlangt, und das Arbeitsamt hat sie auch erneut bekommen. Am heutigen Tag habe ich nun eine Festsetzung vom Arbeitsamt bekommen, ich soll monatlich 216EUR für den Kleinen bezahlen und 517EUR für die Mutter, auch rückwirkend für das komplette Jahr 2008. Das macht mal eben 6672,- EUR!!!

Meine Frage ist nun: Bin ich der Mutter Unterhaltspflichtig?? Und falls ja, kann die ARGE ein ganzes Jahr rückwirkend einfordern?

Ich bin für jede Antwort bzw. Meinung dankbar...


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2008 20:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo demien,

herzlich willkommen bei Vatersein.de.

Hier werden sie rund um die Uhr geholfen.

Frage 1:
Ja. Bei unehelichen Kindern bist du auch der Mutter mindestens in den ersten 3 Jahren Unterhaltspflichtig.

Frage 2:
Nein. Du bist nicht der Arge Unterhaltspflichtig sondern der Mutter.
Unterhalt fordern kann meines Wissens nur die Berechtigte oder eine vertretungsberechtigte Instanz, z.B. ein Anwalt oder das JA. (Bei Unterhalt für die Mutter scheidet das JA auch aus.)
Die Arge gehört meines Wissens nicht in diesen erlauchten Kreis. (Bin da aber nicht ganz sicher)

Rückwirkend fordern kann man auch nicht.
Gezahlt werden muss erst ab "Inverzugsetzung". Also ab dem Moment, wo eine berechtigte Instanz dich zur Zahlung auffordert.
Hier ist allerdings evtl. Zündstoff für dich. Such mal die Aufforderungen von damals zusammen und sieh nach ob da irgendwas von einer Unterhaltsforderung drin steht.

Auf jeden Fall bist du bisher recht günstig davon gekommen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 20:57
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo demien,

laut Gesetz bist du für mindestens 3 Jahre der KM gegenüber zu BU verpflichtet, egal wie das Kind zustande gekommen ist.

Da die ARGE die KM finanziert sind diese natürlich bestrebt sich das Geld von einem anderen Unterhaltsverpflichteten wiederzuholen.

Mit dem Schreiben in dem deine Unterlagen verlangt wurden wurdest du wohl auch in Verzug gesetzt, d.h. zu Zahlungen aufgefordert (ob diese da schon in Höhe x drin sstanden ist erstmal egal.)

Soweit die Berechnungen korrekt sind wirst du auch rückwirkend zahlen müssen.

Sofern du nachweisen kannst (am besten durch Kontoauszüge auf denen Unterhalt für Kindchen für Monat y steht), das du für das Kind Unterhalt in Höhe x gezahlt hast wird dies natürlich auf die geforderten 216 € angerechnet.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tina,
kann denn die Arge bei ihm fordern? Und dann noch KU?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi demien

Wurde in den Anschreiben (Aufforderung zur Auskunft) deutlich darauf hingewiesen, dass es sich um Unterhalt sowohl für das Kind als auch für die KM handelt?

Und für welchen Zeitraum genau wird jetzt der zurückliegende UH gefordert?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gute Frage Beppo,

dazu müßte man wissen, ob die KM vielleicht zusätzlich zu dem KU den sie erhält und der ja nicht tituliert ist, beim JA einen Vorschuß beantragt hat oder welche Leistungen die ARGE für das Kind übernommen hat bzw. übernimmt. Vielleicht wurde ja irgendwas an Forderungen auf die ARGE übertragen  :question:

Solange keine Beistandschaft besteht kann das JA ja keinen KU fodern. Normalerweise würde die KM ja erstmal darauf verwiesen, den KV selbst aufzufordern oder gleich zu verklagen. Aber die ARGE verschickt ja zuhauf solche Bögen. Evtl. gibt es die Möglichkeit Unterhaltsfoderungen an ie ARGE abzutreten, so daß diese aktiv werden kann.

Tina *die das morgen nochmal nachforschen wird*


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Huhu,

können die das wirklich rückwirkend??? Oder auch erst ab Inverzugsetzung?

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:31
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Rückwirkend nicht, aber wenn er in einem der beiden Briefe mit der Aufforderung der Offenlegung seines Einkommens in Verzug gesetzt wurde ,dann ab diesem Zeitpunkt.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:35
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

So, ich habe mal etwas rumgekramt und das erste Schreiben von denen gefunden. Da steht wirklich drin dass ich unter gewissen Umständen beiden Unterhaltspflichtig sein könnte und dies ab der Zustellung dieses Schreibens vom August 2007.
Geld wird jetzt gefordert von Januar bis Dezember diesen Jahres, also 2008.
Ich muss ehrlich eingestehen dass mir diese Möglichkeit nicht in den Sinn gekommen ist, ich meine dann wäre diese Sache hier ja planbar gewesen.
Mit dem Kindesunterhalt hab ich direkt von Geburt an begonnen, gerade damit sich nichts aufstaut.
Echt zum Kotzen sowas, ich meine nicht die Zahlung an sich (also die auch;)), aber die Höhe jetzt ist schon gigantisch. Und wenn ich jetzt bedenke dass ich in Zukunft auch diese 500EUR Unterhalt für sie noch zahlen soll ist Land unter, das was mir an Selbstbehalt bleibt sind ja schon meine monatlichen Kosten, geschweige denn Geld für Essen und ähnliches. Und wenn ich dann das ganze jetzt noch abzahlen soll?! Also da bleibt mir schon ein bisschen die Spucke weg...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2008 21:47
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Achja: Die ARGE fordert beim Kindesunterhalt nur die Differenz zwischen 177EUR und den 216EUR.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2008 21:50




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Demien,

was verdienst Du denn? Wir könnten hier mal gucken, ob die ARGE Deinen Selbstbehalt im Auge behalten hat.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 21:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also unabhängig davon ob die Arge KU fordern darf, musst du auch tatsächlich aufpassen, dass dein SB nicht unterschritten wird.
Es wäre ein fataler Irrtum, zu glauben, die Behörden würden nur das fordern, was ihnen zusteht.

Gerade diese beiden Behörden sind dafür bekannt, dass sie nicht nur inkompetent sind, sondern gerne auch zum Schaden des Unterhaltspflichtigen vorsätzlich lügen.
Denen würde ich nicht mal glauben, wenn sie dir guten Morgen sagen.

Wobei dein JA, sich ja anscheinend, zumindest bisher, korrekt verhalten hat.

Gegenüber KU steht dir ein SB von 900,- € zu und gegenüber BU von 1.000,-

Wenn die KU Einstufung richtig wäre, dürftest du aber nicht mehr als 1.500,- im Jahresschnitt verdienen, und dann wäre dein SB schon deutlich unterschritten.

Am besten, du lieferst mal ein paar Zahlen zu deinem Einkommen.
Dann können wir dir das genauer sagen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:03
(@demien)
Schon was gesagt Registriert

Kein Problem 😉

Nettoverdienst 1733,- EUR laut ARGE, ich würde behaupten das passt auch so. Laut Bericht ist das schon das Unterhaltsrechtliche Einkommen, pauschale Berufsbedingte Aufwendungen sind schon abgezogen.
Ihr Bedarf/Früheres Einkommen: 770EUR
bei meinen Schulden/monatlichen Belastungen ist nur die Pflegeversicherung eingetragen, da steht nicht dass ich bis März noch einen Privatkredit hatte oder das ich auch jetzt noch jeden Monat 320EUR fürs Auto bezahle, plus 60EUR für die Versicherung und vom Rest ganz zu schweigen. Mir werden ganze 1000EUR zuerkannt, und das von heute auf morgen. Also klingt vielleicht ein wenig krass, aber kein Wunder dass unsere Geburtenrate zurück geht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2008 22:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi demien

Mal zum Anspruch selbst - Du schreibst:

Da steht wirklich drin dass ich unter gewissen Umständen beiden Unterhaltspflichtig sein könnte und dies ab der Zustellung dieses Schreibens vom August 2007.

Wenn sie ausschliesslich die Möglichkeit einer UH-Zahlung angemahnt haben und sich nicht nur ein ganzes Jahr nicht gemeldet, sondern sogar erneut Auskunft verlangt haben, würde ich folgende Agrumentation sehen:
Da aus ihrem Schreiben von 2007 keine verbindliche Unterhaltspflicht hervorgeht und sie sich ein Jahr nicht gemeldet haben gehst Du nach "Treu und Glauben" von einer nicht vorhandenen (erhöhten) UH-Pflicht aus. Dies haben sie Dir durch ein erneutes Auskunftsersuchen indirekt mitgeteilt. Du machst also vom Anspruch der Verwirkung gebrauch. Gerade die Arge sollte wissen, das UH für den laufenden Lebensbedarf bestimmt ist und Forderungen daher zeitnah umgesetzt werden müssen.
Siehe auch >>XII ZR 152/04 BGH<<. (PDF-Dokument) Die Fristen bei einer (Quasie-) Behörde sollten strenger sein.
Bei dem zweiten Auskunftsverlangen liegen sie voll im zeitl. Rahmen für eine Forderung. Hier kommt es aber auch auf die exakte Formulierung an.

Soviel erstmal.

Gruss oldie

Edit: Ups, ich sehe gerade, dass zw. den beiden Auskunftsverlangen nur 6 Monate lagen. Vom Prinzip jedoch ändert sich an meiner Agrumentation nichts. Nur die Fristen sind dikussionsbedürftig. Aber "nur" ein Jahr - sieht schlecht aus.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also, der KU wäre danach noch 14,- € höher. 230,-€

Bleiben 1.503,- für BU und dich.
770,- € Mindestunterhalt für die KM ist richtig, die Grenz jedoch 1.000,- für dich, also 503,- BU.

Soweit kommt das also nahezu hin.

Deine Schulden, Auto und Versicherung interessieren, zumindest beim KU nicht und auch bei BU wird das schwierig, da du ja nicht mal die 770,- bezahlst.

Dein Glück ist, dass dein Kleiner bald 3 wird, und es bisher noch niemand einen Vater aus nichteheähnlicher Beziehung zu mehr als 3 Jahren BU verdonnert hat.

Die spannendste Frage bleibt daher die Rückwirkung und der Zeitpunkt der rechtsgültigen Inverzugsetzung.

Erstens, wer darf das und
zweitens, ab welchem Zeitpunkt steht die richtige Formulierung im Schrieb.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Beppo: Fehlen in Deiner Rechnung nicht die 5% für berufsbedingte Aufwendungen und ggf. 4% für Altersvorsorge??

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo LBM

1. gibt es die 5% nicht immer. (Z.B. nicht in der schönsten Stadt der Welt  :wink:)
2. Hat demien schon geschrieben, dass da was abgezogen wurde.
3. Hast du natürlich Recht, dass da möglicherweise noch Optimierungspotenzial ist. Allerdings wohl nicht gerade Unsummen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:46
 gaya
(@gaya)
Nicht wegzudenken Registriert

Dein Glück ist, dass dein Kleiner bald 3 wird, und es bisher noch niemand einen Vater aus nichteheähnlicher Beziehung zu mehr als 3 Jahren BU verdonnert hat.

hallo beppo,

das ist nicht ganz richtig. ich bin so eine davon. aber das ist mitterweile gibt es auch mehr davon, wenn zb. keine fremdbetreuung möglich ist oder das kind gesonderter betreuung bedarf. in meinem fall 26jährige beziehung.

mit freundlichen grüssen

gaya

Edit Beppo: Wenn schon meine Aussage nicht stimmt, so stimmt jetzt zumindest das Zitat! 🙂


AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Und noch was zum rückständigen UH bzw. Nachzahlung.
Da nicht jeder mal über 6k Euro einfach so aus dem Ärmel schütteln kann gibt es auch den Abs.3 im §1613 BGB:

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Das vielleicht als kleiner Lichtblick.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo gaya,

deswegen schrieb ich auch von "nichteheähnlicher Beziehung".

26 Jahre würde ich dabei durchaus in die Kategorie "eheähnlich" einstufen, oder was habt ihr in der Zeit gemacht?  😉

Aber du hast natürlich recht, dass es nicht ohne weitere Ausnahmen richtig ist, die hier aber, nach Aktenlage, nicht zu zutreffen scheinen.

Gruss Beppo.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2008 22:58




Seite 1 / 3