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Abruch Studium-Ueberbrueckungsjahr

 
(@peetyswoo)
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Hallo,

muss man als Vater weiter Unterhalt zahlen, wenn das Kind das Studium abbricht und sich dann im Ueberbrueckungsjahr zum naechsten Studium befindet?
Der Lebenspartner meiner Mutter muss fuer seine Kinder aufkommen. Nun haben wir von Bekannten erfahren, dass die Tochter ihr Studium abgebrochen hat und einfach nur so rumjobt. Wie kann man dies nachweisen?
Wir haben daraufhin den Unterhalt eingestellt. Nun kam ein Brief vom Anwalt, der meinte, dass die Tochter sich im Ueberbrueckungsjahr befindet und auf einen Studienplatz wartet . Ich finde es in Ordnung, Unterhalt zu zahlen, solange es sinnvoll ist. Der Vater zahlt also schon seit fast einem Jahr den Unterhalt fuers Rumgammeln, oder? Wenn die Tochter arbeiten geht, ist sie doch nicht unterhaltspflichtig, oder? Dann hat sie doch mehr zum Leben als ihr Vater!
Was kann man machen?

Vielen Dank. Yvonne

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.07.2005 20:42
 Xe
(@_xe_)
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Moin,

üblicherweise hat ein Mensch drei Hauptaggregatzustände: in Ausbildung (schüler, STudent o.ä.), arbeitend oder arbeitslos.

Es gibt meines Wissens kein Überbrückungsjahr. Die Tochter ist unterhaltsberechtigt, solange sie sich in der Erstausbildung befindet. Da dieses nicht der Fall ist, hat sie üblicherweise keinen Anspruch, da sie schlicht arbeitslos ist. Eine zukünftige Unterhaltspflicht ("wartet auf Studienplatz") ist nicht zu berücksichtigen.

Nachzuweisen ist das Ganze über die Aufforderung, eine Studienbescheinigung bis zum Termin xxx (14 Tage ist üblich) einzureichen, mit dem Hinweis, da ansonsten davon ausgegangen wird, daß kein Studium mehr betrieben wird, den Unterhalt zu stoppen. Studiert sie dennoch, Unterhalt sofort wieder aufnehmen; tut sie es nicht, entsprechend Unterlagen einfordern. Unterhalt ist eine Forderung, das sollte man nicht vergessen.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 29.07.2005 22:00
(@peetyswoo)
Schon was gesagt Registriert

Danke fuer die Antwort. Problem, ich habe in meiner Frage leider etwas falsch dargestellt. Die Tochter sagt, sie ist im Ueberbrueckungsjahr, Anwalt schreibt, sie befinde sich in einer Ausbildung (denke mal Studium, da sie bestimmt noch als Student gemeldet ist). Der Anwalt fordert den Vater auf, den Unterhalt der letzten Monate sofort zu ueberweisen. Muss man dies tun, oder kann man erst einmal Stellung nehmen (Zahlung vor Stellungnahme gefordert).
Uebrigens hat sich die Lebenssituation veraendert. Die Tochter ist von zu Hause (Mutter) ausgezogen, Mutter ist aber arbeitslos. Besteht dort die Chance, weniger Unterhalt zu zahlen, d.h. eine Neuberechnung zu fordern?

Vielen Dank fuer die liebe Hilfe. Yvonne

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2005 14:14
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Also, vom gegnerischen RA / Tochter die Studienbescheinigung anfordern. Legt den Unterhalt aber beiseite, denn wenn sie tatsächlich noch studieren sollte, kann ab Inverzugsetzung nachgefordert werden.

Punkt zwei, ja, beide Elternteile sind unterhaltspflichtig, die Mutter ebenfalls wie der Vater. Ist die Mutter zahlungsunfähig, muß der Vater trotzdem nicht mehr als den auf ihn entfallenden Anteil bezahlen.

Ich würde das Ganze schleunigst zu einem Anwalt geben, der dann die Studeinbescheinigung einfordern soll. Ohne diese ist eine Unterhaltsverpflichtung nämlich nicht gegeben - bei Arbeitslosigkeit (und danach sieht das Ganze aus) besteht nämlich in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Desweiteren sind relativ enge Grenzen gesetzt, was die Regelzeit etc angeht. Eine Umorientierung des Studienfaches ist noch akzeptabel, andaunerndes Wechseln oder massive Überschreitung der Regelstudienzeit nicht.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 30.07.2005 19:41