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Abgetrennt: Zu viel KU gezahlt seit Gesetzesänderung per 1.1.08

 
(@Austausch-Mann)

Hallo,
ich habe 2007 für die Unterhaltszahlungen an meine beiden Kinder (geb. 2001 bzw. 2003) bei Jugendamt einen KU-Titel unterzeichnet, der sich auf einen Prozentsatz des Regelbetrages der DDT bezieht. Anfang 2009 habe ich erst mitbekommen, dass es eine (bzw. zu diesem Zeitpunkt schon zwei) neue DDT gibt. Nach Rücksprache mit meiner Anwältin teilte diese (gegen dreistellige Gebühr!) mit, welcher Regelsatz laut der 2009er Tabelle zustande käme. So zahle ich nun seit Januar 2009 mehr Unterhalt.

Nun bin ich heute "zufällig" auf die am Anfang dieses Threads genannten Informationen und Formeln gekommen. Nach dieser Rechnung müsste ich keinen Cent mehr bezahlen als 2007 definiert.

Was ist denn nun richtig? Die Formel hier (gibt es dazu eine juristisch darstellbare Grundlage?) oder die Information meiner Anwältin.

Es wäre nett, wenn mir das jemand (möglichst ausführlich und für Dummies) beantworten kann. Es wäre schon der Hammer, wenn die Anwältin für einen dreistelligen Eurobetrag (!) auch noch Mist verzapfen würde.

Für Eure Hilfe allerbesten Dank vorab!

Euer Austausch-Mann

Zitat
Geschrieben : 02.04.2009 02:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Austausch-Mann

Es wäre schon der Hammer, wenn die Anwältin für einen dreistelligen Eurobetrag (!) auch noch Mist verzapfen würde.

So sieht es aus!

Eine Neuberechnung des Unterhalts ist nur nach Aufforderung erforderlich und in der Regel nur alle 2 Jahre.

Bei Änderungen, z.B des Einkommens muss der Pflichtige nicht selbst aktiv werden.
Du hast dieser Prachtanwältin also tatsächlich Geld bezahlt um zuviel Unterhalt bezahlen zu dürfen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2009 08:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Was ist denn nun richtig? Die Formel hier (gibt es dazu eine juristisch darstellbare Grundlage?) oder die Information meiner Anwältin.

Jepp, und zwar

Gemäß Übergangsregelungen (siehe auch Erklärungen zur >DT<) sind vier Konstellationen von den Übergangsregelungen betroffen.

Sämtl. Übergangsregelungen findest Du >>hier<<. In der DT werden ebenfalls Rechen-Fall-Beispiele aufgezeigt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2009 10:02
(@Austausch-Mann)

Ja, erst mal vielen Dank für die Infos. Allerdings behauptet die gute Anwältin nun auf Rückfrage, dass sie korrekt berechnet hätte, es käme auf den Einzelfall an. So wie ich die Begründung verstanden habe, weil sich die DDT seit Titel-Unterzeichnung schon 2x geändert hat. Kann das wirklich sein?

Es ist immer wieder die Rede von "Übergangsregelung". Das hört sich für mich temporär an. Wie lange gelten denn diese Übergangsregelungen?

Nun habe ich meiner Ex-Frau schon im Januar mitgeteilt, dass sich der Unterhalt aufgrund der neuen DDT geändert hat und sie mehr Geld bekommt..bla..bla..

Wie kann ich denn das nun sozusagen rückgängig machen? Und kann ich den versehentlich zu viel gezahlten Unterhalt mit der nächsten Zahlung verrechnen?

lg und danke vorab!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2009 00:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Allerdings behauptet die gute Anwältin nun auf Rückfrage, dass sie korrekt berechnet hätte,

Das war  nicht anders zu erwarten.

es käme auf den Einzelfall an.

Völliger Quatsch.

So wie ich die Begründung verstanden habe, weil sich die DDT seit Titel-Unterzeichnung schon 2x geändert hat. Kann das wirklich sein?

Nein.

Es ist immer wieder die Rede von "Übergangsregelung". Das hört sich für mich temporär an. Wie lange gelten denn diese Übergangsregelungen?

In diesem Fall bis zur Neufestsetzung; aus welchem Grund auch immer.

Wie kann ich denn das nun sozusagen rückgängig machen?

Knifflig. Es könnte stillschweigendes Einverständnis deinerseits eingewandt werden. Allerdings: So lange du gem. Titel zahlst, gibt es keinen Grund zur Klage durch die Ex. Denn es muss sich die Berechnungsgrundlage geändert haben und nicht der KU für eine Abänderungsklage.

Und kann ich den versehentlich zu viel gezahlten Unterhalt mit der nächsten Zahlung verrechnen?

Nein. Es gilt der Grundsatz der Entreicherung.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2009 00:57
(@Austausch-Mann)

Danke, vielen Dank.

Was würdest Du mir raten in Bezug auf meine anwaltliche Beratung, immerhin habe ich ja nun einen 3-stelligen Eurobetrag für die Anwaltschaft gezahlt. Und diese behauptet, die Sache sei korrekt. Seit der Trennung/ Scheidung fühle ich mir regelmäßig nur noch verarscht. Ich weiß bald nicht mehr, wie alles weiter gehen soll. Wenn man nicht mal mehr auf den Rat seiner Anwältin hören kann.

Eigentlich müsste ich das Geld zurück verlangen zuzüglich der Erstattung des unnötig gezahlten Unterhaltes? Aber: Wie? Ich habe einfach keine Kraft mehr, ständige juristische Auseinandersetzungen zu führen.

Vielleicht kannst Du (oder weitere Forenteilnehmer )mir einen guten Rat geben, wie ich mich nun gegenüber der Anwältin verhalten soll.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2009 01:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Austausch-Mann

Um hier definitiv etwas sagen zu können wären Einzelheiten erforderlich, also eine exakte Sachkenntnis der Umstände. Wenn Dir daran liegt, so mache bitte einen eigenen Thread im entsprechenden Unterforum auf.

Allgemein möchte ich sagen zu:

Vielleicht kannst Du (oder weitere Forenteilnehmer )mir einen guten Rat geben, wie ich mich nun gegenüber der Anwältin verhalten soll.

Du hast mehrere Möglichkeiten:
1. Du verklagst RA wegen Falschberatung - das widerspricht sich jedoch mit Deiner Abneigung gegen weitere juristische Auseinandersetzungen und sollte auch sauber belegbar sein - und es kann anstrengend werden.
2. Du ignorierst die wahrscheinliche Falschauskunft und vertraust ihr weiter.
3. Du feuerst sie (das wäre mein Vorschlag ).

Zum KU können wir Dir hier durchaus kompetenten Rat geben - ohne rechtsverbindlich zu sein und natürlich ohne Gewähr. 😉 Das trifft i.d. R. auch bei einer RA-Beratung zu.

Letztendlich musst Du damit klarkommen und Wege gehen bzw. Entscheidungen treffen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2009 02:11
(@Austausch-Mann)

@Deep Thought,
erstmal DANKE. Dann habe ich noch Fragen (auch an alle anderen):
1) Was heißt "bis zur Neufestsetzung". Bedeutet das die Neufestsetzung des Unterhaltes oder einer Neufestsetzung der DDT? Und: Versteht man darunter dass sich die "Berechnungsgrundlage" ändert, zum Beispiel, ein verändertes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?
Würdest Du per kurzem Schreiben an die KM mitteilen, dass die Anwältin versehentlich falsch berechnet hatte und eine kurze Richtigstellung inklusive der Berechnungsformel mitteilen? In meinem Falle geht es immerhin um ca. 50 Euro monatlich, also 600 pro Jahr. Andererseits war letztes Jahr mein Nettogehalt höher gerückt als es zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels war.
Ich weiß momentan überhaupt nicht, wie ich mich verhalten soll. Auf der einen Seite geht es um 600 Euro im Jahr zu halten, auf der anderen Seite, würde ich im Unterhalt vermutlich eine Klasse höher eingestuft, wenn mein letztjähriges Netto zugrunde gelegt wird. Wobei ich eine Arbeit habe, die ganz erheblich von guten Geschäften und Provision abhängig ist, in Zeiten der Wirtschaftskrise könnte es schnell passieren, dass ich in diesem Jahr nur noch die Hälfte verdiene. Ich bräuchte einfach mal jemand, der mich bei der Hand nimmt. Was soll ich nur tun?
Euer Austausch-Mann

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2009 14:19
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

1) Was heißt "bis zur Neufestsetzung". Bedeutet das die Neufestsetzung des Unterhaltes...

Ja

oder einer Neufestsetzung der DDT?

Nein.

Und: Versteht man darunter dass sich die "Berechnungsgrundlage" ändert, zum Beispiel, ein verändertes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?

Ja.

Würdest Du per kurzem Schreiben an die KM mitteilen, dass die Anwältin versehentlich falsch berechnet hatte und eine kurze Richtigstellung inklusive der Berechnungsformel mitteilen?

Ich würde meiner Ex nix schreiben. Ob du deiner Ex was schreiben solltest? Wie soll ich das beurteilen?

In meinem Falle geht es immerhin um ca. 50 Euro monatlich, also 600 pro Jahr.

Reine ROI-Betrachtung machen.

uf der einen Seite geht es um 600 Euro im Jahr zu halten, auf der anderen Seite, würde ich im Unterhalt vermutlich eine Klasse höher eingestuft, wenn mein letztjähriges Netto zugrunde gelegt wird.

Nicht zwangsläufig. Zunächst muss die letzte Auskunftserteilung 2 Jahre her sein. Ferner muss sich das unterhaltsrelevante Einkommen  um 10% verändern.

DeepThought

P.S.: Deine Signatur ist schlicht eine Frechheit. Denn wir betreiben hier Kommunikation!

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2009 14:34