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90 EUR Ausbildungspauschale vom Einkommen (nur Schülerbafög) abziehen? ARGE

 
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin, Moin Zusammen!

Die ARGE hat es nach über einem Jahr geschafft hat, mir die Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhalt für Sohnemann (dieser verweigert jegliche Kommunikation) nachzuweisen. Die Vorgeschichte steht hier: http://www.vatersein.de/Forum-topic-24679.html

Sohnemann besucht eine Schule für Sozialpädagogik. Nach Abschluss dieser Schule muss er ein Anerkennungsjahr absolvieren und hat dann einen berufsqualifizierenden Abschluss.
Exe arbeitet seit mind. einem Jahr 20 Std./ Woche und ist Hartz IV Aufstockerin. (Bisher hat sie immer behauptet, sie arbeitet garnicht)

Ich streite jetzt mit der ARGE um die Höhe des Unterhalts. Streitpunkt ist aktuell die 90 EUR Pauschale für Ausbildungsaufwand.

Meine Berechnung:

Stufe 3 DüTab:  537 EUR
- KiGeld:            184 EUR
-Bafög:              216 EUR

Zahlbetrag:      137 EUR

Berechnung der ARGE:

Stufe 3 DüTab:        537 EUR
-KiGeld                      184 EUR
- (Bafög - 90 EUR): 126 EUR

Zahlbetrag:              227 EUR

Meine Argumentation: Laut Anmerkungen zur DüTab werden bei einem Auszubildenden 90 EUR als Ausbildungsaufwand von der Ausbildungsvergütung abgezogen.
Mein Sohn ist, solange er das Anerkennungsjahr noch nicht beginnt, Schüler und kein Auszubildender. Ausserdem erhält er keine Ausbildungsvergütung, sondern Schülerbafög. Weiterhin gibt es in NRW für Schüler kostenlose Schülerfahrkarten und für Hartz IV Empfänger auch komplette Lernmittelfreiheit.

IMHO ist ein pauschaler Abzug der 90 EUR als Ausbildungsaufwand völlig unangemessen.

Frau ARGE argumentiert: Bafög ist Einkommen. Und vom Einkommen werden die 90 EUR als Ausbildungsaufwand abgezogen. Sohn gilt ihrer Meinung nach auch während der mehrjährigen Vollzeitschule als Auszubildender und deswegen wird die Pauschale abgezogen. Ob er überhaupt Ausbildungsaufwand hat, ist laut Frau ARGE völlig irrelevant.

Wie seht ihr das? Gibt es dazu Erfahrungswerte? Vielleicht hatte ja schon jemand das gleiche Problem...

Danke und Gruß

vom Krümelmonster

Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.06.2013 12:55
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Kruemelmonster,

um dieses Thema wird bei der Arge ziemlich gestritten. Einige Gerichte halten 20% des Bafögs als Freibetrag für angemessen. Wenn du bei google "Arge, Bafög" eingibst, bekommst du ein paar Infos.

Vermutlich ist es in deinem Fall dann Auslegungssache und du kannst dir überlegen, ob dir das ein Gerichtsverfahren wert ist  :puzz:

LG eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2013 11:25
(@nero070)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Krümelmonster,

ich fürchte das Jobcenter hat hier recht.

Schau mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG unter Punkt 13.2.

Das OLG Hamm schreibt dort:

13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.

Deine Argumentation, Sohn sei kein Auszubildender sondern Schüler, läuft in´s Leere. Der Sohn befindet sich in einer schulischen Ausbildung. Ist also durchaus Auszubildender.

Wegen 90€ würde ich es hier nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.

LG nero

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2013 21:47
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Zusammen

Danke für eure Antworten!

Natürlich muss man sich gut überlegen, ob sich eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnt. Einerseits sind 90 EUR pro Monat auch 1080 EUR im Jahr, und dass ist für mich ne Menge Geld.

Und wenn man sich nachher vergleichen würde und die Erspanis von den Anwalts und Gerichtskosten aufgefressen wird , bringt das Ganze ausser Stress auch nichts 😡

@nero: Wenn es nur die OLG Leitlinien gäbe, hättest du Recht. Aber es gibt auch noch die DüTab mit ihren Anmerkungen, und da heisst es:

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Elternoder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

Die unterstreichen dabei sogar noch das Wort "Ausbildungsvergütung" und Bafög ist nunmal keine Ausbildungsvergütung...
Eindeutig ist das Ganze nicht, aber wo ist Unterhaltsrecht schon mal eindeutig???? :gunman:

Nochmal Danke und Gruß vom
Krümelmonster

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Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2013 01:00
(@kosmos25)
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Hallo Kruemelmonster!

Ob er überhaupt Ausbildungsaufwand hat, ist laut Frau ARGE völlig irrelevant.

Es muss auf alle Fälle regelmäßiger Aufwand anfallen, damit die Pauschale abzugsfähig ist - sollte wirklich nichts anfallen, dann ist auch nichts abzugsfähig.

Jedes OLG kennt auch nicht die Pauschale!

Die Regeln die für den Unterhaltspflichtigen beim Anzug der berufsbedingten Aufwendungen gelten - gelten selbstverständlich auch für den Berechtigten.

Wir wurden bezüglich der Pauschale schon einmal verklagt - es viel nichts an, außer Hefte am Jahresanfang. Pauschale wurde nicht anerkannt!

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2013 01:27
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Kosmos!

Danke für die Info! Das Urteil interressiert mich sehr. Kannst du es anonymisiert hier einstellen oder mir per PN zukommen lassen? Oder ist es irgendwo veröffentlicht?

Gruß vom Krümelmonster

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.06.2013 15:42
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Zusammen!

Kosmos hat sich nicht nochmal gemeldet, daher jetzt noch mal die Frage an Alle:

Weiss jemand dazu noch irgendwas?

Es muss auf alle Fälle regelmäßiger Aufwand anfallen, damit die Pauschale abzugsfähig ist - sollte wirklich nichts anfallen, dann ist auch nichts abzugsfähig.

Wir wurden bezüglich der Pauschale schon einmal verklagt - es viel nichts an, außer Hefte am Jahresanfang. Pauschale wurde nicht anerkannt!

Danke und Gruß vom Krümelmonster

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Themenstarter Geschrieben : 12.06.2013 10:57
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kruemelmonster,

welches OLG ist denn nun für Sohnemann zuständig ?

Sollte es Hamm sein, hast Du bereits eine Antwort. In Düsseldorf würde ich eher Deiner Argumentation beipflichten.

@nero: Wenn es nur die OLG Leitlinien gäbe, hättest du Recht. Aber es gibt auch noch die DüTab mit ihren Anmerkungen [...]

Weil einigen OLGs einige Passagen aus D´dorf zu schwammig sind (oder nicht gefallen), gibt es Unterhaltsrechtliche Leitlinien.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2013 17:00
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin United,

danke für deine Antwort. Zuständig ist das OLG Hamm.  ;(

Irgendwie ist jetzt die Frage, was stärker gewichtet wird, die Düsseldorfer Tabelle mit ihren Anmerkungen (die doch wohl für alle OLGs gilt) oder die Leitlinien eines einzelnen OLGs

Wenn die Leitlinien des OLGs mehr Wert sind, wozu gibts dann noch die DüTab???

Wenn ich denn wirklich 1080 EUR pro Jahr mehr zahlen muss, weil ich im falschen OLG Bezirk wohne  :gunman:... das wäre ja fast ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht... ich fühle mich diskriminiert auf Grund meines Wohnortes,  😡 und Diskrimination ist doch verboten!

Gruß vom Krümelmonster

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Themenstarter Geschrieben : 14.06.2013 01:00
(@Inselreif)

Wenn die Leitlinien des OLGs mehr Wert sind,

sind sie

wozu gibts dann noch die DüTab???

weil sie die Leitlinie des OLG Düsseldorf ist

Davon abgesehen, dass die DT nichts als eine unverbindliche Empfehlung zur Entscheidungsfindung ist - die Konkurrenz zwischen lex spezialis, durch das lex generalis übersteuert wird, ist nichts besonderes.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2013 12:27




(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Krümelmonster!

Ein großartiges Urteil gibt es leider nicht zu lesen, da der Richter der Klägerin zu einer Klagerücknahme geraten hat. Somit musste der Richter kein Urteil schreiben und die Klägerin hatte weniger Kosten durch die Klagerücknahme zu tragen.

In der Klage ging es eigentlich nur um die 90 Euro, welche ja nicht angefallen sind, aber abgezogen wurden - und vom Kindsvater aber nicht bezahlt wurden (Streitwert 1200 Euro).

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2013 00:59
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Kosmos,

danke für die Rückmeldung. Schade, dass es kein Urteil gibt. Das hätte mir echt weitergeholfen. Wie ging das bei euch mit den RA Kosten aus? Musste jeder seine eignenen Kosten tragen?

Gruß vom Krümelmonster

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2013 11:24
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Krümelmonster!

Für das Verfahren bekam die Tochter PKH, welche aber die Kosten der Gegenseite nicht beinhaltet.
Somit musste sie die Rechtsanwaltskosten des Vater von ca. 250 Euro bezahlen.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2013 12:13
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin zusammen!

Ich will euch das Endergebnis in dieser Sache nicht vorenthalten: Ich hab mich mit ARGE aussergerichtlich verglichen. Bis vor kurzem hätte ich NIE gedacht, dass das geht.

Strittig waren ja nur noch die pauschalen Ausbildungskosten von 90 EUR, die ich auf keinen Fall so anerkannt hätte. Es gingen noch einige Briefe hin und her in denen ich auf meiner Position und die ARGE auf ihrer Position beharrt haben.

Ich hab mir dann überlegt, dass vor Gericht wahrscheinlich ein Vergleich herausgekommen wäre, und die Gerichts und Anwaltskosten die Unterhaltsersparnis mindestens eliminiert hätten. Ich rief dann Frau ARGE an, hab ihr angeboten pauschal 40EUR Ausbildungskosten anzuerkennen, wenn die ARGE erklärt, dass darüber hinaus dann keine Forderungen gestellt werden. Ich hab ihr dann natürlich auch klar gemacht, dass dieses Angebot nur aussergerichtlich geht, und ich vor Gericht beantragen würde, den Ausbildungsaufwand, weil nicht vorhanden, komplett abzuerkennen. Frau ARGE fand den Vorschlag interessant, teilte mir mit, dass ich das schriftlich einreichen solle, und sie dies dann ihrem Vorgesetzten zur Genehmigung vorlegen müsse.

Dieser Vorschlag wurde von der ARGE inzwischen angenommen. D.h. ich zahle jetzt monatlich 177 EUR statt der ursprünglich geforderten 227 EUR. Natürlich muss ich auch den Rückstand begleichen, mit monatlich 177 EUR. Dieser entstand, weil es über ein Jahr gedauert hat, bis mir die Anspruchsvoraussetzungen für Sohnemann nachgewiesen wurden.

Mit dem Ergebnis bin ich ganz zufrieden, besonders auch, weil es mir den Stress und das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens erspart hat. Ab 01.10. hat sich das dann auch erledigt, weil Sohnemann dann sein Anerkennungsjahr antritt und damit genug verdient.

Gruß vom Krümelmonster

Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2013 13:25