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1000 Frage - es ist kompliziert

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DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Uwe70,

Kann dies jemand bestätigen?

Nein, Uwe. Zumindets nicht grundätzlich. Das Unterhaltsrecht ist wie eine Trauerweide im Wind. Zudem dürfen wir keine Rechtsberatung geben und machen es daher auch nicht. Wir können und ürfen ausschließlich unsere Erfahrungen und Meinungen einbringen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 16:22
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

Ah, und nochwas: 🙂 Wenn ich mit Einbeziehung aller "Bonuszahlungen" (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld...usw.) doch auf eine Summe kommen sollte, bei der eine Diverenz zw. SB und Unterhalt für die Frau stehen bleibt:

Ab welchem Zeitpunkt steht meiner Ex kein Unterhalt für sie selber zu?

Sie wohnt seit ca. 1 Monat mit den 2 Kindern bei Ihrem neuen Partner in einem (Miets-?)Haus.
Sie ist dort gemeldet und die Kinder gehen in diesem Ort auch bereits zur Schule/Kindergarten.
Sie hat keine Arbeit. Der neue Partner arbeitet als Selbständiger von zu Hause aus. Die Kinder haben bereits einmal gesagt, dass Sie ihm bei der Arbeit hilft/geschäftliche Telefonate miterledigt usw. Kann mir das auch noch irgendwie weiterhelfen??? Die Kinder haben es nur in einem Nebensatz erwähnt und ich möchte auch nicht weiter bohren. Die Kinder sollen da herausgehalten werden. Was müsste ich beweisen können? Welche Konsequenzen könnten sich daraus ergeben? Oder hilft es vielleicht auch gar nicht?

Habt Ihr eine Idee?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 16:29
(@romyh)
Registriert

Leute, min Gott, wir sind hier alle einem Irrtum aufgesessen, inkl. mir.

Der Splittingvorteil bezieht sich lediglich auf die Berechnung des Ehegattenunterhaltes.
Beim Kindesunterhalt wird vom realen Einkommen ausgegangen.
Also neue:
Einkommen: 1900 € Netto
- 5% Berufsbedingte Aufwendungen =95 €
==============
1805 € bereinigtes Nettoeinkommen.
Heisst, Du bist Einkommensstufe 4 lt. DT

Unterhalt: 2x Altersstufe 1=je 241 €, 1x 292 €. Abzüglich des anzurechnenden KiGeldes.
Kind1: 292 - 43 € =249 €
Kind2: 241 - 49 € =192 €
Kind3: 241 - 49 € = 192 €
==================
633 € KU, dabei - 192 € bei deinem neuen Kind, bleiben
441 € Zahlung KU an KM.
So, und wie jetzt der EU errechnet wird, weiß ich wirklich nicht mehr, aber da wird von 1600 € ausgegangen.

Ich glaube das errechnet sich dann so:

1600 - 633 € (insg. Unterhalt Kinder) = 967 € Rest - 840 € Selbstbehalt=127 € Rest.

So. Nun entweder das als EU, was ich nicht glaube, oder wieder 3/7 Rechnung.

127/7=18,14 € * 3 = 54,42 € EU.

Sprich, insg. Zahlung = 495,42 €.

So, hoffe das ist jetzt richtig.

Gruß Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 16:36
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

RomyH schrieb:
Leute, min Gott, wir sind hier alle einem Irrtum aufgesessen, inkl. mir.

Sorry, sind wir nicht. Es ist vom BVerfG ausgeurteilt, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe verbleibt. Das umfast nach Meinung der Unterhaltspflichtigen aus den KU.

Soweit ich weiß, sind hierzu auch weitere Verfahren anhängig.

Also nicht die Pferde scheu machen. Nach StKl. 1 berechnnen und abwarten.

Uwe70 schrieb:
Ab welchem Zeitpunkt steht meiner Ex kein Unterhalt für sie selber zu?

Schwer und nicht generell zu sagen. [list=1]

  • Sie schadet dir (Leib, Leben, Geld)
  • Sie verdient selbst genug
  • Sie heiratet
  • ... [/list=1]
  • Uwe70:
    Die Kinder sollen da herausgehalten werden

    Niemals argumentiere vor Gericht "Die Kinder haben mir zugetragen... Der Richter wird dich sehr sehr gern haben anschließend.

    Oder hilft es vielleicht auch gar nicht?

    Yep. Sie wird dort 400 € bekommen und das ist zu wenig um deine Unterhaltpflicht ihr gegenüber zu drücken.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Geschrieben : 25.11.2004 16:41
    (@romyh)
    Registriert

    Hallo Deep,
    also, so wie ich das Urteil gelesen habe, bezieht sich der Splittingvorteil nur auf den EU, nicht aber auf KU.

    Zitat:
    Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden. Gewährt der Gesetzgeber geschiedenen und bestehenden Ehen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Mit dem Geschiedenenunterhalt hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehe auch nach der Scheidung Ausdruck verliehen und die Unterhaltslast des gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen auch dieser neuen Ehe aufgebürdet. Das Maß dieses Unterhalts wurde jedoch auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, die erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind.

    Da steht noch mehr, aber im Grunde geht es nur um EU, oder sehe ich das so falsch?

    Romy

    AntwortZitat
    Geschrieben : 25.11.2004 17:02
    (@uwe70)
    Schon was gesagt Registriert

    Nein, ich hätte vor Gericht eh nichts gesagt, was ich von den Kindern weiss. Wie gesagt, die Kinder sollten da herausgehalten haben. Das liegt mir sehr am Herzen.

    Ich denke jetzt weiss ich das wichtigste. Danke an alle die geholfen haben!!!! Ein Super-Forum! Ich habe jetzt viele Bauchschmerzen und Bedenken weniger und muss nicht ganz ohne Grundwissen zum Rechtsanwalt gehen. 🙂

    Ich werde selbstverständlich berichten, wie es ausgeht. 🙂

    AntwortZitat
    Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 17:13
    (@romyh)
    Registriert

    Einkommensveränderungen nach der Trennung / Scheidung:

    Kindesunterhalt wird immer nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschuldet. Deshalb führt eine Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen nach Trennung/Scheidung immer zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts, ganz gleich was die Ursache für die Einkommenserhöhung ist.

    Beim Ehegattenunterhalt kann es dagegen auf die Frage ankommen, ob und wie sich Einkommensveränderungen nach Trennung/Scheidung auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Maßgeblich für die Höhe des Ehegattenunterhalts sind nämlich die sogenannten "ehelichen Lebensverhältnisse". Durch den Unterhalt soll in etwa der Lebensstandard beibehalten werden, der während der Ehe das Zusammenleben der Eheleute geprägt hat.

    Es versteht sich von selbst, dass Einkommensveränderungen nach der Scheidung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägen können. Umgekehrt wirken sich Einkommensänderungen vor der Scheidung grundsätzlich prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse aus, auch wenn die Eheleute bereits getrennt leben.

    Deshalb gilt grundätzlich:

    Einkommensveränderung vor der Scheidung wirken sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse aus, es sei denn
    - es handelt sich um eine Einkommensveränderung, die nur infolge der Trennung eingetreten ist,wobei eine Änderung der Steuerklasse ode des Ortszuschlags allerdings mitberücksichtigt werden;
    - es handelt sich um eine unvorhersehbare, ungewöhnliche Einkommensentwicklung.
    Einkommensveränderungen nach der Scheidung werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, es sei denn
    - es handelt sich um eine normale (tarifmäßige) Einkommenserhöhung
    - es handelt sich um eine Einkommensveränderung, auf die sich die Eheleute bereits während des Zusammenlebens eingestellt haben.

    Wichtige Anmerkung: Bei der Prüfung, ob sich Einkommensveränderungen nach Trennung/Scheidung auswirken, kann es von vornherein nur um die Frage gehen, ob und wie sich solche Veränderungen auf die Berechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auswirkt (Stufe 1 der Unterhaltsberechnung - siehe das Kapitel "Genaue Berechnung des Ehegattenunterhalts"). Unstreitig ist, dass sich Enkommensverbesserungen des Unterhaltsberechtigten stets dahin auswirken, dass sich sein Bedarf verringert (Stufe 2 der Unterhaltsberechnung), sich also i.d.R. auch sein Unterhaltsanspruch verringert. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Stufe 3 der Unterhaltsberechnung) kann sich ergeben, dass eine Einkommensverringerung zwar nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, aber dennoch dazu führt, dass der Unterhaltspflichtige mangels Leistungsfähigkeit nur noch einen geringeren Unterhalt zahlen kann. In diesem Fall ist aber stets zu prüfen, ob evtl. eine Verletzung der Arbeitspflicht vorliegt.
    Bei den nachfolgenden Ausführungen geht es daher nur um die Frage, ob die Einkommensveränderungen sich noch auf die ehelichen Lebensverhältnisse - Stufe 1 der Unterhaltsberechnung - auswirken.

    Im Einzelnen:

    -Aufnahmen oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung /Scheidung
    -Lohnerhöhung
    -Bei Einkommenserhöhungen nach der Scheidung ist zu unterscheiden: unterhaltserhöhend wirken sich aus z.B. normale Beförderungen, normaler beruflicher Aufstieg, Tariferhöhungen, Verbesserungen im selben Arbeitsverhältnis. Das höhere Einkommen ist dagegen nicht anzurechnen z.B. bei Laufbahnwechsel, Aufnahme eines neuen Berufs nach vorangegangener Ausbildung, die erst nach der Scheidung aufgenommen wurde, unvorhersehbarem und ungewöhnlichem Karrieresprung.
    -Beförderung
    -Wechsel des Berufs
    -Änderung der Steuerklasse
    -Aufgabe des Arbeitsplatzes
    -Verlust des Arbeitsplatzes
    -Einkommensverluste infolge von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit usw. führen zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs, falls nicht ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt (siehe "Welche Anforderungen werden an die Arbeitsplatzsuche gestellt?").
    Kurzarbeit u.ä.
    -Übergang zur Rente
    -Begründung neuer Schulden
    -Wegfall früherer Schulden:
    Vor der Scheidung wirkt sich ein Wegfall früherer Schulden grundsätzlich immer auf das Einkommen aus. Ausnahme: wenn der Wegfall der Schulden eine Folge der Trennung ist. Beispiel: Vor der Trennung bestanden Schulden für ein gemeinsames Haus. Nach der Trennung wird das Haus verkauft, die Schulden fallen weg. Dieser Wegfall der Schulden eröht nicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
    -Ein Wegfall der Schulden erst nach der Scheidung wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch i.d.R. nicht aus, es sei denn, die Schulden fallen kurz nach der Scheidung weg und die Eheleute hatten sich während des Zusammenlebens in ihren finanziellen Dispositionen bereits auf den Wegfall der Schulden eingestellt.
    -Änderung der Steuerklasse
    -neue Unterhaltspflichten (neue Kinder oder neue Ehefrau)
    -Wegfall früherer Unterhaltspflichten:
    Fällt der Unterhalt für gemeinschaftliche Kinder weg (z.B. infolge Volljährigkeit), erhöht sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten entsprechend. Es findet dann eine Neuberechnung statt.
    Einkommen aus dem Zugewinnausgleich

    Quelle: http://mein-recht.de/einkommenver.html

    AntwortZitat
    Geschrieben : 25.11.2004 20:35
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