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1000 Frage - es ist kompliziert

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(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

bei mir hat sich eine Situation ergeben, wie ich Sie so in der Form im Forum nicht finden konnte, obwohl ich schon sehr viel gesucht und gelesen habe. Meine Situation ist folgende. Ich bin von meiner Ex-Frau nun seit ein paar Monaten geschieden. Wir haben 2 gemeinsame Kinder, die bei meiner Frau leben. Wir hatten uns bislang gut über den Unterhalt geeinigt. Sie hat eine Summe von 850 Euro bekommen. Ich war immer Steuerklasse 3 und bekomme ca. 1900 Euro raus. Nun hat Sie einen neuen Partner und besteht darauf, den Unterhalt berechnen zu lassen - Sie steht dort sehr unter Einfluss und lässt sich sehr lenken. Sie hat hierzu schon alles in die Wege geleitet. Es ist ja ihr gutes Recht, obwohl ich nach bestem Gewissen denke, dass meine Unterhaltszahlungen nicht unfair waren. Soweit so gut. Nun würde ich zum 1.1.2005 in die Steuerklasse 1 fallen.
Eigentlich würde damit mein Nettoeinkommen auf ca. 1600 Euro sinken und Sie wäre mit den 850 ja ganz gut dran gewesen. Sie möchte aber berechnen lassen - nun, ja. Ausserdem war vereinbart, dass Sie die Hälfte vom 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) überwiesen bekommt. Hatte ich auch im Trennungsjahr bereits gezahlt. In Summe also. 850 + ca. 55 Euro monatlich. Auch habe ich von dem Kindergeld, wo ich glaube dass mir 50% zustehen, nichts haben wollen. Also auch wenn das stimmt 150 Euro im Monat. Alles in allem 1050 Euro monatlich. Jetzt kommt aber das besondere. Ich werde nächsten Monat wieder heiraten und habe mit meiner neuen Partnerin auch bereits ein kleines Kind. Jetzt die Fragen:

- Ich werde ja nie wirklich in Steuerklasse 1 rutschen - ohne Heirat wäre ich aber in 1. Darf meine Ex aus der neuen Ehe den Vorteil ziehen, dass ich wieder heirate ABER WICHTIG: Ich war ja nie in Steuerklasse 1!!! Zwischen Scheidung und neuer Hochzeit liegen nur 3 Monate!

- Wie wird das 3 Kind gesehen? Fliesst es irgendwo als finanz. "Belastung" für mich ein?

- Was wird wohl entschieden werden? Was werde ich zukünftig zahlen müssen? Was ist mir dem Weihnachts und Urlaubsgeld?

Meine optimistische Rechnung lautet:

Kein Vorteil durch neue Ehe für die Ex-Frau: Also Grundlage Steuerklasse 1 = ca. 1600 Euro.
Davon gehen an Sie: Kinderunterhalt für die beiden Kinder (5+8) aus der Ehe: ca. 600
Es wird mitgerechnet: Finanz. Nachteil Kind aus neuer Partnerschaft: 150 Euro

Restbetrag vom STEUERKLASSE 1 Netto: 850

Es muss aber mind. 840 Überbleiben: Also zahlen ich an Sie zukünftig: 610 Euro. Ist das so richtig?? Dabei habe ich noch gar nicht bedacht, dass mir ja 150 Euro Kindergeld (50%) zustehen könnten.

Ist meine Rechnung richtig. Es wäre toll. Für die Kinder zahle ich nämlich gerne und alles was notwendig ist. Auch würde ich, wenn ich die 150 Euro aus dem Kindergeld bekäme es auf ein Sparbuch für die beiden für später legen. Es geht mir nicht darum meine Kinder zu benachteiligen. Ich liebe sie gigantisch. Ich möchte nur nicht, dass meine Ex, die das Wort "Arbeit" im besten Fall kurz anschaut und von Ihrem neuen Partner angestachelt mich quetschen möchte, jetzt auch noch mehr Geld bekommt. Bei uns reicht es nämlich auch nur gerade. Meine neue Partnerin hat bereits 1 Kind vor unsrer Beziehung gehabt - befindet sich zur Zeit in Mutterschaft, wird aber so schnell wie nur mögliche wieder Arbeiten. Wir leben also von dem "Restbetrag" auch mit 4 Personen(!).

Sehr viel Text und sehr verstrickt. Ich werde natürlich einen Rechtsanwalt nehmen - möchte aber sehr gerne schon vorab wissen was auf mich zukommt!

Ich hoffe Ihr könnt mir mit ein paar guten Ratschlägen und Hilfe zur Seite stehen. sind meine Rechnungen richtig oder falsch. Sehe ich etwas komplett verkehrt. Wo sind Fehler - wer hat ähnliche Situationen bereits durchgestanden. Kann mir jemand eine eventl. richtigere Rechnung aufstellen?? Bitte helft mir!!!!!

DANKE und liebe Grüsse an Euch alle!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 00:39
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mon Uwe70,

ich müsste dir jetzt das gesamte Unterhaltsrecht aufdröseln - schwerer Stoff.

Wenn du nicht im Januar 2005 heiratest, landest du für die Zeit ab 01.01.2005 bis dahin in StKl 1. Punktum.

Dem Kind aus deiner heutigen Partnerschaft (künftigen Ehe) gegenüber bist du heute schon zu Unterhalt verpflichtet, ebenso der KM dieses Kindes.

Du bildest zunächst dein Jahresnetto (also inkl. aller Zulagen, Überstunden, usw.) und teilst das durch 12. Damit hast du dein durchschnittliches monatliches Netto. Davon noch die sog. Werbungskosten ab (oder 5% oder auch nix, je nach OLG - guckst du in den Aufsätzen nach der für dich maßgeblichen Leitlinie). Vom Restbetrag ausgehend in die DT gucken und dabei dei Anlage A nicht vergessen. Dann weißt du exakt, für welches Kind du wie viel KU zahlst.

Gehen wir mal von 1.600 aus. Das Kind aus deiner neuen Partnerschaft ist in Altersstufe 1. Bei den weiteren hast du das Alter nicht genannt - sagen wir mal, sie sind in Gruppe 2.

1600 Netto
- 80 Werbungskosten
- 192 KU Kind 3
- 241 KU Kind 2
- 241 KU Kind 1
-------
846 Rest-Netto

Noch Fragen, Kienzle?

Ach ja, der Splittingvorteil - Nein, der steht der Ex nicht zu. Unklar ist derzeit, ob er den Kindern aus der früheren Ehe zusteht. Macht bei dir aber auch nix, weil du einkommensmäßig nicht über Gruppe 6 hinwegkommst und damit ist der Zahlbetrag immer gleich. Lediglich der Bruttobetrag, also ohne KG-Anrechnung, ist unterschiedlich.

Die Berechnung muss nicht stimmen und zeigt keinesfalls dein tatsächlich monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen an. Aber das ist dir sicherlich auch klar.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 00:58
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo DeepThought,

erstmal: Vielen Dank für Deine Antwort! 🙂

Zwei Fragen beschäftigen mich am meisten. Eine davon hast Du mir bereits beantwortet: Nämlich, dass ich eine Unterhaltszahlung für das 3. Kind (welches ja auch bei mir wohnt) einberechnen muss. Bist Du Dir damit 100% sicher? Es wäre schonmal ein gute Basis.

Die zweite Frage, die mich nicht loslässt: Ich heirate im Dezember (also in ein paar Tagen!)
Da ich nie die Steuerklasse 1 hatte - wird trotzdem für die EX die Steuerklasse 1 als Grundlage der Berechnungen gesehen??? Würde ich nicht heiraten hätte ich ja schliesslich auch nur Steuerklasse 1. Wenn Du auf diese Frage eine Antwort hättest wäre es super und ich könnte gleich beruhigt schlafen gehen? 🙂

Meine beiden Kinder aus 1. Ehe sind 5 und 8 Jahre alt. Ich hatte auch nicht erwähnt, vielleicht ist es irgendwo wichtig: Meine Ex wohnt bereits mit Ihrem neuen Partner zusammen.
Ist meine Schlussfolgerung richtig: Ich müsste nach Deiner Rechnung nur noch knapp 500 Euro monatlich an meine Ex überweisen????? Was ist eigentlich mit dem Kindergeld?
Danke, Hauser. ;o))
Vielen vielen Dank!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 01:14
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na, bevor der Refresh-Button kaputt geht 😀

Das BVerfG hat eindeutig mit Urteil vom 07.10.2003 (>hier<) entschieden, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe zusteht. Und hierbei ist es egal, von welcher StKl du ins neue Glück startest.

Ob das beim KU auch so ist, ist bei dir vollkommen egal, weil du ein zu niedriges Einkommen hast.

Wenn ein Kind 5 ist, dann beträgt der KU 192 € statt der von mir angesetzten 241. Macht den Kohl bei dir aber auch nicht fett, weil du einen SB gegenüber der Ex von 1.000 € hast.

Das KG für die bei deiner Ex lebenden Kinder bekommt sie zunächst ausgezahlt. Du als Zahlpapi bekommst im Rahmen der KU-Zahlung eine Anrechnung. Zahlst du nach Stufe 6 der DT (also 135 %), bekommst du das halbe KG. Je weniger KU du zahlst, desto weniger KG-Anrechnung bekommst du. Darum ist die Anlage A zur DT so wichtig, denn hierin stehen die Zahlbeträge und nicht die Brutto-KU-Beträge (also vor KG-Anrechnung). Wenn du nach Einkommensgruppe 1 zahlst, bekommst du nur für die Kinder in Altersstufe 1 (0 bis 5 Jahre) glatte 7 € KG-Anrechnung.

DeepThought
*Heiratet nur aus Liebe, nicht aus steuerlichen Gründen*

[Editiert am 24/11/2004 von DeepThought]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 01:24
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

Vielen vielen Dank. Es geht mir nun schon etwas besser. 🙂 Es sieht ja alles gar nicht so schwarz aus, wie ich es befürchtet habe. Mit meiner optimistischen Rechnung lag ich dann ja so weit nicht weg. :o)
Dieses Forum ist super!!! :thumbup: Ich werde noch des öfteren mal hier
hereinschauen - und wenn ich die ganzen Fragen geklärt habe, werde ich mir
bestimmt auch Wissen angelesen/angeeignet haben, dass ich hier an hilfesuchende
weitergeben kann!

Wer noch weitere Anregungen/Infos/Rechenbeispiele für mich und meinen Fall hat ist natürlich weiterhin sehr willkommen. Umso mehr Infos ich habe umso besser. :o)

DANKE - besonders an DeepThought!! Super Seite - Super Service!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 01:37
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich nochmal 😉 Ich habe mich jetzt mit den Antworten ins Google geworfen und stosse auf eine Ungereimtheit. DeepThought schrieb:

Macht den Kohl bei dir aber auch nicht fett, weil du einen SB gegenüber der Ex von 1.000 € hast.

Das Google sagt mir, bzw. die Seite vom OLG Köln, dass mein Selbstbehalt 840 Euro ist - habe ich da etwas missverstanden - oder wie wird das gerechnet???

21.2
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden,

- gegenüber getrenntlebenden Ehegatten

beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich unterschritten (ohne Einschränkung der Lebensführung) oder überschritten (und dies nicht vermeidbar ist) wird Quelle: http://www.olg-koeln.nrw.de/home/service/leitlinie.htm#15.Unterhaltsbedarf

Wie weiss ich, in welcher Einkommensgruppe ich mich befinde?? Diese Anlage zur DT ist ja ganz nett, aber Sie verrät mir nicht wo ich mich wiederfinden kann...

Vielen Dank nochmals für die Hilfe!!!! 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 12:43
(@romyh)
Registriert

Hallo Uwe,

Selbstbehaltssätze:
Der Unterhaltsschuldner darf in jedem Fall mindestens folgende Beträge für sich behalten (sogenannter Selbstbehalt, Stand 1.1.2002):
alte Bundesländer neue Bundesländer
gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig erwerbstätig nicht erwerbstätig
mdj. Kindern 840 730 775 675
vollj. Kindern 1) 1.000 890 925 825
getrennt lebendem Ehegatten 2) 840 730 750 650
geschiedenem Ehegatten 3) 950 840 880 775
nichtehel. Mutter 1.000 890 925 825
Eltern 1.250 1.140 1.155 1.055
Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben.
2) Gegenüber einem getrennt lebenden Ehegatten setzt das OLG Düsseldorf den Selbstbehalt geringer an als gegenüber einem geschiedenen Ehegatten,
3) Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der Kinder aus der Ehe betreut, ist Selbstbehalt nur so hoch wie bei getrennt lebenden Eheleuten.
Beispiele: ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger in den alten Bundesländern hat gegenüber seinem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.000,- Euro. Ein nicht erwerbstätiger (z.B. arbeitsloser) Unterhaltspflichtiger in den neuen Bundesländern hat gegenüber seinem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 675,- Euro.
Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze?
Der Selbstbehalt besagt, wieviel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und allerberücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch zur Verfügung stehen muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als "eigentlich" geschuldet würde. Beispiel: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, die Frau hat kein Einkommen. Es sind zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren vorhanden. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt also 228,- Euro und 276,- Euro. Es bleibt ein Einkommen von 1.296,- Euro. Davon würden der Frau rechnerisch 3/7 zustehen, also 555,- Euro. Es blieben ihm dann aber nur noch 741,- Euro übrig. Da der Selbstbehalt aber 840,- Euro beträgt, muss der Mann statt 555,- Euro nur die Differenz zu diesem Betrag, also (1.296 ./. 840 = ) 456,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen.
Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal die Mindestbeträge nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Wann verringert oder erhöht sich der Selbstbehalt?
Die oben genannten Sätze verringern sich, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Wenn der neue Partner voll erwerbstätig ist, kann eine Verringerung der Selbstbehaltssätze um ca. 25% in Betracht kommen.
Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heisst sie muss die 325,- Euro für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.
Die Sätze verringern sich u.U. auch, wenn der Unterhaltspflichtige keine Mietkosten hat (z.B. beim Wohnen in der abgezahlten Eigentumswohnung).
Umgekehrt können sich die Sätze erhöhen, wenn die Miete wesentlich mehr als 400,- Euro ausmacht und keine preiswertere Unterkunft gefunden werden kann.
Die Einkünfte:
1. Zum Einkommen zählen alle tatsächlichen Einkünfte:
Hierzu zählen alle (Brutto-) Einkünfte, also
· Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
· Kapitaleinkünfte, also z.B. Zinsen und Dividenden.
Dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte aus dem Verkauf der Immobilie, in der die Eheleute früher wohnten.
· Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
· Renten (nähere Informationen zur Unterhaltsberechnung bei Renteneinkünften erhalten Sie hier),
· Einnahmen aus Beteiligungen usw.
· Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.). Aber nicht alle Sozialleistungen gelten als Einkommen! Näheres dazu erfahren Sie hier .
· Auch Steuerrückerstattungen zählen zum Einkommen, ebenso wie Steuervorteile infolge von Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen. Die Steuervorteile sind allerdings insoweit nicht anzurechnen, als ihnen auf der anderen Seite Belastungen gegenüberstehen. So ist z.B. der Steuervorteil für eine sogenannte § 10e-Abschreibung bei der Einkommensberechnung mit zu berücksichtigen, allerdings um den Aufwand für das Immobilieneigentum (z.B. Kreditraten) zu kürzen.
Zu den anrechenbaren Einkünften zählen auch die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. Wird allerdings neben einer normalen Vollzeitstelle noch eine Nebentätigkeit ausgeübt, um Schulden abzahlen zu können, so zählen die Nebeneinkünfte bis zur Höhe der monatlichen Schulden nicht mit.
Einzelheiten zur Anrechnung von Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindung usw. erfahren sie hier.
Ebenfalls dem Einkommen hinzuzurechnen sind Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, wie z.B. eine billige Werkswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen oder der Werkswagen, der auch privat benutzt werden darf. Diese Vorteile müssen in Geld umgerechnet und dem Einkommen hinzu addiert werden.
Ausserdem werden Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld angerechnet.

5. Abzüge A - Z:
Abzugsfähig sind:
· Abschreibungen (Näheres siehe hier).
· Arbeitskleidung: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
· Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten etc.): siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
· Arbeitslosenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".
· berufsbedingte Aufwendungen: ja
Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 60,- Euro, höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger, jedoch nicht bei Selbständigen. Andere Gerichte dagegen verlangen konkrete Nachweise der Kosten. Abzugsfähig sind z.B..: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
· Beiträge zu Berufsverbänden: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
· Besuchsrechts-Kosten: siehe Umgangsrecht
· Betreuungs-Freibetrag: betreut der zum Unterhalt Verpflichtete minderjährige Kinder, ohne dass dadurch Mehrkosten entstehen, kann er einen "Betreuungsbonus" von ca. 250,- Euro abziehen. (Anmerkung: Falls für die Kinderbetreuung tatsächlich Mehrkosten entstehen, könne diese abgezogen werden, aber nicht zusätzlich zum Betreuungsbonus).
· Betriebsrente: ja.
· Direktversicherung: ja.
· Fahrtkosten zur Arbeit: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
· Fortbildungskosten: ja
· Gewerkschaftsbeitrag: siehe unter "berufsbedingte Aufwendungen".
· Kindergarten-/Hortkosten: ja, wenn dadurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglich wird
· Kindesunterhalt: ja , bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Kindesunterhalt vorweg vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um Unterhalt für gemeinsame Kinder handelt. Abgezogen wird stets der Tabellenbetrag, also nicht etwa der geringere Betrag, der sich nach Abzug des halben Kindergelds ergibt. Man kann mindestens den Unterhalt nach Stufe 6 abziehen, selbst wenn man tatsächlich nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt zahlt (OLG Stuttgart, FamRZ 2004,112).
Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung kann aber nicht abgezogen werden, denn der Ex-Partner hat damit nun wirklich nichts zu tun.
· Krankenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".
· Miete für die Privatwohnung: nein
Ausnahme: weiterlaufende Mietkosten der alten Ehewohnung. Durch den Auszug einer der Ehegatten ändert sich nichts an der Zahlungspflicht laut Mietvertrag. Hat derjenige Ehepartner, der ausgezogen ist, den Mietvertrag unterschrieben, so kann der Vermieter ihn weiterhin wegen der Mieten in Anspruch nehmen. Im einzelnen gilt folgendes:
a) zahlt derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete (ganz oder teilweise), so kann er diese Zahlungen von seinem Einkommen abziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber nach Einreichung des Scheidungsantrags, kann er aber von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verlangen, entweder die Miete allein zu zahlen oder die Wohnung zu kündigen.
b) zahlt derjenige Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Miete allein, so ist zu unterscheiden: Vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung kann er evtl. einen Teil der Miete abziehen, wenn die Wohnung für ihn und ggf. die Kinder nach dem Auszug des anderen Ehegatten zu groß und zu teuer ist. Auch in diesem Fall ist er aber nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. vor Einreichung der Scheidung die Wohnung aufzugeben. Nach diesem Zeitpunkt kann er aber keinen Teil der Miete mehr von seinem Einkommen abziehen. Ist die Wohnung zu teuer, so muss er sie nach dem genannten Zeitpunkt kündigen. Aber auch dann besteht i.d.R. keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben, wenn der zurückgebliebene Ehegatte mit gemeinsamen Kindern in der Wohnung wohnt. In diesen Fällen ist die (eigentlich) angemessene Miete zu ermitteln. Die Differenz zur wirklich gezahlten Miete kann vom Einkommen abgezogen werden. Der andere Ehegatte ist nach Ablauf des Trennungsjahres auf keinen Fall verpflichtet, sich an der Finanzierung der Ehewohnung weiterhin zu beteiligen.
· Rentenversicherung: ja, siehe unter "Sozialversicherungsabgaben".
· "Riesterrente": ja.
· Schulden: Es kommt darauf an, um welche Schulden es sich handelt. Näheres zur Behandlung der Schulden erfahren Sie hier .
· Solidaritätszuschlag: ja
· Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung):
o bei Arbeitnehmern: ja, in voller Höhe (Arbeitnehmeranteil).
Arbeitnehmer können die Kosten einer privaten Kranken(zusatz)Versicherung abziehen, soweit es sich um eheprägende Aufwendungen handelt, die Ausgaben also bereits während der Ehe erfolgten. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.
Die Kosten einer privaten (Zusatz-)Rentenversicherung können abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (West: 5.000,- Euro brutto monatlich, Ost: 5.250,- Euro brutto monatlich). In diesem Fall dient die private Rentenversicherung dem Zweck, im Alter den Lebensstandart zu sichern.
o bei Selbstständigen: Selbständige können ihren vollen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Wenn Selbständige Beiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorge zahlen (z.B. Ärzte, Künstler, Rechtsanwälte, Architekten), dann können diese Beiträge ebenfalls abgezogen werden. Ebenfalls abgezogen werden können Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung oder andere Formen der privaten Altersvorsorge, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von 20% des steuerlichen Nettoeinkommens des Selbständigen.
· Spenden: nein
· Steuern: ja, näheres siehe hier
· Steuerberater: nein bei Arbeitnehmer, der nur "normale" Einkünfte und Ausgaben hat, ja bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (soweit noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt), bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
· Umgangsrechts-Kosten: nein, Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, aber nicht etwa eine Kilometerpauschale.
· vermögenswirksame Leistungen:
o beim Kindesunterhalt: nein
o beim Ehegattenunterhalt:
a) beim Unterhaltspflichtigen:
- Trennungsunterhalt: ja
- nachehelicher Unterhalt: ja, wenn die vermögenswirksamen Leistungen
bereits während der Ehe vorlagen
b) beim Unterhaltsberechtigten: nein
· Versicherungen: näheres siehe hier
· Werbungskosten: ja, aber nur konkret nachgewiesene Kosten, keine Pauschale

Zur Abzugsfähigkeit von Schulden bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens:
· Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, sind absetzbar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen.
Übernimmt bei einem gemeinsamen Kredit ein Ehegatte auch den Anteil des anderen Ehegatten, so kann er diese Zahlungen nur dann mit dem Unterhalt verrechnen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit einverstanden ist.
· zieht ein Ehepartner aus der Ehewohnung aus, muss er aber weiterhin bis zum Kündigungszeitpunkt bzw. bis zum Ablauf des Trennungsjahres die Miete zahlen, so kann er den tatsächlich monatlich gezahlten Betrag abziehen.
· nacheheliche Schulden können beim Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen: notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung; Kosten der Berufsausbildung.
· beim Kindesunterhalt gilt: Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden, sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (unterster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist. Erst recht gilt dies für Schulden, die vor Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden, Schulden der Wohnungseinrichtung). Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Reitpferd, Weltreise u.ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder ebenfalls in der Wohnung wohnen. Soweit eine Schuld grundsätzlich anerkannt wird, müssen die monatlichen Raten in einem vernünftigen Verhältnis zum monatlichen Einkommen liegen.
· Kreditraten für ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Eigentumswohnung: Hier muss je nach Einzelfall unterschieden werden.
Steht die Immobilie im Alleineigentum eines der Ehegatten, so können bis zur Scheidung die Kreditraten vom Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um die frühere Ehewohnung handelt. Wohnt der Ehegatte aber weiterhin in der Wohnung, so muss er sich auf der anderen Seite fiktive Einkünfte wegen mietfreien Wohnens anrechnen lassen. Nach der Scheidung muss die Immobilie ggf. verkauft werden, jedenfalls können ab diesem Zeitpunkt keine Kreditzahlungen mehr geltend gemacht werden.
Sind die Ehegatten Miteigentümer, so ändert das grundsätzlich nichts an der soeben dargestellten Regelung. Bis zur Scheidung muss keiner der Ehegatten einem Verkauf zustimmen. Hatte während der Ehe der alleinverdienende Ehegatte die Belastungen allein getragen, so gilt dies nach der Trennung weiterhin bis zur Scheidung. Wohnt nach der Trennung ein Ehegatte allein in der Wohnung / dem Haus, so muss er dem anderen Ehegatten grundsätzlich eine angemessene Miete bzgl. dessen Hälfte bezahlen.
Übernimmt bei einem gemeinsamen Kredit ein Ehegatte auch den Anteil des anderen Ehegatten, so kann er diese Zahlungen nur dann mit dem Unterhalt verrechnen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit einverstanden ist.
· Kreditraten für nach der Trennung/Scheidung erworbene Immobilie: sind nicht absetzbar, da Mietzahlungen auch nicht absetzbar wären. Solange Kreditraten zu zahlen sind, ist aber andererseits eine Abschreibung (z.B. § 10 e - Abschreibung) auch nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
· Unterhaltszahlungen an (weitere) Kinder: Beim Kindesunterhalt sind alle Kinder gleichberechtigt, auch die "neuen" Kinder aus einer neuen Beziehung. Beim Ehegattenunterhalt gilt: Vorweg abziehbar sind Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder. Unterhalt für ein neues Kind aus einer neuen Beziehung ist nicht vorweg abziehbar, vielmehr sind der alte Ehegatte und die neuen Kinder insoweit gleichberechtigt, müssen sich den (übrigbleibenden) Unterhalt also teilen. Unterhalt an ein Kind aus einer früheren Ehe oder an ein nichteheliches Kind ist beim Ehegattenunterhalt absetzbar, wenn dieser Unterhalt bereits während der Ehezeit gezahlt wurde.
· Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner: Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuem Ehepartner kann nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Der "alte" Ehegatte und der "neue" Ehegatte müssen sich den Unterhalt allerdings teilen. Ausnahme: Erhällt der frühere Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung oder bestand eine lange Ehezeit (15 Jahre und mehr), so hat der "alte" Ehegatte Vorrang vor dem neuen, § 1582 BGB.
· Vermögensbildung: Ausgaben zur Vermögensbildung können nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.
3. Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Kindergeld gibt es für
- minderjährige Kinder,
- für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
- für Kinder die noch in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
- für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs finden Sie im Kapitel "Kindergeld".
Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben, § 1612 b Abs. 1 BGB. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt. Beispiel: Der Vater muss laut Tabelle 384,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Die Mutter erhält 154,- Euro Kindergeld, wovon sie dem Vater die Hälfte, also 77,- Euro abgeben muss. Verrechnet man diese Beträge, so muss der Vater nur noch 313,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Achtung: Nach der Neuregelung des Kindesunterhalts kann der Vater aber nur dann den vollen Betrag von 77,- Euro abziehen, wenn er mindestens Unterhalt nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Zahlt er nur nach einer niedrigeren Stufe Unterhalt, dann kann er nur noch einen Teil des Kindergeldes abziehen, der von Stufe zu Stufe verschieden ist. Nähere Informatioenen hierzu erhalten Sie im Kapitel "Kindergeld".
Zur Behandlung des Kindergeldes im sogenannten Mangelfall (wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu zahlen) siehe hier.
Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern für die finanziellen Aufwendungen der Kindererziehung. Dasselbe Ziel verfolgt der Kinderfreibetrag. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 304,- Euro monatlich = 3.648,- Euro jährlich zu. Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 154,- Euro monatlich = 1.824,- Euro jährlich.
Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 154,- Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind, 179,- Eur ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr 1.824,- Euro bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu (s.o.). Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca. 50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld.
Für andere kinderbezogene Einkommensanteile (z.B. Kinderzulage) gilt: grundsätzlich werden sie nicht wie das Kindergeld behandelt, d.h. sie werden als normales Einkommen gezählt und werden nicht mit dem anderen Elternteil geteilt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Kinderzulage o.ä. an Stelle des Kindergeld gezahlt wird, wenn es also zusätzlich kein Kindergeld gibt. Dann wird diese Zulage genauso behandelt wie oben für das Kindergeld beschrieben.
Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen:
· Berufsunfähigkeitsversicherung: ja
· Hausratsversicherung: nein
· Kapital-Lebensversicherung:
a) bei Arbeitnehmern: nein, Ausnahmen: (1) die Lebensversicherung bestand schon während der Ehe, (2) der Arbeitnehmer verdient brutto mehr als die Beitragsbemessungsgrenze (West: 5.100,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.250,- Euro brutto monatlich, Stand 2004).
b) bei Selbständigen: ja bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn keine andere Altersvorsorge betrieben wird.
· private Rentenversicherung:
a) bei Selbständigen: ja
b) bei Angestellten: ja, wenn der Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (West: 5.100,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.250,- Euro brutto monatlich, Stand 2004).
· Privathaftpflichtversicherung: nein
· Privatkrankenkasse: ja bei Selbständigen und bei Beamten (Zusatzversicherung) Bei sonstigen Arbeitnehmern: ja, wenn die private Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.
· Rechtsschutzversicherung: nein
· Risikolebensversicherung: nein
· Sozialversicherung: ja
· Unfallversicherung: nein
· Zusatzversicherung zur Krankenversicherung: ja, wenn die private Zusatzkrankenversicherung bereits während der Ehe abgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle ab 1. Juli 2003
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Die Lebensstellung und damit der Unterhalt von minderjährigen Kindern wird grundsätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Elternteils abgeleitet, der barunterhaltspflichtig ist. Barunterhaltspflichtig ist ein Elternteil dann, wenn er nicht zusammen mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft wohnt.

Als Maßstab für die wirtschaftlichen Verhältnisse dient das durchschnittliche monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Zum Einkommen gehören regelmäßig alle Einkünfte, auch Sonderzuwendungen, Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung und Kapitalerträge. Hiervon sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abzuziehen.

Die genaue Höhe des Unterhaltes wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und herausgegeben. Sie dient den Gerichten als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, wobei immer die Angemessenheit im Einzelfall zu beachten ist!

Die Einkommensgruppe 1 der Tabelle entspricht den Regelbeträgen (199, 241 und 284 EUR). Der Regelbetrag ist eine Bezugsgröße für den Unterhalt. Der Unterhalt, der dem Kind zusteht, läßt sich deshalb auch durch den Regelbetrag und einen entsprechenden Vomhundertsatz (%) darstellen.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, daß der Vater einer Ehefrau und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind Ab - bzw. Zuschläge in eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Selbstbehaltes (= geringster Bedarfskontrollbetrag: 840 EUR für Erwerbstätige, 730 EUR für Nichterwerbstätige) und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht aus, so wird grundsätzlich ein Ausgleich der einzelnen Unterhaltsansprüche vorgenommen.

Der Unterhaltspflichtige hat aber hierbei zu beweisen, daß er ohne eigenes Verschulden ein so geringes Einkommen hat, daß er den Regelbetrag nicht mehr leisten kann. Kann er dies belegen, wird das nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche auf alle vorrangig Berechtigten verteilt (Mangelfall).

Meist sind Unterhaltsansprüche durch Urteile, Urkunden o.ä. festgelegt. Ob sich die bisherige Festsetzung automatisch an die neue Düsseldorfer Tabelle anpaßt, hängt davon ab, ob die Festsetzung dynamisch vereinbart ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Alleinerziehende Elternteile haben bezüglich des Unterhalts einen Beratungs- und Unterstützungsanspruch bei ihrem örtlichen Jugendamt.

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig alle zwei Jahre - das nächste Mal zum 1. Juli 2005 - geändert:

Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeldanrechnung bei 154 EUR Kindergeld
Stand: 1. Juli 2003 - Alle Beträge in EUR - Geltungsbereich: Alte Bundesländer

Mit dem Unterhalt wird das halbe Kindergeld verrechnet, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält und der andere Elternteil mindestens das Barexistenzminimum (135 % des Regelbetrages) zu zahlen hat.

In den Einkommensgruppen 6 - 14 erfolgt deshalb ein hälftiger Abzug des Kindergeldes.

Orientiert sich der Unterhalt jedoch an den Einkommensgruppen 1 - 5, wird ein Kindergeldanteil nicht oder nur teilweise angerechnet!

Bei 154 EUR Kindergeld bedeutet dies, daß durch die Kindergeldanrechnung folgende Zahlbeträge nicht unterschritten werden sollen:

0-5 Jahre 192 EUR
6-11 Jahre 249 EUR
12-17 Jahre 307 EUR

Alter des Kindes

0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
Netto/Monat Unterhalt - Kindergeldanteil = Zahlbetrag Hundertsatz
1. bis 1300 199 - 7 = 192 241 - 0 = 241 284 - 0 = 284 100 %
2. 1300 - 1500 213 - 21 = 192 258 - 9 = 249 304 - 0 = 304 107 %
3. 1500 - 1700 227 - 35 = 192 275 - 26 = 249 324 - 17 = 307 114 %
4. 1700 - 1900 241 - 49 = 192 292 - 43 = 249 344 - 37 = 307 121 %
5. 1900 - 2100 255 - 63 = 192 309 - 60 = 249 364 - 57 = 307 128 %
6. 2100 - 2300 269 - 77 = 192 326 - 77 = 249 384 - 77 = 307 135 %
7. 2300 - 2500 283 - 77 = 206 343 - 77 = 266 404 - 77 = 327 142 %
8. 2500 - 2800 299 - 77 = 222 362 - 77 = 285 426 - 77 = 349 150 %
9. 2800 - 3200 319 - 77 = 242 386 - 77 = 309 455 - 77 = 378 160 %
10. 3200 - 3600 339 - 77 = 262 410 - 77 = 333 483 - 77 = 406 170 %
11. 3600 - 4000 359 - 77 = 282 434 - 77 = 357 512 - 77 = 435 180 %
12. 4000 - 4400 379 - 77 = 302 458 - 77 = 381 540 - 77 = 463 190 %
13. 4400 - 4800
398 - 77 = 321 482 - 77 = 405 568 - 77 = 491 200 %
14. über 4800 Nach den Umständen des Falles

Beispiel: Das Kind ist 8 Jahre alt, die Mutter erhält 154 EUR Kindergeld, der Vater ist aufgrund seines Einkommens in Gruppe 3 (114 %) eingestuft.

Dies bedeutet einen Unterhaltsbetrag von 275 EUR (114 % x Regelbetrag 241 EUR).

Der Vater soll aber auch nach einer Kindergeldanrechnung mindestens noch 249 EUR€ an das Kind zahlen.

Das hat zur Folge, daß er nicht mehr als 26 EUR als Kindergeldanteil auf den Unterhalt anrechnen darf:
Unterhalt 275 EUR - Kindergeldanteil 26 EUR = Zahlbetrag 249 EUR.

Zu beachten ist zusätzlich immer, daß für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtsbezirks noch eigene Leitlinien zum Unterhaltsrecht gelten.

LG Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 12:50
(@romyh)
Registriert

Hups,
dachte die Tabellen werden in Tabellenform übernommen.
Egal, stehen ned immer gerade untereinander, aber mit ein bissle Gegucke gehts schon.

Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 12:56
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

Danke für den Text Romy. Dort steht u. a. drin:

Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung kann aber nicht abgezogen werden, denn der Ex-Partner hat damit nun wirklich nichts zu tun.

Aber wie ist es denn nun??? Ich habe nun ein Kind mit meiner neuen Partnerin zusammen. Ich werde in ein paar Tagen heiraten. Wird hierfür nun eine Summe von 192 Euro miteinberechnet oder nicht??

Ist diese Rechnung vom Prinzip den nun richtig:

Jetziges Gehalt: 1900 Euro (Steuerklasse 3)
Eigentliches Gehalt in 2005: 1600 Euro (Steuerklasse 1)
Durch Heirat in ein paar Tagen: 1900 Euro (in 2005 Steuerklasse 3)
Splittingvorteil steht neuer Ehe zu: Grundlage der weiteren Berechnungen also: 1600 Euro
Kind 1 aus 1. Ehe, 8 Jahre alt: 249 Euro
Kind 2 aus 1. Ehe, 5 Jahre alt: 192 Euro
Kind 3 aus neuer Partnerschaft, 0,5 Jahre alt: 192 Euro
Werbungskosten: 80 Euro
Es bleiben dann übrig: 887 Euro
Es müssen mir SB übrig bleiben: 840 Euro - - Differenz: 47 Euro.
Ich würde dann meiner Ex-Frau also 249+192+47 Euro = 488 Euro überweisen müssen.

Ist meine Rechnung und die darin befindlichen Unterpunkte inhaltlich richtig???

Danke und Gruss an die Helfer 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 13:39
(@romyh)
Registriert

Ja, das ist richtig.

Aber, dass behauptet wird, dass der Unterhalt für dein drittes Kind nicht in die rechnung einbezogen wird, der lügt!
Dein Kind ist schließlich auch auf seinen/ihren Unterhalt angewiesen und du bist unterhaltsverpflichtet.
Wo gibts denn sowas? Wenn das so wäre, könnte man ja nie eine Zweitfamilie gründen!

Und, Du müsstest Deiner Ex, denke ich, die verbleibenden 47 € nicht überweisen, da du ihr gegenüber 1000 € SB hast, denn ihr seid schon geschieden, oder? Desweiteren kommt evtl. dazu, ob sie bereits mit nem Neuen zusammenlebt, der ihr dann gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, oder sehe ich das falsch?
Es steht, dass der SB gegenber getrennt lebenden Ehegatten 840 € beträgt, aber wenn ihr geschieden seid liegt er bei 1000 €, wenn ich das richtig sehe.
Und Du musst gucken, was Du evtl. an Kosten von Deinem Netto abziehen könntest: Einiges dazu steht im Text, den ich ausm Netz kopiert habe. Besprich Dich darüber mit Deinem Anwalt.

Achso, was mich verwirrt ist der Steuerklassenwechsel.
@Deep:
Bist Du Dir sicher, dass mit Stkl. 1 gerechnet wird, obwohl er ja vor dem eigentlichen Wechsel heiratet und in 3 bleibt???

LG von Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 14:31




(@romyh)
Registriert

Achso, Du meintest den Text, den ich kopiert habe?

Da steht drin:

Unterhaltszahlungen an (weitere) Kinder: Beim Kindesunterhalt sind alle Kinder gleichberechtigt, auch die "neuen" Kinder aus einer neuen Beziehung. Beim Ehegattenunterhalt gilt: Vorweg abziehbar sind Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder. Unterhalt für ein neues Kind aus einer neuen Beziehung ist nicht vorweg abziehbar, vielmehr sind der alte Ehegatte und die neuen Kinder insoweit gleichberechtigt, müssen sich den (übrigbleibenden) Unterhalt also teilen. Unterhalt an ein Kind aus einer früheren Ehe oder an ein nichteheliches Kind ist beim Ehegattenunterhalt absetzbar, wenn dieser Unterhalt bereits während der Ehezeit gezahlt wurde.

· Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner: Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuem Ehepartner kann nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Der "alte" Ehegatte und der "neue" Ehegatte müssen sich den Unterhalt allerdings teilen. Ausnahme: Erhällt der frühere Ehegatte Unterhalt wegen Kindesbetreuung oder bestand eine lange Ehezeit (15 Jahre und mehr), so hat der "alte" Ehegatte Vorrang vor dem neuen, § 1582 BGB.

Aber, Du hast Recht, da steht auch: Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung kann aber nicht abgezogen werden, denn der Ex-Partner hat damit nun wirklich nichts zu tun.

Und das versteh ich ned, stammt beides von derselben HP....

*Lichtanknips* Hallo, kann da mal wer Licht reinbringen?

Gruß Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 14:37
 biga
(@biga)
Registriert

Hallo RomyH

soweit ich weiß, wird beim Unterhatl immer mit Steuerklasse1 gerechnet, damit eben eine relative "Gleichberechtigung" da ist.
Warum sollte er vom mehr Netto zahlen müssen?

Biga

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 14:41
(@romyh)
Registriert

AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAHHHH!
Jetzt fällt der Groschen!
Der Punkt "Der Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung kann aber nicht abgezogen werden, denn der Ex-Partner hat damit nun wirklich nichts zu tun. " steht unter "Abzüge" !

Der Unterhalt wird ja nach Deinem Netto berechnet. Es sind alle möglichen Dinge abzugsfähig, wie Du aus der Liste sehen kannst. Dass, was übrig bleibt, ist Dein Netto. Davon wird der Unterhalt berechnet. Du kannst also den Unterhalt für Dein neues Kind nicht als Abzug führen, denn der würde Dein Einkommen u.U. so stark verringern, dass Du in eine geringere Einkommensstufe rutschen würdest und der KU dann geringer ausfallen würde. Aber dennoch zählt Dein "neues" Kind, aber eben erst mit dem relevanten Netto bei Deiner Unterhaltsberechnung. da werden alle Berechtigten gezählt und da trifft eben der Punkt
"Beim Kindesunterhalt sind alle Kinder gleichberechtigt, auch die "neuen" Kinder aus einer neuen Beziehung. Beim Ehegattenunterhalt gilt: Vorweg abziehbar sind Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder. Unterhalt für ein neues Kind aus einer neuen Beziehung ist nicht vorweg abziehbar, vielmehr sind der alte Ehegatte und die neuen Kinder insoweit gleichberechtigt, müssen sich den (übrigbleibenden) Unterhalt also teilen. Unterhalt an ein Kind aus einer früheren Ehe oder an ein nichteheliches Kind ist beim Ehegattenunterhalt absetzbar, wenn dieser Unterhalt bereits während der Ehezeit gezahlt wurde. "

Ich hoffe ich sehe das richtig *pui*....

Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 14:43
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

WOW! Danke für die Antworten!!! Das ist ja super! 🙂

Wenn das alles so richtig ist, dass mein Kind aus der aktuellen Beziehung mitzählt und Steuerklasse 1 als Basis für die Berechnungen zählt ist ja schon fast alles gerettet! DANKE!!!
Mit den 1000 Euro Selbstbehalt, dass habe ich dem grossen Infotext aber irgendwie nicht wirklich entnehmen können. Sooft ich auch lese - ich komme immer wieder bei den 840 Euro an.
Drückt mich doch bitte nochmal mit der Nase auf die Textstelle. 😉

Ihr seid die Besten - DANKE!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 15:03
(@romyh)
Registriert

Kann ich Dir nicht beweisen. Alles vom Hörensagen. Andere hier im Forum sind auch fitter, was solche Rechnungen angeht bzw. wissen die entsprechenden Paragraphen.

Also, Frage an alle: Stimmt ein SB von 1000 € gegenüber getrennt/geschiedenen Ehepartnern? Wenn ja, wo steht das?

LG von Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 15:18
(@romyh)
Registriert

Selbstbehaltssätze:
Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag für sich behalten. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Der Unterhaltsschuldner darf in jedem Fall mindestens folgende Beträge für sich behalten (sogenannter Selbstbehalt, Stand 1.1.2002):

alte Bundesländer neue Bundesländer

gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig erwerbstätig nicht erwerbstätig
mdj. Kindern 840 730 775 675
vollj. Kindern 1) 1.000 890 925 825

getrennt
lebendem
Ehegatten 2) 840 730 750 650

geschiedenem
Ehegatten 3) 950 840 880 775

nichtehel.
Mutter 1.000 890 925 825

Eltern 1.250 1.140 1.155 1.055

Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben.
2) Gegenüber einem getrennt lebenden Ehegatten setzt das OLG Düsseldorf den Selbstbehalt geringer an als gegenüber einem geschiedenen Ehegatten,
3) Gegenüber einem geschiedenen Ehegatten, der Kinder aus der Ehe betreut, ist Selbstbehalt nur so hoch wie bei getrennt lebenden Eheleuten.

Also, wenn ihr verheiratet ward und "nur" getrennt im Moment, dann 840 West, 775 Ost.
Wenn ihr bereits geschieden seid, dann 950 West, 880 Ost, aber nur wenn sie die Kinder NICHT betreut, was sie offensichtlich tut. Da bleibt also der vorgenannte SB.
Wenn ihr aber gar nicht verheiratet ward, so hast Du einen SB von 1000 West und 925 Ost.

Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 15:28
 biga
(@biga)
Registriert

HI RomyH, hi Uwe,

das mit der Einrechnung des neuen Kindes vom Netto müsste auf jeden Fall so richtig sein. Dann zählen erst die Kinder und dann die Ex. Wenn nach Abzug KU nur noch der SB da ist, gibt es nichts mehr zu verteilen.

LG
BIga

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 15:35
(@romyh)
Registriert

Was ich vergaß zu erwähnen ist, wenn Du höhere berufsbedingte Aufwendungen hast, als die 5% vom netto, und du die auch nachweisen kannst, so kann sich u.U. dein unterhaltsrelevantes Netto verringern. Solltest du beachten.

LG von Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 15:51
(@uwe70)
Schon was gesagt Registriert

ja, vollkommen richtig: Wir sind bereits geschieden. Waren 7 Jahre verheiratet.
Schlussfolgerung: Bei mir gelten die 840, richtig?
Sie (die Ex) arbeitet nicht (hat sie auch nie - wird es wohl auch nie)

Aber selbst wenn es 840 SB sind. Die Rechnung wird im Vergleich zu heute deutlich(!) besser. Zur Zeit habe ich freiwillig immer 850 im Monat bezahlt. Im Vergleich zu den eben gerechneten 488 wird es ja eine richtige finanzielle Verbesserung für mich geben.

Eben wurde gesagt, dass für die Berechnung IMMER Steuerklasse 1 genommen wird. Kann dies jemand bestätigen?

Bald wird das Schreiben von Ihrem Rechtsanwalt kommen. Das warte ich noch ab, um damit dann zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Weiss einer, was für Rechtsanwaltskosten auf mich zukommen?

Ich danke Euch!!! :note: !!! Langsam wird mir der ganze Sachverhalt auch deutlicher - es kommt für mich jetzt schon mehr Licht ins Dunkel. 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2004 16:07
(@romyh)
Registriert

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Anm. Admin: Text inhaltlich gelöscht, da Zitat des BVerfG-Urteiles zum Verbleib des Splittingvorteils in der neuen Ehe. Dieser Text findet sich in den Aufsätzen unter Urteile.

[Editiert am 25/11/2004 von DeepThought]

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2004 16:15




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