Hallo,
Kurzdaten:
- Kein Titel
- Kind 1 (9 Jahre) erhält Unterhaltsvorschuss
- Meine EM-Rente liegt etwas über dem SB von 880€
- Wohnung mit Partnerin und neuem Kind 2 (2 Jahre)
- Partnerin erwerbstätig mit mehr als 1000€ netto
- Warmmiete 1000€
- Kürzung SB um 10% auf 792€
Ich möchte gegen die 10% Kürzung vorgehen bzw. mir den Selbstbehalt anheben lassen.
880€ SB beziehen sich meines Wissens auf eine Warmmiete von 380€. Ich zahle monatlich 500€ warm (Gesamtwarmmiete 1000€). Die Differenz von 120€ möchte ich auf die 880€ SB oben drauf haben (wären dann 1000€ erhöhter SB). Danach kann meinetwegen (wenn es keine andere Lösung gibt!) der SB wieder um die 10% gesenkt werden:
1000-10%=900€ neuer SB.
Ich habe dies bisher nicht so gefordert. Die UVK kennt meine Miete aber und senkte trotzdem auf 792€ SB ab. Das heißt ich lebe derzeit von 292€ (792-500Miete).
Ich wohne von Kind1 40km entfernt und habe dadurch an 2 Wochenenden pro Monat 320km aufzuwenden. Kann ich hierfür zusätzlich den SB anheben lassen?
Kann man das so argumentieren oder habt Ihr andere Tipps?
Problem 2:
Es wurden Unterhaltsrückstände für 5 Monate berechnet in denen ich kein Einkommen hatte. Ich war in dieser Phase ausgesteuert/krankgeschrieben (Krankengeld und ALG1 bereits ausgelaufen) und wartete auf die Bewilligung der Rente. Zum Jobcenter ging ich nicht, da meine Partnerin Einkünfte hatte und ich nichts bekommen hätte. In dieser Zeit machte ich Schulden.
Wohngeld wurde von uns damals beantragt aber leider abgelehnt.
Der UVK teilte ich mit, dass ich 5 Monate keine Einkünfte hatte. Dies wurde einfach ignoriert und trotzdem zu den Unterhaltsrückständen mitberechnet.
Wie gehe ich hier am besten vor?
Da die Gegenseite meine Argumente bisher einfach unbegründet an sich abtropfen ließ und mit Textbausteinen antwortete, habe ich mir überlegt die oben genannten Punkte alle vorzutragen und künftig (nach Quotelung) für Kind1 nur an die UVK zu bezahlen was über die 900€ hinausgeht.
Wie würden die Schritte der UVK aussehen? Wird man dann verklagt + Strafanzeige oder schafft man es so wenigstens mit denen in einen Dialog zu kommen?
Die Differenz von 120€ möchte ich auf die 880€ SB oben drauf haben (wären dann 1000€ erhöhter SB).
Das kannst Du gerne mögen und fordern - es gibt aber keine verbindliche Vorschrift, dass so zu rechnen ist. Selbst wenn man aufgrund der hohen Miete den SB anhebt (was ein Gericht kann aber keinesfalls muss), wäre vorher noch zu prüfen, ob der Markt nicht eine Wohnung für Dich alleine für 380,- hergibt.
Ich wohne von Kind1 40km entfernt und habe dadurch an 2 Wochenenden pro Monat 320km aufzuwenden. Kann ich hierfür zusätzlich den SB anheben lassen?
Das ist noch lange keine Strecke, die außergewöhnlich hohe Umgangskosten produziert. Diese Beträge (eine Vergleichsrechnung auf Bahn und Bus wäre auch noch vorzunehmen) bewegen sich immer noch irgendwo beim Kindergeldanteil. Wir reden hier über einen Mangelfall, da ist wirklich mit spitzem Stift zu rechnen.
Der UVK teilte ich mit, dass ich 5 Monate keine Einkünfte hatte.
Die Leistungsunfähigkeit wurde aber nicht festgestellt. 5 Monate zählen auch noch als vorübergehender Zeitraum, für den Rücklagen gebildet werden könnten.
Wie würden die Schritte der UVK aussehen? Wird man dann verklagt + Strafanzeige oder schafft man es so wenigstens mit denen in einen Dialog zu kommen?
Das weiss nur die UVK. Aber letztlich, wenn ihr beide nicht von Eurer Auffassung abrücken wollt, wird das eh ein Gericht klären müssen und irgendwann auch tun. Deine Argumente sind nachvollziehbar aber leider nicht besonders stark. Von daher wird es mit einer Dialogbereitschaft auch nicht weit her sein.
Gruss von der Insel
Wenn es keinen Titel gibt, kann das JA nicht einfach den SB kürzen, wie es lustig ist. Bestehe auf deinen SB, wenn denen das nicht passt, sollen sie klagen. Da ist außerdem noch ein weiteres, gleichberechtigtes unterhaltsbedürftiges Kind.
Ich würde da gar nix hin und her rechnen, außer einer korrekten Mangelfallberechnung für zwei Kinder mit dem SB wie es die DDT vorsieht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
natürlich kannst Du gegen die Kürzung des SB und die Nichtanerkennung der Leistungsfähigkeit vorgehen. Dazu musst Du aber eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Zu erwarten wäre, dass es einen Nachlaß bei den Unterhaltsschulden gibt. Bei allem anderen wird es schwierig. Eine gewisse Chance gibt es, dass Dein Selbstbehalt trotz des Zusammenlebens mit einem leistungsfähigen Dritten nicht abgesenkt wird, weil auch noch das minderjährige Kind zu berücksichtigen ist. Allerdings könnte man Dir auch eine (fiktive) Nebentätigkeit anrechnen, da Du zwar eine Rente beziehst, sich daraus aber nicht ergibt, dass Du zumindest in geringem Umfang erwerbstätig sein kannst (<a href="https://www.juraforum.de/familienrecht-erbrecht/kindesunterhalt-minijob-bei-voller-erwerbsminderung-zumutbar-576964>Minijob" bei voller Erwerbsminderung zumutbar</a>).
Für alles andere mache ich Dir keine Hoffnung. Du bist nicht erwerbstätig und dann liegt der Selbstbehalt bei 880 Euro und er ist nicht in Relation zur Miete sondern er ist pauschal. Wie hoch Deine Miete ist spielt keine Rolle, es sei denn es gibt besondere Gründe (wenn die Wohnung z.B. rollstuhlgerecht sein muss).
Die Frage ist nicht ob das gerecht ist sondern es ist die bestehende gesetzliche Regelung.
VG Susi
Hallo zusammen,
Du bist nicht erwerbstätig und dann liegt der Selbstbehalt bei 880 Euro und er ist nicht in Relation zur Miete sondern er ist pauschal. Wie hoch Deine Miete ist spielt keine Rolle, es sei denn es gibt besondere Gründe (wenn die Wohnung z.B. rollstuhlgerecht sein muss).
Äh, ich zitiere mal direkt aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung Nr. 5, die Hervorhebung ist von mir):
Der notwendige Eigenbedarf (...) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Eigentlich kann man die beiden letzten Sätze hinsichtlich der Miete nur so verstehen, dass sie sich auf beide Varianten des notwendigen Eigenbedarfs beziehen, d.h. sowohl für Erwerbstätige als auch für Nicht-Erwerbstätige gelten. Was die Gerichte dann daraus machen, steht natürlich wieder auf einem anderen Blatt.
Im übrigen sollte klar sein, dass in weiten Teilen der Republik diese 380 Euro für Warmmiete ein Witz sind, und zwar ein schlechter Witz. Nur mal so zum Vergleich: Vor zehn Jahren, in der Düsseldorfer Tabelle 2009, wurden an dieser Stelle 360 Euro für die Warmmiete aufgerufen - wie realitätsfern müssen diese OLG-Richter eigentlich sein, dass sie von einer jährlichen Mietsteigerung von kaum mehr als einem halben Prozent ausgehen?!?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Selbst wenn der Markt eine Wohnung für mich alleine für 380 hergeben würde (sehr unwahrscheinlich), so würde eine räumliche Trennung doch gegen das Kindeswohl von Kind 2 verstoßen. Was hätte das Amt dadurch gewonnen? Die 10% SB-Kürzung müssten sie dann ja zurücknehmen.
Ich war bis zur Verrentung ununterbrochen fast 3 Jahre krankgeschrieben und im Anschluß verrentet. Dies könnte ich vor Gericht lückenlos per AU-Bescheinigung belegen. Von wo hätte ich denn in dieser Zeit Rücklagen bilden sollen, um in den 5 Monaten summiert über 500€ Unterhalt zu bezahlen?
@Lausebackesmama
Das war mir neu, dass die UVK den SB nur mit Titel kürzen kann.
Eben. Kind 2 leidet somit ja auch indirekt unter der Kürzung. So hatte ich das noch gar nicht gesehen.
@Susi
wenn ich Dich recht verstehe siehst Du in der Klage des Amtes das Risiko, dass ich zwar bei 880 SB bleibe mir aber u.U. ein Teilzeitjob aufgebrummt wird. Ich hab mein eigenes Gutachten übrigens nicht gelesen. Angefordert hab ich es auch nicht. Ich las mal, dass psychiatrische Gutachten aus Selbstschutz oft nicht dem Erkrankten ausgehändigt werden.
@Malachit
Genau diese Textpassage meinte ich. Da steht eindeutig drin wie zu verfahren ist. Die UVK scheint anscheinend immer nur gerade die Passagen zu kennen, die ihr entsprechend gelegen kommen. Alles andere wird gefließentlich unter den Teppich gekehrt. 😉
https://www.unterhalt.net/blog/unterhaltsrecht/selbstbehalt-beim-unterhalt.html
Hier wird auch die Anhebung des SB erwähnt, wenn die Wohnkosten nicht gesenkt werden können. Die Erhöhung des SB um die Differenz zu 380€ wird beschrieben.
Ein weitere Punkt für eine SB Erhöhung wird genannt, der bei mir und der Kindsmutter zutrifft:
mehr als 50% höheren Einkommens des anderen Elternteils
Was hätte das Amt dadurch gewonnen? Die 10% SB-Kürzung müssten sie dann ja zurücknehmen.
Verabschiede Dich bitte von dem Gedanken, dass familienrechtliche Entscheidungen irgend etwas mit Logik zu tun haben. Primäres Ziel ist Unterhaltsmaximierung.
In dem Zusammenhang könnte man als böswilliger Richter noch vorsichtig darüber nachdenken, ob Du nicht für Deine leistungsfähige Partnerin den Haushalt führst oder die Wohnkosten nicht nach Verhältnis Eurer Einkünfte aufzuteilen wären, oder oder oder....
(Ich sage übrigens nicht, dass Du diese Argumentation nicht versuchen solltest oder sie vollends aussichtslos ist. Das Ergebnis im konkreten Einzelfall können wir alle nur erraten und ich kann nur aufzeigen, welche teils massiven Störfeuer zu erwarten sind.)
wenn ich Dich recht verstehe siehst Du in der Klage des Amtes das Risiko, dass ich zwar bei 880 SB bleibe mir aber u.U. ein Teilzeitjob aufgebrummt wird. Ich hab mein eigenes Gutachten übrigens nicht gelesen. Angefordert hab ich es auch nicht. Ich las mal, dass psychiatrische Gutachten aus Selbstschutz oft nicht dem Erkrankten ausgehändigt werden.
Im Falle eines Falles lässt das Gericht oft ein eigenes Gutachten erstellen, allein schon weil die Maßstäbe familienrechtlich anders sind als sozialrechtlich. Aufgrund "geheimer" Informationen wird sowieso nichts entschieden.
Gruss von der Insel
PS: der Link ist ja nett aber das Argument "das steht so im Internet unter ...." akzeptiert (zu Recht) kein Amt und kein Gericht der Welt. Du musst dort jetzt weiter forschen. Wieso ist das so / soll das so sein und eine schlüssige Argumentation dazu entwickeln. Im Idealfall findest Du eine passende gerichtliche Entscheidung, deren Begründung Du Dir dann zu Eigen machen kannst.
Hallo Martin99
Mach doch einfach mal den Versuch mit einem ALG II Rechner und gib dabei auch den Unterhalt für das erste Kind mit ein. Denn beim ALG II muss auch der zu zahlende Unterhalt eingerechnet werden.
LG der Frosch