1. Unterhaltsberech...
 
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1. Unterhaltsberechnung durch JA und habe wenig Erfahrung...

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(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

nn die Nachzahlung des Unterhaltes rüchwirkend gefordert werden? Ich habe da was im Kopf erst ab dem Zeitpunkt
wo ich in Verzug gesetzt wurde. Und das war ja erst diese Woche.

Sobald du dir Aufforderung zur gehaltsauskunft. Also der Monat, wo man dich aufgefordert hat, alles offenzulegen. So kenn ich es jedenfalls.

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 16:27
(@Luca81)

Berufsbedingte Aufwendungen von 112 Euro können nur Fahrtkilometer sein. Es wurde nicht weiter erläutert.
Es wurde nur als eine 5% Pauschale angegeben.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 16:35
(@Luca81)

Werden bei Kilometern zur Arbeitsstätte Hin -und Rückweg berechnet oder nur eine Strecke.

Bei Hin -und Rückweg wäre meine Rechnung so:
20 Arbeitstage x 22 Kilometer x 0,30 Cent =132 Euro Dies wäre ja über der Angabe vom JA, und da ist noch nicht mal der Weg
zur Weiterbildung berücksichtigt.

Mir gehts hier nicht darum um einzelne Euros raus zu handeln. Der Kleine wird bekommen was er braucht, und dazu
auch mehr. Nur das möchte ich ihm selbst zu Gute kommen lassen.

Tausend Dank für eure Infos.....

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 16:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Luca,

das JA hat die Pauschale genommen, Du verweist darauf, dass die tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten höher sind listest sie entsprechend auf.
Eine Pauschale ist immer eine gewisse Annahme ohne konkreten Nachweis. Du kannst aber nachweisen, dass die tatsächlichen berufsbedingten Aufendungen höher sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 16:56
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@mmm: es ist doch legitim, dass Luca den korrekten Unterhalt zahlen will und über das "mehr" selbst entscheidet, was und wieviel er für sein Kind ausgibt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 19:04
(@mimamause)

@lbm,

natürlich ist es legitim, ich verstehe nur den Aufwand für läppische 16€ nicht.

mmm

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 19:29
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es geht um Korrektheit .... genauso, wie es im umgekehrten Fall gefordert wird.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2014 21:37
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Luca81,

nur mal so als Hinweis (und falls es nicht schon irgendwo angeklungen ist)
falls Du gewerkschaftlich organisiert bist, können auch diese Beiträge vom Gesamtnetto abgezogen werden.
Des Weiteren kann private Krankenvorsorge (zB. Zahnzusatzversicherung) einkommensmindernd in Abzug gebracht werden.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2014 15:33
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin,

Zahlbetrag ist laut JA 257 Euro (110%)

Kann man das so akzeptieren oder macht es Sinn das von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Die Berechnung des JA ist korrekt. Auch wenn man über den Rechenweg immer streiten kann, kommt es doch auf das Ergebnis an.
Hier mal eine ganz einfache Überschlagsrechnung: Bei nur einem Kind ergibt sich immer eine Höherstufung um eine Stufe der DDT. Um auf
einen KU der Stufe 2 zu landen, müsstest Du auf Stufe 1 einkommenstechnisch berechnet werden, d.h. Du müsstest es schaffen, durch Abzüge
Dein durchschnittliches Nettoeinkommen auf unter 1500 € zu drücken, also mehr als 700 € Abzüge angerechent bekommen. Das ist mehr als
unrealistisch.

Des Weiteren fehlt in der Berechnung Einkünfte aus der Einkommenssteuererstattung. Hier kannst Du nämlich auch Weiterbildungs- und Wegkosten
geltend machen. Dass Du Steuer noch nicht gemacht hast, ist keine Ausrede. Es wird der letzte Bescheid herangezogen, oder eben geschätzt.

Ich habe auch noch nicht gehört, das die 5 % Pauschale und der konkrete Einzelnachweis akzeptiert wird. Meiner Meinung geht nur "entweder/
oder", d.h. entweder die 5% oder der konkrete Einzelnachweis.

Formal ist natürlich richtig, dass Du zwei Unterhaltspflichtigen verpflichtet bist, da Du aber an die Mutter konkret nichts zahlst, würde ich Zweifel
haben, dass ein Richter im Streitfall nicht doch die Höherstufung absegnet.

Also insgesamt würde ich in die Kiste vor allem nicht einem RA in den Rachen schmeißen und einfach für mich abwägen, was mir wichtiger ist: Die
Ruhe/Sicherheit oder der Zock. Im ersten Fall zeiche den gewünschten Titel der Stufe 3. Im anderen Fall zeichnest Du nur die Stufe zwei und wartest
mal ab, ob die Gegenseite Anstalten macht, wegen einer Stufe den überlasteten Richter zu bemühen.

LG,
Mux  

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2014 15:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

da Du aber an die Mutter konkret nichts zahlst, würde ich Zweifel haben, dass ein Richter im Streitfall nicht doch die Höherstufung absegnet.

Doch, die Mutter ist als Zähler auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nichts mehr vom Kuchen abbekommt.
Ist zwar logisch kaum nachvollziehbar aber vermutlich hat es der BGH genau deswegen so entschieden.
Was die entscheiden, kann ein Normalsterblicher so gut wie nie nachvollziehen.

Aber es ist tatsächlich so:
Für die Einstufung kommt es nur auf die Unterhaltspflicht an. Nicht auf die tatsächliche Zahlung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2014 20:06




(@Luca81)

Hallo zusammen und erstmal Dank für eure Infos...

Ich werde wohl am besten die Berechnung vom JA anerkennen.
Nun noch die Frage zu den Titeln. Grundsätzlich bin ich ja verpflichtet diese zu unterschreiben, ob nun beim JA, Notar oder sonst wo.
Aber nach meinen Recherchen sollte man nicht unbedingt die Version vom JA gleich hin nehmen. Ich habe mir sagen lassen dass es
erstmal wichtig ist den Titel bis max. zum 18. Lebensjahr zu begrenzen, weil sich dann die Situation entscheidend ändert.
Es sollte nach Möglichkeit auch keine Dynamisierung enthalten sein.
Was ist dann wenn ich einen statischen Titel habe? Muss ich davon ausgehen dass ich dann jedes Jahr den Unterhalt neu berechnen lassen muss?
Kann ich beim JA auch fordern dass der Titel erstmal auf 10 Jahre begrenzt werden soll?
Ich habe gehört dass Abänderungen nach unten bei Titeln sehr schwierig seien sollen...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2014 00:54
 Mux
(@mux)
Registriert

Hallo Luca81,

was grundsätzliches zu Titeln: Die Titulierung ist "freiwillig", d.h. Du entscheidest, was da drin steht. Es besteht allerdings auch ein Anrecht des Kindes
auf die Titulierung. Das Kind wird durch die Mutter und / oder JA, RA vertreten. Akzeptieren sie Deinen Titel nicht, müssen sie klagen. Deshalb sollte man
Sachen unterlassen, die rechltich klar geregelt sind. Wenn z.B. Titel dynamisch gefordert ist, ist dynamisch zu titulieren (dazu gibt es ein Urteil vom OLG Dresden).
Wenn Du also nur statisch titulierst und sie verklagen Dich, weißt Du schon vorher, dass Du den Prozess verlieren wirst. Es macht daher in meinen Augen keinen
Sinn, hier das Fass aufzumachen, auch wenn das manchmal in anderen Foren geraten wird. Du Höhe des KU hingegen ist nie eindeutig und die Befristung würde ich auf
jeden Fall reinnehmen, auch wenn es dazu gegenteilige Rechtsprechung gibt. Aber wenn der Titel mit Eintritt der Volljährikeit nicht herausgegeben wird, musst Du
weiterzahlen und auf Herausgabe klagen und d.h. Du müsstest ein komplettes Verfahren einleiten. Diese Risiko würde ich nicht eingehen.

Zu der Befristung auf 10 Jahre: ist genauso so chancenlos wie die statische Titulierung. Du kannst natürlich auch diese Begrenzung reinnehmen, die Wahrscheinlichkeit,
dass dies akzeptiert wird, ist nicht hoch, wenn ein JA / RA  involviert ist.

Mit der Abänderung nach unten hast Du recht, sie erfolgt praktisch nie. Der Einwand von @Beppo ist korrekt, wenn das BGH entschieden hat, dass die KM dazu zählt,
sollte auch Stufe zwei DDT für Dich haltbar sein. Vielleicht sollstest Du wirklich nur Stufe 2 titulieren, und mal schaun, ob die das schlucken.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2014 11:29
(@Luca81)

Ich habe da noch mal eine Frage:

Ich bin durch das JA aufgefordert worden Kindesunterhalt rückwirkend bis zur Geburt zu zahlen, da ich erst nach dem für mich
positiven Vaterschaftstest Unterhalt gezahlt habe. Damals wurde ich durch das JA aufgefordert den Mindestunterhalt bis zur endgültigen
Berechnung des Unterhaltes zu bezahlen. Das habe ich auch getan. (das war im August 2014) Die Berechnung des Unterhaltes hat sich aber bis
letzte Woche hingezogen, wo ich erst die Aufforderung zum genauen Unterhalt bekommen habe.
Nun meine Frage: Bin ich verpflichtet Unterhalt bis April 2014 (Geburtstermin) rückwirkend zu bezahlen?
Im Brief vom JA stand nur, dass eine rückwirkende Zahlung wünschenswert wäre. Ich habe da mal was gehört dass
eine rückwirkende Zahlung des Unterhaltes erst ab dem Zeitpunkt des Inverzugsetzens verpflichtet. Und das wäre bei mir ja erst letzte Woche.

Hintergrund ist der, dass ich überlege den rückwirkenden Unterhalt auf die Geldanlage für meinen Kleinen einzuzahlen, welche ich für ihn eröffnet habe.
Die KM hatte anfangs den Unterhalt abgelehnt und sie ist auch nicht so bedürftig dass sie darauf angewiesen wäre.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2014 20:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ab dem 1. des Monats, wo Du erstmalig aufgefordert wurdest, KU zu zahlen oder auch nur Auskunft zu Deinem Einkommen zu geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du erst einen Vaterschaftstest abwarten wolltest.

Gruss oldie

Edit und Ergänzung: Wurden allerdings für das Kind Leistungen z.B. von der UVK (Unterhaltsvorschusskasse) oder dem JC bezogen, so können diese ihre Leistungen von Dir zurück fordern. Dann wäre die Verzichtserklärung der KM ein Verzicht zu Lasten Dritter und damit nichtig.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2014 22:11
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

kleine Anmerkung:

Ab dem 1. des Monats, wo Du erstmalig aufgefordert wurdest, KU zu zahlen oder auch nur Auskunft zu Deinem Einkommen zu geben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du erst einen Vaterschaftstest abwarten wolltest.

Solange keine Vaterschaft festgestellt ist, gibt es keine Rechtsgrundlage für ein Auskunftsersuchen (es existiert kein Verwandtschaftsverhältnis).
Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass in solchen Fällen auch Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 BGB) gefordert werden kann.

Da auch die Weiterbildungskosten nur anteilig anerkannt wurde, würde ich nochmal versuchen, mit dem JA nach zu verhandeln ...
... auf eine Klage würde ich es in Deinem Fall aber nicht ankommen lassen.

Ist zwar logisch kaum nachvollziehbar aber vermutlich hat es der BGH genau deswegen so entschieden.

@Beppo: Ich weiß ja, dass Urteils-/Beschlußsuche nicht zu Deinen Lieblingsbeschäftigungen gehört ... aber so Du´s denn findest, wäre ich schwer interessiert.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 16:13
(@Luca81)

Hallo,

ich habe noch mal eine grundsätzliche Frage, weil mir die Antwort darauf nicht 100%ig klar ist.
Bis zu welchen Tag bin ich gesetzlich verpflichtet Unterhalt rückwirkend zu zahlen?

Folgender Werdegang:

April 2014:           Geburt
Juni 2014:            Feststellung der Vaterschaft durch Test
August 2014:       Anerkennung der Vaterschaft
August 2014:       Aufforderung durch JA Unterlagen zur Berechnung des Kindesunterhaltes einzusenden ; Zahlung des Mindestunterhaltes bis zu endgültigen Berechnung
November 2014:  Erhalt des Berchnungsbogens vom JA , Aufforderung zur Nachzahlung

Das JA fordert eine Nachzahlung bis 1.5.
Als Grund geben sie an, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes mit der Geburt entsteht, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt/anerkannt wurde.
Für die Geltendmachung bedurfte es daher keiner gesonderten Inverzugetzung.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 16:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nachgefordert werden kann - sowohl für die Mutter als auch für das Kind - ab Geburt. § 1813 (2) Nr. 2a BGB öffnet diese Nachforderung, das vor der Anerkennung der Vaterschaft die Mutter und das Kind an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche rechtlich gehindert sind.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 16:26
(@Luca81)

Okay, also werde ich die Nachzahlung hin nehmen und nur Mit dem JA zwecks des bereinigten Nettos und dem Titel verhandeln.

Bei meinem bereinigten Netto ist meine Direktversicherung als Altervorsorge nicht berücksichtigt und die Kilometer zur Weiterbildung auch nicht.
(entspricht 800Euro Altersvorsorge im Jahr und 8 x 56km Fahrtkosten im Monat zur Weiterbildung)
Macht das Sinn oder ist eine Herabstufung in Stufe 2 aussichtslos?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 16:35
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Doch, das würde ich versuchen. Alternativ beim Notar das titulieren, was Du für korrekt hältst. Und auf die Befristung bis zum 18. Geburtstag des Kindes achten.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 16:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

in Ergänzung zu LBM:

Macht das Sinn oder ist eine Herabstufung in Stufe 2 aussichtslos?

Aussichtslos ist alles, was man nicht versucht.

Das hängt vom Sachbearbeiter ab.

... und auch wenn hier im Forum häufig (zu Recht) über ein JA geschimpft wird, gibt es im echten Leben durchaus fähige, gesprächsbereite Mitarbeiter.

Stufe 2 ist kein Selbstläufer, Stufe 3 aber auch nicht.

Du bist kein Mangelfall, insofern liegt das im Ermessen eines Tatrichters (die Weiterbildung hast Du schon vor der Geburt ausgeübt, insofern ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar).
Ein fähiger JA-Mitarbeiter erkennt das und wird den Mehraufwand vermeiden.

Ruf an, und frag - unter Hinweis auf die "versehentlich nicht berücksichtigten" Weiterbildungsfahrten und Altersvorsorge - wann Du zur Unterzeichnung eines Titels der EK-Stufe 2 (befristet auf den 18. Geburtstag) vorbei kommen sollst.
An der Reaktion wirst Du erkennen, ob man es drauf ankommen lassen will, oder den Spatz in der Hand nimmt.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.11.2014 16:57




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