§ 1360a Umfang der ...
 
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§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht Absatz 4 Billigkeitsfrage

 
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Wer kennt sich hiermit aus ?

Zitat:
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Wie ist der Begriff Billigkeit geregelt ? Insbesondere bei einem stark unterschiedlichen Einkommen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2015 01:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nach Gutdünken des Richters.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2015 08:07
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Danke Beppo,
ich dachte es mir schon fast....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2015 19:01
(@Inselreif)

Wobei die vom Gesetzgeber gewollte Regel ist, dass grundsätzlich gezahlt werden muss. Das "soweit..." ist nur das Hintertürchen für Fälle, in denen es gar nicht passt.
Maßstab ist das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, also im Zweifelsfall der Richterschaft...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2015 23:07
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie ist der Begriff Billigkeit geregelt ? Insbesondere bei einem stark unterschiedlichen Einkommen.

Billigkeit ist extrem dehnbar.

Ich schreib das hier nur, weil von stark unterschiedlichen Einkommen die Rede ist: Vor nicht allzu langer Zeit bin ich auf ein OLG-Urteil zum Volljährigenunterhalt gestoßen. Das OLG sah auf Seiten des Kindes erhebliche Verwirkungstätbestände, hätte womöglich zukünftigen Unterhalt vollständig versagt. ABER: Da Vater sehr gutes Einkommen hatte, gab es doch weiter Unterhalt... Entspricht halt der Billigkeit.  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2015 23:48