Umgangsrecht für 2j...
 
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Umgangsrecht für 2jährigen Sohn

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(@samson1978)
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Ich habe 4 Termine innerhalb der nächsten 2 Wochen vorgeschlagen um der drohenden Entfremdung entgegen zu wirken. Einen soll sie mir bestätigen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 00:17
(@wegnachvorn)
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Moin,

ich kann Deine Gefühle und Gedanken nachvollziehen....
Sie wird Dir keinen Termin bestätigen.

Du musst jetzt ein paar Wochen durchhalten, bis der Umgangsbeschluss vorliegt

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 07:50
(@samson1978)
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Hier der Entwurf von meinem RA:

Seit der Geburt kümmerte sich der Antragsteller im Rahmen des Zusammenlebens ebenso um sein Kind wie die Antragsgegnerin.

Dennoch verweigert die Kindesmutter seit der Trennung einen regulären Umgang.

Bereits im Januar 2016 gab es diesbezüglich Gespräche beim Jugendamt, wobei die Kindesmutter lediglich bereit war, Umgang 1h aller 2 Wochen zu gewähren. Hierbei bestand diese auch noch darauf beim Umgang mit anwesend zu sein.

Im weiteren zeitlichen Verlauf wurde dann eine geringe Anpassung auf 9h aller 2 Wochen vorgenommen.
Wünsche des Kindesvaters nach Übernachtungen und Erweiterung des Umgangs mit seinem Kind auf ein normales Maß blieben ungehört.
Der Antragsteller suchte diesbezüglich ebenso die Vermittlung über das Jugendamt, welches jedoch nicht fruchtete.

Auch Vorschläge der Inanspruchnahme einer Mediation, wurden durch die Antragsgegnerin abgelehnt.
Der Umgang des Antragstellers mit seinem Kind, wurde allerdings durch die Kindesmutter massiv weiter eingeschränkt.
Letztendlich versucht diese das Umgangsrecht so gering wie möglich auszugestalten, welches einer Verhinderung gleichkommt. Der Kindesvater hat den Eindruck, dass die Antragsgegnerin nach jedem Umgang nahezu unerschöpflich Gründe findet, welche einem weiteren Umgang entgegenstehen sollen, welchen diese dann einseitig sanktioniert.

Nachdem alle Versuche ergebnislos verliefen, teilte der Antragsteller  im Oktober 2016 seine tatsächlichen Vorstellung, welche (wie üblich) 2 Übernachtungen aller 2 Wochen beinhaltete, nochmals mit. Geeinigt wurde sich dann wiederum zunächst auf 1 Übernachtung, beginnend ab Dezember 2016. Eine tatsächliche Festlegung lehnte die Kindesmutter auch hier wieder ab.
Ein Umgang dann vom 7./8. Januar 2017 verlief ohne Probleme.

Dennoch erfolgte dann  im Januar 2017 auch wieder die einseitige Festlegung  der Kindesmutter auf die  alte Regelung ohne Übernachtung 8 bis 17 Uhr Sonntag im 14 tägigem Rhythmus.
Als der Kindesvater zunächst gemäß der ersten Absprache sein Kind abholen wollte, öffnete diesem niemand. Mitteilungen wie Anrufe etc. erfolgten nicht. Erst auf ständigen Nachfrageversuchen erhielt der Antragsteller am Abend eine SMS mit der Mitteilung, dass nun wieder die alte Regelung ohne Übernachtung gelte. Also machte sich dieser zu einem weiteren Versuch  am 22.01.2017 zur Antragsgegnerin auf.
Dort wurde dann, man kann es kaum glauben, dem Antragsteller ein Übergabeprotokoll für Kind X hingehalten, welches dieser unterschreiben sollte. Als dieser sich weigerte, verweigerte die Antragsgegnerin den Umgang vollends.  

Auch Mi. den 01.02.2017 noch, kündigte der Kindesvater via Email Umgang regulär zum Sonnabend auf Sonntag an. Auch hier stand dieser wieder einmal für umsonst vor der Türe der Antragsgegnerin. Auf Anrufe erfolgte ebenso keine Reaktion. Als der Kindesvater dann am Sonntag 8.00 Uhr einen weiteren Versuch unternahm, geschah  Gleiches, nämlich gar nichts,  
so dass nunmehr von einer strikten Umgangsverweigerung die Rede sein kann.

Obige Schilderung macht die Notwendigkeit einer zeitlich konkreten Umgangsregelung deutlich.
Offensichtlich ist die Kindesmutter im Glauben, die Umgangsgewährung hänge von ihrem guten Willen ab. Bewusst, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht ist, ist dieser nicht.
Diese bestimmt nahezu willkürlich  und hat dabei alles andere als das Kindeswohl im Blick. Anderenfalls würde dieser bewusst sein, dass hierzu auch ein ausreichender Umgang mit seinem Vater gehört.  
Insbesondere braucht diese eine strikte Klarstellung darüber, dass diese gegenüber dem Kindesvater keinerlei Eigentumsrechte, was das Kind betrifft, innehat und dass dieser gleichberechtigter Elternteil und kein Bittsteller ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 12:05
(@wegnachvorn)
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Seit der Geburt kümmerte sich der Antragsteller im Rahmen des Zusammenlebens ebenso um sein Kind wie die Antragsgegnerin.

Dennoch verweigert die Kindesmutter seit der Trennung einen regulären Umgang.

Bereits im Januar 2016 gab es diesbezüglich Gespräche beim Jugendamt, wobei die Kindesmutter lediglich bereit war, Umgang 1h aller 2 Wochen zu gewähren. Hierbei bestand diese auch noch darauf beim Umgang mit anwesend zu sein.

Im weiteren zeitlichen Verlauf wurde dann eine geringe Anpassung auf 9h aller 2 Wochen vorgenommen.
Wünsche des Kindesvaters nach Übernachtungen und Erweiterung des Umgangs mit seinem Kind auf ein normales Maß blieben ungehört.
Der Antragsteller suchte diesbezüglich ebenso die Vermittlung über das Jugendamt, welches jedoch nicht fruchtete.

Auch Vorschläge der Inanspruchnahme einer Mediation, wurden durch die Antragsgegnerin abgelehnt.
Der Umgang des Antragstellers mit seinem Kind, wurde allerdings durch die Kindesmutter massiv weiter eingeschränkt.
Letztendlich versucht diese das Umgangsrecht so gering wie möglich auszugestalten, welches einer Verhinderung gleichkommt. Der Kindesvater hat den Eindruck, dass die Antragsgegnerin nach jedem Umgang nahezu unerschöpflich Gründe findet, welche einem weiteren Umgang entgegenstehen sollen, welchen diese dann einseitig sanktioniert.

Nachdem alle Versuche ergebnislos verliefen, teilte der Antragsteller  im Oktober 2016 seine tatsächlichen Vorstellung, welche (wie üblich) 2 Übernachtungen aller 2 Wochen beinhaltete, nochmals mit. Geeinigt wurde sich dann wiederum zunächst auf 1 Übernachtung, beginnend ab Dezember 2016. Eine tatsächliche Festlegung lehnte die Kindesmutter auch hier wieder ab.
Ein Umgang dann vom 7./8. Januar 2017 verlief ohne Probleme.

Dennoch erfolgte dann  im Januar 2017 auch wieder die einseitige Festlegung  der Kindesmutter auf die  alte Regelung ohne Übernachtung 8 bis 17 Uhr Sonntag im 14 tägigem Rhythmus.
Als der Kindesvater zunächst gemäß der ersten Absprache sein Kind abholen wollte, öffnete diesem niemand. Mitteilungen wie Anrufe etc. erfolgten nicht. Erst auf ständigen Nachfrageversuchen erhielt der Antragsteller am Abend eine SMS mit der Mitteilung, dass nun wieder die alte Regelung ohne Übernachtung gelte. Also machte sich dieser zu einem weiteren Versuch  am 22.01.2017 zur Antragsgegnerin auf.
Dort wurde dann, man kann es kaum glauben, dem Antragsteller ein Übergabeprotokoll für Kind X hingehalten, welches dieser unterschreiben sollte. Als dieser sich weigerte, verweigerte die Antragsgegnerin den Umgang vollends.  

Auch Mi. den 01.02.2017 noch, kündigte der Kindesvater via Email Umgang regulär zum Sonnabend auf Sonntag an. Auch hier stand dieser wieder einmal für umsonst vor der Türe der Antragsgegnerin. Auf Anrufe erfolgte ebenso keine Reaktion. Als der Kindesvater dann am Sonntag 8.00 Uhr einen weiteren Versuch unternahm, geschah  Gleiches, nämlich gar nichts,  
so dass nunmehr von einer strikten Umgangsverweigerung die Rede sein kann.

Obige Schilderung macht die Notwendigkeit einer zeitlich konkreten Umgangsregelung deutlich.
Offensichtlich ist die Kindesmutter im Glauben, die Umgangsgewährung hänge von ihrem guten Willen ab. Bewusst, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht ist, ist dieser nicht.
Diese bestimmt nahezu willkürlich  und hat dabei alles andere als das Kindeswohl im Blick. Anderenfalls würde dieser bewusst sein, dass hierzu auch ein regelmäßiger und umfangreicher Umgang mit seinem Vater gehört.  
Insbesondere braucht diese eine strikte Klarstellung darüber, dass diese gegenüber dem Kindesvater keinerlei Eigentumsrechte, was das Kind betrifft, innehat und dass dieser gleichberechtigter Elternteil und kein Bittsteller ist.

Hi,

nur kurz und spontan, da im Büro:
- Das Schreiben ist m.E. im großen und ganzen ok, wenn auch teilweise etwas "altbacken" in den Formulierungen
- Was konkret beantragt Dein RA denn nun an Umgang? Das sollte konkret drinstehen; ebenso die Regelung von Feiertagen und den Ferien!
- Ich vermisse die Ordnungsmittel!

Gruß
WNV

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 12:16
(@samson1978)
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Ja, es gibt im Vortext einen konkreten Umgangsplan für den regulären Bereich, Feier- u. Urlaubstage. Habe ich weggelassen, aber er existiert.

Ordnungsmittel kann ich ja erwähnen. Wird das nicht im Urteil hinterlegt. Wir beantragen ja derzeit nur.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 12:21
(@tsubame)
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Hallo,

Du musst Dir ein dickes Fell zulegen und lass alle ihre an den Haaren herbeigezogenen "Argumente" an Dir abprallen.

Deine Haltung im Kopf sollte von folgenden Gedanken geprägt sein :
Als "Betreuungselterteil" ist die Kindsmutter verpflichtet den Umgang mit dem Vater nicht nur zu ermöglichen, sondern auch positiv zu beeinflussen. Das "Umgangsrecht" dient dem Wohl des Kindes, in dem es ihm einen regelmäßigen und ausreichenden Kontakt mit beiden Elternteilen ermöglicht.
Übernachtungen stehen dem Kindeswohl nicht entgegen – im Gegenteil: eine ausgewogene Übernachtungsregelung dient vielmehr der Entwicklung des Kindes.
Ein pauschaler Verweis auf eine bestimmte Altersgrenze wird nicht mehr vertreten – so "dürfen" auch Kleinkinder von unter 3 Jahren regelmäßig bei ihrem Vater übernachten. Du hast ja ein gutes und vertrautes Verhältnis zu Deinem Sohn. Im ersten Lebensjahr wurde er von Euch Eltern gemeinsam betreut. Mit der Trennung hat die KM dieses Modell unterbunden und versucht dem Kind den Vater zu entziehen und zu entfremden, eine Absicht, welche ihr jetztiger Umgangsvorschlag untermauert, da die gemeinsame Zeit, die Kind und Vater verbringen, viel zu gering ist und nicht dem Kindeswohl entsprechen.
Denke immer daran, dass nicht Du Dich rechtfertigen musst, sondern die KM. Du willst als "moderner" Vater im Leben des gemeinsamen Kindes so viel es möglich ist präsent sein um mit der KM gemeinsam Erziehung und Betreuung dem Kindeswohl entsprechend wahrzunehmen. Es ist für die weitere Entwicklung des Kindes verhängnisvoll, dass die KM sich gegen diesen am Kind orientierten Ansatz sperrt.

VG?

Tsubame.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 12:27
(@tsubame)
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Entschuldigung, dass ging jetzt zu schnell für mich.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 12:28
(@wegnachvorn)
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Ordnungsmittel kann ich ja erwähnen. Wird das nicht im Urteil hinterlegt. Wir beantragen ja derzeit nur.

Es wird nur dann im Beschluss erwähnt, wenn Ihr es expizit für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt bzw. der Richter es selbst hinzugügt.

Um sicherzugehen, würde ich die "sofortig vollstreckbare Anordnung von Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung" in den Schriftsatz aufnehmen!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 12:36
(@samson1978)
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Danke für die gedankliche Motivation. Das hilft echt.

Derzeit ist es halt so, dass ich mir Versagen vorwerfe. Weil ich zu wenig gemacht habe um die Situation nicht eskalieren zu lassen.
Aber ich weiß auch, dass die KM sehr bemüht ist, mich aus dem Leben des Kleinen herauszudrücken. Unterhalt bitte ja, ansonsten alle 14 Tage nur der nette Onkel.
Und ich weiß, dass ich kämpfen muss, wenn ich seine und meine Rechte sicher stellen möchte.

Das Schreiben des RA hat mir Mut gemacht. In meinen Augen ein klare Breitseite an den Gegner (peinlich, dass man seine Ex so bezeichnen muss)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 12:36
(@wegnachvorn)
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Und ich weiß, dass ich kämpfen muss, wenn ich seine und meine Rechte sicher stellen möchte.

Das Schreiben des RA hat mir Mut gemacht. In meinen Augen ein klare Breitseite an den Gegner (peinlich, dass man seine Ex so bezeichnen muss)

:thumbup: zu Deiner 1. Aussage

zu Deiner 2. Aussage:
es wird als Antwort auf Deinen Antrag auch eine "Breitseite" auf Dich zukommen.
Dafür solltest Du Dich jetzt schon "abhärten"...

Die Worte von @Tsubame sind dafür gut geeignet! :thumbup:

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 12:41




(@mutterzubesuch)
Zeigt sich öfters Registriert

Hm, also ich finde das Schreiben deines Anwaltes nicht so gut. Er wird persönlich, was meiner Meinung nach völlig unprofessionell und kontraproduktiv ist. Es ist nicht seine Aufgabe kund zu tun, ob etwas kaum zu glauben ist oder nicht.
Desweiteren schreibt er sehr einfach strukturierte Sätze, da könnte man deutlich mehr draus machen, was aber wohl nicht weiter relevant sein dürfte, solange er sich vor Gericht gut präsentieren kann. Grammatikfehler würde ich aber überarbeiten lassen, denn das macht wirklich keinen guten Eindruck.

Dass aktuell kein Umgang stattfindet endet hoffentlich für dich gut. Sie hat genug Zeit euer Kind gegen dich aufzuhetzen. Da du bislang größtenteils nur sonntags Umgang hattest bist du darauf angewiesen ihn bei ihr abzuholen, was sie ja momentan verweigert. Zukünftig würde ich einer langen Umgangsunterbrechung versuchen vorzubeugen, indem der Umgang (teilweise) mit dem Abholen von der Kita beginnt.
Also beispielsweise freitags nach der Kita abholen. Oder, falls das vor Gericht nicht durch geht mit dem Wochenende ab Freitagnachmittags, würde ich versuchen einen zusätzlichen Nachmittag unter der Woche zu bekommen, ebenfalls mit Abholung von der Kita.
Machen wir uns nichts vor, wenn die Mutter Umgang verhindern will, wird sie es wieder versuchen, Urteil hin oder her. Dann hast du aber immerhin die Möglichkeit, deinen Sohn nachmittags aus der Kita zu holen, denn die werden dir dein Kind nicht verweigern bei gemeinsamem Sorgerecht. Super wäre natürlich, wenn du dir bereits ab mittags frei nehmen kannst, damit das Kind nicht plötzlich bereits abgeholt ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 13:09
(@samson1978)
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Übrigens wird seit einiger Zeit bei einem Urteil oder Vergleich der Hinweis auf die Ordnungsmittel automatisch hinterlegt. Da ist jetzt kein extra Antrag mehr nötig.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 13:58
(@tsubame)
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Hallo Samson,

Ich habe versucht den Antrag etwas zu korrigieren.
ich hoffe, es hat technisch geklappt.
VG,
Tsubame.

Hier der Entwurf von meinem RA:

Seit der Geburt kümmerte sich der Antragsteller im Rahmen des Zusammenlebens ebenso um sein Kind wie die Antragsgegnerin.

Dennoch verweigert die Kindesmutter seit der Trennung einen regulären Umgang (einen Umgang, welcher es dem Kind und dem Vater erlaubt, die wechselseitige Verbundenheit zu pflegen).

Bereits im Januar 2016 gab es diesbezüglich Gespräche beim Jugendamt, wobei die Kindesmutter lediglich bereit war, Umgang 1h aller 2 Wochen zu gewähren. Hierbei bestand diese auch noch darauf beim Umgang mit anwesend zu sein.

Im weiteren zeitlichen Verlauf wurde dann eine geringe Anpassung auf 9h aller 2 Wochen vorgenommen.
Wünsche des Kindesvaters nach Übernachtungen und Erweiterung des Umgangs mit seinem (dem gemeinsamen) Kind auf ein normales Maß blieben ungehört.
Der Antragsteller suchte diesbezüglich ebenso die Vermittlung über das Jugendamt, welches jedoch nicht fruchtete.

Auch Vorschläge der Inanspruchnahme einer Mediation, wurden durch die Antragsgegnerin abgelehnt.
Der Umgang des Antragstellers mit seinem (dem gmeinsamen) Kind, wurde allerdings durch die Kindesmutter massiv weiter eingeschränkt.
Letztendlich versucht diese das Umgangsrecht so gering wie möglich auszugestalten, welches einer Verhinderung gleichkommt. Der Kindesvater hat den Eindruck, dass die Antragsgegnerin nach jedem Umgang nahezu unerschöpflich Gründe findet, welche einem weiteren Umgang entgegenstehen sollen, welchen diese dann einseitig sanktioniert.

Nachdem alle Versuche ergebnislos verliefen, teilte der Antragsteller  im Oktober 2016 seine tatsächlichen Vorstellung, welche (wie üblich) 2 Übernachtungen aller 2 Wochen beinhaltete, nochmals mit. Geeinigt wurde sich dann wiederum zunächst auf 1 Übernachtung, beginnend ab Dezember 2016. Eine tatsächliche Festlegung lehnte die Kindesmutter auch hier wieder ab.
Ein (Der) Umgang dann vom 7./8. Januar 2017 verlief ohne Probleme.

Dennoch erfolgte dann  im Januar 2017 auch wieder die einseitige Festlegung  der Kindesmutter auf die  alte Regelung ohne Übernachtung 8 bis 17 Uhr Sonntag im 14 tägigem Rhythmus.
Als der Kindesvater zunächst gemäß der ersten Absprache sein Kind abholen wollte, öffnete diesem niemand. Mitteilungen wie Anrufe etc. erfolgten nicht. Erst auf ständigen (mehreren) Nachfrageversuchen erhielt der Antragsteller am Abend eine SMS mit der Mitteilung, dass nun wieder die alte Regelung ohne Übernachtung gelte. Also machte sich dieser zu einem weiteren Versuch  am 22.01.2017 zur Antragsgegnerin auf.
Dort wurde dann, man kann es kaum glauben, dem Antragsteller ein Übergabeprotokoll für Kind X hingehalten, welches dieser unterschreiben sollte. Als dieser sich weigerte, verweigerte die Antragsgegnerin den Umgang vollends. 

Auch Mi. den 01.02.2017 noch, kündigte der Kindesvater via Email Umgang regulär zum Sonnabend auf Sonntag an. Auch hier stand dieser wieder einmal für umsonst vor der Türe der Antragsgegnerin. Auf Anrufe erfolgte ebenso keine Reaktion. Als der Kindesvater dann am Sonntag 8.00 Uhr einen weiteren Versuch unternahm, geschah  Gleiches, nämlich gar nichts,  stand er wieder vor der geschlossenen Tür.
so dass nunmehr von einer strikten Umgangsverweigerung die Rede sein kann.

Obige Schilderung macht die Notwendigkeit einer zeitlich konkreten Umgangsregelung deutlich.
Offensichtlich ist die Kindesmutter im Glauben, die Umgangsgewährung hänge von ihrem guten Willen ab. Bewusst, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht ist, ist dieser nicht. Es ist der Kindsmutter nicht bewusst, dass das Umgangsrecht ein gesetzlich verbrieftes Recht ist. Einen Kleinkrieg ums Kind soll die so genannte Wohlverhaltensklausel in Paragraf 1684 Absatz 2 BGB verhindern. Sie verlangt von Mutter und Vater "alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert".
Die Kindsmutter bestimmt nahezu willkürlich  und hat dabei alles andere als das Kindeswohl im Blick. Anderenfalls würde dieser bewusst sein, dass hierzu auch ein regelmäßiger und umfangreicher Umgang mit seinem Vater gehört.  Die Antragsgegenerin als betreuender Elternteil überträgt unbewusst oder bewusst ihre aktuelle Haltung dem zweiten Elternteil gegenüber auf das Kind über.
Insbesondere braucht die Kindsmutter eine strikte Klarstellung darüber, dass diese (sie) gegenüber dem Kindesvater keinerlei Eigentumsrechte, was das Kind betrifft, innehat und dass dieser (letztere) gleichberechtigter Elternteil und kein Bittsteller ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 17:07
(@tsubame)
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Hallo,

Und hier noch etwas "gedankliche Munition" zum Abhärten :

Wie viel Umgang ist gut für das Kind ?
Das heisst eigentlich, und ist befremdlich : wie viel Kontakt mit dem eigenen Vater/der eigenen Mutter hält das Kind aus, bevor es dadurch Schaden nimmt ?

Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben. Es existieren weder Empfehlungen zum Umgangsumfang im Gesetzestext noch Einschränkungen bezüglich der Gestaltung.

Mit sachlichem Blick zeigt sich rasch, dass es oft weniger darum geht, wie viel Mama/Papa das Kind “ertragen” kann, sondern darum, wieviel Mama/Papa der andere Elternteil ertragen kann.

Umso schlechter das Verhältnis der Eltern untereinander, umso wahrscheinlicher ist es, dass der anwesende Elternteil nicht in der Lage ist, den abwesenden Elternteil in "wohlwollender Präsenz" für das Kind zu halten und somit die Bindung zum abwesenden Elternteil aktiv zu unterstützen.
Und daraus folgt, dass das Kind zwingend  umso mehr Umgang mit dem anderen Elternteil haben muss, um diese Bindungsarbeit kompensieren zu können.
Tatsächlich braucht das Kind umso mehr eigene Erfahrung und Begegnung mit dem abwesenden Elternteil, umso weniger der anwesende Elternteil den Expartner/die Expartnerin in seiner/ihrer Eltern-Kind-Bindung unterstützen kann.

Viel Glück,
Tsubame.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 17:26
(@samson1978)
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Umso schlechter das Verhältnis der Eltern untereinander, umso wahrscheinlicher ist es, dass der anwesende Elternteil nicht in der Lage ist, den abwesenden Elternteil in "wohlwollender Präsenz" für das Kind zu halten und somit die Bindung zum abwesenden Elternteil aktiv zu unterstützen.
Und daraus folgt, dass das Kind zwingend  umso mehr Umgang mit dem anderen Elternteil haben muss, um diese Bindungsarbeit kompensieren zu können.
Tatsächlich braucht das Kind umso mehr eigene Erfahrung und Begegnung mit dem abwesenden Elternteil, umso weniger der anwesende Elternteil den Expartner/die Expartnerin in seiner/ihrer Eltern-Kind-Bindung unterstützen kann.

Und das ist auch meine Sichtweise warum unser Kind nach der Rückgabe solche Erscheinungen zeigt.
Daher ist es der völlig falsche Ansatz den Umgang zu reduzieren. Nein, er muss erweitert werden um genau das zu zu kompensieren. Das ist meine Wahrnehmung und Sicht der Dinge.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 18:46
(@tsubame)
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Hallo,

Genau so ist es.
Denn Kinder begreifen das Konstrukt Trennungsfamilie nicht und müssen es erst erlernen.
Die Angst, dass ein Elternteil sie verlässt, muss erst durch die Erfahrung kompensiert werden, dass beide Eltern nach wie vor da sind, verfügbar, ansprechbar und mit dem Kind in Liebe verbunden.

Häufig sperren sich vorwiegend die Elternteile, bei denen das Kind nach der Trennung überwiegend lebt gegen umfangreiche Umgangsvereinbarungen mit dem Argument, das "Kind müsse zur Ruhe kommen". Ebenso oft wird die Befürchtung angebracht (wie bei "Deiner KM"), durch zu häufige und umfangreiche Umgänge mit dem anderen Elternteil werde das Kind irritiert.

Was bedeutet das ? Laut der Ansicht Deiner Kindsmutter soll/muss sich Euer Sohn daran gewöhnen, dass der andere Elternteil “weg” ist ? Aus welcher Notwendigkeit heraus? Für Euer Kind ist der andere Elternteil nicht weg – nur für den ehemaligen Partner. Hier liegt eine Vermischung von Eltern- und Paarebene mit den Interessen des Kindes.
VG,
Tsubame

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 20:08
(@samson1978)
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Hier liegt eine Vermischung von Eltern- und Paarebene mit den Interessen des Kindes.

Das habe ich bereits in Emails an die KM vor 6 Monaten geschrieben. Sie kann sauer auf mich sein, aber das muss sie trotzdem von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes trennen können.
Scheinbar nicht. Sonst wären wir nicht an diesem Punkt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 20:54
(@stema)
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Moin Samson 1978,

da hast Du aber auch ein Exemplar par excellence an der Backe, aber ich versuche Dir Mut zu machen.

Wir, Kind und ich, haben vor 10 Jahren durch den gleichen Müll waten müssen. Das ist unsagbar schwer und langwierig, aber es lohnt sich durchzuhalten. Auch bei uns wurde aus irgendwelchen Gründen mehrfach der Umgang durch die KM und deren RAtte ausgesetzt/eingestellt. Meine RA hatte dann sofort die richtigen Mittel eingesetzt. Das scheint Deiner auch zu tun; zieh das genauso durch!!!

Ergebnis war jedes Mal: Kontaktaufnahme ohne Begleitung, jedes Mal Ausweitung und nach dem letzten Boykottzeitraum ASR zu mir sowie Umzug in meine neue Familie. Seit dem ist alles schick, KM hat sich mittlerweile gefangen und hat akzeptiert, dass es so kam wie es heute noch ist. Druckmittel waren die Ordnungsmittel! Das klappt nicht immer, ich weiß, aber es lohnt sich durchzuhalten.

Kopf hoch und gute Nerven. Zieh das durch. Und wenn Dir oder Deinem Umfeld Bedenken wegen Kindesempfindungen durch den Kopf schießen.... Du bist der Vater, für immer. Blende die Gedanken " was wäre, wenn..." möglichst aus.

Gruß
SteMa

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2017 21:52
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

wie schaut es bei Dir aus?

Hat Dein RA den Schriftsatz wie geplant diese Woche an das Gericht gesandt?

VG
WNV

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2017 13:20
(@samson1978)
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Hi,

der Antrag liegt seit Do bei Gericht. Auf meine Bitte hat er die Formulierung ein bisschen förmlicher gestaltet.

Von der Gegenseite kam als Antwort auf sein Schreiben (das er jetzt mich vertritt und eine weitere Diskussion vor Gericht statt finden wird) nur ein erneutes Schreiben.
Darin bekräftigt man das das Schreiben der KM Vorschläge sind und keine Vorgaben. (So 8-17Uhr alle 2 Wochen, ohne ÜN, ohne Feiertage, ohne Urlaub) Mhm, is klar.

Dann warf man mir vor, dass ich keine eigenen langfristigen Vorschläge bringe, sondern nur die Vorschläge der KM ablehne.

Okay, dann sollten sie den Antrag abwarten der übers Gericht reinschneit. Da ist dann alles ausführlich als Vorschlag dokumentiert. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2017 14:14




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