Schönen guten Abend liebe "Leidensgenossen",
nur kurz zu meiner Geschichte: ich bin 28 Jahre alt, die Mutter meiner Tochter ist 22 Jahre alt. Bei uns ging das komplette Prozedere (kennen lernen, Beziehung, Schwangerschaft, Zusammen ziehen, Hochzeit, Trennung) deutlich zu schnell von Statten. Nun nach noch nicht einmal einem Jahr Ehe hat meine liebe Noch- Frau keine Lust mehr auf mich.
Demzufolge bin ich mittlerweile aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Schichtbedingt kann ich meine 8 Monate alte Tochter häufig nur am Wochenende oder in der Woche für maximal 2 Tage sehen.
Nun frage ich mich, ob es denn nicht irgendeine Möglichkeit gibt, die mir gestattet meine Püppi mit zu mir zu nehmen. In meinen Augen verlange ich nichts Unmenschliches. Ich will meiner Ex damit nicht weh tun oder Sonstiges, ich will einfach nur, dass meine Tochter zu mir eine echte Bindung aufbaut.
So wie es derzeit läuft, besuche ich sie jeden freien Tag, fahre dann wieder in meine neue Wohnung im 60 km entfernten Ort und reise am Folgetag wieder an. Zumindest wird mir gewährt, mich allein um die Kleine zu kümmern.
Nun eine meiner Fragen: ab wann darf ich meine Tochter ein komplettes Wochenende mit zu mir nehmen. Anbei bemekrt: ich verfüge über einen ausgezeichneten Leumund, bin Beamter und liebe meine Tochter über alles.
Trotz all der Querelen bezüglich der Kleinen, hat mit die Mutter meiner Tochter bsiher versprochen, sie würde auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Davon bin ich allerdings erst überzeugt, wenn sie mir das schriftlich gegeben hat (dummerweise geheiratet ohne Ehevertrag abzuschließen :knockout:).
Würde für diesen Fall ein einfaches Schreiben mit unser beider Unterschriften genügen oder bedarf es für unsere wechselseitige Verzichtserklärung der notariellen Beurkundung?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten und wünsche einen schönen Abend.
Hallo Maddin82,
erstmal herzlich willkommen!
Wird Deine Tochter noch gestillt?
lg
sleepy
Sleepy
Servus Maddin82!
Erst mal willkommen im Forum, hier wirst Du geholfen.
Würde für diesen Fall ein einfaches Schreiben mit unser beider Unterschriften genügen oder bedarf es für unsere wechselseitige Verzichtserklärung der notariellen Beurkundung?
Ihr könnt prinzipiell vereinbaren was ihr wollt, solange es nicht zu Lasten Dritter (z.B. Allgemeinheit in Form von ALGII für KM) geht.
Eine einfach unterschriebene Vereinbarung hat nicht die "Rechtskraft" einer notariellen Urkunde; selbst diese könnte aber auch ausgehebelt werden, wenn Vereinbarungen, welche sittenwidrig oder zu Lasten Dritter, darin festgehalten sind.
Wovon lebt KM eingentlich derzeit :question: :question:
In Ergänzung zu sleepys Frage:
Ausser Stillen kannst Du alles genausogut wie KM für Euer Kind tun. Es gäbe also keinen trifftigen Grund (ausser Stillen), Übernachtungen zu verweigern...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Servus Maddin82,
Wovon lebt KM eingentlich derzeit
und wie schaut`s eigentlich mit Unterhalt für das Kind aus? Habt ihr da auch was besprochen?
An Deiner Stelle würde ich sofort damit beginnen, mal etwas Kohle zur Seite zu packen. Denn wenn sich KM erst mal schlau gemacht hat und erfährt, wie problemlos sie an Geld von Dir kommen kann, dann wäre ich mir nicht mehr so sicher das ihre Beteuerungen weiterhin Bestand haben.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Moin Maddin82,
ne Nebenfrage hierzu:
(kennen lernen, Beziehung, Schwangerschaft, Zusammen ziehen, Hochzeit, Trennung)
War die Geburt von Tochter vor Eheschliessing oder während der Ehe (habt Ihr gemeinsames Sorgerecht) ?
Besten Gruß
United
@United:
Das dürfte keine Rolle spielen. Entsteht nicht automatisch durch Heirat das gemeinsame Sorgerecht?
lg
sleepy
Sleepy
Das dürfte keine Rolle spielen. Entsteht nicht automatisch durch Heirat das gemeinsame Sorgerecht?
Nur, wenn das Kind während der Ehe zur Welt kam; bei Geburt VOR der Eheschliessung ist es zunächst ein uneheliches Kind.
Soweit ich weiß, müsste in letzterem Fall KV sogar das Kind adoptieren...
Grüßung
Marco
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@82Marco:
§ 1626 a BGB Elterliche Sorge nicht mit einander verheirateter Eltern
...so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
2. einander heiraten ...
lg
sleepy
Sleepy
Richtig.
Voreheliche Kinder werden mit der Hochzeit automatisch ehelich.
Früher galten auch Kinder, die bis zu 300 Tage nach der Ehe geboren wurden als ehelich aber das gilt, glaube ich, nicht mehr.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@sleepy:
Again what learned! 😉
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Guten Abend meine Herren,
ich bitte meine späte Antwort zu entschuldigen. Ich war sehr viel unterwegs und habe mich mit meinem Anwalt beraten und unter Legende beim Jugendamt angefragt.
Also zu meiner kleinen Maus: sie wird noch gestillt. Demzufolge habe ich vorerst wenig Chancen. Zur KM: sie lebt derzeit von Elterngeld. Zum Unterhalt: zahle freiwillig 300,- und steuere noch was zu Windeln und Babynahrung dazu. Wenn neue Kleidung für die Maus fällig ist, lege ich da natürlich auch was mit dazu.
Als Lichtblick kann ich verlautbaren, dass Madame mir den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt schriftlich gegeben hat. Dies erfolgte natürlich nicht ohne Hintergedanken ihrerseits. Im Gegenzug wollte sie das alleinige Sorgerecht :knockout:. Um ehrlich zu sein, hätte ich ihr lieber ewig den A.... vergoldet als meine Tochter um des Geldes willen aufzugeben. Sie ließ sich jedoch davon überzeugen, dass ich nichts Unmenschliches fordere, bisher stets pünktlich und mehr als gesetzlich gefordert gezahlt habe und mir größte Mühe mit der Maus gebe. Somit bleibt es beim geteilten Sorgerecht.
Vor kurzem hat sie erstmals 'gesprochen' 🙂 Natürlich sagte sie "Mama". Solange sie mich nicht als Onkel betitelt, bin ich zufrieden. :exclam:
Ich danke für die mir gegeben Antworten und verspreche Besserung bei meinen kommenden Antworten.