Hallo zusammen,
schön, dass es dieses Forum gibt.
Ich habe eine Frage an Euch zum Thema Umgangsrecht.
Lebe mit Freundin (nicht verheiratet) und Kind (1Jahr) zusammen in sogenannter "Bedarfsgemeinschaft", d.h. wir sind beide arbeitslos und Alg2-Bezieher.
Ich habe beim Sozialamt einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung gestellt, die mir durch Fahrten mit dem Zug zur Wahrnehmung meines Umgangsrechtes mit meinem Sohn (9 Jahre) entstehen.
Ich werde nun vom Sozialamt aufgefordert, unsere vollständige Einkommens-und Vermögenslage (Kontoauszüge etc.) nachzuweisen.
Meine Fragen:
Hat das Sozialamt überhaupt das Recht, eine so weitgehende zusätzliche Einkommens- und Vermögensprüfung zu verlangen ?
Meiner Ansicht nach ist die Bedarfslage doch durch den Bezug von Alg 2 ausreichend nachgewiesen, also müsste doch der Nachweis der Bedürftigkeit mit Vorlage des Alg2-Bewilligungsbescheides erbracht sein.
Das entscheidende ist jedoch Folgendes:
Die Dame vom Sozialamt teilte mir am Telefon mit, dass trotz Alg2-Bezuges der Antrag abgelehnt werden kann, wenn z.B. die Vermögenslage den "Anforderungen" des SGB2 XII (andere Voraussetzungen als beim SGB2 !!) nicht genügt.
Stimmt das denn ?
Dies hieße für uns nämlich möglicherweise, dass meine jetztige Partnerin aus Ihren "Schonvermögen" mein Umgangsrecht mit meinem ersten Kind finanzieren muß, da ich de facto nix mehr habe. Da will sie aber nicht, und das kann ich irgendwie auch verstehen.
Vielen Dank für eure Antworten Gruß Klaus
