Umgang! Und wieder ...
 
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Umgang! Und wieder Problemen!!

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 Mux
(@mux)
Registriert

Moin,

...Mit der Aussage "das ist Zivilrecht, da kümmern wir uns nicht darum" musste ich dann leider wieder abdampfen.

Das ist leider die völlig korrekte Reaktion. Ein Umgangsurteil lässt sich nicht mit Hilfe der Polizei durchsetzen. Wenn in Einzelfällen sich die Polizei zur Durchsetzung bereit erklärte, dann ist das nur durch Unkenntnis der Sachlage zu erklären. Ich habe damals die Durchsetzungsmöglichkeiten meines
sehr konkreten Umgangsurteils (minitiös genannte Abhol- und Bringzeiten sowie Androhung von Bußgeldern bis zu 25000 € bei Zuwiderhandlung) von meiner Anwältin prüfen lassen, und es gibt diese Möglichkeit nicht! Wird ein Umgangsurteil missachtet, ist der nächste Schritt Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. Ordnungsgeldes.

Auch wenn die ganzen Mittel recht zahnlos daherkommen (die meisten Maßnahmen enden immer wieder in einem erneuten Vermittlungsverfahren), so ist nur anzuraten, diese ohne Zögern zu beantragen, denn eine andere Möglichkeit hat man nicht.

LG,
Mux  

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 17:34
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi
§2PolG
(2)Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Berechtigter ist hier der Umgangsvater und Mutti vereitelt die Verwirklichung seines Rechts auf Umgang.Ein rechtzeitiger gerichtlicher Schutz zur Ausübung seines Rechts und das des Kindes ist nicht gegeben, also muss die Polizei eingreifen, wenn der Berechtigte den Antrag stellt und der reicht m.E., ihn mündlich zu benennen.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 18:03
 Mux
(@mux)
Registriert

@ wedi

Jedes Umgangsurteil ist im prinzip vollstreckbar.
Wenn die Polizei da nur eine ''kann'' Funtion hat, wäre der GV die richtige Anlaufstelle.

Leider eben nicht. Und eine GV gibt es in Umgangsstreitigkeiten eben nicht. Das Pendant wäre am ehesten die Umgangspflechtschaft, die
ja zumindest mit einem Teilentzug des Sorgerechts der KM daherkommt.

Dann bleibt also nur noch die Polizei, die in z.B. Nachbarschaftstreitigkeiten(Zivil), wenn es ein Urteil gibt, das der Nachbar den Grill mal wieder zum fünften mal am Tag anhat und den Nachbarn mit den Würstchengerüchen belästigt, und er den Grill nur 3 mal anzünden darf.

Da ist die Polizei auch zum eingreifen verpflichtet.Warum also nicht auch bei der Umgangsausübung.

Auch hier greift die Polizei nicht einfach ein. Die Polizei wird nur bei Vorliegen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes in den Nachbarschaftsstreit eingreifen.

LG,
Mux

EDit: Text ergänzt zum ersten Quoting, das irgenwie verschwunden war!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 18:06
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich verweise nochmal auf das

§2PolG
(2)Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Berechtigter ist hier der Umgangsvater und Mutti vereitelt die Verwirklichung seines Rechts auf Umgang.Ein rechtzeitiger gerichtlicher Schutz zur Ausübung seines Rechts und das des Kindes ist nicht gegeben, also muss die Polizei eingreifen, wenn der Berechtigte den Antrag stellt und der reicht m.E., ihn mündlich zu benennen.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 18:13
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich hab diesbezüglich jetzt mal einen Freund von mir angeschrieben, der ist bei den Grünen. Kann ein bißchen dauern, wenns was zu berichten gibt, melde ich mich dazu wieder.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 18:14
 Mux
(@mux)
Registriert

§2PolG
(2)Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Sorry wedi, dies ist Deine private Auslegung des Polizeigesetzes in Bezug aufs Umgangsrecht.

Ich zitiere mal wikipedia: Zum Schutz privater Rechte heißt es da:

"...Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden und liegt eine Eilbedürftigkeit vor, tritt für die Gewährleistung die Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit ein. Dabei handelt sich zur Gefahrenabwehr. Diese handelt hier entweder nach dem Polizeirecht oder nach dem Strafverfahrensrecht; im letzterem Fall jedoch nur in Fällen der Rückgewinnungshilfe."

Und eben aufgrund dieser fehlende Gefahrenabwehr, wird hier die Polizei nicht eingreifen.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 18:24
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Also ich lese das so, wie es dort steht und lege das so aus.>Quelle<

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 18:40
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der Polizist, der mir damals helfen wollte und seiner Kundtuung nach auch musste, war selber in ähnlicher Sitution und stand mir mit Tränen in den Augen gegenüber.
Seine Adresse muss ich noch irgendwo rumfliegen haben, er hat mich später noch mal angerufen und sich erkundigt.

Er und sein Kollege erzählten mir das sie handeln müssten, aber nur, wenn ich es auch will.
Ich wollte es nicht.
Der §2PolG trifft also zu.

Muss sie nicht. Sie sind nicht zur Durchsetzung gerichtlicher Umgangsbeschlüsse verpflichtet. Sie sind "dann" verpflichtet, einzuschreiten,
wenn Leib und Leben der Kinder in Gefahr ist.

Und das nicht

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2010 22:28
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