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Frage zum Besuchsrecht

 
(@we-papa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich hab mal eine Frage zum Besuchsrecht:

Die KM erzählt mir, dass das "gesetzliche" Besuchsrecht wäre von Samstag auf Sonntag.
Dementsprechend habe ich meine Kinder derzeit von Samsatag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Eine Übernachtung finde ich aber zu wenig! Ich habe auch schon von Besuchzeiten gehört, die selbstverständlich von Freitag bis Sonntag gehn.

Was ist denn nun die rechtliche Besuchszeit ?(KM spricht nur noch von dem was mir zusteht)

Von Samstag auf Sonntag oder
von Freitag bis Sonntag?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2008 01:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo WE-Papa,

es gibt eine weder eine gesetzliche noch eine rechtliche Besuchsregel.

Es gibt nur eine übliche.

Alle 14 Tage Freitag bis Sonntag, ggf. noch ein Mittwoch dazu.

Bei kleinen Kindern eher kürzer aber häufiger.

Darunter gibts nur selten.

Wohlan denn, frohen Mutes die KM darüber aufklären und Termin setzen.
Bei fruchtloser Fristverstreichung, JA um Vermittlung bitten.

Danach die Mehlperücke aufsetzen und zum Gericht zwecks Umgangsklage.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 01:13
(@ariba)
Registriert

Moin,

Hallo,
ich hab mal eine Frage zum Besuchsrecht:

Hier, bei Vatersein, ist diese richtig gestellt!  😉

Die KM erzählt mir, dass das "gesetzliche" Besuchsrecht wäre von Samstag auf Sonntag.
Dementsprechend habe ich meine Kinder derzeit von Samsatag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

Ja, ja,,,,was die KM nicht alles erzählen - meist Bullshit und Hardcore-Schwachsinn...zumindest die umgangsunwilligen!!

Eine Übernachtung finde ich aber zu wenig! Ich habe auch schon von Besuchzeiten gehört, die selbstverständlich von Freitag bis Sonntag gehn.

Richtig! Wie Beppo schreibt, ist die "14 Tage von Fr. bis So" eigentlich die "normale" richterliche Umgangs-Regel. Nur bei sehr jungen Kindern, oder/und gravierendem Fehlverhalten des KV gibbet weniger Umgang. (ach ja...oder bei Hardcore-Boykott-Mamas)

Was ist denn nun die rechtliche Besuchszeit ?(KM spricht nur noch von dem was mir zusteht)

Siehe Beppo und vorherige Antwort.

Von Samstag auf Sonntag oder
von Freitag bis Sonntag?

Siehe ebenfalls oben. Ansonsten noch zusätzlich  meist hälfte Ferien, zweite Feiertage, Geburtstageregelungen usw.

Wie alt ist Dein Kind?
ASR der Mutter?

Bevor(!) Du das JA bemühen möchtest (oder musst) melde Dich hier noch mal. Beim dortigen auftreten gibt es nämlich ein paar Regeln zu beachten.

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 01:43
(@we-papa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Ariba,

mein Fall ist vermutlich außergewöhnlich...

meine Tochter ist 6 Jahre (GSR) und mein Sohn ist 3 Jahre (Mutter ASR).
Wo gibt es das schon, dass man 2 Kinder hat und so ein Sorgerecht 🙁

Mein Sohn ist während der Trennungszeit entstanden

Was gibt es den beim JA bzgl des Besuchsrechts denn zu beachten? Spreche natürlich vorher nochmal mit der KM, aber ob das was bringt...

LG Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2008 02:33
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi WE-Papa,

ist Dein Sohn denn nach der Scheidung geboren?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 10:23
(@we-papa)
Schon was gesagt Registriert

Ja, 6 Monate danach.

Die KM möchte das ASR.
Natürlich liebe ich beide meine Kinder.

Aber was das Sorgerecht angeht, muss ich leider "unterscheiden"

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2008 11:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo WE-Papa,

mal janz dumm jefraacht, wie konntet ihr denn geschieden werden, wenn ihr 3 Monate vor der Scheidung nochmal erfolgreich in die Kiste gestiegen seid?

Einen deutlicheren Beleg, dass die Ehe nicht unwiederbringlich zerrüttet ist, gibt es doch eigentlich nicht, als ein gemeinsame Kind zu zeugen.

Erstaunte Grüsse

Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 12:16
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*lach*

Na zum Scheidungstermin hat man die Schwangerschaft sicher noch nicht gesehen....

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 12:24
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Einen deutlicheren Beleg, dass die Ehe nicht unwiederbringlich zerrüttet ist, gibt es doch eigentlich nicht, als ein gemeinsame Kind zu zeugen.

nun ja, so kleinkariert wird das im Zeitalter von "S.ex mit dem/der Ex" wohl schon länger nicht mehr gesehen; da hat sich die Rechtsprechung wohl der Lebensrealität angepasst - siehe beispielsweise http://www.info-scheidungen.de/html/fragen.html

Unterbrechen Versöhnungsversuche das Trennungsjahr ?
Versöhnungsversuche der Ehegatten, im Bemühen um die „Rettung“ ihrer Ehe, unterbrechen das Trennungsjahr grds. nicht. Auch ein erneutes Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, ebenso wenig einmaliger oder auch regelmäßiger Geschlechtsverkehr der Ehegatten, sofern über diesen hinaus die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem nicht wieder hergestellt worden ist. Gesetzlich ist nicht definiert, was unter einem Versöhnungsversuch über einen „kürzeren Zeitraum“ zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierbei großzügig, und lässt einen Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten als „unschädlich“ zu.

Was mich vielmehr wundert ist, dass für ein (egal ob mit oder ohne Versöhnungsabsicht) zweifelsfrei zu Ehezeiten gezeugtes Kind kein GSR besteht bzw. nachträglich einklagbar ist. Denn rein "buchhalterisch" (weniger als 300 Tage nach der Scheidung geboren) müsste das Kind noch als ehelich gelten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 12:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@Brille,

nein, die 300 Tage-Regelung gibt es nur noch beim Erbrecht. GSR besteht lt. Gesetz nur, wenn im Zeitpunkt der Geburt die Eltern miteinander verheiratet waren.
Und das waren sie leider nicht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 12:56




(@ariba)
Registriert

Moin,

mein Fall ist vermutlich außergewöhnlich...

Das sind hier einige...

meine Tochter ist 6 Jahre (GSR) und mein Sohn ist 3 Jahre (Mutter ASR).
Wo gibt es das schon, dass man 2 Kinder hat und so ein Sorgerecht 🙁

...aber in der Tat ist Dein Fall auch nicht grad die Regel. Hätte auch gedacht, dass für den Kleinen noch GSR besteht. Das FamRecht ist doch echt absurd.  :knockout:

Was gibt es den beim JA bzgl des Besuchsrechts denn zu beachten?

Schau mal zum Beispiel unter Punkt

Was ist wichtig bei Gesprächen im Jugendamt?

>>>HIER<<< nach. Ist ein guter Einstieg.
habe konkrete Umgangsvorstellungen(nebst Ferien, Feitertage etc) die Du selbst auch tatsächlich ermöglichen kannst auf Papier dabei. Niemals NIE die Mama schlechtmachen(auch wenn es manchmal unmöglich erscheint), immer Gesprächsbereitschaft zeigen, kooperativ sein, JA um Vermittlung bitten und keinerlei alte Kammellen rausholen. JA will (angeblich...) nur das Kindeswohl gewahrt sehen. Ob Du oder Deine Ex gläubig oder gar vom Teufel bessen, wollen die gar nicht wissen.
Ach ja, Gedächtnisprotokoll nach Gespräch anfertigen, ans JA schicken zwecks Bestätigung. Dann haste was als Beweis. Dein (zukünftiger?) RA kann damit dann was anfangen.

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2008 15:53