Hallo,
vor ca. 3 Monaten bin ich aus beruflichen Gründen knapp 100km von der Km weggezogen.
Da ich kein Auto habe, ist es für mich sehr schwierig den Wohnort der KM zu erreichen um meine Tochter abzuholen. Für eine Strecke benötige ich immer knapp 2 Stunden hin und knapp 2 Stunden zurück.
Kann man von der KM verlangen, dass wir uns bei der Hälfte der Strecken treffen, (sie mir unsere Tochter etwa 50km entgegenkommt)?
Wie ist eigentlich die Rechtslage beim Umgang, wenn die Eltern weiter voneinander weg wohnen?
Viele Grüße
Micha
Servus!
vor ca. 3 Monaten bin ich aus beruflichen Gründen knapp 100km von der Km weggezogen.
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Kann man von der KM verlangen, dass wir uns bei der Hälfte der Strecken treffen, (sie mir unsere Tochter etwa 50km entgegenkommt)?
Verlangen ziemlich sicher nicht, da DU die Entfernung geschaffen hast; aber vielleicht hilft eine freundliche und höflich formulierte Bitte...
Wie ist eigentlich die Rechtslage beim Umgang, wenn die Eltern weiter voneinander weg wohnen?
Soweit mir bekannt, sind es Einzelfallentscheidungen der Gerichte; ich habe hier im Forum auch schon ein paar Mal gelesen, dass der ET, welcher die Entfernung geschaffen hat, an den Umgangskosten bzw. Hol- und Bringfahrten anteilig "verdonnert" wurden.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
wenn Deine Tochter von Deiner Ex betreut wird sind Umgangskosten Deine Kosten.
Die Beteiligung des BET an den Umgangskosten erfolgt nur dann, wenn der BET die Entfernung geschaffen hat, was hier nicht der Fall ist.
Sicher kannst Du freundlich nachfragen ob Dir die KM in diesem Fall entgegenkommt. Rein rechtlich kannst Du keinerlei Forderung hier stellen.
VG Susi
Danke für die Antworten.
@ Susi64, es geht nicht um die Kosten, sondern um die Entfernung, und ob es nicht irgendwo "vorgeschrieben" ist, dass die KM mir entgegenkommt.
Die KM ist doch auch dazu verpflichtet, dass ich Umgang mit unserer Tochter wahrnehmen kann, oder??
Natürlich habe ich die Entfernung hervorgerufen, doch aber aus beruflichen Gründen.
VG
Micha
Servus PapavonL!
Für das "Entgegenbringen" gilt dasselbe analog wie bei den Kosten.
Die KM ist doch auch dazu verpflichtet, dass ich Umgang mit unserer Tochter wahrnehmen kann, oder??
BEIDE Elternteile sind verpflichtet, den Umgang zu fördern und zu ermöglichen, nicht aber, das Kind dem anderen hinterher zu tragen, wenn er oder sie wegzieht.
Sie könnte genau so gut argumentieren, Du entziehst Dich durch den Umzug Deiner Umgangspflicht... 😉
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Jetzt bin ich sprachlos
Warum bist du sprachlos?
in erster Linie hat das Kind ein Recht auf Umgang (siehe "neues Kindschaftsrecht")
Beide Elternteile haben die Pflicht den Umgang zu ermöglichen und zu fördern.
Zusätzlich hat der nicht mit dem Kind zusammenlebendende Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind (wenn es keinen Umstand gibt, der das Kindeswohl durch den Umgang gefährden würde)
Die Umgangskosten sind in der Regel von dem Elternteil zu tragen, der zum Umgang berechtigt ist. Ein wenig werden die Kosten vom Gesetzgeber abgemildert in dem beim KU das hälftige Kindergeld vom Bedarf des Kindes abgezogen wird. Gibt es extrem hohe Kosten kann dies u.U. bei der Berechnung des KU mitberücksichtigt werden.
Eine Beteiligung an den Kosten oder Fahrten sind in engen Grenzen möglich, wenn der betreuende Elternteil eine nicht unerhebliche Entfernung geschaffen hat.
Das sind die Rahmenbedingungen. In deinem Fall bist du weggezogen. Auch wenn es berufliche Gründe hatte, war es erstmal deine Entscheidung. Dir war auch sicher bewusst, dass dadurch der Umgang schwerer umzusetzen ist. Du kannst die KM höflich bitten, ob sie dir beim fahren entgegenkommt. Z.B. sie bringt dir das Kind, du bringst es nach dem Umgang zurück, oder ihr trefft euch auf halber Strecke. Je nach Alter und Wohnort könnte das Kind auch alleine mit der Bahn fahren (z.B. könntest du die Kosten eine Bahncard tragen und jeder Elternteil übernimmt dann eine Fahrt). Aber ein Anrecht oder eine Pflicht der KM gibt es in deinem Fall eben nicht.
edit: eine evtl. Berücksichtigung bei der Berechnung des KU geht natürlich nur, wenn der Mindestunterhalt gezahlt wird. Laut deinen bisherigen Posts bist du Mangelfall und hast schon damals ca. 75 km von der KM und dem Kind entfernt gelebt. Also dürfte doch die Mehrentfernung nun mit ca 25. gar nicht mehr so groß ausfallen oder sind es nun 175 km?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
rein prinzipiell ist der Umgang Sache des UET. In Ausnahmefällen und dazu zählt eine große Entfernung kann davon abgwichen werden. Ob dafür aber 100km ausreichen wage ich zu bezweifeln. Es gibt Väter, die weitaus längere Strecken zurücklegen müssen um ihr Umgangsrecht wahrzunehmen.
Zwar können nachgewiesene erhöhte Umgangskosten beim Unterhalt berücksichtigt werden in aller Regel aber nur, wenn zumindest der Mindestunterhalt gewährleistet ist.
Mehr Erfolg könntest Du haben, wenn Du den Umgang anders organisieren möchtest. Z.B. mehr Umgang in den Ferien oder auch verlängerte Wochenden und dafür nicht so häufig Umgang. Außerdem wäre zu prüfen inwieweit das Kind nicht auch selbständig einen Teil der Wegstrecke zurücklegen könnte. Wie alt ist denn das Kind?
VG Susi