Liebes Forum,
auch wenn ich eine Weile nicht mehr da war, hab ich dieses Forum natürlich nie vergessen.
Ich sag deswegen mal hallo zurück und will mich mit einem Problem an euch wenden, würde mich sehr über viele Antworten freuen.
Kurze Zusammenfassung:
zwei Kinder, 7 und 11, geschieden seit November 2010, KM ist wenige Monate nach der Gerichtsverhandlung zurück in ihre alte Heimat gezogen, Kinder mitgenommen, ich war gegen den Umzug, hab aber einem Vergleich zugestimmt: sie darf 200km weg ziehen, dafür bringt sie mir die Kinder etwas mehr als die Hälfte alle zwei Wochen entgegen.
Dies hat seit März 2011 geklappt (vorher hatte sie angedroht sie mir nicht zu bringen, aber das JA rückte ihr damals den Kopf gerade), allerdings moserte sie schon häufig.
Wir beziehen beide (leider) ALG 2, ich aufgrund von Krankheit, sie will ab Oktober angeblich arbeiten gehen.
Nun zum aktuellen Problem:
da ich - wie gesagt ALG - beziehe, krank geschrieben bin und ein Arbeitsverbot habe, bekomme ich zusätzlich zum Hartz IV Kosten für Mehrbedarf und Benzingeld für die Fahrten alle zwei Wochen am Wochenende.
Meine Ex drohte damals damit die Kinder nicht zu bringen, O-Ton: dies sei Aufgabe des KV. Ihre zuständige Arge bestätigte dies und wollte ihr keinen Mehrbedarf gewähren. Hab damals (weil Madame sich nicht kümmerte) einige gepfefferte Briefe an die zuständige Arge geschrieben und verwies auf die gerichtliche Vereinbarung, was dazu führte, dass man ihr das Benzingeld doch erstattete.
Heute hat Ex einen Anruf von ihrer zuständigen Arge bekommen, Hinweis: es gab damals eine Fehlberechnung, das Benzingeld wird ihr zukünftig nicht mehr gewährt, eventuell will man von ihr sogar das zu viel gezahlte Geld wieder haben, weitere Ausführungen: der KV sei für das Holen und Bringen zuständig. Nun stehe ich praktisch vor einem Scherbenhaufen.
Ist so ein Gerichtsurteil nicht auch für die Arge etwas, was es zu beachten gilt??
Können die einfach sagen: Richterspruch ist uns wurscht, Papi hat die Kinder zu holen, geht uns nix an?
Ich bezweifle, dass meine Arge mir nun mehr Geld gewährt, nur weil Ex' Arge meint nicht mehr zahlen zu müssen.
Ich weiß, ich klage auf verdammt hohem Niveau in Richtung Geld des Steuerzahlers usw., aber ich weiß einfach nicht, wie ich die Kosten alle 2 Wochen für 800km decken soll. Klar, ich bekomme Benzingeld, aber lediglich für 240km Fahrt pro Umgangs-WE, eben das, was das Urteil festgelegt hat.
Exi triumpfiert natürlich ein bisschen und will sich auch nicht kümmern, da ihr die Fahrerei schon lange auf den Geist geht, wie sie sagt. Ich könne die Kinder gerne haben, aber holen soll ich sie alleine, schließlich bin ICH ja der Vater. Dass SIE damals umgezogen ist juckt sie nicht - hat ja bekommen was sie will und was sie vor Gericht und auch den Kindern versprochen hat ("wenn wir umziehen, fahre ich Euch alle zwei Wochen nach X, da kommt Euch Papa dann holen") zählt nicht mehr.
Kann mir jemand sagen, was ich jetzt am besten machen soll?
Kann Ex einfach sagen: ich krieg vom Amt nix mehr, also halte ich mich nicht mehr an den Vergleich? Geht das? Steht ja nirgendwo im Vergleich: Ex braucht die Kinder nur bringen, wenn sie Geld von der Arge dafür bekommt.
Genau diese pauschale Antworten ihres Amtes: der Vater ist zuständig - dürfen die das rechtlich einfach, obwohl es gerichtlich festgelegt ist??
Oder bin ich letztlich der Doofe, weil ich naiv einem Vergleich zugestimmt habe, an den sich am Ende niemand halten muss?
Freue mich über Antworten.
Verzweifelte Grüße
rent-a-fahrer
Hi Fahrer,
der Vergleich ist zwischen Dir und Deiner Ex geschlossen worden - sie muss ihn erfüllen. Ob das Jobcenter ihr dabei hilft und Kosten als notwendig anerkennt hat auf die Verpflichtung erst mal gar keinen Einfluss. Theoretisch kannst Du ihre Verpflichtung durch Vollstreckungsmassnahmen durchsetzen und sie wiederum kann versuchen, ihr Benzingeld mittels Sozialgericht zu erhalten. Letzteres ist aber nicht Deine Baustelle.
Interessant wäre natürlich, ob Deine Ex bei ihrer Zustimmung zum Vergleich schon Leistungen nach SGB II bezogen hat - dann kann sie sich auch nicht auf eine Änderung berufen und muss für ihr Versprechen gerade stehen.
Gruss von der Insel
Ich bezweifle, dass meine Arge mir nun mehr Geld gewährt, nur weil Ex' Arge meint nicht mehr zahlen zu müssen.
Ich bezweifele das nicht. Schick deinem Jobcenter eine Änderungsmitteilung, dass du ab sofort und bis auf weiteres 800 km pro Umgangs WE fährst und Punkt. Wenn das Exen JC den Vergleich ignoriert, dann soll das dein JC gefälligst auch tun. 😉
Ärgerlicher fände ich den zeitlichen Mehraufwand und die Fahrerei an sich - oder ist dein Nick Programm und du juckelst gerne über die Autobahn?
Desweiteren kannst du natürlich Ex nachweislich auffordern, sich an den Vergleich zu halten. Auch hat sie evtl Kosten/Aufwendungen für ihre "Kündigung" des Vergleichs zu tragen. Es ist unerheblich, was das Exen Jobcenter schreibt, ebenso unerheblich ist ihr H4 Bezug.
Außerdem lass deine Ex sich ruhig nen bissel freuen. Wenn sie ab Oktober arbeiten geht, kann sie gleich zwei Kopien ihrer Abrechnung machen - eine ist dann für DEIN Jobcenter bestimmt, wenn sie Auskunft geben muss, ob ihr neues Einkommen evtl reicht, um dir Unterhalt zahlen zu können 😉
Hallo Fahrer,
Deine Geschichte ist schon schwierig.
@Inselreif: Wie soll das denn vollstreckt werden? Ganze Strecke fahren und Hälfte des Geldes pfänden lassen?
@ILikeGanja: Das hängt davon ab wofür der Mehrbedarf gezahlt wird. Ist es nur krankheitsbedingter Mehrbedarf, dann muss er sich nicht erhöhen.
Das beste was Dir passieren kann ist, dass Deine Ex arbeiten geht, denn dann kann Sie auch zahlen, alles andere halte ich für schwierig.
Das ihr JC gezahlt hat dürfte falsch sein. Sie muss die Kinder nicht bringen, wenn sie einen solchen Vergleich schliesst, dann muss sie zahlen, sie kann das Geld aber nicht der Allgemeinheit in Rechnung stellen.
Auch ein Vergleich kann wieder gerichtlich geändert werden. Die Kosten sollten dann zwar von ihr getragen werden, aber Deine Situation wird davon nicht besser.
VG Susi
@ILikeGanja: Das hängt davon ab wofür der Mehrbedarf gezahlt wird. Ist es nur krankheitsbedingter Mehrbedarf, dann muss er sich nicht erhöhen.
Ich lese heraus, dass das JC die Höhe seiner Umgangsaufwendungen (240km) trägt. Ich sehe keinen Grund oder kenne auch keine Grenze, wonach das JC sagen könnte "Ach nö, jetzt wird uns das aber zuviel - mehr mögen wir nicht zahlen".
Gab es nicht sogar einen Fall, wo ein JC die Flugkosten eines Vaters in die USA zahlen musste, damit Umgang stattfinden kann?
@Fahrer: Bekommst du auch mehr KdU und anteiligen Regelsatz für die Kids? Ihr bildet doch für die Zeit des Umgangs eine eigene temporäre BG. Das Geld was du hier mehr (für Kids) von deinem JC bekommst, müsste KM entsprechend weniger bekommen.
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Moin.
Mehr als ein Umgangskontakt/Monat wird für diese Entfernung wegen der Kosten beim JC schwer durchsetzbar sein.
4 Fahrten oder 2 + Unterbringung nahe der Kindern sehe ich erstattungspflichtig.
Für ein WE bietet sich an, den Kontakt am Wohnort der Kinder zu organisieren. Kurzurlaub!
Das spart Zeit und Geld und Nerven.
Die längeren Aufenthalte in den Schulferien dann beim Vater zuhause.
Bitte mal 'Kids on rail' der DB prüfen.
In etwa 3 Jahren könnten die Kids auch ganz ohne Begleitung mit der Bahn reisen.
Oder Vater/Kids fliegen, Frühbucherrabatte nutzen!
W.
@Inselreif: Wie soll das denn vollstreckt werden? Ganze Strecke fahren und Hälfte des Geldes pfänden lassen?
Nöö. Das klappte nur, wenn im Vergleich eine konkrete Summe oder Berechnungsformel für diesen Fall steht. Das tut es aber sicherlich nicht. Im Vergleich steht, dass sie fährt. Also Ordnungsmittel beantragen um sie zum Fahren zu bewegen. Ersatzvornahme wird nicht klappen und wenn er selbst fährt, braucht es ein neues Verfahren um das Geld wieder einzutreiben - das geht, produziert aber sinnlos neue Kosten.
Gruss von der Insel
Oder Vater/Kids fliegen, Frühbucherrabatte nutzen!
das dürfte bei 200 Kilometern (Strassen-)Entfernung keine echte Option sein...
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Äh, ja...danke.
Ein Mißverständnis.
200km einfache Entfernung.
Für 2 WE/Monat sind es dann 8 Fahrten mit 1600km/Monat Gesamtstrecke, wenn Umgang zuhause.
Bei 0,2€/km Pauschale sind das 320€/Monat ohne Entgegenkommen der KM.
Oder kostenneutral Umgang am Ort der Kinder, statt 2 Fahrten dann 2 Übernachtungen im Ibis Budget etwa zu 40€/Nacht (Kinder frei!).
W.
Moin rent-a-fahrer,
Ist so ein Gerichtsurteil nicht auch für die Arge etwas, was es zu beachten gilt??
Das ist kein Urteil, sondern ein Vergleich. In Bezug auf die Arge ein Vergleich zu Lasten Dritter, insofern nichts, woran sie sich meiner Meinung nach zu halten haben.
Exi triumpfiert natürlich ein bisschen und will sich auch nicht kümmern, da ihr die Fahrerei schon lange auf den Geist geht, wie sie sagt.
Vor diesem Hintergrund solltest Du m.E. zweigleisig fahren:
1. Wie von Inselreif geschrieben hat sich Ex sehr wohl an den Vergleich zu halten. Insofern halte ich die Beantragung von Ordnungsmitteln schon aus erzieherischen Gründen für durchaus angebracht (auch wenn da nix nach kommt und lediglich weitere Steuergelder verkohlt werden).
2. Versuchen, den nun höheren Mehrbedarf bei Deiner Arge geltend zu machen. Inwieweit sie diese als angemessen anerkennen, vermag ich nicht zu beurteilen.
Gruß
United
Moin.
Ich löse so auf:
Nach BGH hat die Kosten des Umgangs der berechtigte bzw. zum Umgang verpflichtet ET (Pflichtrecht des Umgangs) zu tragen.
Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zur Wahrnehmung des Umgangs hat nur der Umgangsberechtigte ET gegen sein JC. Der betreuende ET hat gegenüber seinem JC keinen Erstattungsanspruch.
Erstattet werden die tatsächlichen Fahrtkosten des Umgangs, soweit sie angemessen sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese dem uET oder dem Kind entstehen, ob diese mit Pkw, durch ÖPNV, Bahn oder andere, etwa die Mutter, entstehen.
Aus dem Eingangsbeitrag geht nicht hervor, daß der Umgangsvergleich die Kostenübernahme des bET vorsieht. Wenn bET, hier die Mutter, anbietet, das Kind zur Hälfte zu bringen bzw. wieder zu holen, dann schließt das mE nicht aus, daß die Mutter die KOSTEN dem uET oder dem Kind in Rechnung stellt und lediglich den persönlichen Zeitaufwand selbst trägt.
Insofern spricht nichts dagegen, wenn der uET die gesamten Fahrtkosten des Umgangs seinerm JC zur Erstattung vorlegt und das JC pflichtgemäß erstattet.
W.
Moin rent-a-fahrer,
Das ist kein Urteil, sondern ein Vergleich. In Bezug auf die Arge ein Vergleich zu Lasten Dritter, insofern nichts, woran sie sich meiner Meinung nach zu halten haben.
Das sehe ich zum Teil anders. Das JC hat aber einen Ermessensspielraum, wie weit die Finanzierung des Umgangs
auf die Solidargemeinschaft umgelegt werden kann.
Das steht ganz konkret hier:
Dazu den Abschnitt 6.3 lesen. Unklar bleibt allerdings, wo genau die Grenze ist.
Zitat:
"Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242ff.) keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem
Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben."
Nach meiner Auffassung muß aber zumindest ein Teil der Kosten angerechnet werden. Man kann sich natürlich auch mit dem JC darum streiten, was "angemessen" ist.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Aus dem Eingangsbeitrag geht nicht hervor, daß der Umgangsvergleich die Kostenübernahme des bET vorsieht. Wenn bET, hier die Mutter, anbietet, das Kind zur Hälfte zu bringen bzw. wieder zu holen, dann schließt das mE nicht aus, daß die Mutter die KOSTEN dem uET oder dem Kind in Rechnung stellt und lediglich den persönlichen Zeitaufwand selbst trägt.
Insofern spricht nichts dagegen, wenn der uET die gesamten Fahrtkosten des Umgangs seinerm JC zur Erstattung vorlegt und das JC pflichtgemäß erstattet.
Ich sehe es so:
Es gibt kein Gesetz, dass der UET alle Umgangskosten zu tragen hat.
Auch das BGH-Urteil macht es nicht zum Gesetz, sondern gibt lediglich einem Richter die Möglichkeit, die Kosten dem UET seine eigenen Umgangskosten aufzuhalsen, ohne befürchten zu müssen, einen Rüffel zu bekommen.
Dafür, dass er auch noch ihre Umgangskosten zu tragen hat, gibt auch der BGH nichts her.
Wenn in einem Beschluss oder gerichtlich genehmigtem Vergleich geregelt wird, dass die Mutter einen Teil der Strecke übernimmt, so gibt es auch keinerlei Grund, ihr die Kosten dafür zu erstatten, wenn das nicht so im Beschluss steht.
Ob die Ex diese Kosten irgendjemand anderem auflasten kann ist nicht die Baustelle des TO und hat auch keinen Einfluss darauf, ob dieser Beschluss einzuhalten ist.
Ihr in dieser Frage entgegen zu kommen, ist natürlich nicht verboten, nur würde ich so etwas natürlich nur für Leute tun, die nett zu mir sind oder sich anderweitig revanchieren.
Diese Kosten zu übernehmen um sie dem eigenen JC aufzuladen halte ich im Erfolgsfall für Betrug und im Misserfolgsfall für blöd.
Ob sie diese Kosten an ihr JC weiter reichen kann, halte ich für den TO für uninteressant aber an Stelle der Ex würde ich da nicht klein beigeben, denn der eigene, rechtskräftige richterliche Beschluss steht über der pauschalen Möglichkeit, die der BGH mal eröffnet hat.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
OK.
Wenn man in der Familienchronik als Kriegstreiber erwähnt werden möchte, dann ist das ein guter Weg.
W. 😉
Moin nochmal,
Das sehe ich zum Teil anders.
Sowohl bei den Mehrbedarfsleistungen als auch beim aufgeführten BSG-Urteil geht es um Kosten des Umgangselternteils.
Die für die Ex zuständige Arge stellt sich also auf den Standpunkt, dass es nicht das Bier dieser Arge ist.
... und das m.E. völlig zu Recht, ansonsten wäre für einen Missbrauch von Sozialgeldern "Tür und Tor" geöffnet
(Annahme: Vater reich - H4-Mutter verpflichtet sich alle Kosten des Umgangs zu übernehmen).
Dass die KM sich hier zu unrecht aus einem Vergleich herauszustehlen versucht, ist völlig unbestritten, die Frage ist aber, wie man das verhindern kann ...
... an der Übergabestelle - absehbar vergeblich - warten, ist wohl keine Lösung.
Gruß
United
Die Anspruchsgrundlagen gegenüber den JCn sind klar geregelt.
- uET Vater bekommt nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten erstattet.
- bET Mutter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Umgangskosten!
Im Zweifel
- bleibt der Vater auf Teil-Kosten sitzen, wenn er die gesamte Fahrt übernimmt
- bleibt die Mutter auf ihren Kosten sitzen, wenn sie vereinbarungsgemäß fährt
- findet kein Umgnag statt, weil keiner die Teilkosten und damit die hälftige Fahrt übernehmen kann.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß die gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung vor diesem Hintergrund Bestand hat, die KM gar gezwungen werden kann.
Vielmehr wird es zur Überprüfung und Abänderung der EV kommen, wenn nur so zum Wohl des Kindes der Umgang möglich wird.
Die Eltern können in ihrer Autonomie mW jederzeit eine andere Regelung vereinbaren und ersetzend wirksam werden lassen - wenn sie sich unter Beachtung des Kindeswohl einig sind.
W.