Liebe Mitväter!
Such dringend Antworten auf folgende Fragen von jemandem der schon einschlägige Erfahrung mit Familiengerichten gemacht hat in Bezug auf Trennung, Wohnungszuweisung etc.
Ich formuliere es mal neutral:
FOLGENDER FALL:
X (Mann) und Y (Frau) sind Eheleute u. haben einen minderjährigen Sohn Z (6 Jahre). Alle Leben in einer Wohnung, von der Y Alleineigentümerin ist. X und Y schlafen seit 2 Monaten in getrennten Schlafzimmern.
Es liegt seit 4 Wochen ein Wohnnungszuweisungsbeschluss auf Antrag (einstw. Anordn.) von Y gegen X vor (zur alleinigen Benutzung für die Dauer des Getrenntlebens), der ohne mündliche Verhandlung (da X bei Verhandlung (entschuldigt) abwesend war) erlassen wurde ("Beschluss ohne Rechtsmittel, auf Antrag mündliche Verhandlung u. erneute Entscheidung").
Begründung Familiengericht (AG): wiederholte verbale und körperliche Auseinandersetzungen zwischen X u. Y vor Z, der durch die Streitigkeiten erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, so dass aufgrund der Beeinträcht. des Wohl des Kindes und der besonderen Berücksicht. der Eigentumsverhältn. dem Antrag (einstweilige Anordnung auf Wohnungszuweisung) gem. den Voraussetzungen aus §1361b Abs. 1 BGB stattgegeben wurde. Ein Verstoß nach GewSchG hat Antragstellerin Y laut AG nicht glaubhaft dargelegt. Ein Gegenantrag von X auf Wohnungszuweisung sowie darin enthaltener Antrag auf Umgangsrecht bzgl. Z (Schriftsatz von X über 150 Seiten mit umfangreichem Video- u.a. Beweismaterial /Glaubhaftmachung zur Alkoholabhängigkeit, psychischen Störungen und Gewalttätigkeit und -bereitschaft von Y) wurde vom AG ohne weitere Begründung abgelehnt. Es wurde nur darauf hingewiesen, dass die beiden Anträge nicht in einem Antrag gestellt werden können, ansonsten wurde nur auf den Antrag von Y eingegangen.
Seither wurde der Beschluss nicht umgesetzt und auch weder von X und Y keine erneute mündliche Verhandlung beantragt.
Das AG hat von Amts wegen eine Kindeswohlgefährdung furch das Jugendamt (§1666 BGB) prüfen lassen, das kürzlich vor Ort war.
X hat zwischenzeitlich beim AG einen erneuten Antrag auf Wohnungszuweisung (einstw. Anordn.), explizit nach Gewaltschutzregelungen gestellt (GewSchG bzw. lex specialis §1361b Abs. 2 BGB) mit umfangreichem und erweitertem Beweismaterial sowie mit der Begründung der körperlichen und psychischen Gewalt von Y gegen X (Schläge / Tritte ins Gesicht und Bauch/Beine, verbale Beleidigungen unter starkem Alkoholeinfluss u.a.) und gegen Z (Stillen / an der Brust nuckeln lassen des 6-jährigen Kindes, Anzeichen/Verdacht von sexuellem Missbrauch, kieferorthopädische Schäden u. ggf. andere gesundheitl. Schäden des Kindes durch zu langes Stillen, psychische Manipulation und Aufhetzten des Kindes gegen X etc.). Über den Antrag wurde noch nicht entschieden/darauf eingegangen.
Bei Stellung dieses Antrages fragte das AG X, ob es sich um einen neuen Antrag handelt und ob der Beschluss aus dem anderen Antrag der Y bereits umgesetzt ist, mit einer Antwortfrist von 10 Tagen.
FRAGEN:
1. Da im Beschluss keine Rechtsmittel zugelassen sind und auf Antrag eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat, ist m.E. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zeitlich unbegrenzt möglich, ist das richtig oder gibt es dennoch irgendwelche Fristen zu beachten?
2. Was kann das AG nach dieser „Antwortfrist“ unternehmen? Ist dies hier überhaupt von Bedeutung / muss X darauf antworten?
3. Wird das AG erst über den neuen Antrag des X entscheiden (separat bearbeiten) oder zuerst den ersten Antrag „abarbeiten“, also nach mündl. Verhandlung ein Urteil fällen? Kann das Gericht diese mündl. Verhandlung selbst bestimmen („einen eigenen Antrag stellen“) oder muss es auf die Beteiligten warten?
4. Wie wäre der Ablauf bei einer Vollstreckung des Beschlusses durch Y mit Hilfe des Gerichtsvollziehers (GV), also welche min./max. Fristen gäbe es in der Praxis für X zu beachten? Ich nehme an X kann nicht innerh. eines Tages mit GV u. Polizei aus der Wohnung herausgeworfen werden ohne Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände (komplettes Arbeitszimmer, div. Möbel, Fernseher, Teile der Küche, Gartenmöbel etc.).
5. Gäbe es insbes. einen (weiteren) Vollstreckungsbeschluss o.ä. und welche Möglichkeiten hätte X dagegen vorzugehen (Vollstreckungsschutz etc.) im Hinblick auf seinen neuen Antrag? Was würde den Vollstreckungsschutz des X begünstigen: z.B. geringes Einkommen, keine alternative Wohnmöglichkeit bei Freunden/Eltern aufgrund Entfernung, Krankheit, Arbeitszimmer mit Festnetz- und Fax-/Internetanschluss (X=Vertragsnehmer) für selbst. ausgeübte Tätigkeit, etc.?
6. Welche Kosten kämen ca. auf Y etwa zu (Verfahrenswert vorl. 3 TEUR), wenn sie vollstreckt: GV-Kosten /Räumungskosten etc. Könnte z.B. X in ein Hotel einziehen und diese Kosten (SchadE etc.) der Y nach einem erfolgten Urteil (nach mdl. Verhandl.) in Rechnung stellen, sollte der Antrag der Y abgelehnt werden/anders entschieden werden?
7. Was würde im Falle der mdl. Verhandlung ein Urteil zu Gunsten von X begünstigen: z.B. geringes Einkommen, keine alternative Wohnmöglichkeit bei Freunden/Eltern aufgrund Entfernung, Krankheit, Arbeitszimmer mit Festnetz- und Fax-/Internetanschluss (X=Vertragsnehmer) für selbst. ausgeübte Tätigkeit, etc.?
8. Müsste nach Vollstreckung Y an X Unterhalt zahlen und wie viel etwa, falls z.B. Nettomonatseinkommen von X=0 und von Y=3TEUR?
9. Wäre nach Urteil zum ersten Antrag Beschwerde/Einspruch beim LG oder OLG zulässig? Wie lange würde dann ca. dort eine Entscheidung dauern und wären danach ebenfalls noch Rechtsmittel (welche?) möglich?
10. X möchte aufgrund der Alkoholsucht, Gewalttätigkeit und psychischen Störungen von Y und damit zusammenhängend in Bezug auf die Kindeswohlgefährdung durch Y, dass Y eine Alkohol- und Psychotherapie durchführt und dafür zumindest für einen Zeitraum von 3-6 Monaten (bis zur Beendigung der Therapie) dem Kind (Z) zusammen mit X alleine die Wohnung überlässt sowie weitere Umgangsregelungen (Besuch Kind nur in Anwesenheit von X, kein Schlafen mit Kind in einem Bett etc.)
Welche Anträge sind, dafür am sinnvollsten noch zu stellen? Geht das in einem einzigen Antrag nach §1666?
Vielen Dank vorab für hilfreiche Antworten!
hallo b56939,
mensch, da wird mir echt angst und bange, wenn ich deine Schilderungen lese...
Und zwar nicht, weil deine Exe so ne dumme Nuss ist sondern weil euer Kind Stuationen, Hass und Gewalt mitbekommt, die ich meinem ärgsten Feind nicht wünschen würde.
Was ich absolut vermisse ist die Darstellung des Kindes...wie geht es ihm, was bekommt es mit, wer macht sich überhaupt Gedanken darum?
Ich mag da rechtlich gar nicht drüber nachdenken, ich hab da echt Bauchschmerzen in bezug auf euer Kind
mmm
Hi X,
Du solltest Dir für den juristischen Kleinkram einen Anwalt suchen. Im Verfahren über die einstweilige Anordnung (offenbar ist es eines gewesen) konntest Du Dich noch selbst vertreten. Im Hauptsacheverfahren geht das sowieso nicht mehr.
Da Du offenbar nur wenig juristische Kenntnisse hast, solltest Du selbst Dich auf die Baustellen konzentrieren, die wirklich wichtig anstehen: Gesamtstrategie und Euer Kind.
Gruss von der Insel
Moin,
mir fallen spontan zwei Dinge besonders auf:
1. Es ist die Wohnung Deiner Frau. Warum willst Du mit Gewalt eine Wohnungszuweisung durchsetzen; also, dass Deine Frau aus ihrer eigenen Wohnung entfernt wird?
2. Du legst 150 Seiten Schriftsatz und irgendwelche Videos vor, um zu beweisen, das Deine Frau ein Alkoholproblem habe? Mal abgesehen davon, dass Alkoholismus eine Krankheit ist und es nicht strafbar ist, krank zu sein: Einen auf solchen "Beweismitteln" basierenden Antrag kann ein Gericht (glücklicherweise) nur ablehnen; ansonsten wären die Familiengerichte plötzlich voll von Alkoholikern und Kinderschändern. Irgendwann an passender Stelle vorgetragene "häusliche Gewalt", die vor längerer Zeit stattgefunden haben soll und nicht zur Anzeige gelangte, beweist sowieso nichts. Und irgendwelchen medizinischen oder sonstigen Begutachtungen unterwerfen muss sie sich auch nicht.
Ich lese aus Deiner Darstellung vor allem blinden Hass, aber nicht, was Du - über den Rausschmiss Deiner Frau aus ihrer eigenen Wohnung hinaus - tun willst oder bereits getan hast, um Euer Kind vor Eurem Rosenkrieg zu bewahren. Da schenkt Ihr Euch bestenfalls beide nichts.
Ich kann mich @mmamause nur anschliessen: Das arme Kind! Kriegt gefälligst Eure Trennung vernünftig über die Bühne und lasst Euch ggf. von Dritten dabei helfen. Und haltet vor allem das Kind da heraus! Du wirst ansonsten bald merken, dass eine Trennung nicht der "gewinnt", der am meisten Dreck auf den anderen zu schmeissen versucht. Für die Frage, wer in drei Monaten in dieser Wohnung wohnt und das Kind hauptsächlich betreut, zählen andere Kriterien. Die tatsächliche Eigentümerschaft an der Immobilie sowie Eure bisherige Rollenverteilung werden dabei die entscheidende Rolle spielen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin
Herzlich Willkommen auf vs
FRAGEN:
Ich habe nur eine Frage, zumal für mich XYZ schwer zu verfolgende Buchstaben sind (ich denke da blöder Weise immer an das Aktenzeichen - oder die Sendung, oder so):
Worum geht es Dir eigentlich?
Deine Fragen geben mir da nicht wirklich eine Antwort.
Und bitte: Sage doch bitte einfach solche leicht nachzuvollziehenden und jederzeit einzuordnenen Worte wie "ich", "Ex", "KM" oder "KV". Danke.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.