Was muß in eine Sch...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Was muß in eine Scheidungsvereinbarung?

 
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Hallo,

am Montag ist mein zweiter Mediatortermin um eine Trennungs-und Scheidungsvereinbarung festzuklopfen.
Folgende Punkte werden darin aufgenommen:

- Auf EU wird gegenseitig verzichtet. Dafür übernehme ich alle Schulden, die in der Ehe enstanden sind.

- KU wird nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt und dynamisch, nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen, angepasst.

- Hausrat und Zugewinn wurde einvernehmlich geregelt.

- Sorgerecht bleibt gemeinschaftlich.

- Umgangsrecht ist jedes zweite WE+ 1Tag pro Woche, nach Absprache. Ferien hälftig.

- KM+Kinder bleiben im gem.Haus wohnen, bis eine Wohnung gefunden wird. Anschließend wird das Haus verkauft. Evtl. Gewinn wird aufgeteilt. Verluste übernehme ich.

Ist das so o.k.? oder fehlt noch etwas?

Ich würde gern den Nichtverkauf des Hauses erstmal auf ein Jahr befristen, dann müßte neu verhandelt werden. Ein Mitspracherecht der Kinder, beim Umgangsrecht hätte ich auch noch ganz gern.
Ist die Vereinbarung so rechtlich einwandfrei? Habt ihr noch Vorschläge zur Ergänzung oder Verbesserung?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2005 12:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Thomas,

mehrere Dinge sollten da (mindestens) noch rein:

1. Kindesunterhalt ist begrenzt bis zum 18. Lebensjahr (ganz wichtig!); danach sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, das muss dann neu geregelt werden.

2. Für den Fall, dass sich der Lebensmittelpunkt eines oder beider Kinder ändert (z. B., weil sie zu Dir ziehen), wird der Kindesunterhalt neu geregelt; Deine Ex ist dann KU-pflichtig.

3. Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gilt auch für Zeiten der Not. An dieser Stelle bewährt sich auch der Passus, dass beide Eltern über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen und nicht zu erwarten ist, dass einer von beiden der Sozialhilfe anheimfällt (oder so ähnlich). Ansonsten strickt irgendein Anwalt in ein paar Jahren am Ende eine "einseitige Benachteiligung" daraus - und die Scheidungsfolgenvereinbarung ist - zumindest in Sachen Unterhaltsverzicht - hinfällig.

4. In Sachen Hausverkauf solltest Du dort klare Fristen setzen. Beispielsweise, dass Du die Hypothek bis zum 31.12.2006 weiter trägst; das Haus aber bis zu diesem Zeitpunkt verkauft werden soll. Damit hat Deine Frau ein Jahr Zeit, sich nach etwas anderem umzusehen. Wenn schon im Vertrag "Verhandlungsspielraum" drinsteht, legst Du Dir selbst ein Ei.

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2005 14:56
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Thomas60,

das liest schon mal gar nicht schlecht und ist soweit vollständig.

Mir ist noch der Punkt EU wichtig. Da ein gegenseitiger Verzicht auch für die Fälle der Not bedeutet, der Staat muss zahlen, wehrt dieser sich natürlich dagegen und der Vertrag wäre hinfällig da sittenwidrig.

Aus diesem Grunde muss die Formulierung bzgl. der von dir ersatzweise geleisteten Schuldtilgung absolut wasserdicht gemacht werden. Ansonsten steht dir irgendwann beides bevor: Tilgung und EU.

Bzgl. Hausverkauf sehe ich deinen Goddwill, möchte ihn aber in Frage stellen. Es ist nicht einsichtig, einen Gewinn zu teilen, hingegen einen Verlust nur dir aufzubürden.

Das Mitspracherecht der Kinder beim Umgang ist meines Erachtens nicht nötig. Viel mehr wäre ein Passus sinnvoll, dass die Kinder hinsichtlich ihres Lebensmittelpunktes mitbestimmen dürfen und deren Wunsch zu befolgen die Eltern zusagen. Hat nicht viel Gewicht bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung, bekundet aber doch den Willen der Eltern zur Kooperation. Wenn du das hinbekommst, gebe ich dir einen aus.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2005 15:22
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Danke Martin, für die Tipps.

Ist denn die "einseitige Benachteiligung" nicht schon durch meine, ebenso einseitige, Schuldenübernahme nicht ausgeglichen? Wenn sie Harz IV beantragt, sind dann solche Vereinbarungen nicht sowieso hinfällig oder kann man das auch irgendwie ausschließen?
Sonst müßte ich mir ja sie einseitige Schuldenübernahme nochmal überlegen.

Was meinst du mit "mindestens noch rein" ? Gibt es noch andere Punkte?
Ich will z.B. die Kinderbetreuungskosten (Hort, Essensgeld-Schule etc.) übernehmen, solange sie dadurch weiterhin arbeiten gehen kann. Ein Fehler?

Gruß
Thomas

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2005 15:23
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ein Fehler?

Ja. Denn du erhebst eine freiwillige Leistung in eine Anspruchsleistung. Wenn du dir das nicht mehr leisten kannst wirds knifflig.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2005 15:25
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Oh, mein Post hat sich mit dem von Deep überschnitten.

Was meinst du mit "Wasserdicht"? Was muß ich da beachten?
So bewandert bin ich da auch nicht und mit einem Anwalt möchte ich gar nicht erst kommen, dann wäre es aus mit der schönen Vereinbarung.

Mein "Goodwill" beim Hausverkauf ist nicht ganz uneigennützig. Ich sehe das als Kontra gegen solche Dinge wie "einseitige Benachteiligung daher Sittenwidrig" beim EU und ähnliches.

Bei den Kinderbetreuungskosten müßte vielleicht noch rein " sofern dabei der Mindestbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten wird" oder so ähnlich. Ist wohl oft auch eine Frage der Formulierung.

[Editiert am 16/12/2005 von Thomas60]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2005 15:28
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

und mit einem Anwalt möchte ich gar nicht erst kommen

Eine Scheidungsfolge-/Trennungsvereinbarung hat ausschließlich durch einen Notar beurkundet rechtlich verbindlichen Charakter.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2005 15:33
(@ulliberne)
Nicht wegzudenken Registriert

moin, thomas,

neben den finanziellen dingen (mit dem EU-verzicht meinst du auch verzicht auf TU? oder?) wäre mir noch u.a. folgender punkt wichtig:

.... ein künftiger lebensmittelpunkt der kinder darf (... ohne ausdrückliche zustimmung des vaters ...) nicht weiter als (z.b. 20 km) vom bisherigen entfernt sein....
oder auch:
.... jeder wechsel des lebensmittelpunktes der kinder bedarf aufgrund des GSR der ausdrücklichen zustimmung des vaters...

damit würde ich zu vermeiden versuchen, dass die KM irgendwann mal so weit weg zieht, dass ein umgang unter der woche nicht mehr und ein WE-umgang nur mit schwierigkeiten (zeit, fahrtkosten) stattfinden kann.

'eigentlich' wäre ein solcher vermerk wg. GSR und damit gemeinsames ABR überflüssig, aber 1. siehe viiieeele gegenteilige schilderungen hier im forum u.a., 2. meine pers. erfahrung: erst nachdem ich explizit meine ex darauf hingewiesen hatte, hörte sie auf zu glauben und zu sagen 'ich darf mit meinen kindern gehen/umziehen, wohin ich will'

gruss und viel erfolg!
ulli

ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2005 15:38
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

Nee, nee, da hast du schon Recht.

Notarielle Beurkundung war schon von Anfang an vorgesehen und habe ich auch, gegen die Meinung der Mediatorin, durchgesetzt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2005 15:38
(@thomas60)
Rege dabei Registriert

@ulli

TU kann man nicht per Verienbarung ausschließen. Ist aber auch nicht nötig, da sie durch meine Schuldenübernahme (Selbstbehalt+Mietvorteil) eh keinen Anspruch mehr auf TU hat

Das mit dem ABR überlege ich mir noch. Ich möchte den Ton während der Mediation nicht unnötig verschärfen. Möchte mir da nicht selbst ins Knie schießen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2005 15:43




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Thomas,

Mein "Goodwill" beim Hausverkauf ist nicht ganz uneigennützig. Ich sehe das als Kontra gegen solche Dinge wie "einseitige Benachteiligung daher Sittenwidrig" beim EU und ähnliches.

Das kann ein Schuss ins Knie werden - was in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht drin steht, ist hinterher auch ohne jede Bedeutung. Ganz egal, wie Du oder sonstwer das gemeint hatte. Beide Vertragspartner müssen erklären, dauerhaft über ausreichende Einkünfte zu verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können - und dass der Unterhaltsverzicht auch für Zeiten der Not gilt. Wenn das nicht drin steht, ist allein dieser fehlende Passus ein hübscher Ansatzpunkt für einen Anwalt, das Teil zu jedem beliebigen Zeitpunkt wegen "Benachteiligung" auseinanderzunehmen.

Es ehrt Dich ja, das Ganze möglichst friedlich über die Bühne bringen zu wollen - aber Du solltest Dich selbst deshalb nicht einseitig benachteiligen. Denn auch bei Verträgen gilt: Gut gemeint ist etwas ganz anderes als gut gemacht...

Herzliche Grüsse
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2005 16:33