Trennung in Kürze
 
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Trennung in Kürze

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(@laird)
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Bzgl. des Wohnungsproblems, eine weitere Frage:

Was muß man tun, damit man so aus dem Mietvertrag kommt ? Geht das auch ohne Klage auf kurzem Wege ?
Muß da der Vermieter gefragt werden ? Muß er zustimmen ?

Zitat:

4. Was ist, wenn beide Ehegatten den Mietvertrag unterzeichnet haben, einer aber wegen der Trennung ausziehen will?

Durch die gemeinsame Unterzeichnung des Mietvertrags haften beide Ehegatten für die Pflichten aus dem Mietvertrag, insbesondere die Zahlung der Miete, als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter von jedem der Ehegatten die gesamte Miete verlangen kann, jedoch natürlich nur einmal. Selbst wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist, kann der Vermieter folglich noch die Miete von ihm verlangen, wenn der verbleibende Ehegatte die Miete nicht bezahlt. Allein der Auszug befreit den ausziehenden Ehegatten folglich nicht von seiner Stellung als Gesamtschuldner. Gerade aus diesem Grund lassen sich Vermieter gerne von beiden Ehegatten den Mietvertrag unterschreiben.
In § 1568 a BGB wurde nunmehr festgelegt, wie es mit der Ehewohnung weiter geht:
Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Wenn einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder

2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht. Dann kann ein Ehegatte die Begründung eines Mietverhältnisses über diese Wohnung, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

Quelle: http://www.voigt-partner.de/aktuelles.html

Optimalerweise steht bei dieser Quelle direkt darüber eine weitere zu klärende Sache. Trennung.

3. Kann man auch in derselben Wohnung / im selben Haus getrennt leben?

Ja, das ist möglich (vgl. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).
Allerdings ist es in diesem Fall nicht einfach, das Getrenntleben nachzuweisen. Wichtig ist, dass jeder der Ehegatten einen eigenen Haushalt führt, die sog. „Trennung von Tisch und Bett“.
Das fängt an bei den eigenen Haushaltsgegenständen und Lebensmitteln, Wäsche bis hin zu den Finanzen. Es muss zwar keine imaginäre Linie innerhalb der Wohnung gezogen werden, die markieren soll „Das ist mein Bereich und das ist dein Bereich, der vom jeweils anderen nicht betreten werden darf“.
Dennoch ist es sehr wichtig, dass die Trennung innerhalb der Wohnung ihren Ausdruck findet, z. B. indem Schränke aufgeteilt werden, man nicht zusammen kocht und isst, die Lebensmittel nicht miteinander vermischt usw. Es sollte so gehandhabt werden, als hätte jeder seine eigene Wohnung und nur für sich selbst zu sorgen.

In meinem Fall:
Trennung vor 4 Jahren

Seitdem gemeinsamer Haushalt

Ich überweise ihr Haushaltsgeld für Lebensmittel etc., ich selber esse manchmal mit vor allem an den WOchenenden. Innerhlab der Woche esse ich auf der Arbeit udn abends zuhaus eBrot, das eben gemeinsam eingekauft wurde. 3x die WOche esse ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen. WIr reden also von max. 3x ABendbrot und Wochenenden. Die Lebensmittel, die ich nutze mit meiner LAG, kaufe ich im Wechsel mit ihr zusammen ein.

Betten sind getrennt. Meine Frau schläft seit 4 Jahren im Wohnzimmer, nur wenn ich dweg bin im Schlafzimmer.
Sexuelle Kontakte gab es seit der Trennung keine. Es war von Anfang an klar, es geht nicht mehr und war auch definitiv.

Meine Wäsche wäscht sie mit, aber getrennt von der anderen Wäsche.

Ich lebe in einem Zimmer quasi tagsüber. Schlafzimmerschränke sind von je her 2 getrennte gewesen.

Konten waren auch immer getrennt.

So, bin ich jetzt ab dem Tag des Auszuges getrennt, oder zählt das bei mir trotz leichter Vermischung als Trennungsjahr, sogar soweit, dass ein Einspruch gegend ie SCheidung von ihr wirkkunsglos wäre, da auch die 3 Jahre überschritten sind ?

WENN das so sein sollte, muß ich mir dann Sorgen machen, wegen der St.-Kl. 3 die ich ja behalten mußte, weil ohne die 300 € eine Finanzierung des Lebens nich mehr möglich gewesen werde ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2013 23:32
(@laird)
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Leider ist das Zeitlimit fürs editieren abgelaufen:

Ich esse zwar von dem gekochten Essen, aber wir essen nicht an einem Tisch. ich esse alleine in meinem Büro oben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2013 23:50
(@Brainstormer)

Was das Mietverhältnis betrifft, so könnt ihr nach der Scheidung dem Vermieter gemeinsam mitteilen, dass das Haus deiner DEF überlassen werden soll.

Wann die Scheidung eingereicht werden kann, hängt maßgeblich von deiner DEF ab. Sollte sie der Meinung sein, dass ihr erst mit deinem Auszug offiziell getrennt seid, dann ist das so und ab dann beginnt auch erst das Trennungsjahr. Selbst wenn ihr euch darüber einig seid, dass die Trennung innerhalb des Hauses stattgefunden hat, kann der Trennungszeitpunkt lediglich im letzten Jahr gelegen haben - alles andere wäre Steuerbetrug und ihr (du) müsstet nachzahlen.

Grundsätzlich würde ich aber nicht auf allzuviel entgegenkommen deiner DEF hoffen, da ihr an einer zeitnahen Lösung offensichtlich nicht gelegen ist.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 01:09
(@laird)
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Danke Brainstormer,

Also wäre diese Zuteilung erst nach Scheidung möglich ?

Bis dahin ist sie hier auch raus, die Scheidung dauert ja auch nochmal mehrere Monate, wie ich hörte.
Gewinn ich ja wieder nix, wenn snich sofort möglich ist.  :thumbdown:

Wenn sie keine Nachteile durch das zurückdatieren hat, sprich Geld bleibt das selbe wegen Amt und ihr keiner nen Strick draus drehen kann und wird, dann wäre sie dazu bereit. Es also legal ist und sie keine Strafe dafür bekommt.

Allerdings wäre das Entgegenkommen logischerweise dahin, wenn ich sie jetzt auf Unterschrift verklagen würde.
Man wie komm ich aus dem Teufelskreis raus ?

LG
Laird

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 01:39
(@laird)
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Inwieweit kann der §1361b (1) mir hier weiterhelfen ?
Aus dem Gesetzestext kann ich nicht erkennen, ob ich aus der Haftung bei Trennung entlassen werde. Ohne das der Vermieter hier groß Optionen hat.

Wie z.B. § 1568 a, nach der Scheidung.

Quelle: http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Beendigung/Trennung%20Mieter.html

-------------------

Edit:

Hier: http://www.rechtslexikon-online.de/Wohnungszuweisung.html

Hier scheint man es schnell erzwingen zu können, und der Vermieter hat nix zu melden.
Wobei die unbillige Härte bedeutet ich müßte mich nach außen hin zum Bösewicht machen.
Auch nich so prickelnd, dann hab ich beim JA und dem Gericht endgültig die Pappnase auf.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 02:03
(@Brainstormer)

Also wäre diese Zuteilung erst nach Scheidung möglich ?

Korrekt, denn auch wenn deine DEF vorher einen Antrag auf Wohnungszuweisung bei Gericht stellt, würde dieses ihr das Haus nur zuweisen, wenn sie auch finanziell dazu in der Lage ist - und das ist sie nicht.

Man wie komm ich aus dem Teufelskreis raus ?

Indem Ihr schnellstmöglich eine Wohnung für sie findet und das Haus kündigt. Außerdem, wenn deine DEF tatsächlich dazu bereit ist, den Trennungszeitpunkt auf letztes Jahr zu legen, machst du morgen einen Termin bei einem Anwalt und reichst die Scheidung ein. Wenn ich allerdings in meine Glaskugel schaue, wird sich ihre Meinung zum Trennungszeitpunkt schlagartig ändern, sobald sie ebenfalls einen Anwalt aufgesucht hat...

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 02:23
(@laird)
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Gewissheit werde ich erst haben, wenn es zu spät ist.

Also ab morgen früh Wohnungen suchen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 03:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Laird,

Inwieweit kann der §1361b (1) mir hier weiterhelfen ?
Aus dem Gesetzestext kann ich nicht erkennen, ob ich aus der Haftung bei Trennung entlassen werde. Ohne das der Vermieter hier groß Optionen hat.
[...]
Quelle: http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverhaeltnis/Verlauf/Beendigung/Trennung%20Mieter.html

der wesentliche Satz in diesem Link ist:

Eine Trennung oder gar eine Scheidung hat auf das Mietverhältnis als solches keinerlei Auswirkungen. Geschieden werden nur die Ehegatten, nicht Mieter und Vermieter.

Heisst auf deutsch: Euer aktueller Familienstand oder der Zustand Eurer Ehe muss den Vermieter gar nicht interessieren; es folgt daraus auch kein Sonderkündigungsrecht oder eine Verpflichtung, einen Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.

Hier: http://www.rechtslexikon-online.de/Wohnungszuweisung.html

Hier scheint man es schnell erzwingen zu können, und der Vermieter hat nix zu melden.
Wobei die unbillige Härte bedeutet ich müßte mich nach außen hin zum Bösewicht machen.
Auch nich so prickelnd, dann hab ich beim JA und dem Gericht endgültig die Pappnase auf.

eine gerichtliche Wohnungszuweisung regelt nur, wer anschliessend in der Wohnung wohnen darf; darüber, wer (weiterhin) die Miete bezahlen muss, sagt sie nichts. Was auch nicht nötig ist: Der Mietvertrag gilt - siehe oben - einfach weiter, bis er rechtsgültig gekündigt ist.

Was Deine andere Frage angeht: Natürlich kann man auch unter einem Dach getrennt leben und das Trennungsjahr absolvieren. Juristisch spricht man von der "Trennung von Tisch, Bett und Kasse". In dieser Zeit muss jeder für sich allein wirtschaften und "darf" auch keine Dienstleistungen mehr für den anderen erbringen (einkaufen, kochen, Wäsche waschen etc.). Amtlich überprüft wird das nicht; wenn man eine schnelle Scheidung möchte und sich einig ist, kann man den Trennungszeitpunkt auch rückdatieren. Wenn Deine DEF das allerdings nicht möchte, kann sie jederzeit sagen "ich hab doch gestern noch für den gekocht" oder "wir schlafen bis heute in einem Bett". Deshalb empfiehlt sich eine schriftliche Trennungsvereinbarung, die es Euch erspart, auf die Schnelle einen zweiten Haushalt einzurichten - mit Geld, das Ihr derzeit gar nicht habt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 11:58
(@laird)
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Moin, Moin !

Danke euch.

Exakt 1 Wohnnugsangebot gestern gefunden, was evtl. für sie interessant wäre.  :thumbdown:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 12:45
(@gerricus)
Schon was gesagt Registriert

Ich wollte einen eigenen Anwalt möglichst vermeiden, weil ich den nicht bezahlen kann.

Ich weiß jetzt nicht, ob das schon mal in einem anderem Thread gesagt wurde. Wenn es bei dir wirklich so knapp ist und du Hohe laufende Ausgaben hast,
kannst du einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen. Damit ist die Beratung beim Anwalt kostenlos, bzw. musst du einen Eigenanteil von 10,--€ tragen.
Nimm die Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit, die errechnen dann ob du den Beratungsschein bekommst oder nicht. Das Brutto spielt dabei keine Rolle, sondern nur das frei Verfügbare einkommen,
soweit ich dass weiß.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 13:19




(@laird)
Zeigt sich öfters Registriert

Moin Gerricus,

ich dachte bei meinem Netto, brauch ich nicht mal wagen das anzufragen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 15:34
(@gerricus)
Schon was gesagt Registriert

Vom Netto werden Miete, Tilgung usw. abgezogen. Soviel ich weiß spielt die Anzahl der unterhaltsberichtigten Personen auch noch eine Rolle. Was alles genau abgezogen wird weiß ich auch nicht, aber versuch es einfach mal.  Entscheidend ist hier nicht die Höhe des Netto vor Abzug sondern danach. Fragen kostet ja nix!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 19:07
(@laird)
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Werde ich machen, danke.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2013 19:12
 j_d
(@j_d)
Schon was gesagt Registriert

Ich will Dir wirklich nicht jede Illusion nehmen, so eine Zeit übersteht man nur mit eisernem Willen und dem Bewusstsein, dass irgendwann alles vorbei ist.
Ich kann Dich verstehen, dass Du hier nach Rat fragst und als Leitlinie ist das sicher auch nicht verkehrt. Dennoch bleibt mein Rat an Dich derselbe wie zuvor: es gibt im deutschen "Recht" so viele Unwegbarkeiten, da bist Du ohne den Rat eines erfahrenen Juristen aufgeschmissen.
Wie oft habe mir gedacht "das kann doch verdammt nochmal nicht wahr sein!" als mein Anwalt mir mal wieder erklärte wie unser "Recht" funktioniert.
Und man sollte wissen, dass Anwälte nun mal davon leben, viele Briefe hin und her zu schreiben. Dazu gehört auch, dass "ihre" RA irgendwelche Dinge konstruiert hat, nur um jede noch so kleine (Auf)Rechnung anzuzweifeln! Als Normalsterblicher hast Du ohne Fachrat keine Chance zu beurteilen auf was Du reagieren musst und worauf nicht.
Die RA hat z.B. verlangt, dass der Wert meines Hauses per Gutachten ermittelt wird. ICH müsse das bezahlen - und die Richterin hat in dieselbe Kerbe gehauen! Mein Anwalt ist standhaft geblieben. "Wir müssen gar nichts beweisen! Wenn Ihre Frau das so haben will, dann muss SIE den Gutachter schicken und bezahlen!". Erst nach zwei Sitzungen hat Frau Richter eingelenkt und bestätigt, dass wir hier nicht in der Pflicht sind.
Die Richterin hat außerdem den Standpunkt meines Anwalts in mehreren Punkten von Anfang an gekontert. Erst am Ende hat sie auch hier eingelenkt - mit dem Ergebnis "tja, dann schlage ich mal vor, weil die ganze Sache jetzt schon so lange dauert, EINIGEN SIE SICH DOCH EINFACH!". Wohlgemerkt, meine EF war nach einem Urteil aus Ende 2012 _nicht_ unterhaltsberechtigt! Hätte ich es darauf ankommen lassen, diese Richterin hätte mich verurteilt und ich hätte wirklich noch eine Instanz weiter gehen müssen um mein "Recht" zu bekommen. Die Kraft hatte ich nicht mehr und habe bezahlt. Meinem Kind und mir zuliebe.
Der Tipp von Gerricus ist hier echt Gold wert!

------
Gruß
J.D.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2013 23:23
(@laird)
Zeigt sich öfters Registriert

Hab bezgl. Aufrechnung mit dem laufenden Unterhalt und somit der Haftungsbeschränkung durch mich etwas im Netz gefunden und wollte das hier nochmal abklopfen:

http://www.scheidung-online.de/mietvertrag.html#ausscheiden
http://www.scheidung-online.de/verbrauchskosten.html

In diesen links steht explizit, daß ich die Kosten aufrechnen kann. Und nicht wie hier schon mal erwähnt, sie dann von mir die aufgerechnete Summe nochmals unterhaltstechnisch einfordern kann.

Wie ist es denn jetzt faktisch korrekt ?

Beispiel:

Ich ziehe aus, zahle Miete weiter, Nebenkosten melden wir auf sie alleine um ( Wasser, Strom ). Heizung ist Öl, muß sie eh selber bunkern, kann ich also nicht belangt werden. Wenn Verbrauch auf sie alleine umgemeldet wird, hafte ich dort auch nicht mehr, oder ?
Wenn ich jetzt die Miete weiter direkt an den Vermieter zahle, kann ich das dann 1:1 von der Unterhaltszahlung abrechnen ?

Wir waren irgendwie bei 586 € Sie ( eig. 723 €, aber Mangelfall, da ich sonst unter meine 1.100 € rutsche ) und die beiden mind. Kids 647 € und der Volljährige mangels Privileg hinter DEF und somit 0 €.

Miete beträgt 736 € kalt.

Rechne ich jetzt die 736 € von der Zahlungssumme ab ?
Also: 586 ( TU DEF )  + 647 ( K2+K3 ) = 1233 - 736 ( Miete ) = 497 € Überweisungssumme an DEF als Restunterhalt.

Oder darf ich einfach nur mein Einkommen um die 736 € bereinigen ?
Wordurch ja lediglich die Unterhaltseinzelwerte sich reduzieren und ich evtl. nicht den vollen Betrag von 736 € einbehalten kann ?

Info:
DEF sucht nach einer Wohnung, findet aber nix Hartz IV Zahlungsniveau.
Mir gehst auch grad nich besser, die gestiegenen Mietpreise machen es echt schwer etwas im bescheidenen Rahmen zu finden. Unter 500 € ne 2 Zimmerwohnung warm zu finden ist schon fast unmöglich hier. Auße rman will in ein Ghetto ziehen. :-/
Und 450 € werden mir nur zugestanden, von den marktsituationsfremden Gesetzen.

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Am Rande:

Anwaltlich leg ich mir hier grad die Karten, weiss ums verrecken nicht wen ich nehmen soll.
Jung, alt, mit pos. Internetbewertungen, oder einfach stumpf im Telefonverzeichnis mit dem Finger drauf tippen.  Keiner kann mir hier vor Ort einen Rat geben, da ich grad jetzt niemanden habe, der Erfahrungen mit einem Anwalt in Sachen SCheidung machte.
Werde kurzfristig mit einem guten alten Anwalt Kontakt aufnehmen, is aber derzeit im Urlaub. Der macht scheinbar nur noch Notar, hatte aber auch Familienrecht gemacht ( kein Fachanwalt ). Hatte ihn damals als Notar und Mietrecht und er hatte mir auch in der Insolvenz bischen geholfen.
Wollte ihn dann Fragen, ob er sich sowas "zutraut" ( Mahct fats nur noch Notar, ist schon im Rentenalter, Familienrecht als nicht Fachanwalt, alles Unsicherheitsfaktoren ) , bzw. wen er mir empfehlen würde / könnte, wenn nicht.
Erhoffe mir dadurch nen Schritt nach Vorne. Die Angst den falschen zu erwischen ist einfach zu groß.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2013 00:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die Angaben auf der von Dir verlinkten Seite (ist ja beides mal die gleiche letztendlich) halte ich für grundsätzlich falsch. Es wird nicht im geringsten auf die Rangfolge eingegangen, pauschale Verrechnungsansätze werden verfolgt und zwar unabhängig selbst auf den Bedarf und den darin festgelegten Schlüssel, es fehlen ! ! ! Quellenangaben, warum es so dargestellt wird.

Du wolltest eine Meinung wissen? Das ist die meinige. 🙂

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2013 00:36
(@laird)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja, genau das wollte ich. Danke.

ALso unseriöse Angaben  :question:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2013 00:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Unseriös klingt zu hart und trifft es nicht. Ich unterstelle der Seite keine unlauteren Absichten oder so ähnlich. Sie gehen einfach nur oberflächlich ran und beachten nicht die grundsätzliche Herangehensweise in familienrechtl. Fragen, wonach alles eine Einzelfallbetrachtung ist. Es kann einfach nicht pauschalisiert behauptet werden, es ist so oder so. Man kann höchstens sagen, i.d.R. wird oftmals eine Sache so oder so betrachtet. Und um dies dann auch erreichen zu können, bedarf es einer entsprechend klaren Gesetzgebung, welche es so nicht gibt (zu Recht m.M.n.). Daher kann nur noch auf entsprechende Beschlüsse der Rechtssprechung bzw. Möglichkeiten einer (neuen)  Interpretation der Gesetzgebung verwiesen werden unter Beachtung der darin enthaltenden Begründung bzw. Ausrichtung und des konkreten Einzelfalls. Das alles ist oftmals äusserst diffizil zu veranschaulichen bzw. zu interpretieren, zumal es dann ja auch noch auf andere Umstände/Fälle ganz expliziet angewendet werden soll. Von daher ist es unmöglich pauschal so etwas konkret und allgemein zu behaupten. Feingefühl ist gefragt, und nicht die Vorschlaghammer-Methode die da sei: es ist genau so - basta.

Gruss oldie

Edit: Ergänzungen

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.05.2013 01:13
(@laird)
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Hmmm.

ALso könnte womöglich unter bestimmten Umständen es sein, daß es sein könnte, daß es evtl. zutrifft. Wenns denn passt.  :knockout:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.05.2013 04:26
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