Hallo zusammen,
danke für die Antworten. Leider ergeben sich mir neue Fragen.
DAS ist die Realität, mit der fast alle geschiedenen Ehemänner aus dem Familiengericht rauslaufen. Ich kenne einige geschiedene Männer. Alle haben nachehelichen Unterhalt gezahlt oder sind noch dabei (so wie ich). Gezahlt werden muss am häufigsten wegen Betreuung, dann kommt Aufstockung. Und ich kenne einen Mann persönlich, der vom FamG wegen angeblicher Erkrankugn der Ex zu lebenslangem Unterhalt verdonnert wurde. Der Witz ist, die Frau ist gar nicht krank. Aber er ist daran zerbrochen und nun psychisch krank. Tja, ein innerer Reichsparteitag für jede Feministin.
1. Sofern ich das jetzt richtig beurteile, wären bei mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest zwei Unterhaltsarten relevant: zum einen der Betreuungsunterhalt, zum anderen der Aufstockungsunterhalt. Bezüglich des Betreuungsunterhalts sagte mir die Anwältin wie bereits geschrieben, dass ich zumindest davon ausgehen muss, dass ich noch zahlen muss, bis der Kleine in die weiterführende Schule kommt. Das wären 4,5 Jahre. Beim Aufstockungsunterhalt ist es üblich - wenn ich das richtig gelesen habe - dass man diesen ca. ein Drittel der Ehezeit zahlen muss. Da diese bei uns fast 12 Jahre beträgt, käme ich auch auf 4 Jahre, also fast identische Zeiträume. Ich frage mich, mit welchem Angebot ich denn ins Rennen gehen soll, wenn ich mit meiner Noch-Frau verhandele. Das Angebot soll fair sein, ich möchte mich da nicht übervorteilen, sie aber auch nicht. Wäre es aus eurer Sicht ein vernünftiges Angebot, ihr noch 4 Jahre vollen Ehegattenunterhalt zu zahlen (gemäß OLG-Leitlinien Teilung des gemeinsamen bereinigten Nettos abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus), der dann die darauffolgenden 3 Jahre auf Null abschmilzt? Ich kenne keine anderen Urteile oder Scheidungsfolgevereinbarungen, vielleicht kannst du mir da was aus deiner Erfahrung sagen, Slam?
2. wenn ich mich jetzt ohne Einbindung von Anwälten mit ihr auf eine Scheidungsfolgevereinbarung einige und wir zu Notar gehen, wie hoch ist das Risiko, dass der Notar im Rahmen seiner Aufklärungspflicht meiner DEF empfiehlt, eine solche Vereinbarung, in der der Ehegattenunterhalt zeitlich befristet wird, nicht zu unterschreiben, weil sie sich nicht anwaltlich hat beraten lassen? Mir wurde von einem bekannten Juristen (jedoch nicht im Familienrecht tätig) gestern noch gesagt, dass er das Risiko hierfür sieht.
3. Falls wir uns hinsichtlich des Ehegattenunterhalts nicht einigen, bleibt mir eigentlich nur die Möglichkeit, den Ehegattenunterhalt erstmal für eine Zeit weiterlaufen zu lassen und dann zu einem zukünftigen Zeitpunkt nach der Scheidung das erneut in Angriff zu nehmen, oder? Laut Anwältin werde ich ja eh zum jetzigen Zeitpunkt weder vom Gericht noch in etwaigen Verhandlungen mit einem anderen Anwalt eine Befristung erhalten. Und über die aktuelle Höhe des Ehegattenunterhalts besteht ja keine Streitigkeit zwischen meiner DEF und mir. Insofern wäre die Einbeziehung eines Anwalts zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den Fall, dass wir uns nicht einigen, ebenfalls sinnlos. Eine Nicht-Titulierung bzw. Beurkundung hätte natürlich auch einen Vorteil, dass ich im Falle unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Arbeitslosigkeit) den Unterhalt leichter anpassen könnte, Oder habe ich da einen Denkfehler?
Gruß von der verwirrten Schildkröte