Dann wirst du wohl nicht weiterkommen.
Eine Vaterschaftsfeststellungsklage kann "nur" von der KM oder dem Volljährigen Kind geführt werden, wenn z.B. der KV sich weigert die Vaterschaft anzuerkennen. Oder wenn nach einer erfolgreichen Vaterschaftanfechtung der tatsächliche KV festgestellt werden soll.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi,
sorry, aber ich glaube das ist momentan noch ein Bereich in welchem es recht viel Unklarheiten gibt.
Habe gerade mit 3 Anwälten telefoniert & jeder hatte eine andere Meinung.
Meine Anwältin meinte dass ich mich getrost zurücklehnen kann und wir diese Vaterschaftsfeststellungsklage erreichen können.
Ich glaube mir ist schlecht :puzz:
Moin,
ich bin in diesem Bereich ein wenig unwissend, aber vielleicht ist dies eine Frage, die Grundsätzlich geklärt werden sollte.
Allerdings ist dieser Weg sehr lang und steinig.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
BGB § 1592 Abstammung
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Was ist mit Absatz 2? Hier steht nichts davon dass die KM zustimmen muss.
Das stimmt soweit. Nur, die Vaterschaft wird von der Mutter erklärt und danach vom Vater angenommen. Sie muss also die Aktion einleiten. Macht sie nix, kannst du nix machen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
hm kasper,
ich hab nochmal genau nachgelesen.
Der Paragraph, der die Vaterschafstfeststellung regelt, besagt, wann eine Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden muß und wer als potentieller Vater gilt.
Klagen kann die KM oder das Kind. Es gibt Urteile, die dem mögliochen KV eine Klagerecht einräumen, allerdings so wie ich gelesen hab, wenn er a, beweisen kann, das er zur Empfängniszeit GV mit der KM hatte, mit ihr zusammengelebt hat .... Die Hürden scheinen, wie so oft, für den KV höher zu hängen als für die KM (die ja dann auch mesit vpm JA vertreen wird)
Vor allem ist aber ausgeschlossen das er klagen kann ,wenn ein anderer die Vaterschaft bereits wirksam anerkannt hat oder das Kind in einer Sozial-familiären Bindung zu einem Mann lebt.
Von daher hast du natürlich Recht Lift. Es gibt zwar kein explizites Recht auf eine Klage deiner seits, aber die Möglichekit. Daher wohl auch die verschiedenen Antworten der RA.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
... ok, ein neuer Versucht, Absatz 2: Was wenn ich eine eidesstattliche Versicherung abgebe?
Meint ihr nicht das ich umegehnd eine Vaterschaftsfeststellungsklage einreichen sollte. Anscheinend gibt es dann ein schwebendes Verfahren und die Vaterschaft würde dann erst nach einem gerichtlichen Urteil festgestellt
werden.
Hi midnightwish,
Deine Aussage deckt sich mit meinem Kenntnisstand und ich wollte damit auch nicht sagen, das was anderes im Gesetztestext steht.
Allerdings gibt es ja auch Gesetze, die durch den BGH & Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgehebelt werden.
Was mir persönlich unter den Nägeln brennt, ist dieser eklatante, und nach meiner Auffassung von Recht, Verstoss gegen die Gerechtigkeit, dass einer Mutter automatisch das Recht gegeben wird, darüber zu bestimmen, wer Vater ist und wer nicht.
Dies geht immer wieder in die Richtung, das eine "emanzipierte" Frau alle Rechte haben will, aber keine Pflichten übernehmen will. Diese Linie muss unterbrochen werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Der Paragraph bezieht sich aber auf die Anfechtung. Wenn eine Vaterschaft noch nicht anerkannt ist, geht auch keine Anfechtung.
Und auch da gilt, zwar das (2) gilt. Nur trotzdem dürfte der anfechtende nicht in eine bestehende Ehe oder Partnerschaft hinein klagen. Selbst wenn, z.b. dem rechtlioche Vater bekannt ist das seine Ehefrau fremdgegangen ist und ein anderer der Vater ist, darf dieser nicht anfechten. Das darf dann nur der rechtliche Vater, die Mutter oder das Kind.
Das wäre der für dich wichtige §:
§ 1600d
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen