Neuer Partner in ge...
 
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Neuer Partner in gemeinsamen Haus dulden?

 
(@morli)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich bin vor 3 Wochen aus dem meiner Ex-Noch-Frau und mir gemeinsam gehörenden Haus ausgezogen. Sie ist mit den Kindern im Haus wohnen geblieben. Die Scheidung ist noch nicht erfolgt, so dass ich meinen Hausanteil noch nicht ausbezahlt bekam. Es gibt diesbezüglich auch noch keine Vereinbarung über unsere Rechtsanwälte. Seit neuestem schläft der neue Partner meiner Ex in dem Haus. Kann ich das verhindern - schließlich gehört das Haus ja immer noch zur Hälfte mir??
Gruß; B

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2006 16:22
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

Nein kannst du nicht..

Und was soll das auch???!!!

Gehe du deinen Weg u sie ihren..oder möchtest du auch das sie dir verbietet wenn du mal ne neue Partnerin hast das diese bei dir schläft?!

Es mag zwar mit dein Haus sein..aber sicherlich ihr leben..und sie lebt im Haus..

Bissel albern so etwas finde ich, hat ne touch von Eifersucht..

Und wenn da zwanzig andere Männer schlafen..es ist nicht deine Sache..

Gruß
Jens

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 19:30
(@morli)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Jens,
ich möchte mich ja nicht in ihre Privatsphäre einmischen - aber mein Rechtsempfinden ist da schon etwas strapaziert, wenn ich berücksichtige, dass der "Andere" kostenlos meinen Hausanteil und meinen Hausrat nutzen kann. Albern finde ich das nun ganz und gar nicht.
Gruß

[Editiert am 27/2/2006 von Morli]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2006 20:13
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Morli,

sicherlich kannst du als Miteigentümer ein Hausverbot aussprechen. Sei dir sicher, du hast dann Stress pur in Großpaketen.

Wie wäre es, wenn du der Ex einfach nett schreibst:

"Liebes Herzmausipups,

dein neuer Lebensgefährte zieht ja nun zu dir und ich freue mich, dich in einer festen Partnerschaft zu sehen.

Dir ist sicherlich bekannt, dass ich einer unentgeltlichen Überlassung meines Eigentumsanteiles an deinen zukünftigen Mann nicht arg so gern zustimme und bitte dich, mir doch kurz mitzuteilen, wie wir beide dieses Thema untereinander behandeln wollen.

Ich freue mich auf deine Mitteilung und sende dir bis dahin liebe Grüße und auch besonders an unsere Kinder

Dein

Morli"

DeepThought

[Editiert am 27/2/2006 von DeepThought]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 20:20
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

Aber da täuscht dich dein Rechtsempfinden etwas...

Der "Andere" nutr nicht deinen Hausrat kostenlos, sondern wenn dann ihren..denn den Hausrat müßtet ihr ja zwischenzeitlich getrennt haben..
Und letztendlich sollst du ja ausbezalt werden..also ist es ja ansich auch nciht mehrganz dein Haus..

Und wie ist das dann mit den Gästen die sie auch vielleicht empfängt..müssen die dir dann eine Nutzungsentschädigung zahlen wenn sie deine Ex besuchen?

Und wie gesagt, von deinem Hausrat kann ansich ja keine Rede mehr sein..ihr seit getrennt und soltet auch euren Hausrat geteilt/getrennt haben..und dann war es das dann auch mit den Besitzansprüchen..

Und letztendlich machst du nichts anderes als dich in ihre Privatsphär einmischen mit dem Argument der "Andere" der soll da aber nicht sein..

Du wirst ausbezahlt..und wenn ihr getrennt seit ist auch der Hausrat getrennt worden..und das wars damit dann auch..

Gruß
Jens

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 20:25
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Der "Andere" nutr nicht deinen Hausrat kostenlos, sondern wenn dann ihren..denn den Hausrat müßtet ihr ja zwischenzeitlich getrennt haben..

Falsch - Hausratsteilung entfällt nach 6 Monaten. D.h. kann ihm durchaus die Hälfte des Hausrates gehören, bis entweder der Hausrat "unteilbar" wird oder er einen Ausgleich (Geld, der halbe Hausrat etc.) erhält. Er schreibt von 3 Wochen, daher wäre es an der Zeit, den Hausrat vom Anwalt mal teilen zu lassen, sonst isser flöten.

Und letztendlich sollst du ja ausbezalt werden..also ist es ja ansich auch nciht mehrganz dein Haus..

Falsch - nur weil was ausgezahlt werden soll, ist das nicht erledigt, sondern erst wenn ausgezahlt ist. Solange ist er Miteigentümer und kann, ähnlich einem Vermieter, eine Nutzungsentschädigung für seine Hälfte verlangen. Ausnahme besteht nur, wenn die Darlehnsschulden von seiner Ex getragen werden würden, dann darf sie verrechnen.

Und wie ist das dann mit den Gästen die sie auch vielleicht empfängt..müssen die dir dann eine Nutzungsentschädigung zahlen wenn sie deine Ex besuchen?

Hier geht es um dauerhaftes Wohnen, also nicht um eine Gastbeherbergung. Diese liegt nur bei Aufenthalt unter einer Woche vor. Also ist der Vergleich falsch.

Und wie gesagt, von deinem Hausrat kann ansich ja keine Rede mehr sein..ihr seit getrennt und soltet auch euren Hausrat geteilt/getrennt haben..und dann war es das dann auch mit den Besitzansprüchen..

Siehe oben. Hausratsteilung erfolgt nur aus Antrag / Aufforderung, nicht automatisch durch Trennung.

Und letztendlich machst du nichts anderes als dich in ihre Privatsphär einmischen mit dem Argument der "Andere" der soll da aber nicht sein..

Siehe oben, Stichwort "Gästebeherbergung".

Du wirst ausbezahlt..und wenn ihr getrennt seit ist auch der Hausrat getrennt worden..und das wars damit dann auch..

Langsam wirds langweilig, das ist jetzt die dritte Wiederholung...

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 20:34
(@morli)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Jens,
ich stimme da eher dem Ansatz von DeepThought zu. Rein rechtlich kann ich mit Sicherheit anteilige Miete für meinen Hausanteil verlangen - eben genau so lange bis ich ausgezahlt worden bin - und das kann sich in die Länge ziehen. Und von meinem Hausrecht kann ich bestimmt auch Gebrauch machen. Wobei ich das nicht vorhabe. Es geht mir aber nun mal um die genaue Rechtslage. Entscheidend ist hier - so vermute ich mal - ob der neue Partner nur zu Besuch verweilt oder tatsächlich einzieht. Und das ist bestimmt nicht so leicht feststellbar und beweisbar.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.02.2006 20:37
(@kruemel1)

@ Morli,

Rein rechtlich kann ich mit Sicherheit anteilige Miete für meinen Hausanteil verlangen

Bestimmt, aber ist es dann nicht so das sich dein Einkommen erhöht und somit auch der KU und EU für diesen Zeitraum?

Ich denke das werden endlos Klagen hin und her werden, aber wenn ihr sonst keine Sorgen habt.

Gruss Kruemel1

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 20:44
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Xe

quote:
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Der "Andere" nutr nicht deinen Hausrat kostenlos, sondern wenn dann ihren..denn den Hausrat müßtet ihr ja zwischenzeitlich getrennt haben..

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Falsch - Hausratsteilung entfällt nach 6 Monaten. D.h. kann ihm durchaus die Hälfte des Hausrates gehören, bis entweder der Hausrat "unteilbar" wird oder er einen Ausgleich (Geld, der halbe Hausrat etc.) erhält. Er schreibt von 3 Wochen, daher wäre es an der Zeit, den Hausrat vom Anwalt mal teilen zu lassen, sonst isser flöten.

quote:
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Und letztendlich sollst du ja ausbezalt werden..also ist es ja ansich auch nciht mehrganz dein Haus..

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Falsch - nur weil was ausgezahlt werden soll, ist das nicht erledigt, sondern erst wenn ausgezahlt ist. Solange ist er Miteigentümer und kann, ähnlich einem Vermieter, eine Nutzungsentschädigung für seine Hälfte verlangen. Ausnahme besteht nur, wenn die Darlehnsschulden von seiner Ex getragen werden würden, dann darf sie verrechnen.

quote:
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Und wie ist das dann mit den Gästen die sie auch vielleicht empfängt..müssen die dir dann eine Nutzungsentschädigung zahlen wenn sie deine Ex besuchen?

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Hier geht es um dauerhaftes Wohnen, also nicht um eine Gastbeherbergung. Diese liegt nur bei Aufenthalt unter einer Woche vor. Also ist der Vergleich falsch.

quote:
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Und wie gesagt, von deinem Hausrat kann ansich ja keine Rede mehr sein..ihr seit getrennt und soltet auch euren Hausrat geteilt/getrennt haben..und dann war es das dann auch mit den Besitzansprüchen..

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Siehe oben. Hausratsteilung erfolgt nur aus Antrag / Aufforderung, nicht automatisch durch Trennung.

quote:
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Und letztendlich machst du nichts anderes als dich in ihre Privatsphär einmischen mit dem Argument der "Andere" der soll da aber nicht sein..

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Siehe oben, Stichwort "Gästebeherbergung".

quote:
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Du wirst ausbezahlt..und wenn ihr getrennt seit ist auch der Hausrat getrennt worden..und das wars damit dann auch..

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Langsam wirds langweilig, das ist jetzt die dritte Wiederholung...

Gruß, Xe

..wie sachlich doch...

P.S.

Hier geht es um dauerhaftes Wohnen, also nicht um eine Gastbeherbergung. Diese liegt nur bei Aufenthalt unter einer Woche vor. Also ist der Vergleich falsch.

Gastbeherbung = 6 Wochen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 20:58
 Xe
(@_xe_)
Registriert

@Xe
[Fullquote snipp]
Langsam wirds langweilig, das ist jetzt die dritte Wiederholung...

..wie sachlich doch...

Merke: dreimal falsch ergibt nicht einmal richtig.

Hier geht es um dauerhaftes Wohnen, also nicht um eine Gastbeherbergung. Diese liegt nur bei Aufenthalt unter einer Woche vor. Also ist der Vergleich falsch.

Gastbeherbung = 6 Wochen

Präzisierung:
Ein Gast wird dann zu einem meldepflichtigen Mitbewohner oder Untermieter, wenn er länger als 3 Monate in einer Wohnung verbleibt (Zeitmoment, bedingt durch polizeiliche Meldepflicht). Untervermietung bedeutet, dass diese Person anteilig Miete zahlt, und/oder einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter oder Eigentümer hat. Diese Untervermietung bedarf von Anfang an der Zustimmung des Vermieters.

Handelt es sich um einen Lebenspartner muss nach dem Urteil des BGH auch für einen Lebensgefährten die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden.

Ein Gastverhältnis ist also dann nicht gegeben, wenn jemand zum Lebensunterhalt beiträgt, sich also auch an der Miete beteiligt.

Eine Frist von einer Woche ist in vielen Mietverträgen angegeben, da davon ausgegangen werden kann, daß ein Gast für längere Zeit nicht unentgeltlich dort wohnen darf. Diese Einschränkung ist laut Mieterverein rechtmäßig, da die Meldefrist von drei Monaten das Äußerste der zulässigen Frist ist.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 27.02.2006 21:25