Entwurf der Trennun...
 
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Entwurf der Trennungsvereinbarung

 
(@bronze)
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Tag allerseits!

Heute purzelte mir also der Entwurf einer Trennungsvereinbarung von meiner RA in die Mailbox. Dieser Entwurf ist nach sondierenden Gesprächen mit der Gegenseite zustande gekommen. Einiges schmeckt mir darin gar nicht so recht, besonders die Stellen, an denen raustrieft, dass bei Super-Mami wohnen automatisch = "Kindeswohl wahren" ist, und das eventuelle Wohnen bei Umgangspappi erstmal hinsichtlich Kindeswohl genau unter die Lupe genommen werden muss. Ich habe daher meine Gegenvorstellungen zu den beanstandeten Passagen farbig hervorgehoben.

Dann bin ich mir nicht sicher, aber einiges aus dem Werk könnte doch herausgetrennt, notariell beglaubigt unterschrieben und damit verbindlicher werden. Oder? Was genau?

Leute, bitte zückt die Rotstifte! Deep, der Silberrücken, kann da ruhig mit Schwarz reinmalen, da sind wir ganz preussisch unterwürfig. Bitte, bitte viele Kommentare und Anmerkungen schicken. Auch und besonders, wenn ich an irgendeiner Stelle überziehen sollte.

Vereinbarung
der Eheleute xxxx und xxxx
Zur Regelung der Trennungsfolgen

1. Die Parteien leben seit dem 01.12.2006 getrennt. Das Scheidungsverfahren soll zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist eingeleitet werden. Der Versorgungsausgleich ist ab Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags beim Familiengericht zu berechnen.

2. Herr XXX verpflichtet sich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der bisherigen Ehewohnung, xxxstraße 5 in xxxx-Stadt auszuziehen und diese seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sie Rahmen ihrer Möglichkeiten versuchen werden diese Ehewohnung für die Kinder zu erhalten, um ihnen auch zukünftig das gewohnte Umfeld zu sichern. Insbesondere verpflichtet sich die Ehefrau, sich um einen Wohngeldzuschuss zu kümmern.

Zweiten Teil streichen und stattdessen: Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Ehewohnung für die Kinder aus Gründen der Kontinuität zu erhalten ist.

3. Die Parteien haben sich geeinigt, welche Gegenstände der Ehemann bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung für sich beanspruchen kann. ggf. gesonderte Liste. Der Hausrat gilt ab dem Auszug von Herrn xxxx als geteilt.

4. Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung von Unterhalt für Frau xxxx hat. Herr xxxx verpflichtet sich ab dem Monatsersten des auf seinen Auszug folgenden Monats sei-nen Töchtern, xxx, geboren am ........, yyyyy geboren am ....... und zzzzz, geboren am ........ bis zu deren jeweiligen 18. Lebensjahr Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zu zahlen.

stattdessen:
Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung des Trennungsunterhalts hat. Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ab dem Monatsersten bis zum 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zahlt. Das staatliche Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

5. Das gemeinsame Sorgerecht für die 3 Kinder soll beiden Parteien verbleiben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kinder zunächst ihren regelmäßigen Auf-enthaltsort im Haushalt der Mutter haben werden. Die Kindesmutter sichert jedoch zu, dass sofern sich die Kinder entschließen sollten, in den Haushalt des Kindesvaters wechseln zu wollen, diesem Wunsch zu entsprechen soweit dem keine dem Kindes-wohl widersprechenden Gründe entgegenstehen.

stattdessen:
Das gemeinsame Sorgerecht sowie das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für die 3 Kinder sollen beiden Parteien verbleiben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kinder zunächst, mindestens jedoch bis zur Rechtsgültigkeit der Scheidung, ihren regelmäßigen Aufenthaltsort in der Ehewohnung haben werden, soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen. Die Kindesmutter sichert jedoch zu, dass sofern sich eines oder mehrere der Kinder entschließen sollten, in den Haushalt des Kindesvaters wechseln zu wollen, diesem Wunsch zu entsprechen soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen.

6. Die Eheleute sind sich darüber einig, dass solange, wie die Kinder im Haushalt der Kindesmutter leben, der Kindesvater das Recht habe, alle 14 Tage die Kinder am Freitagabend ab 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zum Umgangskontakt zu sich zu nehmen. Für den Fall, dass ein Umgangswochenende beim Kindesvater nicht stattfinden kann, z. B. aus Krankheitsgründen, werden die Parteien sich auf ein Ersatzwochen-ende verständigen. Desweiteren besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Kinder die Hälfte ihrer Ferienzeiten mit dem Kindesvater verbringen können.

stattdessen:
Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Recht habe, alle 14 Tage die Kinder am Freitag ab 15 Uhr bis Montag 8 Uhr zum Umgangskontakt zu sich zu nehmen. Für den Fall, dass ein Umgangswochenende beim umgangsberechtigten Elternteil nicht stattfinden kann, z. B. aus Krankheitsgründen, werden die Parteien sich auf ein Ersatzwochenende verständigen. Deswei-teren besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Kinder jeweils die Hälfte ihrer Ferienzeiten abwechselnd mit dem umgangsberechtigten und dem betreuenden Elternteil verbringen können.

7. Der Kindesvater erklärt sich bereit, für die Zeiten, in denen die Kindesmutter für die Betreuung der Kinder aus beruflichen Gründen nicht zur Verfügung steht, die Betreuung der Kinder zu übernehmen soweit er nicht selbst aus beruflichen Gründen daran gehindert ist.

Stattdessen:
Der umgangsberechtigte Elternteil erklärt sich bereit, für die Zeiten, in denen der betreuende Elternteil für die Betreuung der Kinder aus beruflichen Gründen nicht zur Verfügung steht, die Betreuung der Kinder zu übernehmen soweit er nicht selbst aus wichtigen Gründen daran gehindert ist. Der betreuende Elternteil hat seine beruflichen Einsatzzeiten ein Woche im Voraus dem umgangspflichtigen Elternteil anzuzei-gen.

8. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass gemäß der zu Ehezeiten getroffenen Entscheidung, die Kinder ihre bilinguale schulische Ausbildung bis zum Erreichen des Abschlusses fortsetzen sollen.

Stattdessen:
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass gemäß der zu Ehezeiten getroffenen Entscheidung, die Kinder ihre bilinguale schulische Ausbildung bis zum Erreichen des Abschlusses fortsetzen sollen. Sonderbedarfe durch Auslandsaufenthalte werden nicht geltend gemacht.

9. Die Parteien sind sich einig, dass die zum Zeitpunkt ihrer Trennung am 01.12.07 aufgelaufenen Schulden auf dem gemeinsamen Girokonto bei der Postbank yyyyy in Höhe von xxx als ehebedingte Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Sie werden durch eine neue Kreditaufnahme in Höhe von xxxx zur Ausgleichung des Girokontos dann in Raten a xxx € zurückgeführt.

Stattdessen:
Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag zum 01.12.06 das bis dahin gemeinsame Girokonto bei der Postbank xxxx in Höhe xxxx auszugleichen ist. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich wie folgt: Betrag des Dispokredits am 30.11.06 + Einkommen der Ehegatten – Miete = Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag  wird durch eine gemeinsame Kreditaufnahme der Parteien  in Höhe von xxxx zur Ausgleichung des Girokontos Postbank Berlin zurückgeführt, die dafür fälligen Raten sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

10. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der PKW "irregroß", amtliches Kennzeichen xx-y 22222, verkauft und der dafür aufgenommene Kredit mit dem erzielten Erlös abgelöst werden soll. Bis dahin ist die von Herrn xxxx gezahlte Rate unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

11. Die Ehefrau verpflichtet sich, die ihr von der Firma xxx angebotene Ausweitung ihrer beruflichen Tätigkeit auf dann xx Stunden/Monat zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen.

12. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sie für das Jahr xxxx eine gemeinsame Steuererklärung fertigen werden.

13. Der Ehemann verpflichtet sich für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung an seine Ehefrau monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen, soweit diese bedürftig und er leistungsfähig ist. Grundlage dafür ist der durchschnittliche Bruttolohn in Höhe von xxxx€ den er seit dem 01.01. 2007/2008 mit der Lohnsteuerklasse I/III/IV und 1,5 Kinderfreibeträgen zu versteuern hat abzüglich von:

Kammerbeitrag
VBL
PKW-Kredit
Haftpflichtversicherung
Rentenversicherung
Kreditrate Rückführung Schuldenstandes
berufliche Fahrtkosten

Unterschriften

Na, sacht wat.
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2007 17:06
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Heute purzelte mir also der Entwurf einer Trennungsvereinbarung von meiner RA in die Mailbox. Dieser Entwurf ist nach sondierenden Gesprächen mit der Gegenseite zustande gekommen. Einiges schmeckt mir darin gar nicht so recht, besonders die Stellen, an denen raustrieft, dass bei Super-Mami wohnen automatisch = "Kindeswohl wahren" ist, und das eventuelle Wohnen bei Umgangspappi erstmal hinsichtlich Kindeswohl genau unter die Lupe genommen werden muss. Ich habe daher meine Gegenvorstellungen zu den beanstandeten Passagen farbig hervorgehoben.
Und das Ding kommt von DEINER RAin?

Dann bin ich mir nicht sicher, aber einiges aus dem Werk könnte doch herausgetrennt, notariell beglaubigt unterschrieben und damit verbindlicher werden. Oder? Was genau? color=navy]Jep, es muss notariell beglaubigt werden.

1. Die Parteien leben seit dem 01.12.2006 getrennt. Das Scheidungsverfahren soll zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist eingeleitet werden. Der Versorgungsausgleich ist ab Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags beim Familiengericht zu berechnen.Du willst Selbstverständliches noch mal extra regeln?

2. Herr XXX verpflichtet sich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus der bisherigen Ehewohnung, xxxstraße 5 in xxxx-Stadt auszuziehen und diese seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sie Rahmen ihrer Möglichkeiten versuchen werden diese Ehewohnung für die Kinder zu erhalten, um ihnen auch zukünftig das gewohnte Umfeld zu sichern. Insbesondere verpflichtet sich die Ehefrau, sich um einen Wohngeldzuschuss zu kümmern.

Es ist doch völlig egal, ob die Ex irgendwelche öffentlichen Zuschüsse beachtragt.

Zweiten Teil streichen und stattdessen: Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Ehewohnung für die Kinder aus Gründen der Kontinuität zu erhalten ist.

Was ist mit deiner Entlassung aus dem Mietvertrag?

3. Die Parteien haben sich geeinigt, welche Gegenstände der Ehemann bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung für sich beanspruchen kann. ggf. gesonderte Liste. Der Hausrat gilt ab dem Auszug von Herrn xxxx als geteilt.

4. Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung von Unterhalt für Frau xxxx hat. Herr xxxx verpflichtet sich ab dem Monatsersten des auf seinen Auszug folgenden Monats sei-nen Töchtern, xxx, geboren am ........, yyyyy geboren am ....... und zzzzz, geboren am ........ bis zu deren jeweiligen 18. Lebensjahr Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zu zahlen.

stattdessen:
Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung des Trennungsunterhalts hat. Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ab dem Monatsersten bis zum 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zahlt. Das staatliche Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Soso, du unterwirfst dich auch für den Mangelfall dem Mindest-KU. Wie willst du das zahlen, wenn du nur 1.300 Netto hast?

5. Das gemeinsame Sorgerecht für die 3 Kinder soll beiden Parteien verbleiben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kinder zunächst ihren regelmäßigen Aufenthaltsort im Haushalt der Mutter haben werden. Die Kindesmutter sichert jedoch zu, dass sofern sich die Kinder entschließen sollten, in den Haushalt des Kindesvaters wechseln zu wollen, diesem Wunsch zu entsprechen soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen.

stattdessen:
Das gemeinsame Sorgerecht sowie das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für die 3 Kinder sollen beiden Parteien verbleiben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kinder zunächst, mindestens jedoch bis zur Rechtsgültigkeit der Scheidung, ihren regelmäßigen Aufenthaltsort in der Ehewohnung haben werden, soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen. Die Kindesmutter sichert jedoch zu, dass sofern sich eines oder mehrere der Kinder entschließen sollten, in den Haushalt des Kindesvaters wechseln zu wollen, diesem Wunsch zu entsprechen soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen.

ABR ist eine Untermenge des SR und das SR wird doch nicht angetastet.
...sofern dies der erklärte und gefestigte Wunsch des Kindes / der Kinder ist.
Nicht diesen "Krams" mit Kindeswohl.

6. Die Eheleute sind sich darüber einig, dass solange, wie die Kinder im Haushalt der Kindesmutter leben, der Kindesvater das Recht habe, alle 14 Tage die Kinder am Freitagabend ab 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zum Umgangskontakt zu sich zu nehmen. Für den Fall, dass ein Umgangswochenende beim Kindesvater nicht stattfinden kann, z. B. aus Krankheitsgründen, werden die Parteien sich auf ein Ersatzwochen-ende verständigen. Desweiteren besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Kinder die Hälfte ihrer Ferienzeiten mit dem Kindesvater verbringen können.

stattdessen:
Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Recht habe, alle 14 Tage die Kinder am Freitag ab 15 Uhr bis Montag 8 Uhr zum Umgangskontakt zu sich zu nehmen. Für den Fall, dass ein Umgangswochenende beim umgangsberechtigten Elternteil nicht stattfinden kann, z. B. aus Krankheitsgründen, werden die Parteien sich auf ein Ersatzwochenende verständigen. Deswei-teren besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Kinder jeweils die Hälfte ihrer Ferienzeiten abwechselnd mit dem umgangsberechtigten und dem betreuenden Elternteil verbringen können.

Die hohen christlichen Feiertage verbringen die Kinder im Wechsel bei ihren Eltern. Bei geradeen Jahreszahlen verbringen sie Ostern bei der Kindesmutter und Weihnachten beim Kindesvater. In ungeraden Jahren wird diese Regelung umgekehrt.

7. Der Kindesvater erklärt sich bereit, für die Zeiten, in denen die Kindesmutter für die Betreuung der Kinder aus beruflichen Gründen nicht zur Verfügung steht, die Betreuung der Kinder zu übernehmen soweit er nicht selbst aus beruflichen Gründen daran gehindert ist.

Stattdessen:
Der umgangsberechtigte Elternteil erklärt sich bereit, für die Zeiten, in denen der betreuende Elternteil für die Betreuung der Kinder aus beruflichen Gründen nicht zur Verfügung steht, die Betreuung der Kinder zu übernehmen soweit er nicht selbst aus wichtigen Gründen daran gehindert ist. Der betreuende Elternteil hat seine beruflichen Einsatzzeiten ein Woche im Voraus dem umgangspflichtigen Elternteil anzuzei-gen.

...schnellstmöglich mitzuteilen.

8. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass gemäß der zu Ehezeiten getroffenen Entscheidung, die Kinder ihre bilinguale schulische Ausbildung bis zum Erreichen des Abschlusses fortsetzen sollen.

Stattdessen:
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass gemäß der zu Ehezeiten getroffenen Entscheidung, die Kinder ihre bilinguale schulische Ausbildung bis zum Erreichen des Abschlusses fortsetzen sollen. Sonderbedarfe durch Auslandsaufenthalte werden nicht geltend gemacht.

9. Die Parteien sind sich einig, dass die zum Zeitpunkt ihrer Trennung am 01.12.07 aufgelaufenen Schulden auf dem gemeinsamen Girokonto bei der Postbank yyyyy in Höhe von xxx als ehebedingte Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Sie werden durch eine neue Kreditaufnahme in Höhe von xxxx zur Ausgleichung des Girokontos dann in Raten a xxx € zurückgeführt.

Stattdessen:
Die Parteien sind sich einig, dass mit Stichtag zum 01.12.06 das bis dahin gemeinsame Girokonto bei der Postbank xxxx in Höhe xxxx auszugleichen ist. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich wie folgt: Betrag des Dispokredits am 30.11.06 + Einkommen der Ehegatten – Miete = Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag  wird durch eine gemeinsame Kreditaufnahme der Parteien  in Höhe von xxxx zur Ausgleichung des Girokontos Postbank Berlin zurückgeführt, die dafür fälligen Raten sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

10. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der PKW "irregroß", amtliches Kennzeichen xx-y 22222, verkauft und der dafür aufgenommene Kredit mit dem erzielten Erlös abgelöst werden soll. Bis dahin ist die von Herrn xxxx gezahlte Rate unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

11. Die Ehefrau verpflichtet sich, die ihr von der Firma xxx angebotene Ausweitung ihrer beruflichen Tätigkeit auf dann xx Stunden/Monat zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzunehmen.

12. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sie für das Jahr xxxx eine gemeinsame Steuererklärung fertigen werden.

13. Der Ehemann verpflichtet sich für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung an seine Ehefrau monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen, soweit diese bedürftig und er leistungsfähig ist. Grundlage dafür ist der durchschnittliche Bruttolohn in Höhe von xxxx€ den er seit dem 01.01. 2007/2008 mit der Lohnsteuerklasse I/III/IV und 1,5 Kinderfreibeträgen zu versteuern hat abzüglich von:

Grundlage ist das nach den anzuwendenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen.

Kammerbeitrag
VBL
PKW-Kredit
Haftpflichtversicherung
Rentenversicherung
Kreditrate Rückführung Schuldenstandes
berufliche Fahrtkosten

Unterschriften

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Prüfung auf weiteren notwendigen Inhalt.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2007 23:13
 feta
(@feta)

Hallo Bronze,

Denk noch an die Salvatorische Klausel  🙂

Grüße
Feta

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2007 23:24
(@bronze)
Registriert

Hallo Feta, hallo Deep,
danke für die Ergänzungen!

Ja Deep, diese Frage hier "Und das Ding kommt von DEINER RAin?" die hämmerte mir auch im Kopf rum. Die Scheidung war von anbeginn nur für mich eine Selbstverständlichkeit. Meine Noch-Frau dachte da so eher an eine Trennungszeit bis ins Grab.

Weitere Anmerkungen sind immer willkommen. Montag geht die geänderte Fassung raus.

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2007 01:37
(@bronze)
Registriert

@ Deep
Jetzt dämmerts! Du meinst mit Selbstverständliches regeln, die Sache mit dem Altersvorsorgeausgleich. Stimmt auch wieder.  :knockout: Kommt raus.

So long!
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2007 02:07
(@bronze)
Registriert

Morgen,
ich habe eine Frage zu nachstehender Passage und Deeps Kommentar dazu.


Ursprüngliche Fassung:
4. Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung von Unterhalt für Frau xxxx hat. Herr xxxx verpflichtet sich ab dem Monatsersten des auf seinen Auszug folgenden Monats sei-nen Töchtern, xxx, geboren am ........, yyyyy geboren am ....... und zzzzz, geboren am ........ bis zu deren jeweiligen 18. Lebensjahr Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zu zahlen.

Meine Änderung:
Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung des Trennungsunterhalts hat. Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ab dem Monatsersten bis zum 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zahlt. Das staatliche Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Kommentar Deep:
Soso, du unterwirfst dich auch für den Mangelfall dem Mindest-KU. Wie willst du das zahlen, wenn du nur 1.300 Netto hast?

Jetzt die Frage:
Verstehe ich Deep richtig, wenn ich davon ausgehe, dass diese Passage ersatzlos zu streichen ist? Könnte ich sicher auch meine RA fragen, tu ich auch noch. Nur, immerhin ist der Erstentwurf ja von ihr. Den finde ich nun mal nicht so schön, also erwarte ich auch nicht unbedingt eine supertolle Antwort.

Grüße
Till

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(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2007 10:51
(@grapfruit)
Rege dabei Registriert

Hallo Till,

wenn ich Deep richtig verstehe benötigt diese Passage einfach eine passende Umformulierung:

In etwa in dieser Form:

"Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, sofern er gemäß den Unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLG Bezirks leistungsfähig ist, ab dem Monatsersten bis zum 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zahlt. Das staatliche Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind wohnt".

Ansonsten wäre noch zu überlegen den Passus "sofern er gemäß den Unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLG Bezirks leistungsfähig ist" durch einen fixen Selbstbehaltbetrag zu ersetzen. Ich weiß allerdings nicht ob dies auf Grund mangelnder Inflationsanpassung sinnvoll wäre.

Liebe Grüße

Grapfruit

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2007 12:46
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Till,

in Ergänzung zu Punkt 12 sollte bedacht werden, daß, sofern es für sie sinnvoll ist, die Ex auch für vergangene Jahre noch die getrennte Veranlagung beantragen kann. Das kann für Dich ins Auge gehen bzw. teuer werden. Aufzunehmen wäre somit noch die Regelung, daß keiner der beiden Ehegatten rückwirkend die Zusammenveranlagungen ändern wird.

LG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2007 13:00
 elwu
(@elwu)

Hi,

den Passus zum KU finde ich problematisch. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen dass im Rahmen des anstehenden Unterhaltsrechtsreförmchens die Düsseldorfer Tabelle sowie die Anrechnung des Kindergeldes massiv umgekrempelt werden. Solange man nicht weiß wie das ausgeht, kann eine Festlegung wie hier ein teurer Schuß ins eigene Knie werden. Den Vorschlag der Rechtsanwältin finde ich gar nicht so schlecht. Würde ich nur abändern und ergänzen:

4. Die Parteien sind sich einig dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung von Trennungs.- bzw Ehegattenunterhalt hat. Solange die gemeinsamen Kinder durch Frau xxxx betreut werden, verpflichtet sich Herrr xxxx, ab dem Monatsersten des auf seinen Auszug folgenden Monats seinen Töchtern, xxx, geboren am ........, yyyyy geboren am ....... und zzzzz, geboren am ........ bis zu deren jeweiligen 18. Lebensjahr Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Alterstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zu zahlen. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten wird stets gewahrt.

Im Zweifel, also wenn es darum jemals gerichtlich Streit geben sollte, gelten eh die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Höchstrichterlich wurde der Vertragsfreiheit in Unterhaltsdingen ein dicker Riegel vorgeschoben.

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2007 14:06
(@bronze)
Registriert

Gestern war ich bei meinem neuen Anwalt. Das Gesamtwerk ist dort ganz gut angekommen. Danke für die Mitarbeit!

Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2007 00:56