Dieser kompetenten Antwort ist nichts hinzuzufügen.
Ich danke schon mal für den Hinweis auf die Richtlinien der Ärztekammer, das kann im Zweifelsfall einmal nützlich sein.
Gefälligkeitsatteste sind schließlich keine Seltenheit bei Eltern im Gerichtsstreit.
Zusätzlich könnte man noch in den Raum werfen, ob die KM aufgrund der anstehenden OP´s und Krankenhausaufenthalten und der Einschränkungen während der Rekonvaleszenz überhaupt in der Lage ist sich dauerhaft adäquat um die Kinder zu kümmern und ob es nicht sinnvoller ist, das die Kinder während dieser Zeit vollständig beim KV verbleiben und die KM nur während eines großzügigen Umgangs besuchen.
Wenn ichs richtig im Kopf hab, gibt es ja derzeit eh ein WM.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
ein ganz grundsätzlicher Einwand noch abseits sämtlicher Atteste: Die Dame ist - mit oder ohne kaputtes Knie - vor zwei Jahren aus dieser Wohnung aus- und in eine andere eingezogen. Nach zwei Jahren ist das keine "Ehewohnung" mehr, um deren Zuweisung man sich streiten könnte oder müsste, sondern schlicht die Wohnung, in der die Familie früher mal gewohnt hat. Ich habe auch keine Möglichkeit, mich heute noch in irgendeine Wohnung zurückzuklagen, in der ich mit meiner Ex mal gewohnt habe. Mal abgesehen davon: Gegen enge Flure und kleine Bäder, in denen man sich mit einer Gehhilfe nicht ausreichen bewegen kann, gibt es ein einfaches Mittel: Nicht so vollstellen!
Der >>>§ 1361b BGB<<< äussert sich in Absatz 4 übrigens ganz eindeutig zu dieser Frage:
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Insofern wären mir sämtliche Atteste vollkommen egal; egal, ob sie der Postbote oder der Papst ausgestellt hat. Ich würde mir auch nicht die Arbeit machen, diesen Käse zu zerpflücken, sondern meinen Anwalt bestenfalls mal in einem Schriftsatz die Frage unterbringen lassen, seit wann es zum Berufsbild von Ärzten gehört, Wohnungen zu begutachten - noch dazu welche, sie sie nicht einmal gesehen haben.
Ich halte das Ganze für einen billigen Trick von Madame, sich unter Verweis auf das "Kindeswohl" in die Wohnung und vor allem in den Kinderalleinbesitz und den Unterhaltsanspruch zurückzuklagen. Ein einfaches Experiment könnte die These bestätigen: Madame einfach sagen "Klar kannst Du die Wohnung haben, wenn Du sie allein bezahlen kannst; ich habe für die Kinder und mich ein hübsches Haus gefunden..." Ich könnte mir vorstellen, dass das Interesse an dieser "behindertengerechten Wohnung" damit schlagartig erlischt.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Midnightwish, Brille, Diskurso und Paul Peter,
vielen Dank für diese sehr wertvollen Hinweise, ganz besonders an Paul Peter! Ich hatte inzwischen schon eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Ärztin abgeschickt, mit Fristsetzung und Androhung der Beschwerde bei der Ärztekammer (Berlin); mein Anwalt hat ans Gericht geschrieben. Bei der Widerlegung der "Behindertengerechtheit" der Ehewohnung haben wir beide in den Schreiben den Fokus v.a. auf die vielen hohen Schwellen in der Whg. gelegt, also ganz im Sinne der von Paul Peter oben genannten Definition "Behindertengerecht=Barrierefrei", sowie auf das Fehlen einer barrierefreien Duschmöglichkeit (nur Badewanne ist vorhanden).
Die weiteren Hinweise von Paul Peter werde ich der Ärztin noch nachpacken, besonders Dein Zitat aus den Richtlinien der Ärztekammer.
Die Hinweise zum Hinterfragen des eigentlichen Behindertenstatus der DEF werde ich der Ärztin gegenüber nicht anbringen, da sie mir dazu sicher keine Auskunft geben darf. Aber sie werden gegenüber dem Gericht und auch hinsichtlich anstehender Unterhaltsforderungen sehr relevant sein.
Hier noch einige Informationen zur den von Euch gestellten Fragen/Problemen:
- @ Paul Peter: Das Attest ist mir ganz offiziell bekannt, da es von DEFs Anwalt dem Gericht zur Untermauerung des Anspruchs auf die Ehewohnung vorgelegt wurde
- @ Paul Peter: Die Ärztekammer Berlin ist zuständig
- @ Paul Peter: Die Fachrichtung ist "Fachärztin für Allgemeinmedizin", mehr steht nicht auf dem Attest.
- @ Brille: DEF hat den Anspruch auf Ehewohnung stets förmlich aufrechterhalten, daher kann sie formal durchaus noch darum streiten. Ihre Chancen sie zu zugewiesen zu bekommen, sind allerdings gering, aus drei Gründen: 1) Da sie eben vor zwei Jahren ausgezogen ist und die Kinder im WM betreut werden. Sie kann also nicht im Sinne des Kindeswohls Anspruch auf die Whg. erheben, weil sie bei ihr leben und deshalb sie die größere Whg. braucht. Im Gegenteil, für die Kinder ist es unzweifelhaft besser, es bleibt so, wie sie es seit zwei Jahren gewohnt sind. Kindeswohl ist das Hauptkriterium für die Zuweisung der Ehewohnung.
2) Sie hat - im gleichen Haus wie die Ehewohnung - eine gesicherte Option auf eine andere, ebenfalls nicht gerade kleine Mietwohnung (102qm), die sie selbst gestalten konnte, die in der Tat behindertengerecht ist (keine Schwellen, Bad mit Stehdusche und Wanne) und in die sie demnächst einziehen kann. Sie hat also auch im Sinne des Arguments "Besondere Angewiesenheit auf die Ehewohnung" (das zweitwichtigste Kriterium für die Zuweisung von Ehewohnungen) schlechte Karten, denn sie hat eine Alternativwohnung, sogar eine deutlich bessere, ich hingegen nicht.
3) Als ALG II-Empfängerin kann sie die Miete für die grosse Ehewohnung nicht bezahlen.
Vielen Dank nochmal an alle!
Gruss
Tarek
Hallo tarek,
3) Als ALG II-Empfängerin kann sie die Miete für die grosse Ehewohnung nicht bezahlen.
nur ganz kurz dazu, denn das Deine DEF ALG II-Empfängerin ist, ist entscheidend dafür, ob sowohl die alte Ehewohnung, als auch die neue Alternativwohnung schlicht an der Regelung der sogenannten Angemessenheit scheitert.
Angemessen sind für sie und die Kinder im Raum Berlin für einen 3-Personen-Haushalt 542,00 Bruttowarmmiete:
http://www.berlin.de/sen/soziales/sicherung/umsetzung_sgbii/faq.html#
Hallo Diskurso,
danke für den Hinweis! Allerdings gibt es, wie ich sehe, in der Vorschrift auch Ausnahmeregelungen für Behinderte und Alleinerziehende (bei WM können beide diesen Status beanspruchen). Aber DEFs Chancen sind dennoch sehr gering, zumal die Behinderung auch noch nicht anerkannt ist.
Gruss
Tarek
Liebe Gemeinde,
heute kann ich über den erfreulichen Ausgang der Angelegenheit berichten: Letzte Woche erging das Scheidungsurteil und dabei wurde der Antrag von Ex auf Zuweisung der Ehewohnung vom Richter abgelehnt.
Begründung: Ex sei weder auf die Wohnung angewiesen noch würden Billigkeitsgründe für die Zuweisung sprechen.
Die Argumentation von Ex, sie sei wegen gesundheitl. Beeinträchtigung auf die Ehewhg. angewiesen, verfing nicht, sondern schlug sogar zu ihrem Nachteil aus, da ich darlegen konnte, dass sie im gleichen Wohnhaus eine andere Whg. zur Verfügung hat, die wesentlich behindertengerechter ausgestattet ist. Das von Ex dem Gericht vorgelegte ärztliche Attest über die angebliche besondere Behindertengerechtheit der Ehewohnung, ausgestellt von einer Ärztin, die diese Whg. nie betreten hat, stellte sich dabei, wie von Euch vorhergesagt, als Bumerang heraus. Ich konnte mit Fotos der zahlreichen Schwellen etc. in der Ehewohnung klar zeigen, dass das offensichtlich ein reines Gefälligkeitsattest war. Der Richter sagte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass er aus Erfahrung ärztlichen Attesten ohnehin nicht mehr Wahrheitsgehalt beimesse als Anwaltsschreiben einer Partei.
Zweieinhalb Jahre nachdem ich die Scheidung eingereicht habe und Ex aus der Ehewohnung ausgezogen ist kommt diese leidige Sache damit zu einem guten Abschluss, übrigens genauso wie die andere gerichtliche Auseinandersetzung um die Steuern (siehe im entsprechenden Unterforum).
Ich möchte allen herzlich danken, die mir hier gute Hinweise dazu gegeben haben und wünsche Euch bei Euren Anliegen ebensoviel Erleichterung wie mir dieses Urteil gebracht hat.
Gruss
Tarek
:thumbup: Glückwunsch
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
:thumbup: Gratulat! :thumbup:
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Das freut uns auch! :thumbup: 🙂
Schön zu lesen, wenn die rechtsbeugenden Aktionen einer Ex erfolglos blieben und sogar zu deren Nachteil gereichen.
Auch wenn Du nun wieder ruhig schlafen kannst, würde ich dieser dreisten Fälscherin im weißen Kittel ihren ruhigen Schlaf nicht tatenlos gönnen.
Im Interesse aller sollte jetzt tatsächlich die Ärztekammer über dieses Gefälligkeitsattest informiert werden.
Wenn jeder solche Unverschämtheiten und Rechtsverletzungen wie dem falschen Attest hinnehmen würde, würde noch hemmungsloser zu Gunsten der armen Mütter manipuliert und gelogen.
Wie auch PaulPeter schon schrieb, hat sich die Ärztin mit dem falschen Gesundheitszeugniss strafbar gemacht (§ 278 StGB) sowie gegen die Berufsordnung für Ärzte (hier v.a. 325 der Berufsordnung) verstossen.
Es muss ja nicht unbedingt eine Strafanzeige sein (die ich persönlich durchaus stellen würde), eine Information der Ärztekammer sollte es aber schon wert sein.
Hallo Diskurso,
bin ganz Deiner Meinung, und habe deshalb längt Beschwerde eingereicht (vor Monaten), nachdem die Ärztin selbst nicht reagiert hatte. Von der Ärztekammer kam allerdings, wie Paul Peter richtig vorhersagte, nichts ausser eine Eingangsbestätigung und der Ankündigung, dass alles weitere aus Datenschutzgründen geheim bleibt.
Gruss
Tarek