Hallo zusammen!
Vielleicht kann mir ja jemand helfen! Hatte letzte Woche meine Scheidung und habe gestern meine Kostenrechnung vom Anwalt bekommen. Diese ist um ca. 1500€ höher wie ich erwartet habe ( insgesamt 3700€ Anwaltsgebühren bei einem gesamten Streitwert von 15440€). Die einzigen zu klärenden Punkte waren die Unterhaltszahlungen an Frau und Kinder. Hier haben wir uns vor dem Gerichtstermin geeinigt!
Die Rechnung besteht aus folgenden Gebühren:
-Verfahrensgebühr
-Terminsgebühr
-Geschäftsgebühr
-Einigungsgebühr
-Protokollierung eines Vergleichs
Nun habe ich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz studiert.
Und unter Punkt Einigungsgebühr §13 RVG, Nr 1000 Satz 5 steht:
Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen. Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung außer Betracht.
Diesen Satz verstehe ich nicht! Kann mir jemand weiterhelfen? Darf mein Anwalt überhaupt eine Einigungsgebühr bei einer Scheidung verlangen? (Dieser Betrag macht bei mir über 1000€ aus!!!)
moin, beda,
erstmal willkommen in diesem forum!!
im satz 5 in Nr. 1000 der anlage zu § 13 (?; nicht zu § 2?) der RVG wird verwiesen auf ZPO §§ 606 und 661. dies sind, wie du richtig zitierst, 'ehe- und lebenspartnerschaftssachen'. der kindesunterhalt gehört da aber nicht dazu, und auch der ist ja in eurem vergleich enthalten.
ob ein vergleich aussergerichtlich oder erst auf anregung/anraten des gerichtes geschlossen wurde, ist soweit ich weiss in dieser hinsicht (einigungsgebühr etc.) egal.
ist denn in dem von dir genannten gesamtstreitwert auch der EU/TU und/oder der KU enthalten??
aber frag' doch erstmal den RA selber. wenn alles hand und fuss hat, dann wird er dir das sicher in ruhe auseinanderfieseln (ohne zusätzliche besprechungsgebühr 😉 ).
gruss und viel erfolg!
ulli
[Editiert am 20/1/2005 von ulliberne]
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Die Scheidung kostet soviel, da ja das Gesamtjahreseinkommen von Dir auch mit in den Streitwert einfließt.
Der Anwalt ist ja auch bei Gericht erschienen, das macht er nicht kostenlos.
Nur als Beispiel:
Mein Mann hat für Unterhaltssachen seiner Ex 400 Euro Anwalt gezahlt.
Für die Scheidung, die schlicht nur Hinfahren, nicken und REchtsverzicht waren, durfte der Anwalt schlappe 2500 Euro verlangen.
Unser Anwalt hat aber absolut sauber abgerechnet.
Wenn Du nen gutes Jahreseinkommen hast und der Versorgungsausgleich auch nicht ohne war, kommen da solch Werte zusammen.
Gruß
Melly
hallo beda,
um etwas genaues zu sagen sind deine ausführungen zu ungenau:
1. wann wurde eure rechtssache anhängig gemacht bzw. ann hast du deinem anwalt den auftrag erklärt?? vor dem 01.07.04 oder danach??
2. wie hoch ist die einigungsgebühr?? 1,0 oder 1,5??
3. wurde ein teil der geschäftsgebühr angerechnet ???
4. wie verteilen sich die einzelnen streitwerte??
5. inwieweit hat der anwalt am vergleich mitgearbeitet??
danach kann ich dir vielleicht etwas weiter helfen
lieben gruß
[Editiert am 20/1/2005 von traeumerin]
