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Wurde bei der Steuerveranlagung verarscht

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(@rudisgsx1400)
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Hallo Leute
mal eben kurz um hilfe bitte denn ich glaube mein anwalt hilft mir nicht so wie ich es mag, aber noch mehr geld habe ich nicht um weiter zu klagen und mein motorrad verkaufen mag ich auch nicht denn sonst bekomme ich keine PKH. also mein problem:

ich trennte mich im jahr 2002 von meiner frau das war im okt. 02
ich weiß schlamperei aber es ist so erst im januar dieses jahres wollte ich die steuern für 02 / 03 / 04 / und 05 machen darauf hin schrieb ich meine ex an die mir 2002 die zusammenveranlagung für 02 zusagte.

was soll ich sagen ! sie machte sie alleine rückwirkend auf steuerklasse 2 statt 5 und nun will das finanzamt so satte 4.000 € nachzahlung von mir

es gibt einige datails die ich noch sagen möchte:
wir waren zusammen beim bürgerbüro und sagten dort das ab 03 getrennte veranlagung stattfinden sollte,

sie hatte bereits die steuerkarte 02 beim steuerberater ende 05 abgegeben aber aufgrund eines streites dort wieder abgeholt.

nun sagt sie wir hätten es damals so vereinbart getrennte veranlagung was natürlich voll gelogen ist.
ich klage zwar zur zeit denke aber das ich verliere !
wer hat sowas erlebt wer hat urteile oder wer kann mir nen rat geben ???????

RudisGSX1400@aol.com

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 17:24
(@pueppi)
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Hallo Rudi...

herzlich willkommen bei vatersein.de und im Steuerdschungel 😉

Habe ich Dein post richtig verstanden: Die Einkommensteuerveranlagung für 2002 steht zur Debatte? Deine Ex hat sich entgegen Eurer Absprache für die getrennte Veranlagung entschieden und ihre Steuererklärung ohne Dich abgegeben?

Du erhältst nun den Steuerbescheid für Dich und wurdest ebenfalls getrennt veranlagt?

Lösung: Gegen Deinen Einkommensteuerbescheid umgehend Einspruch einlegen und damit begründen, daß du die Zusammenveranlagung wählst. (Hast Du durchgerechnet, ob die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung günstiger ist für beide zusammen?). Ggf. Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragen.

was soll ich sagen ! sie machte sie alleine rückwirkend auf steuerklasse 2 statt 5 und nun will das finanzamt so satte 4.000 € nachzahlung von mir

ich klage zwar zur zeit denke aber das ich verliere !

Das verstehe ich nicht. Erklär mal ausführlicher!

Außerdem ist hier schon viel zur Veranlagung und dem Zwang, einer günstigeren Zusammenveranlagung zustimmen zu müssen, geschrieben worden. Sieh Dich mal um!

Viele Grüße Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 18:03
(@rudisgsx1400)
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Noch ausführlicher erklären ..............puh.

wie gesagt wir beiden waren nachdem ich ausgezogen war beim Bürgerbüro um die karten ändern zu lassen dort erklärte uns die nette dame den nachteil für mich wobei meine ex antwortete ok dann ab 2003 bitte ändern ......so waren wir verblieben.
in einem schreiben ihres anwaltes steht geschrieben das die parteien eine änderung der steuerklasse ab januar 2003 vorgenommen haben.
sie hatte dann auch ende 2005 die steuerkarte beim steuerberater zwecks gemeinsamer veranlagung abgegeben und unterschrieben aber aufgrund eines streites wieder abgeholt und den antrag durch den steuerberater zerreisen lassen. somit die einzelveranlagung zwecks finanzieller vernichtung des ex mannes gewählt.
nachdem sie dann die steuern gemacht hat trat das finanzamt an mich heran und forderte mich auf meine veranlagung nach Kl. 1 abzugeben was ich nicht tat ....ich lies mich schätzen und zahlte bisher so rund 1500 euro nach denn ich wollte erst zeit gewinnen um zu klagen denn 3000 euro nochmals hinlegen wollte ich nicht und konnte ich nicht.
dafür mein motorrad verkaufen kommt auch nicht in frage denn das will sie ja .....
das urteil steht noch aus aber denke sieht nicht gut aus für mich ---------

noch fragen ????? lg

Rudi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 18:16
(@Platt)

Hi,

den Prozess gewinnst Du. Der BGH hat in 2002 in genau so einen Fall entschieden, dass die Exfrau den Aufteilungsbescheid zurücknehmen muss.

Platt

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 18:27
(@rudisgsx1400)
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Hast du nen Urtei ne nummer oder Irgendwas ?

Rudi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 18:29
(@pueppi)
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Hallo Rudi ....

... somit die einzelveranlagung zwecks finanzieller vernichtung des ex mannes gewählt.
nachdem sie dann die steuern gemacht hat trat das finanzamt an mich heran und forderte mich auf meine veranlagung nach Kl. 1 abzugeben was ich nicht tat ....ich lies mich schätzen und zahlte bisher so rund 1500 euro nach denn ich wollte erst zeit gewinnen um zu klagen

Das klingt so, als ob Du NACH dem Schätzbescheid dann doch noch die ESt-erklärung gemacht und beim FA eingereicht hast? 

WOGEGEN und GEGEN WEN klagst Du denn genau? Und wie ist der Stand der Dinge?

Das ist derzeit alles ziemlich undurchsichtig; werde mal konkreter!

Gruß Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 18:41
(@rudisgsx1400)
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nein habe diesen noch nicht eingereicht......habe nur die schätzung bezahlt !

klagen tue ich auf zusammenveranlagung !

Rudi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 18:43
(@pueppi)
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Hi Rudi...

also hast Du Deine Ex vor einem Zivilgericht verklagt?! (Sei doch nicht so schreibfaul!)

Wie hoch sind denn die festzusetzenden Steuern bei

a) Zusammenveranlagung
b) für jeden Ehegatten bei getrennter Veranlagung?

Warum gibst Du nicht  Deine Einkommensteuererklärung für 2002 ab und kreuzt das Feld "Zusammenveranlagung" an? Wenn die Zusammenveranlagung günstiger ist; kann das FA die fehlende Zustimmung der Frau ersetzen.

Hast Du Dich denn schon mal in den Vorbeiträgen schlau gemacht?

Gruß Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 18:54
(@rudisgsx1400)
Schon was gesagt Registriert

bin doch nicht schreibfaul..........................lach

ja bei einem zivilgericht habe ich sie verklagt und ich konnte ja nichts abgeben denn die karte von ihr fehlt doch ..........

woher stammen deine erfahrungen ?

Rudi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 19:11
(@lonesomewolf)
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hey rudi,

jetzt mach dir mal keinen kopp,

lies platt´s post, der sagt alles

hat sich deine ex nen bike von ihrer erstattung gekauft 😉

wenn du urteile suchst, mußt´ ein wenig googlen oder hier die suchmaschine nutzen
(stichworte: zustimmung,  zusammenveranlagung)

lg

wolf,

dessen ex auch zustimmen musste

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 20:54




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Huhu!

Ich will euch ja nicht frustrieren, aber gesetzlich ist es so, dass getrennt veranlagt wird, sobald einer getrennt veranlagt werden will.

Das Finanzamt kann nicht einfach jemanden zusammenveranlagen, nur weil einer von beiden das so will. Außerdem müssen die auch nicht die günstigere Variante ausrechnen.

GLG Lausebackesmama

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 21:39
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hier mal der passende Paragraph:

§ 26 EStG, Veranlagung von Ehegatten
(1) <1>Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. <2>Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. <3>Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.

(2) <1>Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. <2>Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. <3>Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.

(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 21:52
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich will euch ja nicht frustrieren, aber gesetzlich ist es so, dass getrennt veranlagt wird, sobald einer getrennt veranlagt werden will.

liebe lausebackesmama,

ich widerspreche dir ja nur ungern :wink:, aaaaber

mit dem hinweis auf die steuergesetzgebung  hast du recht,
nuuuur gibt es da auch noch die (zivil-)rechtssprechung.

und eben in dieser wurde wiederholt höchstrichterlich entschieden,
dass das gebot der "ehelichen rücksichtnahme" es gebietet,
einer gemeinschaftlichen veranlagung im trennungsjahr zuzustimmen

der steuerliche nachteil, den der partner mit der schlechteren st.-kl. dadurch erleidet,
ist ihm dann im innenverhältnis vom anderen auszugleichen,
jedoch auch nur sofern kein EU/TU gezahlt wird, denn dann profitierte er ja gleich doppelt
(erstattung und höherer EU/TU wegen der besseren st.-kl. des/der ex)

die finanzamts-sachbearbeiter erzählen´s einem leider wohl nur eher selten ...

somit, sollte rudi´s ex sich von ihrer erstattung ein bike gekauft haben ... 😉

lg

wolf

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 23:47
(@rudisgsx1400)
Schon was gesagt Registriert

nee nee bitte nicht falsch verstehen Sie hat kein Bike noch nicht einmal den 1 ser Lappen................ 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2006 00:15
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

nee nee bitte nicht falsch verstehen

nee, nee, hab ich ja auch nich  🙂

das mit dem bike deiner ex war´n joke,
vermutlich nur ein schwer verständlicher :redhead:

deswegen, damit auch du lachen kannst, die erklärung:

du schreibst, deine ex zog die zustimmung zurück,
um dich finanziell zu ruinieren bzw. dich zu zwingen, dein bike zu verkaufen

[...] somit die einzelveranlagung zwecks finanzieller vernichtung des ex mannes gewählt.
nachdem sie dann die steuern gemacht hat trat das finanzamt an mich heran und forderte mich auf
meine veranlagung nach Kl. 1 abzugeben [...]
dafür mein motorrad verkaufen kommt auch nicht in frage denn das will sie ja .....

ergo: ex hat ihren bescheid für ´02 längst erhalten
und eine (je nach ihrem damaligem einkommen) satte rückzahlung bereits erhalten

und hätte sie diese in ein bike gesteckt,
so müsste sie es wieder verkaufen,
um die rückforderung des FAs begleichen zu können,

denn: den prozess gewinnst du !

comprende? 😉

die entsprechenden urteile hab ich dir grad gemailt

lg

wolf

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2006 11:03
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Rudi..., hallo wolf,

die von Euch geführte Diskussion kann ich nicht nachvollziehen; die dargelegten Fakten sind so dünn, daß ich mich einer Prognose über den Erfolg enthalte. ich stelle hier mal die Expertenmeinungen rein und hoffe, daß die Schwarz-Weiß-Malerei ("Ex will mich finanziell vernichten!!!" vs. "Den Prozess gewinnst Du!!!") dadurch ein bißchen an Schattierung gewinnt:

Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 23. Auflage 2004, RZ 22 zu § 26:

„9. Unwirksamkeit der Wahl getrennter Veranlagung. Beantragt ein Ehegatte, ohne daß sich eine steuerliche oder wirtschaftliche Auswirkung ergibt, getrennte Veranlagung, ist der Antrag wirkungslos (BFH VI R 61/75 BStBl II 77, 870; u. a.). Die Entscheidung verdient trotz gewisser Bedenken, die sich aus der Gesamtschuldnerschaft Zusammenveranlagter (§ 44 I AO) ergeben, Zustimmung, da sie dem Rechtsgedanken des § 226 BGB (Schikaneverbot) entspricht. Die Wahl getrennter Veranlagung ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn sich für den Steuerpflichtigen dadurch eine höhere Erstattung als bei der Zusammenveranlagung ergibt oder wenn er durch die Wahl Auseinandersetzungen mit seinem vormaligen Ehegatten über die Verteilung des Erstattungsbetrags vermeiden will (BFH VI R 139/78 BStBl II 82, 156; u. a). Die Wahl getrennter Veranlagung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sich für den anderen Ehegatten eine niedrigere Erstattung oder eine Nachzahlung ergibt (vgl. FG Köln EFG 84, 31, rkr). Ist die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht unwirksam, erscheint sie aber durch die Interessen des Weigernden nicht gedeckt, kann die Zustimmung durch Klage gemäß § 894 ZPO vor einem Zivilgericht herbeigeführt werden. Jedenfalls macht die grundlose Verweigerung der Zustimmung schadenersatzpflichtig  ...“

Kirchhof, EStG Kompaktkommentar Einkommensteuergesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, RZ 70 zu § 26:

„Zusammenveranlagung und ... erfordern eine übereinstimmende Wahl dieser Veranlagungsart (§ 26 II 2). Beantragt auch nur ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, gilt diese Veranlagungsform grds. für beide Eheleute (§ 26 II 1). Ein solcher einseitiger Antrag soll jedoch unwirksam sein, wenn sich für den Antragsteller keine steuerlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben, weil er im Veranlagungszeitraum keine positiven oder negative Einkünfte erzielt hat oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, daß weder eine Einkommensteuer festzusetzen noch ein Steuerabzug durchgeführt worden ist, der andere Ehegatte jedoch wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt. ... Statt der getrennten Veranlagung gilt dann (nach § 26 III) die Zusammenveranlagung. Auch soweit die Verweigerung der Zusammenveranlagung  durch einen Ehegatten nicht unwirksam ist, kann der andere zivilrechtlich (gestützt auf § 1353 I 2 HS 2 BGB) auf Zustimmung klagen, die im Erfolgsfalle gem. § 894 ZPO fingiert werden kann. Jedenfalls kann eine grundlose Verweigerung der Zustimmung Schadensersatzansprüche auslösen.“

So weit also die Theorie! Wenn aber Du, schreibfauler Rudi..., hier nicht darlegst, welche Nachteile Dir und/oder Deiner Ex im Falle der getrennten oder Zusammenveranlagung entstehen, sind sämtliche pauschalen „das wird ein klarer Sieg für Dich“ verfrüht und basieren auf Vermutungen. Wenn DEIN Einzelfall eben nicht die obigen Kriterien erfüllt oder auch nur ein Zivilrichter die steuerlichen Auswirkungen nicht nachvollziehen kann (denn schon die Fachleute im Finanzamt machen Fehler; wie soll dann ein Zivilrichter ohne steuerrechtliche Vorbildung oder Erfahrung diese komplizierte Materie durchschauen?) und deshalb Deiner Klage auf Zustimmung nicht stattgibt, werden die Dir hier in Aussicht gestellten positiven Ergebnisse nicht eintreten. Ich habe erstens die in Deinem Fall relevanten Fakten nicht vollständig vorliegen (meine Frage nach den festgesetzten Steuern für beide Eheleute in den Fällen getrennter und Zusammenveranlagung hast Du nicht beantwortet) und kann zweitens eine mögliche Fehlentscheidung durch ein Zivilgericht nicht ausschließen. Also werde ich mich am Blick in die Kristallkugel nicht beteiligen. Welche Argumente hat denn der Dich vertretende Anwalt der Gegenseite bzw. dem Gericht gegenüber ins Feld geführt?

skeptischer Gruß Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2006 11:39
(@rudisgsx1400)
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Hallo Forum .................. 🙂

auf diesem wege möchte ich mich bei euch allen einmal bedanken !

habe schon viele gute sachen erhalten !

besonderen dank an (  rick ) für dein musterbrief der hat es in sich ............................ :thumbup: wurde zum RAe weitergeleitet.

freue mich aber trotzdem auf eure meinung und § sowie urteile.

ich mag die ex nicht übern tisch ziehen nur eine saubere trennung ohne den haß einer frau erleiden zu müssen nur recht !!!!

gruß
Rüdiger

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2006 12:42
(@lonesomewolf)
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Wenn aber Du, schreibfauler Rudi..., hier nicht darlegst, welche Nachteile Dir und/oder Deiner Ex im Falle der getrennten oder Zusammenveranlagung entstehen, sind sämtliche pauschalen „das wird ein klarer Sieg für Dich“ verfrüht und basieren auf Vermutungen.

liebe püppi,

in gewisser weise hast du ja recht,

nur so schreibfaul der gute rudi auch sein mag 😉

er hat angaben gemacht, wonach in blick in die glaskugel m.e. durchaus legitim:

nachdem sie dann die steuern gemacht hat trat das finanzamt an mich heran und forderte mich auf meine veranlagung nach Kl. 1 abzugeben was ich nicht tat ....ich lies mich schätzen und zahlte bisher so rund 1500 euro nach
[...l}
nun will das finanzamt so satte 4.000 € nachzahlung von mir

rudis nachteil - resultierend aus der getrennten veranlagung - ist somit bekannt,

exens vorteil bei einer getrennten veranlagung zwar nicht,
aber es kann unterstellt werden, dass er geringer als rudis nachteil ist

(es ließe sich als spekulation betrachten, davon auszugehen,
dass rudis einkommen höher war, als das der ex
und rudi -wider aller vernunft- in st.-kl V oder IV,

nur, erklärte das dann nicht seine nachforderung
... und irgendwo in den posts tauchte auch der steuerberater auf,
über dessen qualifikation man natürlich leidlich spekulieren könnte :))

ich trennte mich im jahr 2002 von meiner frau das war im okt. 02

nach höchstrichterlicher (zivil-)rechtssprechung reduziert diese aussage (spekulativ als richtig unterstellt :wink:)
exens anspruch auf eine erstattung des steuerlichen vorteils einer fiktiven getrennten veranlagung durch rudi
für das jahr ´02 auf ein 1/6, denn bis dahin haben beide noch vom vorteil einer gemeinschaftlichen veranlagung profitiert.

... was im ergebnis rudis belastung in form einer erstattung an ex erheblichst reduziert

ob ein richter am "bayerischen amtgericht" sich dieser auffassung anschließt
ist natürlich im höchsten maße spekulativ :wink:,

aber dann bleibt ja noch die revision ...

lg

wolf,

der sich aber gerne eines besseren belehren läßt 🙂

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2006 14:54
(@rudisgsx1400)
Schon was gesagt Registriert

klar logisch...........

ich habe erheblich mehr verdient womit sich meine geschätzte nachzahlung auf ca. 4.500 € beläuft die sich die ex eingesteckt hat durch die umstufung von 5 auf 2

sie hat sich rückwirkend für das komplette jahr 2002 auf 2 zurückschreiben lassen womit ich auromatisch in 1 berechnet werde

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2006 15:09
(@Platt)

Hi,

ich gehe davon aus, dass Du das Urteil des Bgh  aus 2002 gefunden hast.

Das ganze zielt nicht auf das Steuerrecht ab, sondern generell auf das sogenannte konkludente Verhalten der Eheleute.
Man wählt unterschiedliche Steuerklassen um mehr monatlich Netto zu haben. Dueses Geld wird dann gemeinschaftlich auch ausgegeben. Daher ist nicht statthaft, bei Trennung seine eigenen zuviel gezahlten Steuer zurück zu fordern.

Meine Ex hat das genauso gemacht, mit der Konsequenz, dass sie für ein Jahr gar keinen TU bekommen hat und ich dieses steuerrechtlich sogar als Unterhaltszahlung absetzen konnte. Zweite Möglichkeit wäre gewesen, den Geldbetrag zurück zu fordern.

Platt

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2006 15:12




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