Übertragung des erw...
 
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Übertragung des erwerbsbedingten Betreuungsfreibetrages

 
(@patchen)
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Hallo an alle Steuer -  Gurus  🙂

Ich habe gelesen, daß ich den o.g. Betreuungsfreibetrag voll übertragen lassen kann, weil unsere Tochter bei mir gemeldet ist und ich aufgrund meiner Berufstätigkeit Töchterlein im Hort untergebracht habe.

Grundlage ist § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG soweit ich weiss.

Nun kommen meine Fragen:
1. ich muss meine Erklärung für 2006 mal langsam machen, in dem Jahr hatte ich ab August 06 200 Euro jeden Monat an Beiträgen. Kann ich diesen Antrag auf Übertragung zusammen mit der Erklärung abgeben, oder sollte ich den Antrag lieber vorab beim FA einreichen?

2. ich bzw. wir sind umgezogen im Feb. 07 - damit wechselt ja auch ab diesem Jahr die FA-Zuständigkeit: Muss ich dann beim neuen FA wieder einen Antrag einreichen, oder wird die Gewährung des vollen Betreuungsfreibetrages quasi durchgereicht und gilt, solange Kind bei mir gemeldet ist?

viele Grüsse und Danke  :redhead:

Patchen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2007 18:32
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo patchen,

verstehe deine Frage nicht so ganz.

Der  Betreuungsfreibetrag   wurde in den Jahren 2000 und 2001 gewährt, und zwar für Kinder unter 16 Jahren und für behinderte Kinder ohne Altersgrenze. Der  Betreuungsfreibetrag  betrug bei Alleinerziehenden 1.512 DM und bei Verheirateten 3.024 DM.

Zum 1.1.2002 wurde aus dem " Betreuungsfreibetrag" der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (sog. BEA-Freibetrag). Dieser wird gewährt für alle Kinder bis zum 27. Lebensjahr, für die Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Der BEA-Freibetrag beträgt bei Alleinerziehenden 1.080 Euro und bei Verheirateten 2.160 Euro. Er wird ebenso wie der Kinderfreibetrag im Rahmen der Steuerveranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis aus beiden Freibeträgen höher ist als der Kindergeldanspruch. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung von Amts wegen vor. In jedem Fall führen die Freibeträge aber zu einer Entlastung bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag.

Kinderfreibetrag

Für jedes Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, steht Ihnen in der Einkommensteuerveranlagung ein Kinderfreibetrag zu. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.160 Euro (sog. BEA-Freibetrag) für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt, für die Sie Kindergeld erhalten bzw. Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben. Ab 2007 werden Kinder der Geburtsjahrgänge ab 1983 nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, und für den Geburtsjahrgang 1982 wird die Altersgrenze auf 26 Jahre abgesenkt.

Der Kinderfreibetrag beträgt 3.648 Euro für zusammenveranlagte Eheleute, ansonsten 1.824 Euro für jeden Elternteil.

Ob die beiden Freibeträge tatsächlich gewährt werden, hängt von der sog. Günstigerprüfung ab: Das Finanzamt prüft von Amts wegen im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Steuerersparnis aus den beiden Freibeträgen höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Nur wenn dies der Fall ist, werden die Freibeträge berücksichtigt und das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet.

Das ist alles, was ich dazu gefunden habe.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 25.04.2007 23:47
(@patchen)
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Hallo Martin  🙂

Danke für deine Antwort - hier ist noch das, was ich gefunden habe:

"Zusätzlich zu diesem Betreuungsfreibetrag kann ein erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Seit dem 01.01.2006 gelten hierfür folgende Neuregelung:

erwerbstätige Alleinerziehende und erwerbstätige Paare können für Kinder bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Betreuungskosten, jedoch maximal 4.000 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzen. "

Ich deute jetzt einfach mal, daß ich nichts beantragen muss, sondern schlicht die Betreuungskosten nachweise, als Werbungskosten geltend mache und dann hoffe, daß ich durch den Steuerbescheid durchsteige  :exclam:

Grüsse

patchen

Info: Google Suche nach erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag - dieses Wort "Freibetrag" hört sich nach "da muß wieder irgendetwas beantragt werden" an - daher meine Frage  😉

Aber dieser scheint ja völlig unabhängig vom Kinderfreibetrag zu sein. We will see  :puzz:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.04.2007 13:21
(@patchen)
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Houston we have a problem  :exclam:

Hallo an alle,

Habe in meiner Steuererklärung 2006 (mit Hilfe von Wiso Steuer 2007) meine Steuererklärung gemacht.
Die Betreuungskosten für meine Tochter beliefen sich auf 524 Euro (2/3 des Gesamtbetrages - da erwerbsbedingte Werbungskosten). Den Betreuungs-Ausbildungs und Erziehungsfreibetrag habe ich auch komplett beantragt.

Steuererstattung laut Wiso 1077 Euro.

Die Berechnung des Finanzamtes: 770 Euro.

Begründung:

1. mein "Häkchen" bei der Beantragung des kompletten BAE-Freibetrages wurde "übersehen".

und

2. wurde nur 50% meiner Ausgaben für die Betreuung meiner Tochter angerechnet - wäre angeblich so bei geschiedenen Ehegatten.  :gunman:
Nur: in allen Hilfeforen und Angaben bzw. Erklärungen seitens Wiso usw. habe ich darüber mal gar nichts gelesen. Dort stand nur, daß die Kosten bei dem Elternteil geltend gemacht werden können, bei dem sie entstehen (in meinem Fall bei mir, da ich Vollzeit berufstätig bin u. die Kosten zur Gänze allein trage - nachgewiesen durch Kontoauszüge).

Meine bzw unsre Tochter erhält KU der 1. Stufe nach DDT - Mehrbedarf kann ich nicht geltend machen, da der KV privatinsolvent gegangen ist u. noch einem Kind ggü Uhaltspflichtig ist.

Widerspruch muß ich einlegen - schon klar. Aber was genau schreibe ich da rein? Muß ich Paragraphen erwähnen? Und wenn ja welchen?? Kann ich den Widerspruch per Fax senden?

Bitte helft mir. die 300 Euro weigere ich mich dem Staat zu schenken.  😡

vielen Dank!!!

Gruss Patchen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2007 13:51
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Also wenn Die Kinder auch nur mit Nebenwohnsitz bei dem anderen Elternteil gemeldet sind, kannst Du das Häkchen nicht setzen. Dann bekommst Du nur den halben Kinderausbildungsfreibetrag (und zwar 1080.-, siehe Beitrag *Schmusepapa*)
Das mit den KiTa, etc. 2/3 Absetzbarkeit der Betreuungskosten habe ich auch zum ersten mal in 2006 gelesen. Steht übrigens auch in der Anleitung der Finanzämter.
Widerspruch, und mit der Bitte um Angabe der Ablehnungsgründe incl. der Gesetzesverweise.
Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2007 14:26
(@patchen)
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Hallo nichtaufgeber 🙂

danke für deine Antwort.

Das Kind ist aber nur bei mir gemeldet, erhalte auch das Kindergeld...so gesehen muß ich den BEA ja erhalten.

Werde dann mal Widerspruch wie in deinem Vorschlag einlegen - und harre der Dinge, die da kommen werden...

(das mit den "Wir rechnen aber nur 50 % der tatsächlichen Kosten bei Ihnen an" verstehe ich trotzdem nicht)

Grüsse

patchen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2007 16:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Patchen!

Hast Du den GANZEN Betrag der Kindebetreuungskosten angegeben oder den 2/3 Betrag? Du mußt nämlich die TATSÄCHLICHEN AUFWENDUNGEN eintragen, rechnen tut's die FA-Maschine ganz allein....

Die Aufwendungen werden nur gesplittet bei verheirateten Paaren, bei alleinstehenden Berufstätigen werden die Aufwendungen nur bei dem berücksichtigt, der sie tatsächlich trägt. Aufpassen mußt Du noch, dass Du die Kosten für Verpflegung rausrechnest. Die sind nicht berücksichtigungsfähig.

Einspruch einlegen (auch per Fax) mit der Begründung, dass nur DU die Aufwendungen trägst und daher auch nur DU diese wie Werbungskosten anrechnen kannst. Das was die da sagen ist schlichtweg falsch!

Wie alt ist die Tochter? Warst Du das ganze Jahr AE mit ihr und das ganze Jahr auch am arbeiten?

Der neue §4f EStG ist sehr vielseitig. *g*

LG LBM, die grad ein hübsches Arbeitsheft zu den KBK hier hat.

edit: Nachtrag: Den vollen Betrag mußt Du jährlich beantragen. Der Zuständigkeitswechsel ändert nix, Deine Akte wandert ja mit. Und da geht draus hervor, in welchem Jahr Du was beantragt hast.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2007 19:49
(@patchen)
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Hallo LBM  🙂

Dir auch vielen Dank für deine Antwort!

Ich bin seit 2001 kontinuierlich AE  :redhead: will heißen bin seit der Trennung von Töchtings Papa nie wieder mit jemanden zusammen gezogen (bis auf unseren Kater).

Die tätsächlichen Aufwendungen hatte ich eingetragen - mein Wiso hat nur den Reinbetrag von 524 (2/3 des Ganzen) ausgerechnet. Verpflegung mußte ohnehin extra bezahlt werden.

Meine bzw. unsre Tochter ist 6,5 Jahre alt, Vollzeit berufstätig bin ich seit April 2003 durchgängig.

Ich werde heute meinen Widerspruch dem FA faxen - und mal sehen, was dabei rauskommt.

Viele Grüsse Patchen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2007 12:34
(@patchen)
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Hallo  🙂

ich habe meinen berichtigten Steuerbescheid erhalten und was soll ich sagen:

das FA hat meine Begründungen angenommen und 1. die gesamten KiBetreuungskosten (bzw. 2/3) bei mir geltend gemacht

und 2. mir den gesamten BEA zugesprochen....

Es geht doch (und 2008 schicke ich gleich das Schreiben vom BMF über die KBK mit...)  😉

lg patchen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.10.2007 14:02