moin,
ich hatte grad Werbung im Briefkasten, da wurde über dieses Urteil geschrieben:
Im jüngst vom Hessischen FG für den Stpfl. entschiedenen Fall (KV in Deutschland, KM zieht mir Kind nach Spanien) reichte u.A. der Aspekt "zwangsläufig" des § 33 EStG, das das Umgangsrecht durch § 1684 die Pflicht des Umgangselternteiles ist
Text: Besucht ein nichtsorgeberechtigter Elternteil seine Kinder, kann er die Kosten für Besuchsflüge als außergewöhnliche Kosten (Belastung) abziehen. Im Urteil vom 20.02.2006 (Revision beim BFH eingelegt) zog eine Mutter mit den Kindern nach Spanien; der Vater besuchte seine Kinder und ließ sie zu sich nach Deutschland fliegen, um Zeit mit ihnen zu verbringen. Das Gericht sah die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zumindest für Besuchsfahrten ins Ausland für gegeben. Da noch ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig ist, sollte gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch eingelegt und auf die Entscheidung verwiesen werden.
Gruß
eskima
Stimmt, sowas ähnliches als agB nach § 33 EStG gibt es für einen Fall, wo die Ehefrau (Kubanerin) eines Steuerpflichtigen keine Ausreiseerlaubnis aus Kuba bekommt. Der darf die Telefonkosten, die normalerweise nach § 12 EStG Kosten der privaten Lebenführung sind, als agB absetzen, weil sie in diesem Einzelfall zur Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung und somit einer höchstpersönlichen Angelegenheit des Stpfl. dienen.
Da sach noch ma einer, die im FA sind nich flexibel :phantom:
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich habe gerade nen Anruf von meinem Finanzamt bekommen - aufgrund der ruhenden Verfahren bzw. laufenden Verfahren musste mir die Dame die von mir geltend gemachten Umgangskosten und Anrechnung des hälftiges Kindergeldes streichen, bat mich aber gleichzeitig, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und um ruhendes Verfahren bitten, damit etwaige Ansprüche später berücksichtigt werden können. Sie sagte mir auch, das sich das leider jetzt jedes Jahr machen muss für das ich Umgangskosten geltend mache aber ihr leider die Hände gebunden seien da es keine abschließende Entscheidung für diesen Fall gibt.
Also, werde ich sobald ich den Bescheid habe, Einspruch einlegen und das brav jedes Jahr wieder tun 🙂
Gruss
nrwdad
Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.
Brüller in Breitwand -
Kontaktpflegekosten NICHT anerkannt... soweit nichts Neues, ABER: ein Beleg mit frei verkäuflichen Medikamenten, die die Jungs meines LGs während des Urlaubs brauchten, mit 21 Euronen wurde lt. Steuerbescheid als außergewöhnliche Belastung anerkannt... ABER "aus Versehen" nicht im Bescheid berücksichtigt...
Trotz fortgeschrittener Stunde: Einspruch getippt, um Korrektur (Beleg) und Ruhen des Verfahrens (Rest) gebeten.
Was wäre ein Leben ohne Finanzamt? :puzz:
Jungs, mein aufrichtiges Beileid, dass die deutsche Rechtsprechung so männerfeindlich ist.
Ich bitte um Beachtung eines >aktuellen Urteiles<, welches eine Richtung vorgibt, der sich das BVerfG anschließen wird. Alles andere wird für den Staat zu teuer!
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Nochmal eine ketzerische Frage ohne Hoffnung auf eine Antwort:
Wenn Schulgeld keine aussergewöhnliche Belastung ist, warum soll es dann Sonderbedarf sein?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Schulgeld in EU-Ländern wäre als AGB anerkannt worden lt. diesem Urteil. Zur Berantwortung deiner Frage ist zu unterscheiden zwischen Einkommensteuer- und Familienrecht. Das selbe ist eben nicht das selbe.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Frustrierter Dank!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
beim BFH ist ein weiteres Verfahren die Umgangskosten betreffend anhängig (>hier<). Die Revision wurde vom FG Köln zugelassen.
Ich kann jedem nur anraten, dieses Verfahren in die EInspruchbegründung einfließen zu lassen und den Bescheid bis zur Entscheidung des BFH (oder des BVerfG, wenn dieses grundsätzlich formuliert) als vorläufig erklären zu lassen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi
Ich habs genau so, wie von Deep beschrieben, gemacht und mich auf das "BFH Anhängiges Verfahren, III R 11/07" , in meinen Einspruch, berufen.
Heute nun die Antwort.
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision. BFH-Beschluss vom 26.02.2008
Es wird mir noch angeboten einen weitern Einspruch schriftlich einzureichen, aber momentan wüsste ich nicht, was ich da reinschreiben sollte.
Hat den jemand noch ein tool, um diese Kosten bei Finanzamt geltent zu machen?? :question:
Etwas ratlos
Lion
Liebe gibt es nur im Kino!
Moin,
jep, der Steuerpflichtige als Kläger hat die Klage zurückgezogen. Alle drei von mir oben benannten Verfahren sind negativ entschieden. Da gab's doch aber noch die Weiterreichung des BFH an das BVerfG? Muss ich mal nach buddeln.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
Alle drei von mir oben benannten Verfahren sind negativ entschieden.
Das war wohl so zu erwarten nach der letzten Entscheidung des BFH (III R 28/05).
Ich habe aber nach den beiden anderen Verfahren gesucht (III R 41/04 und III R 55/05) nichts im I-Net gefunden.
Und zur Revision bzgl. des Urteils des hessischen Finanzgerichtes (III R 30/06) habe ich bislang auch nix Verwertbares gefunden.
Oder hat der BFH das alles inb einem Urteil "abgefrühstückt"?
Vielleicht gibt es dazu ja noch einen Link?
Gruß
Martin
Hallo zusammen,
bei dem von Deep Thought angesprochenen Verfahren vor dem BVerfG müsste es sich um folgendes handeln:
2 BvR 1849/04
Quelle:
http://www.steuertipps.de/?softlinkID=10788&cfid=22576363&cftoken=25790372
Gruß Rainer
Update:
Ich habe gegen die Nicht-Anerkennung meiner Umgangskosten Einspruch eingelegt und beantragt, den Einspruch ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht über das Verfahren 2 BvR 1849/04 (s. Link im letzten Beitrag von Rainer 69) entschieden hat. Auch die in diesem Artikel enthaltene Argumentationshilfe habe ich übernommen.
Zudem habe ich noch auf die Verfahren III R 41/04 und III R 55/05 hingewiesen (>>HIER<<).
Fazit: Das Schreiben war erfolgreich; der Einspruch ruht jetzt.
Im Schreiben des Finanzamtes wird auch nicht darauf hingewiesen, dass die beiden Verfahren III R 41/04 und III R 55/05 mittlerweile entschieden sind.
Vielleicht hilft das ja dem einen oder anderen.
Nächtliche Grüße
Martin
Ich habe gerade Post vom Finanzamt bekommen und mir wurde mitgeteilt dass das Verfahren 2 BvR 940/01 negativ beschieden wurde, mein Einspruch daher keine Aussicht auf Erfolg hat und dass mit BFH Urteil vom 27.09.07, III R 55/05 mit Hinweisen auf die Verfahren III R 28/05, III R 41/04 und III R 71/06 ersichtlich wäre, dass die begehrten Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG abzugsfähig sind.
Jetzt soll ich mich bis 27.06.2008 dazu äußern ob ich den Einspruch aufrecht erhalten will oder nicht.
MfG
nrwdad
Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.
Hallo nrwdad,
war das
Jetzt soll ich mich bis 27.06.2008 dazu äußern ob ich den Einspruch aufrecht erhalten will oder nicht.
eine Frage? Falls ja, gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Du ziehst den Einspruch zurück, der mit dem Einspruch angefochtene ESt-Bescheid wird bestandskräftig.
2. Du ziehst ihn nicht zurück, lässt die Frist verstreichen, dann wird Dein Einspruch mit einer Einspruchsentscheidung negativ beschieden. Dann hast Du die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Einspruchsentscheidung das Klageverfahren vor dem FG einzuleiten.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM,
vielen Dank für Deine Ausführungen. Angesichts der Tatsache das ein Klageverfahren wahrscheinlich "Kohle ohne Ende" kostet, werd ich wohl den Einspruch zurückziehen und das war es dann. Wenn die anderen Verfahren bereits negativ beschieden wurden, denke ich mal dass ein neues Verfahren meinerseits wenig Aussicht auf Erfolg hätte.
So "dicke" habe ich es leider nicht, es mal darauf ankommen zu lassen.
Vielen Dank für die Hilfe,
mfG
nrwdad
Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.
Moin,
aus welchem Grunde solltest du den Einspruch zurückziehen? Rainer 69 hat einen klasse Link genannt, aus dem sich die beim BVerfG anhängige Klage ergibt. Also: Aufrechterhaltung unter Bezugnahme auf das genannte Az beim BVerfG.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Okay DT, ich werd das probieren, mich auf das AZ beziehen und dann mal sehen was passiert.
Gruß
nrwdad
Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.
Hallo nrwdad,.
einen Einspruch solltest Du im eigenen Interesse nicht zurückziehen. Denn dann bist Du für alle Zeiten "raus" aus dem Spiel. Das FA muß dann, wie LBM schrieb, eine förmliche und ausführliche Einspruchsablehnung schreiben - und das dauert erfahrungsgemäß eine Weile. In dieser Zeit kann sich aber eventuell schon wieder was in dieser Sache getan haben, wovon Du profitieren könntest. Also bringe Dich nicht in vorauseilendem Gehorsam um Chancen!
Außerdem ist es interessant zu wissen: mit der Einspruchsrücknahme bringst Du Dich selbst "aus dem Rennen" und darüber hinaus das FA um eine Menge Arbeit. 😉 Die sparen sich damit dann zum einen aufwändige Einspruchsentscheidungen sowie das Risiko einer Klage dagegen; zum anderen sieht ihre Statistik bzgl. der Anzahl von Einsprüchen schöner aus, da in dieser Statistik die zurückgenommenen Einsprüche nicht auftauchen; so, als wäre gar keiner eingelegt worden (oder erzähl ich da jetzt was Falsches, liebe LBM? :redhead: :puzz:).,
Ergo, verfahre, wie von DT empfohlen!
LG, viel Glück und halte uns bitte auf dem Laufenden!
Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti