Mein Anteil am BEA ...
 
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Mein Anteil am BEA wurde auf die Mutter übertragen; wie gehe ich vor?

 
(@trennungsvater)
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Liebe Moderator*innen, liebe Mitlesende, liebe Gäste,

im Steuerbescheid für 2024 schrieb die/der Finanzamt-MA/in:

"Ich konnte den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des ...Kindes nicht berücksichtigen. Das Kind war bei Ihnen nicht gemeldet und der andere Elternteil hat die Übertragung Ihres Anteils am Freibetrag auf sich beantragt."

Ich sehe zwei Möglichkeiten:

1. Ich fordere die Mutter auf, dem Finanzamt zu schreiben, dass es sich um einen Irrtum handelt. Sie hätte jemanden mit der Steuer beauftragt und dieser hätte das ohne ihr Wissen beantragt (?). Ich kann normalerweise gut mit der Mutter reden.

2. Ich stelle beim FA "Antrag auf schlichte Änderung" des Steuerbescheides. Ich müsste dann beweisen, dass ich mich doch gekümmert und Zeit mit der Tochter verbracht habe. Ich habe noch Arbeitsblätter von der Nachhilfe, die ich der Tochter gegeben habe.

Die 1. Vorgehensweise ist wahrscheinlich besser.

Ich hatte in 2020 hier bei Vatersein bereits über eine ähnliche Situation geschrieben. Damals schrieb das FA: "Ihre Tochter ...(Name) konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachgekommen sind."

Susi64 hat damals auf § 32 Abs. 6 Satz 8-9 EStG verwiesen.

Liegt der Fall jetzt anders als 2020?. Ich muss jetzt offenbar nicht beweisen, dass ich Unterhalt bezahlt habe, sondern, dass ich mich um die Tochter gekümmert und mit ihr Zeit verbracht habe usw.

Ich habe damals der Steuererklärung für 2024 – vorsorglich – bereits ein Schreiben beigefügt, dass ich der Übertragung irgendwelcher Freibeträge auf die Mutter widerspreche, usw. Das FA hat das ignoriert.

Wir sind seit 2011 geschieden. Die Mutter hatte nie einen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst. Wir waren nur kurz verheiratet. Die Tochter sehe ich fast jeden Tag, weil wir nur 400 Meter voneinander entfernt wohnen. Ich habe auch in 2024 mit ihr wieder viel gemeinsame Zeit verbracht, mit ihr im Urlaub, ihr viel Nachhilfe gegeben, Zahnarztbesuche, Arztbesuche, begleitetes Fahren, usw. usw. Ich war oft in der Wohnung der Mutter und lernte dort mit der Tochter.

Es gibt keinen gerichtlich festgelegten Unterhaltstitel.

In 2024 habe ich 4.973,40 Euro an Unterhalt überwiesen, im Monatsdurchschnitt 414 Euro.

Weiterhin habe ich 4.412 Euro für den Führerschein, 1.278 für die kieferorthopädische Behandlung, einmalig 310 Euro für das Pferd, 291 Euro für die Zahnreinigung, Geld für ihre Paris-Reise, Handy-Vertrag, Kleidung, Konzertkarte, Goodnotes, Knowunity, RTL-Abo und vieles vieles mehr aufgewendet.
Ich habe das gern gemacht. 😍 
Jetzt fühle ich mich erneut v e r r a t e n!  😟 

Ich habe alle Kontoauszüge, Ausdrucke der Unterhaltsüberweisungen, Belege über Belege aufbewahrt, weil ich immer mit dem Schlimmsten – seitens der Mutter – rechne. 

Mein zu versteuerndes Einkommen war 2024 etwa 11.500,- Euro. Ich lebe von Reserven und bin in regulärer Altersrente.

Unsere Tochter ist weiterhin bei der Mutter gemeldet und besucht die Fachoberschule. Im Jahr 2024 war die Tochter 16 und wurde im September 2024 17 Jahre alt.


Dieses Thema wurde geändert Vor 3 Tagen von Trennungsvater
Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.01.2026 09:32
Schlagwörter für Thema
(@trennungsvater)
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3. Möglichkeit, meinen Teil des BEA-Freibetrag zurückzuholen:

Ich könnte direkt an das Finanzamt schreiben und fragen:

"Welche Nachweise benötigen Sie von mir, um meinen Anteil am BEA-Freibetrag auf mich zurückzuübertragen?"


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Tagen von Trennungsvater
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2026 10:50
(@lortaro)
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Grundsätzlich wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (bspw. weil sie nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind) kann sich der Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind gemeldet ist, auf Antrag (beim Finanzamt) den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils übertragen lassen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Was Du jetzt tun kannst / solltest, ist meines Wissens Folgendes:

1. Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Da der Steuerbescheid auf der (aus Deiner Sicht fehlerhaften) Übertragung des Freibetrags basiert, musst Du innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Einspruch beim Finanzamt einlegen.

Begründung: Gib an, dass Du der Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) widersprichst.

Rechtsgrundlage: Beziehe Dich auf § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG.

2. Den Widerspruch begründen (Nachweise)

Damit der Widerspruch erfolgreich ist, musst Du darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung gegen Deinen Willen nicht vorliegen. Das Finanzamt darf den Betrag nur übertragen, wenn Du Deiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommst oder nahezu keinen Beitrag zur Betreuung leistest.

Du solltest nachweisen, dass Du:

Betreuungsleistungen erbringst: Das Kind ist regelmäßig bei Dir (z. B. jedes zweite Wochenende, hälftige Ferien). Ein "nicht unwesentlicher Umfang" liegt meist schon vor, wenn Du Dich zu ca. 10 % an der Betreuung beteiligst.

Oder Kosten tragen: Du zahlst für Vereine, Nachhilfe oder andere Betreuungskosten (zusätzlich zum Barunterhalt).

Das Finanzamt wird nach Deinem Einspruch Deine Ex-Partnerin kontaktieren und sie um eine Stellungnahme bitten. Wenn Du nachweisen kannst, dass ein regelmäßiger Kontakt zum Kind besteht (z. B. durch eine Umgangsvereinbarung oder einfache Bestätigung der Termine), wird das Finanzamt die Übertragung in der Regel rückgängig machen müssen.

An Deine Ex musst Du Dich nicht wenden, das macht also das Finanzamt. Wichtig ist, die Widerspruchsfrist gegen den Steuerbescheid einzuhalten!


AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2026 21:18
(@trennungsvater)
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@lortaro 
Vielen Dank, ich mach das so, mit Nachweisen, innerhalb der Widerspruchsfrist, unter Bezugnahme auf § 32 Abs 6, Satz 9 EStG.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.01.2026 21:31