Hallo liebe Foris,
ich habe Ende 08 / Anfang 09 einen Vergleich mit meiner Noch-Ehefrau durch unsere Anwälte geschlossen. Nach vielem Hin- und Her wurde dann am Schluss ein Pauschalbetrag von € 1.000,-- ab 1.1.2009 festgelegt und von beiden Parteien akzeptiert. Leider ist nicht festgelegt, wieviel davon KU bzw. TU ist :-/ Ich schätze das Verhältnis auf € 400,-- KU zu € 600,-- TU. Die Frage ist, kann ich den TU jetzt überhaupt geltend machen (EkSt 2009)?
Wenn ich mich mit Ex jetzt z.B. einigen würde einen bestimmten Betrag in der Anlage U als TU anzugeben (könnte ihr ja egal sein, da ich ihre Nachteile ausgleichen muss), würde das evtl.reichen oder werden Nachweise von FA verlangt?
Über hilfreiche Anworten freut sich mit lieben Grüßen
traydor
Moin,
ihr solltet unter euch schon festlegen, was davon KU und was TU ist.
Wenn ihr das nicht gemeinsam hinbekommt, würde ich den KU einseitig danach festlegen, was tatsächlich deinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Berechtigten entspricht.
Das ist ja kein Hexenwerk. Wir helfen dir dabei auch gerne.
Ob es sich lohnt, den Rest über die Anlage U steuerlich geltend zu machen, hängt von eurem Einkommensdelta ab.
Oft sind die Nachteile größer als der vermeintliche Vorteil, denn auch da laden die Gerichte den ganzen Sondermüll auf dem Pflichtigen ab.
Aber um das zu beurteilen brauchen wir Zahlen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hab die Unterlagen jetzt nicht hier in der Firma, genaue Zahlen liefere ich noch nach.
Grob gesagt, ist mein Nettoverdienst ca. 4.400,-- (Stkl. 1) und ihrer so um die 800,-- (Halbtagsstelle). Es geht um 1 Kind, neun Jahre alt. Hilft das schon für einen ersten Überblick?
Und interessant, wäre eben noch die Frage, was das FA dazu sagt, wenn wir das entsprend in Anlage U angeben - bzw. wie das nachgewiesen werden kann/muss.
Danke und schönen Gruß
traydor
Bei dem Netto kommst du, je nach Bereinigung in die 9. oder 10. Zeile der DT als knapp 500,-€ Zahlbetrag.
Bleiben rund 500,- für TU und grob geschätzt 200,- Steuersparnis.
Das ist natürlich schon was.
Das FA verlangt die unterschriebene Anlage U, die zahlungsbelege, die dann auch nach KU und EU getrennt sein sollten und, zumindest von mir, den Unterhaltstitel.
Da ich einen habe, habe ich darüber nie diskutiert, aber ansich dürfte diese Forderung unrechtmäßig sein, denn ein Titel ist keine Pflicht.
Aber du könntest ihnen ja auch den Vertrag schicken und die Berechnung nach DT.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
moin.
Wenn ich mich mit Ex jetzt z.B. einigen würde einen bestimmten Betrag in der Anlage U als TU anzugeben (könnte ihr ja egal sein, da ich ihre Nachteile ausgleichen muss), würde das evtl.reichen oder werden Nachweise von FA verlangt?
Könnten die beiden nicht auch eine andere Aufteilung als die nach DT (KU: 500 EUR) mit einandervereinbaren und dann entsprechend steuerlich geltend machen?
Bliebe vermutlich nur das Risiko, wenn Ex (oder Dritte, wie Arge??) sich irgendwann überlegt, KU (rückwirkend?) nach DT geltend zu machen, oder?
Gruß
Toto
Zum Einen wäre das FA dann sicher nicht so leicht bereit den Ausführungen auch ohne Titel zu glauben und zum Anderen manifestiert man damit einen EU-Anspruch, den man dann vielleicht nicht mehr so schnell los wird.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Bei dem Netto kommst du, je nach Bereinigung in die 9. oder 10. Zeile der DT als knapp 500,-€ Zahlbetrag.
Bleiben rund 500,- für TU und grob geschätzt 200,- Steuersparnis.Das ist natürlich schon was.
Hallo zusammen,
ohne jetzt klugscheißern zu wollen und auch nur, weil ich vor kurzem in dieselbe Falle gelaufen bin und es ein entsprechend böses Erwachen gab:
Ich gehe davon aus, dass die o.g. 200 € Steuerersparnis auf den einzelnen Monat gemeint sind, richtig? Also eine Gesamtersparnis von rund 2.400 € p.A.
Der Ex müssen aber ja die steuerlichen Nachteile des Realsplittings, um dass es hier im Endeffekt geht, ersetzt werden. Und hier sehe ich als Grundlage folgende Berechnung:
- Zu versteuernder TU bei den angenommen 500 € / Monat = 6.000 € p.A.
- Mal ein angenommenes Brutto seitens der Ex von 1.000 € / Monat (traydor, da hast Du ggf. die korrekten Zahlen vorliegen?) = 12.000 € p.A.
Wenn wir jetzt mal irgendwelche Werbungskosten oder Freibeträge weglassen, so macht das 18 Kilo p.A. bei der Ex, die nach der Grundtabelle bei der Ex besteuert werden. Bei der Grundtabelle 2010 ergibt sich zB eine Steuer in Höhe von 2.171 €, die dann fällig wird und vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen ist.
Richtig ätzend wird es dann noch, wenn man mitten im Jahr für das Vorjahr die Steuererklärung abgibt. Dann nämlich verlangt das Finanzamt für das Vorjahr die Nachzahlung und im gleichen Atemzug mit leicht verzögertem Zahlungsziel die Vorauszahlung für das laufende Jahr, die vom Zahlbetrag der Vorjahresnachforderung entspricht.
Mir ist letzteres gerade erst passiert: Im Sept. wurde die Nachzahlung für 2009 verlangt und jetzt im Dez. wird die Vorauszahlung für 2010 fällig. Am Beispiel der o.g. Zahlen würden hier also innerhalb von 4 Monaten mehr als 4.300 € fällig. Und damit relativiert sich die ach so hohe augenscheinliche Ersparnis von 200 € / Monat so ziemlich.
Ok, dem Threadersteller wird dies mit Sicherheit so nicht passieren, da das Jahr ja schon ziemlich rum ist.
Ich möchte trotzdem darauf hinweisen und andere warnen, damit sie nicht so kalt erwischt werden, wie es mir passiert ist.
Beste Grüße,
Tomate
Absolut richtig.
Meine Erfahrung zu diesem Verfahren besagt auch, dass der Ertrag aus diesem Deal zwischen Ex, Steuerberater, Finanzamt und Justiz aufgeteilt wird.
Dabei können sich die Anteile verschieben, nur beim Pflichtigen bleibt nix außer Spesen und Nerverei. Also wie immer im Unterhaltrecht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.