Morgen Ihr Lieben
Mal wieder ein kleines Problemchen...
Der bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegter Krankenvorsorgeunterhalt ....ist dieser in irgendeiner Weise bei den Steuern absetzbar??
Die KV der Kindesmutter ist ja auch bei der Steuererklärung einzutragen.....
Zumal ja angeblich die Krankenversicherung demnächst von der Steuer absetzbar sein soll.....
wenn ich nun den Krankenvorsorgeunterhalt bezahle müsste dieser doch auch absetzbar sein....
Denkfehler???
lg ZOE
Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am Amts- oder Oberlandesgericht.
Moin,
Krankenvorsorgeunterhalt ist eine Form des nachehelichen Unterhaltes und als solcher in der ESt zu berücksichtigen. Übrigens muss Krankenvorsorgeunterhalt nicht für die Krankenvorsorge verwendet werden. Ebensolches gilt auch für den Altersvorsorgeunterhalt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Öhm deep,
bedeutet das das was ich befürchte? Wenn Madame das Geld in Reisen steckt kann sie später nochmal die Hand aufhalten, weil sie z.B. zu wenig Rente bekommt und kein Schw*** interessiert es dann, das sie für ne Vorsorge jaGeld bekam?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
bedeutet das das was ich befürchte?
Nein, das bedeutet es nicht. Der BGH (>hier<) hat dieses Thema behandelt.
Weil es dem Unterhaltsberechtigten frei steht, den Altersvorsorgeunterhalt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge zu verwenden, ...Denn der Unterhaltsberechtigte ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung seiner Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Zwar mag die Entrichtung freiwilliger Beiträge an die BfA in gewissen Fällen wirtschaftlich sinnvoll sein. Gleichwohl ist dem Unterhaltsberechtigten diese Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorgeschrieben. ...Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist deswegen auch nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben ...Entsprechend begründet auch die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte darauf besteht, die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst zu bestimmen, nicht die Besorgnis, er werde sie zweckwidrig verwenden (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189).
Der Zwang, die Verwendung des Altervorsorgeunterhaltes nchzuweisen, kann ausgeübt werden, wenn sich aus der Historie ergeben hat, dass der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, ordentlich mit Geld umzugehen. Dies zu beweisen ist nahezu unmöglich.
Sollte der Altervorsorgeunterhalt demnach nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge genutzt worden sein, kann dies als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit gewertet werden, wonach sich ein (neuerlicher / auflebender) Unterhaltsanspruch nicht ergibt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Ok deep,
soweit klar, aber was, wenn der Part dann zum Amt stapft? Dann würde doch wieder der Ex angeschrieben, oder? Und dann wäre wieder gerichtlich zu klären...
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Nàbend zusammen....
mit anderen Worten....ist der Maxbetrag von 13805 ausgeschöpft...keine andere Möglichkeit der Absetzung.
Ist echt schizo.....weil....
KM hat im Febr. arbeit angefangen im Mai wieder aufgehört...
Vor Arbeit habe ich KV gezahlt und kann diese ja absetzen....nach Beendigung im Mai verlangt sie nun Krankenvorsorgeunterhalt....den kann ich aber nicht absetzen...
somit hat Schla... wieder mal dafür gesorgt, dass ich bluten muss.
😡 😡 😡
Um Ungerechtigkeit zu suchen braucht man keine Laterne, nur einen Familienrichter am Amts- oder Oberlandesgericht.