Hallo,
ich bin gerade an der Steuererklärung für 2008. Tochting lebte das ganze Jahr bei mir und war auch nur bei mir gemeldet, ich erhielt das Kindergeld. Aber natürlich keinen Cent Unterhalt, wie weithin üblich bei unterhaltspflichtigen Müttern. Jetzt rät mir die Steuer-Software, ich soll nur den halben Kinderfreibetrag eintragen, nicht den ganzen, obschon Madame ihre Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 75% nachgekommen ist. Denn unterm Strich gibt das laut Software eine etwas höhere Steuererstattung, weil dann bei mir nur das halbe Kindergeld bei der Einkommenssteuerermittlung berücksichtigt wird, und die Günstigerprüfung dann günstiger ist *g*
Jetzt die Frage: bin ich verpflichtet, den ganzen Kinderfreibetrag zu beantragen, auch wenn das für mich nachteilig ist, oder ist das eine Kann-Bestimmung, die ich selbst entscheiden darf? Oder springt mir das FA an die Gurgel, weil ja Madame nix gezahlt hat und ich also den vollen KFB...?
/elwu
Hi Elwu,
woher soll denn das FA wissen, wieviel KU Deine Madame zahlt, wenn Du das nicht angibst? Eine Pflicht, den vollen KFB zu beantragen, gibt es nicht. Es ist eine Antrags-Bestimmung, und ob ich einen Antrag stelle ist freiwillig.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
woher soll denn das FA wissen, wieviel KU Deine Madame zahlt, wenn Du das nicht angibst? Eine Pflicht, den vollen KFB zu beantragen, gibt es nicht. Es ist eine Antrags-Bestimmung, und ob ich einen Antrag stelle ist freiwillig.
Hallo LBM,
ich traue meinem FA zu, dass es geradeheraus fragt, wie viel KU ich denn erhalten habe, und dann müsste ich sicher wahrheitsgetreu antworten?
/elwu
Hallo elwu,
ich traue meinem FA zu, dass es geradeheraus fragt, wie viel KU ich denn erhalten habe, und dann müsste ich sicher wahrheitsgetreu antworten?
Es ist eine Antrags-Bestimmung, und ob ich einen Antrag stelle ist freiwillig.
Ich verstehe dein Problem nicht. Du kannst beantragen, den ganzen Kinderfreibetrag zu erhalten. Beantragst du nichts, wird der Standard (halber Kinderfreibetrag) genommen. Die Lösung ist also, das Kreuz im Steuerprogramm nicht zu setzen.
Meldet sich das Finanzamt wieder und fragt nach KU, so würde ich höflich aber bestimmt nach dem Grund der Frage und insbesondere um die Rechtsgrundlage bitten. Und dann kannst du immer noch Auskunft geben, wenn dir das Amt die Rechtsgrundlagen erklärt hat (sofern es denn welche gibt).
Gruß
Martin
Jetzt rät mir die Steuer-Software, ich soll nur den halben Kinderfreibetrag eintragen, nicht den ganzen, obschon Madame ihre Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 75% nachgekommen ist.
Hat Deine Ex denn eine konkrete Unterhaltsverpflichtung?
Wenn sie nix zahlen muss, kommt sie ihrer Unterhaltsverpflichtung doch zu 100% nach und Dir steht auch nur der halbe Kinderfreibetrag zu. 😉
Hat Deine Ex denn eine konkrete Unterhaltsverpflichtung?
Wenn sie nix zahlen muss, kommt sie ihrer Unterhaltsverpflichtung doch zu 100% nach und Dir steht auch nur der halbe Kinderfreibetrag zu. 😉
Hey,
*das* ist die Lösung! Es gibt keinen Titel, also hat sie auch keine Unterhaltsverpflichtung also... Thanx!
/elwu
Hi Elwu,
wenn Du normale LSt-Arbeitnehmer-Veranlagung machst und in der nicht gerade versucht wird, den Erwerb eines Eigenheims als außergewöhnliche Belastung abzusetzen, guckt kein Schwein auf Standardangaben. Du kannst also getrost das Kreuz weglassen und niemand wird sich daran stören, weil die hälftige Aufteilung einfach dem Gesetz entspricht und gut ist's.
Die Argumentation von Uli ist zwar auch hübsch, wäre aber im Zweifelsfall m. E. nicht zutreffend, da sich die Unterhaltsverpflichtung per se nicht aus dem Titel, sondern aus dem Gesetz ergibt. Würde also heißen, der getrennt vom Kind lebende Elternteil ist zum KU verpflichtet in Höhe X, er kommt diesem nicht mal zu 1% nach, also könnte die Übertragung des KFB in Frage kommen. Im Umkehrschluss dürfte nämlich sonst ein Elternteil nur nach Beleg durch Titel den vollen KFB bekommen. Das ist nicht der Fall. Der Beantragende erhält den KFB voll und der Unterhaltsschuldner müsste bei seinem Amt nachweisen, dass er den Unterhalt zu mehr als 75% bedient.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Die Argumentation von Uli ist zwar auch hübsch, wäre aber im Zweifelsfall m. E. nicht zutreffend, da sich die Unterhaltsverpflichtung per se nicht aus dem Titel, sondern aus dem Gesetz ergibt. Würde also heißen, der getrennt vom Kind lebende Elternteil ist zum KU verpflichtet in Höhe X, er kommt diesem nicht mal zu 1% nach, also könnte die Übertragung des KFB in Frage kommen. Im Umkehrschluss dürfte nämlich sonst ein Elternteil nur nach Beleg durch Titel den vollen KFB bekommen. Das ist nicht der Fall. Der Beantragende erhält den KFB voll und der Unterhaltsschuldner müsste bei seinem Amt nachweisen, dass er den Unterhalt zu mehr als 75% bedient.
Liebe LBM,
meine Ex ist ja auch so ein Faultier, das zusammen mit ihrem LG als Bedarfsgemeinschaft die Sozialkassen plündert. Natürlich ist meine Ex für unsere Kids zu KU verpflichtet. Aufgrund ihrer "Einkommenssituation" zu genau 0,00 EURO. Exakt diesen Betrag überweist sie mir monatlich und kommt somit ihrer Verpflichtung zu 100% nach.
Ich brüte derzeit aber auch über meiner Steuer 2008. Ich denke elwu und ich spielen in ähnlicher Gehaltsliga. Ich werde also auch mal schauen, was günstiger für mich ist. Ich lasse mir allerdings im vereinfachten Verfahren die Freibeträge bereits vorab in die Steuerkarte eintragen. Da könnte ich es jetzt vermutl. nicht mehr rückgängig machen.
LG, Uli
Lieber Uli,
ich zitiere mal die Einkommensteuerrichtlinien dazu:
"Wenn die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür die von den OLG als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. die DDT einen Anhalt geben."
Heißt also, dass in der Verwaltung im Normalfall davon ausgegagnen wird, dass zumindest die DDT als BMG für die 75% zugrundegelegt wird. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es Urteile dazu gibt, die einen "Antragszwang" begründen.
Ist ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, so kann der ihm zustehende KFB nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. (BFH v. 25.7.1997, BStBl. 1998 II, S. 329.) Das heißt also, ist ihre Leistungsunfähigkeit festgestellt und sie zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet, geht die Übertragung sowieso nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."