1. Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte
Die Drei-Monats-Frist für die Anerkennung von Fahrtkosten bei länger dauernden vorübergehenden Auswärtstätigkeiten fällt weg. Das bedeutet: Künftig können auch nach drei Monaten die Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte zeitlich unbegrenzt mit der günstigen Dienstreisepauschale bzw. den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Für den Ansatz von Verpflegungskosten gilt aber weiterhin die Drei-Monats-Frist.
2. Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit
Bei Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit werden auch die Fahrten innerhalb der 30-km-Grenze steuerlich wie Dienstreisen behandelt. Damit brauchen auch Fahrten zu näher gelegenen Einsatzstellen nicht mehr nach den Regeln der Entfernungspauschale, sondern dürfen mit der viel günstigeren Dienstreisepauschale abgerechnt werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."