Einkommenssteuer
 
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Einkommenssteuer

 
 sina
(@sina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Alle!

Ich bin neu hier, habe auch nur zwei Fragen (im Moment zumindest).

Meine Scheidung ist nun fast ein Jahr durch, nun hat mich der gegnerische Anwalt angeschrieben, ich zitiere:

Ich fordere Sie auf, mir gegenüber bis zum ... zu erklären, dass Sie der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer zustimmen. Mein Mandant wird Ihnen die daraus entstehenden steuerlichen Nachteile ersetzen.

Soweit ist alles klar, nur das ich zu dieser Zeit ein paar Tage in Urlaub gewesen bin und dieser RA sofort eine Klage verfasst hat.
Ich setzte mich mit meinem RA in Verbindung, er sagte zu mir, ich solle einfach schreiben, dass ich der gemeinsamen Veranlagung zustimme, dann muss er diese zurückziehen.
Mein Schreiben, Zitat:
Selbstverständlich stimme ich der gemeinsamen Veranlagung zu.
Bitte setzen Sie sich wegen dem weiteren Prozedere mit mir in Verbindung.

Nun bekam ich wiederum einen Brief, in dem folgendes steht:
Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass die Zustimmung zur gem. Veranlagung für das Kj. erklärt wird, Übersenden Sie mir bitte ein vervollständigtes Schreiben, damit ich das gegen Sie eingeleitete gerichtliche Verfahren zu Ende bringen kann.

Ich verstehe das nicht, was muss in meinem Schreiben stehen, damit das für einen RA in Ordnung ist?

Ich hoffe, einer von Euch kann mir helfen, mein RA ist jetzt 2 Wochen in Urlaub, sonst hätte ich mich sofort noch einmal an ihn gewendet.

Viele Grüße
Sina

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2008 16:12
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich kann mir vorstellen, dass die Pingeligkeit in dem Fall vom Finanzamt kommt.. Wahrscheinlich will er Deinen Schrieb zu der Steuererklärung dazulegen. Und dann muss halt das Kalenderjahr, auf das sich die Zustimmung bezieht, draufstehen. Er könnte natürlich auch einfach die Steuer-Erklärung selbst von Dir unterschreiben lassen, aber dann könntest Du ja sehen, was drin steht...

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2008 19:13
 elwu
(@elwu)

Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass die Zustimmung zur gem. Veranlagung für das Kj. erklärt wird, Übersenden Sie mir bitte ein vervollständigtes Schreiben, damit ich das gegen Sie eingeleitete gerichtliche Verfahren zu Ende bringen kann.

Hallo

wieso wurdest du überhaupt vom Anwalt angeschrieben, hat sich dein Exmann da nicht vorher direkt mit dir in Verbindung gesetzt? Zu dem Geschreibsel des Anwalts Antwortvorschlag:

----
Sie hatten in Ihrem Schreiben vom xx.yy.zz nicht angegeben, für welches Jahr die Zustimmung eingefordert wird. Daher habe ich auch in meiner Antwort kein Jahr spezifiziert. Ich fordere Sie auf,  künftig präziser zu formulieren, damit solche unnötigen Schriftwechsel nicht mehr entstehen. Im Übrigen hat Ihr Mandant sich natürlich zu verpflichten, sämtliche mir aus der gemeinsamen Veranlagung entstehenden Nachteile zu ersetzen. Das sind nicht notwendigerweise nur steuerliche. Unter diesem Verständnis stimme ich der gemeinsamen Veranlagung für das Jahr abcd zu.
----

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2008 19:32
(@jemmy)
Registriert

Hallo

Bin nicht so sattelfest, was Steuern angeht, aber wäre es nicht sogar ratsam, zu verlangen, dass vor Abgabe die Steuererklärung vorgelegt wird? Wenn nichts kontrolliert werden kann, wie soll dann der steuerliche Nachteil nachweisbar ausgeglichen werden ?

Bitte nicht steinigen, ist nur ne Frage   :redhead:

LG Jemmy

Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2008 19:32
 sina
(@sina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich blicke ehrlich gesagt überhaupt nicht durch.
Das Jahr an sich ist klar, es gibt sowieso nur ein Jahr, für das die gemeinsame Veranlagung in Frage kommt.

Mein Ex-Mann meldet sich persönlich überhaupt nicht bei mir. Er steht unter Betreuung aufgrund "selbstgemachter" psychischer Probleme, aufgrund er auch desöfteren in den verschiedensten Kliniken liegt. Mehr möchte ich darauf auch nicht eingehen.

Dass sich der Anwalt an mich wendet, wird wohl von Betreuer ausgehen.

LG Sina

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2008 20:35
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo sina,

Er steht unter Betreuung aufgrund "selbstgemachter" psychischer Probleme

eine der wichtigen Aufgaben eines Betreuers ist es, die Unkosten zu senken und die Einnahmen zu erhöhen. Steuererstattungen zählen sicher dazu. Daher hat er den Rechtsanwalt aktiviert.

Du hast jetzt 2 Möglichkeiten:

1. Du verfasst ein Schriftstück wie von elwu vorgeschlagen.
2. Du wartest, bis dein RA aus dem Urlaub zurück ist, und lässt ihn machen. 2 Wochen Verzug bei einer Steuererklärung sind nicht wirklich dramatisch.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2008 13:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wieso eigentlich steuerliche Nachteile?

Wir reden doch hier nicht von der Anlage U für Ehegattenunterhalt oder?

Gemeinsame Veranlagung geht doch nur für die Ehezeit.
In diesem Falle muss die EK-Erklärung doch von beiden unterschrieben werden. Dafür muss sie aber vorliegen.

Man kan dann allerdings vom Fi-Amt eine Aufteilung der Erstattungs- bzw. Nachzaghlungsanteile erbitten.

Oder sehe ich da was falsch?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2008 13:13
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gemeinsame Veranlagung geht doch nur für die Ehezeit.
In diesem Falle muss die EK-Erklärung doch von beiden unterschrieben werden. Dafür muss sie aber vorliegen.

Man kan dann allerdings vom Fi-Amt eine Aufteilung der Erstattungs- bzw. Nachzaghlungsanteile erbitten.

Oder sehe ich da was falsch?

Nein, das siehst Du alles richtig.

@Sina: Um welchen Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr geht es denn? Wenn ihr 2007 geschieden wurdet, kann ja maximal noch 2006 im Spiel sein, eher aber 2005. Das ist wichtig zu wissen, denn wenn der jetzt die gemeinsame Veranlagung für 2007 einklagen will, wird das nicht funktionieren, weil man im Scheidungsjahr sehr sicher dauerhaft getrennt lebend ist.

Der Rest ist, wie Beppo schon schrieb, ein Fall für "Anlage U", bei der Du bestätigen sollst, dass Dein Ex Dir TU/EU gezahlt hat. Das geht aber gerade bei GEMEINSAMER Veranlagung nicht!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2008 19:34
 elwu
(@elwu)

Gemeinsame Veranlagung geht doch nur für die Ehezeit.
In diesem Falle muss die EK-Erklärung doch von beiden unterschrieben werden. Dafür muss sie aber vorliegen.
Man kan dann allerdings vom Fi-Amt eine Aufteilung der Erstattungs- bzw. Nachzaghlungsanteile erbitten.

Hallo,

meine teure Ex hatte damals nach der Trennung einen Teilzeitjob aufgenommen. Für die drei Monate in 2000 entstanden ihr rund 2000 DM Nachteil. Den musste ich ausgleichen, sonst hätte sie nicht die gemeinsame Veranlagung unterzeichnet und ich einen Schaden von irgendwo um 7000 DM gehabt. Dass damit auch der Unterhalt für 2000 aus einem für mich zu hohen und für sie zu niedrigen Einkommen berechnet wurde, hat dann keine Richters*u interessiert, das alles wurde von mir zwar vorgetragen aber nicht berücksichtigt beim TU.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2008 20:49
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Beppo,

Gemeinsame Veranlagung geht doch nur für die Ehezeit.

Um ganz genau zu sein: Nur für die Zeit, in der man(n) verheiratet ist und auch zusammen wohnt.

In diesem Falle muss die EK-Erklärung doch von beiden unterschrieben werden. Dafür muss sie aber vorliegen.

... oder die schriftlich vorliegende Zustimmung zur Zusammenveranlagung wird als Unterschrift gewertet.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2008 21:10




 sina
(@sina)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Anlage U fällt weg, es zahlt keiner Unterhalt.
Eine EK-Erklärung liegt mir auch nicht vor, sondern wie gesagt nur dieses Schreiben vom RA:
Ich fordere Sie auf, mir gegenüber bis zum ... zu erklären, dass Sie der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer zustimmen. Mein Mandant wird Ihnen die daraus entstehenden steuerlichen Nachteile ersetzen.

@ Beppo:
Gemeinsame Veranlagung für die Ehezeit: das gilt wohl auch, wenn im alten Jahr die Eheschließung am letzten Tag des Jahres war für alle 364 Tage vorher?

Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten,

LG Sina

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2008 15:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gemeinsame Veranlagung für die Ehezeit: das gilt wohl auch, wenn im alten Jahr die Eheschließung am letzten Tag des Jahres war für alle 364 Tage vorher?

Richtig!

Gemeinsam veranlagen kann man immer dann, wenn man mindestens einen Tag im Jahr ungetrennt verheiratet war.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2008 15:31