Bin seit Feb. 06 getrennt lebend.
Habe 2 gemeinsame Kinder (12 u. 15J)
Seit 1.1.07 habe ich StKlasse I, mit einem Kind.
Da meine Ex Vollrentnerin isthat sie keinen Vor- bzw. Nachteil wenn nun auch sie ein Kind auf der Steuerkarte hat.
Sie ist bereit mir das 2. Kiknd auf der Steuerkarte zu überlassen.
Nun meine Frage?
Geht es bei getrennt lebenden Eltern, dass einer (ich) beide Kids auf der Karte hat und meine Ex, dort wo die Kids auch leben keins?
Zocken, zahlen, fröhlich sein.....
Ich denke schon dases geht, wenn ihreuch einig seid
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ich denke schon dases geht, wenn ihreuch einig seid
Ich war heute bei der örtlichen Gemeindeverwaltung im Bürgerbüro, die meinten das ginge nicht.
Hab allerdings noch nicht beim Finanzamt nachgefragt.
Zocken, zahlen, fröhlich sein.....
warum sollte das nicht gehen? wenn ihr verheiratet seid geht es ja auch, ich konnte meine anteile sogar meinem mann, der ja "nur" stiefvater ist überschreiben lassen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Jogi,
soweit ich weiß geht es nicht.
Nur derjenige, bei dem sich die Kinder überwiegend aufhalten, könnte dies fordern. Und auch nur dann, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mind. 75 % erfüllt.
Gruß
Martin
Hallo Tina,
wenn ihr verheiratet seid geht es ja auch, ich konnte meine anteile sogar meinem mann, der ja "nur" stiefvater ist überschreiben lassen
richtig, wenn ihr verheiratet seid geht es. Wärd ihr geschieden, würde es nicht gehen. So zumindest mein bescheidener Kenntnisstand. Zudem lebst du mit deinem Mann ja auch unter einem Dach zusammen - Jogi mit seiner "Ex" aber nicht mehr. Also insgesamt eine ganz andere Konstellation.
Gruß
Martin
Frage an die Moderation: Was ist <hiermit>? Inwiefern ist es gültig bzw. anwendbar? (auch in eigener Sache interessant!)
Edit: Link korrigiert, dass er auch auf die richtige Seite verweist.
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
schmusepapa:
ja ich lebe mit meinem mann unter einem dach, aber der ist ja nicht vater meiner kinder.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
jogi hat sicherlich zwei halbe Kinder auf der Steuerkarte, bezieht rein rechnerisch das halbe Kindergeld und dies wird mit dem halben Steuerfreibetrag in der Günstigerprüfung gegengerechnet. Der KM stehen durch die Betreuungsleistung die anderen beiden Hälften zu :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Gruß
eskima
Nur derjenige, bei dem sich die Kinder überwiegend aufhalten, könnte dies fordern. Und auch nur dann, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mind. 75 % erfüllt.
Gruß
Martin
So ähnlich hat mir die Dame im Bürgerbüro es auch gesagt, will es aber nicht so ganz glauben.....
Zocken, zahlen, fröhlich sein.....
Hallo Papa Nico,
Frage an die Moderation: Was ist <hiermit>? Inwiefern ist es gültig bzw. anwendbar? (auch in eigener Sache interessant!)
Der Titel des Beitrages lautet: Antrag auf Kinderfreibetrag bei KU-Zahlung unter 135 % gem. DT
>Hier< gibt es dazu nähere Informationen.
Generell geht es darum, dass man als unterhaltszahlender Elternteil prinzipiell einen Anspruch auf das halbe Kindergeld hat. Zahlt man jedoch weniger als 135 % DT, so wird das (hälftige) Kindergeld beim Unterhalt nicht oder nur teilweise angerechnet, bei der Einkommensteuer jedoch unterstellt, man(n) erhalte dieses komplett. Insgesamt m.E. eine Riesensauerei!
Was hat das mit diesem Fall zu tun? Nix!
Jogi (ich gehe mal davon aus, er zahlt KU) kann 2 * 0,5 = 1 Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, aber nicht 2 * 1 = 2!
@tina:
ja ich lebe mit meinem mann unter einem dach, aber der ist ja nicht vater meiner kinder.
Ist halt so, ich weiß auch nicht genau, warum. Die Übertragung der Kinderfreibeträge ist bei Ehepaaren (die nicht getrennt sind) möglich, egal ob beide Ehepartner auch die leiblichen Eltern sind und unabhängig davon, ob sie gemeinsames Sorgerecht haben oder beide die leiblichen Eltern sind. § etc. dazu kenne ich nicht auswendig.
Mal einer der weingen Vorteile, die es bei "Patchworkfamilien" und "Zweitpartnerehen" gibt.
Gruß
Martin
@ schmusepapa
Mal einer der weingen Vorteile, die es bei "Patchworkfamilien" und "Zweitpartnerehen" gibt.
Scheint wohl so zu sein und der Zählkindervorteil beim KG 😉
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Jogi,
So ähnlich hat mir die Dame im Bürgerbüro es auch gesagt, will es aber nicht so ganz glauben.....
Aus der Hilfe meines Steuerprogrammes:
Übertragung des Kinder- und BEA-Freibetrages
Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrages und des halben BEA-Freibetrages (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) von einem Elternteil auf den anderen kann bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern in Betracht kommen.
1. Übertragung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag kann nur dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt, d. h. nicht zu mindestens 75 % erfüllt. In diesem Fall geht automatisch auch der halbe BEA-Freibetrag mit über.
Praxis-BeispielLebt das Kind bei einem Elternteil und kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nach (weniger als 75 % der Unterhaltsverpflichtung), kann der erst genannte Elternteil den vollen Freibetrag beantragen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist hierzu nicht erforderlich.
Für die Überprüfung, ob der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt hat, ist nicht entscheidend, in welchem Zeitraum der Unterhalt gezahlt, sondern für welchen Zeitraum der Unterhalt geleistet wurde. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.
Also: Für Unterhaltszahler max. 0,5 Kinderfreibeträge pro Kind.
Findest du was Anderes oder Besseres, so lasse es uns wissen...
Gruß
Martin
Ist halt so, ich weiß auch nicht genau, warum. Die Übertragung der Kinderfreibeträge ist bei Ehepaaren (die nicht getrennt sind) möglich
Es liegt daran, dass es bei gemeinsamer Veranlagung schlicht keine Rolle spielt, wo der Freibetrag steht, weil ja sowieso alles zusammengezählt wird für die Veranlagung.
Bei getrennter Veranlagung geht es nicht und das hat nicht etwa systematische oder logische Gründe, sondern schlicht den, dass der Steuerstaat ganz gerne an den Trennungsfamilien verdient.
Viel nützen würde es auch nicht, weil der Kindergeldanspruch mit dem Freibetrag mitwandern würde und die Günstigerprüfung es im wesentlichen wieder auffrisst.
Nützden täte es erst, wenn man Freibeträge unabängig von der Kindergeldberechnung verschieben könnte, und das ist im wesentlichen der Inhalt dieser Petition:
Erstmal danke an alle...
ich denke um alle Unklarheiten zu beseitigen werde ich mel zum Finanzamt und mich schlau machen...
Berichte euch dann wie es ausgegangen ist...
Zocken, zahlen, fröhlich sein.....