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Abgetrennt: Bescheid Einzelveranlagung, da Ex nicht unterschreibt

 
(@papaaufpapier)
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Hallo Zusammen,

obiges Thema ist sehr interessant und mit vilen Hinweisen, jedoch scheinbar ist die Handhabung von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich, bzw. meine ich zu Erkennen, dass eine Zusammenveranlagung, sofern die Noch-Ehefrau das nicht möchte, im Prinzip nur durch eine Klage beim Gericht erwirkt werden kann, weil jegliche Einschüchterung per Brief oder Anwalt in dieser Sache von meiner Noch-Ehefrau ignoriert wird.

Ich muss jetzt am 7. Juli 2008, 4000 Euro nachzahlen weil das FA meine geforderte Gemeinsamveranlagung nicht durchgeführt hat, weil die Noch-Ehefrau die Unterschrift bei der Einreichung der Unterlagen an das FA nicht gegeben hat. Ich habe die Zustimmung nochmals versucht letzte Woche per Rechtsanwalt einzholen, jedoch null Reaktion der Noch-Ehefrau. Natürlich verklage ich meine Ehefrau wg Schadensersatz usw. ob ich das Geld jedoch jemals sehe ist fraglich, und zahlen muss ich doch.

Hat jemand eine Idee wie man vorerst das FA dazu bringen kann, zumindest eine Stundung für die 4000 Euro zu erhalten? ?? Dies habe ich bei dem FA noch nicht angefragt. 4000 Euro zu zahlen, bin ich im Prinzip nicht in der Lage, weil ich total zwischenzeitlich verschuldet bin.

Hintergründe für die Steuererklärung 2006: Am 16. Juni 2006 aus dem Ehehaus ausgeogen, bis zum 16. Juni alles rund um die Familie und Haus mit meinem Einkommen finanziert.

Viele Grüße
papaaufpapier

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2008 14:57
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo PaP,

indem Du einen Stundungsantrag stellst mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und möglichst kurz aber deutlich Deine finanzielle Lage schilderst.

Wie sieht es bei euch hinsichtlich des Verdienstes aus? Wenn KM nichts verdient hat, hat auch das FA die Anweisung zusammenzuveranlagen, wenn KM eben nichts verdient hat oder so wenig, dass keine ESt festgesetzt wird (Verweis auf R26 (3) S. 4 EStR, BFH vom 10.01.1992, BStBl II S, 297.). Deine Veranlagung könnte in diesem Fall rückwirkend nach § 175 (1) S.1 Nr.2 AO geändert werden. Bitte das zu überprüfen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2008 15:47
(@lonesomewolf)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo ihr lieben,

schaue mal kurz aus dem 7. himmel vorbei  😉

indem Du einen Stundungsantrag stellst mit Antrag auf Aussetzung ...

... erkennst du den bescheid an !!!

tu das nicht, sondern leg -wenn die frist noch nicht verstrichen ist- widerspruch ein

du hast eine gemeinschaftliche veranlagung beantragt !
und zu dieser MUSS deine ex ihre zustimmung erteilen (vergl. das verlinkte BGH-urteil)

da deine ex offenbar genauso *censored*,  wie viele (nicht alle!) andere leider auch,
musst du sie eben auf zustimmung verklagen (und wirst die klage gewinnen)

das teilst du dem FA in deinem widerspruch mit und fertig

gleiches teilst du dem RA deiner ex mit , mit einer angemessenen frist, innerhalb derer du gerne ihre unterschrift zur gemeinsamen veranlagung noch entgegennimmst  😉

wirst sehen, innerhalb deiner frist kriegst du ihre unterschrift

viel glück und lg

luckywolf

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2008 20:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Luckywolf 🙂

Eine Änderung nach § 175 AO ist nicht an eine Frist gebunden. Du hast aber Recht, dass es sinnvoll ist mit dem Einspruch gegen den Bescheid vorzugehen! Nur darf man nicht meinen, dass ein Einspruch die Vollziehung hemmt. PaP muss trotzdem zumindest den AdV-Antrag stellen. Ist die Einspruchsfrist schon abgelaufen, kommt der Stundungsantrag zum Zug.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2008 21:02
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*abgetrennt*

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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.07.2008 22:45