Hallo, leider sehe ich die Zeugnisse meiner Tochter nicht. Ich war deshalb bei der Rektorin. Diese hat mich wieder heimgeschickt, ohne Zeugnis und der Begründung, dass das Zeugnis derjenige bekommt, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Was kann ich tun? Wir haben gemeinsames Sorgerecht, meine Tochter ist elf Jahre alt. Sie selbst sehe ich nicht, Verfahren läuft, derzeit steht das Gutachten an.
Falls es sich hier um die falsche Kategorie handelt, bitte im um Nachsicht und um Verschiebung in die richtige Kategorie. 😉
Danke sehr im Voraus für Eure qualifizierten Antworten, beste Grüße Fred
Hallo,
ein Zeugnis wird in der Regel nicht mehrfach ausgefertigt und deshalb bekommt es auch bei GSR nur ein Elternteil. Da Du aber über das GSR verfügst könntest Du um ein Gespräch bei der Klassenlehrerin bitten und dort Dich über die Leistungen Deiner Tochter informieren. Das hat auch den Vorteil, dass Dich die Schule kennenlernt.
Weiterhin ist die KM verpflichtet Dir Informationen über das Kind zu erteilen, hier würde es bedeuten, Dich über das Zeugnis zu informieren und ggf. auch eine Kopie zu übersenden.
"Gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1686.html>§" 1686 BGB</a> kann jeder Elternteil insoweit vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. " <a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=142511&spid=1290&spk=1288&sfk=30>Quelle" mit Hinweisen</a>.
Insbsondere kannst Du eine "Übersicht über den schulischen Werdegang des Kindes nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583)" fordern.
VG Susi
Danke sehr, das versuche ich. Auf welche Auskünfte habe ich noch Anspruch? Bild? Gesundheit? ....?
Hallo,
Art der Auskunft: Verlangt werden kann eine Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Hierzu gehört insbesondere die Auskunft über die allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen (BayObLG FamRZ 93, 1487).
Zum Inhalt einer Auskunft gehören i.d.R.:
Übersicht über den schulischen Werdegang des Kindes nebst Fotokopien der Zeugnisse (OLG Hamm FamRZ 03, 1583),
Angaben über die berufliche Situation des Jugendlichen,
Mitteilung der besonderen persönlichen Interessen, Übermittlung von Lichtbildern (OLG Naumburg FamRZ 01, 513; BayObLG FamRZ 96, 813),
Auskunft über den Gesundheitszustand einschließlich von Belegen, wenn diese sinnvoll und zweckentsprechend sind (z.B. Kopie des Impfausweises für den Umgangsberechtigten) (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779).
Nicht zum Inhalt der Auskunft gehören i.d.R.:
Mitteilung der höchstpersönlichen Interessen eines Jugendlichen, in denen der Jugendliche allein entscheiden darf (OLG Hamm FamRZ 95, 1288),
Tagebuch über die Lebensführung des Kindes (OLG Koblenz FamRZ 02, 980) sowie
Belege über Arztbesuche oder Überlassung von Kopien des Vorsorgeuntersuchungshefts (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779).
siehe <a href="http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=142511&spid=1290&spk=1288&sfk=30>hier.</a>"
VG Susi
