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Werdender Vater braucht Hilfe!

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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ja, das ist ja auch grundsätzlich auch nicht verkehrt. Aber wenn Du das jetzt mit dem Schuldrecht vergleichst: Eine Forderung hast Du wegen einer Rechnung für eine Leistung. Da kannst Du dann den Mahnbescheid,... usw.

Wenn aber noch kein Titel / Urteil besteht (= Rechnung), kann auch nichts gemahnt oder vollstreckt werden. Der Titel bzw. das Urteil ist die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen bzw. für die Entstehung von Schulden.

Überleg mal, ich könnte doch auch morgen zum Gericht traben und behaupten: "BaldVater ist der Vater meines Sohnes und der muss mir daher monatlich 400 Euro überweisen!" 1. muss ich beweisen, dass Du der Vater bist, 2. muss der Anspruch meines Sohnes auf KU erst mal festgestellt werden(das ist einfach). Der Anspruch der Höhe nach ist aber abhängig von Deiner Leistungsfähigkeit. Dem Grunde nach bist Du verpflichtet (weil er Dein Sohn ist) der Höhe nach aber nicht, weil Du nix hast.

Dann bekäme ich als "Ausfallleistung" Unterhaltsvorschuss. Und da Du nicht leistungsfähig bist, ohne dass Schulden auflaufen.

Der Knackpunkt für Dich ist also, dass
1. die Vaterschaft geklärt
2. Deine momentane Leistungsunfähigkeit
festgestellt wird.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 23.02.2010 23:23
(@baldvater)
Zeigt sich öfters Registriert

Hört sich alles plausibel an, aber was auch irreführen ist,ist der Begriff "Unterhaltsvorschuss",d.h. für mich, dass jemand in Vorschuss/Kasse tritt und bestimmt nicht altruistisch handelt, ergo er holt sich diesen Vorschuss wieder, dann wohl doch von mir! Aber Jura ist nicht mein Schwerpunkt:-))

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Themenstarter Geschrieben : 23.02.2010 23:33
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja klar! Unterhalt ist auch an sich als eine kurzfristige Ausfallleistung gedacht und nicht so, dass es die Unterhaltszahlung des Elternteils ersetzt. Er wird zB gezahlt, wenn die Leistungsfähigkeit eines Elternteils nicht feststeht.

Beispiel: Im August 2010 wirst Du aufgefordert KU i.H.v. 225 Euro zu zahlen. Der Anspruch wird aber erst gerichtlich im Dezember 2010 festgeschrieben. Von August bis Dezember leistet die UHV-Kasse 133 Euro. Ab Januar 11 zahlst Du den ausgeurteilten Unterhalt, weil Deine Leistungsfähigkeit ab August 2010 festgestellt wurde. Dann musst Du von August bis Dezember 5x133 Euro zurückzahlen.
Kommt aber das Gericht zur Feststellung, dass Du seit August nicht leistungsfähig bist, dann musst Du auch die 5x133 Euro nicht zahlen. Nur benennen sie dann den Unterhaltsvorschuss nicht in Unterhaltsersatzleistung um.

Der "Vorschuss", der zurückgezahlt werden muss, soll ja auch der Regelfall sein, damit sich die Menschen nicht in die Versorgungshängematte fallen lassen. Dein Fall ist die Ausnahme. Und damit es das auch bleibt, werden sie alles tun, um schnellstmöglich Deine Leistungsfähigkeit zu erreichen und festzustellen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 23.02.2010 23:49
(@baldvater)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke Lausebackesmama!

Weißt Du das alles auf Grund von Erfahrungswerten, oder hast Du eine juristische, wirtschaftliche Ausbildung?!

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Themenstarter Geschrieben : 24.02.2010 16:23
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi BaldVater,

ich bin seit 5,5 Jahren bei Vatersein, ein bißchen Juristerei und Wirtschaft lag auch in meiner Ausbildung.

Und wenn ich Dir hier ganz großen Käse erzählt hätte, dann hätte von den Mods/Experten schon einer ganz laut geschrien!  😉

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.02.2010 21:47
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