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Wechselmodell - Vater will ABR - Schadensbegrenzung

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 lala
(@lala)
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Liebe Leute,

ich praktiziere seit 3 Jahren das Wechsemodell. HAbe auch nicht vor, den Status Quo zu ändern. Ich finde es wichtig, dass der Kleine regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater hat, auch wenn ich von seinen Laissez-faire-Erziehungsmethoden manchmal echt genervt bin. (Grade war er 'ne Woche bei seinem Vater und den Halbschwestern, und alles ist wieder ein Problem: Zähneputzen, Sich-Waschen, Zubettgehzeiten, Süßigkeiten - er beschimpft mich als Arschlochmama, weil ich ihm Abends keine Süßigkeiten mehr geben wollte.)
Mehr oder weniger lief es ganz gut, es gab immer kleinere Probleme mit dem KV, seit halbem Jahr spitzt sich die Situation allerdings zu. Der KV hat mich zweimal aus nichtigen Gründen im Beisein unseres Kindes angeschrien und die Türe vor der Nase zugeschlagen. Ansonsten gibt es auch immer wieder Übergabeproblem am Wochenende oder wenn Kind krank ist, der Vater war z.B. der Ansicht, dass sein Betreuungswochenende erst Samstagmittags beginnen würde. In der Vergangenheit ist es öfters passiert, dass der Vater sich beim Abholen um eine Stunde verspätet hat, obwohl er wußte, dass ich zur Arbeit mußte. Er hält es weder für nötig vorher anzurufen noch sich zu entschuldigen. Auf der anderen Seite muss ich immer spontan das Kind bei Krankheit oder Urlaub etc. übernehmen, wenn er arbeiten muss.  Ich arbeite auch, allerdings als Selbstständige, bin etwas flexibler. Kurz: Er beansprucht für sich, dass ich auf seine Berufstätigkeit Rücksicht nehmen muss, umgekehrt ist es ihm Scheißegal, dass ich auch arbeiten muss. Zwei mal ist es passiert das er die Übernahme des Kindes verweigerte, obwohl es sein Betreuungstag war. Das eine mal mußte ich deswegen einen Kurs absagen und hatte dadurch Einkommenseinbußen. Er hat dann allerdings dann doch das Kind abgeholt.
Auf meinen Wunsch hin gab es nun Gespräche bei einer Familienberatungsstelle. Jugendamt wollte ich erst mal nicht in Anspruch nehmen. Mein Ziel: ein Vertrag mit klaren Übergabezeiten und außerdem endlich eine Aufarbeitung der für mich ziemlich ätzenden und traumatisierenden Trennungsgeschichte.
Beim ersten Gespräch klang es bei ihm durch, dass er solche Gespräche für überflüssig hielte, und jeder von uns 'ne Therapie machen solle.
In der Zwischenzeit habe ich herausgefunden, dass er das komplette Vermögen unseres Kindes (5.000 Euro, Erziehungsgeld, was er für den kleinen anlegte, hat er für seine 1. Tochter auch gemacht) verbraucht hat. Ich hab ihn angerufen und ihm die Meinung gesagt. Daraufhin hat er dann doch noch ein zweites Gespräch angeleiert.
Kurz darauf habe ich festgestellt, dass er mir das halbe Kindergeld nicht mehr, wie bisher überweist. Über eine Woche habe ich versucht ihn telefonisch zu erreichen, auf einen Brief meinerseits, indem es auch darum ging was bei dem Hör- und Sehtest des Kindes genaues rauskam hat er nicht reagiert. Als ich bei seiner Arbeitsstelle anrief, erfuhr ich, dass er entlassen sei. Vom Kind erfiuhr ich, dass er nur ans Telefon gehen würde, wenn seine Freundin oder seine Mutter anrufen würden.  Irgendwann erreichte ihn dann doch, und er meinte das Kindergeld sei wohl nicht gekommen, er müsse mal schauen.
Beim zweiten Gespräch eröffnete er mir dann, dass er das Kindergeld nicht mehr an  mich weiterzahlen würde, die Arge hätte ihm den vollen Satz abgezogen (meines Wissens nach hat er nur Anspruch auf einen halben Regelsatz Anspruch), außerdem sei ich unterhaltspflichtig. Seine Telefonnummer hätte er jetzt geändert, weil ich ihn ja angeblich tagtäglich anrufen und beschimpfen würde, und dann der Hammer: er hätte jetzt ein Verfahren wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeleitet.  :knockout: Er hätte Angst, dass ich ihm das streitig machen würde.
Hintergrund hierzu: Kurz vor unserer Trennung hat die Mutter seiner beiden Töchter ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Ich fand das damals absolut nicht gut. Er hat den Kopf in den Sand gesteckt und keine Stellungnahme abgegeben und natürlich verloren. Heute sagt er, dass er gegen die mächtige Senatorenfamilie des neuen LG der Mutter keine Chance gehabt hätte und das ich wohl die Vorladung vom Jugendamt versteckt hätte. Also schuldig sind die anderen!!!!
Von Beginn an unserer Trennung hat er mich angefeindet a la "ihr Weiber seid ja alle gleich, du wirst mir auch noch das Kind wegnehmen".  Ich habe ihm immer wieder versichert, dass ich es wichtig finde,das unser Kind bei beiden aufwächst. Irgendwann vor mehr als zwei Jahren, meinte ich mal, dass es vielleicht irgendwann mal notwendig sei aus finanziell-beruflichen Gründen die Stadt zu verlassen, und dass man dann eine Lösung finden müsse. Ich war damals arbeitlos, und angesichts von drohendem Hartz IV hatte ich massive Zukunftsängste. Außerdem hatten wir kurz vor der Trennung überlegt gemeinsam die Stadt zu verlassen.
Ich habe ihm bei dem Beratungsgespräch angeboten einen Vertrag zu machen, in dem das Wechselmodel fixiert ist. Dafür müsse man jetzt nicht den gerichtlichen Weg bestreiten. Darauf ist er gar nicht eingegangen.
Am 23.12. kam dann bei mir ein Brief vom Jugendamt, er beziehe seit dem 1.12. Unterhaltsvorschuss.  Hab die gleich nach den Feiertagen angerufen und aufgeklärt, er hat keine Anspruch auf Unterhalt, da Wechselmodell. Eigentlich müßte er das auch wissen, hat er mit seiner anderen Ex ja auch schon mal ausprobiert. (Langsam verstehe ich auch, warum die irgendwann keinen Bock mehr auf das Wechelmodell mit ihm hatte.) Für seine beiden Töchter hat er noch nie Unterhalt gezahlt und er ist der Ansicht, dass er das nicht müßte, weil die Mutter ja geheiratet hätte.  :knockout:
Na ja irgendwie habe ich ja gehofft, dass er ja doch nur eine leere Drohung mit dem Rechtsanwalt losgelassen hatte. Aber nun kam am Mittwoch das Schreiben vom Gericht. Natürlich 1 halbe Stunde vor unserem 3. Beratungsgespräch, in das ich alles andere als gelassen reinging. War natürlich eine Katastrophe. Hinterher meinte er überlegen zum Berater, ja wird wohl aufs alleinige Sorgerecht hinauslaufen.
Die finanzielle Geschichte blockt er einfach ab. Da bin ich jetzt mehr oder weniger gezwungen rechtlich vorzugehen. Sind zwar nur 77 Euro, aber ohne die gerate ich in einen finanziellen Engpaß.
Also er hat das ABR beantragt und würde mir weiterhin das Wechselmodell anbieten.  Ihm ist aber anscheinend nicht bewußt was er damit in BEwegung setzt, da entscheiden denn dann andere darüber, wie unsere Zukunft auszusehen hat. Und bei den jetzigen Vorrausetzungen ist zu befürchten, dass die Richter sich gegen das Wechselmodell entscheiden.
Ich muss jetzt natürlich auf die Vorwürfe reagieren und eine Stellungnahme abgeben und hab natürlich auch kein Interesse daran, dass er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt. Mir reicht sein bisheriges eigenmächtiges Handeln, das möchte ich nicht mehr.
Aber wenn ich jetzt das ABR erhalten sollte, befürchte ich, dass er sich in Zukunft weigert, sich noch um sein Kind zu kümmern.
Ich stecke grade in einem Dilemma.  ;(einerseits bloß nichts zu schreiben, was das Wechselmodell gefährden könnte, andererseits mich zu verteidigen, damit ich das ABR nicht verliere. Hinzu kommt, dass ich Ängste bezüglich der Rechtsanwältinnenwahl habe.
Die Rechtsanwältin mit der ich bisher über diese Geschichte gesprochen hatte, meinte, dass sie gegen das Wechselmodell sei und ich solle doch überlegen, ob es nicht besser wäre, wenn das Kind nur bei mir oder nur bei ihm lebe. Im Moment habe ich das Gefühl, ich sollte mich gegen diese Rechtsanwältin entscheiden, obwohl ich sonst schon das Gefühl hatte, das sie viel Ahnung hat.

Wie seht ihr diese ganze Geschichte?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2007 03:35
(@bm-rk)
Registriert

Hi...und willkommen bei vater sein.

Ich stecke grade in einem Dilemma.  ;(einerseits bloß nichts zu schreiben, was das Wechselmodell gefährden könnte, andererseits mich zu verteidigen, damit ich das ABR nicht verliere. Hinzu kommt, dass ich Ängste bezüglich der Rechtsanwältinnenwahl habe.
Die Rechtsanwältin mit der ich bisher über diese Geschichte gesprochen hatte, meinte, dass sie gegen das Wechselmodell sei und ich solle doch überlegen, ob es nicht besser wäre, wenn das Kind nur bei mir oder nur bei ihm lebe. Im Moment habe ich das Gefühl, ich sollte mich gegen diese Rechtsanwältin entscheiden, obwohl ich sonst schon das Gefühl hatte, das sie viel Ahnung hat.

Ich habe nur den Anfang deines Postings gelesen und den Schluss. Daher nur mein erster Eindruck.

Ich glaube das du sicherlich eine gute RAin hat...aber wohl eine die Deine Interessen nicht richtig vertreten will. Das kann gefährlich werden. Gibt ja schon den einen oder anderen ungewollten Schnellschuss von den RA.

Ihr habt derzeit das WM...läuft wohl bis auf ein paar Ausnahmen gut! Dann lasse es bitte so.

Allerdings scheint es notwendig zu sein, dass du mal mit deinem Ex mal redest. Ihr müsst bei der Erziehung zumindest mal in eine Richtung ziehen....euch grundsätzlich einig sein.

ABR für dich um das WM zu halten? ...klar! Aber was ist das aber für ein Zeichen für deinen Ex...? Es löst evtl. genau das Gegenteil aus.

Ich habe auch das WM...und das ABR abzugeben, würde meinen Alarmglocken mehr als läuten lassen.

[edit]
sorry...der Schnellschuss ging wohl ins falsche.
ER will das ABR...hm...
Was will er...bei WM halte ich das gemeinsame ABR für wichtig...lass es dir nicht nehmen.
Bei dir sollten die Alarmglocken schrillen!

Dennoch: Die RAin ist wohl die falsche!

Gruß BM RK


The Future is not set. --
There is no fate but what we make for ourselves.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2007 10:56
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo, Lala,

zunächst willkommen bei VS, ganz besonders auch für Mütter die das WM gutfinden!
Hut ab, für deine Einstellung - gebe Gott das diese Erkenntnis auch die meisten hier beschriebenen Exen ereilt!

Wie alt ist eigentlich euer Sohn? (sorry, wenn es in deinem Post drinstehen sollte, aber ich habe es nur überflogen) Wo ist er mit 1. Wohnsitz gemeldet.

Was das Begehren des ABR deines Ex angeht, würde ich gelassen bleiben: Ein ABR-Begehren ergibt nur Sinn, wenn die beiden Eltern sich nicht über den Aufenthalt des Kindes einig sind. D.h. wenn er umziehen will und du nicht einverstanden bist (ich glaube dafür gibbet ein Referenzurteil), das er eure Tochter mitnimmt, oder wenn er das bestehende Modell in Frage stellt. Da er aber schon Unterhaltsvorschuß beantragt hat, dokumentiert er also schon, dass nach seiner Auffassung der Lebensmittelpunkt (also mehr als 50% Aufenthalt bei ihm) des Kleinen bei ihm ist- und das will er ja nicht ändern.

Sollte es zu einem Verfahren kommen kannst du all die Dinge, die du schon hier geschrieben hast, und die seine offenbare Unzuverlässigkeit dokumentiert, darlegen.
Mich würde auch einmal die Begründung des ABR-Antrages interessieren (vielleicht kannst du sie ja anonymisiert hier einstellen), denn mit Erziehungsunfähigkeit deinerseits kann er nicht argumentieren, dann müsste er das alleinige SR für sich beantragen und nicht nur das ABR! Das er aus beruflichen Gründen umziehen muß zieht auch nicht, denn er hat eure aussergerichtl. Beratungen nicht dazu genutz solches zu thematisieren. Gerichte sehehn das gar nicht gern, wenn nicht einmal der Versuch gemacht wird sich auzergerichtl. zu einigen.
Mich würde brennend interessieren was er denn eigentlich zum Ziel hat.
Ach noch ein Argument dich: Er zeigt durch seinen Antrag und auch durch sein bisheriges Verhalten eine mangelnde Bindungstolertanz-das sollte auch erörtert werden.

Was die RAin angeht, stimme ich BMRK zu. Das Wechselmodell ist umstritten, ausserdem ist es für Anwälte leichter, die Schiene dieser Dame zu fahren.
Warum suchst du dir nicht einen (männl.) Anwalt - erfahrungsgemäss gibt es da sehr viel mehr, die das WM befürworten, ausserdem gelingt es einem Mann vielleicht besser, deinem Ex die Gefahren seines handelns aufzuzeigen.

Was die Verhaltensauffälligkeiten deines Sohnes angeht: Zunächst mal ist es deine Sache, euern Sohn "auf Linie zu bringen" wenn du darauf wert legst. Bei mir war es umgekehrt : Meine Ex hat eine absolute Laissez-faire Haltung, aber mein Sohn konnte sehr schnell zwischen unseren beiden verschiedenen Wertmasstäben unterscheiden, d.h. bei mir gab es (bis auf für Kinder normales) kein Theater z.B. beim Zähneputzen. Das lief mal mehr oder mal weniger gut, ich bin aber sicher, dass das ebenso gewesen wäre, wenn ich mit meiner Ex eine heile Familie gewesen wäre! Also, verschwende nicht so viel negative Energie darauf, denem Ex zu grollen. Überlege lieber, ob der bestehende Wechselrythmus für euern Sohn ok ist: je kleiner die Kinder desto unüberschaubar lange sind für z.B. 7 Tage. Für ein Kleinkind ist dieser zeitraum dann so, als wenn er alle 7 Tage einen  Elternteil auf immer verlieren wird. Als mein Sohn 4 Jahre alt war , war er 4 Tage beimir und 3 tage bei meiner Ex - das hat sich gut bewährt. Je älter sie werden, desto besser können sie mit Zeitspannen länger als 3-4 Tage umgehen, aber ein wöchentlicher Wechselrhythmus ist sicherlich erst ab 10-12 Jahren empfehlenswert.
Wie sieht denn genau euer Wechselmodell aus?

Zum Unterhalt ist zu sagen: Auch beim Wechselmodell kann es zu einer KU-Pflicht kommen, und zwar dann, wenn die ET große Einkommensunterschiede haben, und insbesondere, wenn Hartz IV ins Spiel kommt. Aber um das zu klären müsste er eine Unterhaltsklage gegen dich anstrengen.
Ausserdem besteht evtl. eine Unterhaltspflicht für nachehelichen Unterhalt deinerseits.
Das sollte aber ein RA mit dir klären

gruß
haddock


AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2007 17:35
(@carstenl)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo lala,

nach meiner einschätzung habt ihr beide die trennung nicht verkraftet.

der KV bestätigt dies mit seiner vorgehensweise, erlebnisse mit der ersten frau.

bei dir, zitat: ein Vertrag mit klaren Übergabezeiten und außerdem endlich eine Aufarbeitung der für mich ziemlich ätzenden und traumatisierenden Trennungsgeschichte.

dieses trauma muss verarbeitet werden, lasse dich nicht durch schriftsätze ausder fassung bringen, liessssss diese bitte erst wenn du ruhe hast, nie vor einer verhandlung, wochenende oder sitzungen bei der EB.

sie machen dich nervös und deine vorgehensweise entspricht nicht den tatsachen.

dies erfahrungen haben wir alle gemacht.

gruss
carsten


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 11:40
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

ich praktiziere seit 3 Jahren das Wechsemodell.

streng 50/50 oder abweichend?

Die finanzielle Geschichte blockt er einfach ab. Da bin ich jetzt mehr oder weniger gezwungen rechtlich vorzugehen. Sind zwar nur 77 Euro, aber ohne die gerate ich in einen finanziellen Engpaß.

Sollte sein EK (algII ?) beträchtlich unter deinem liegen, kann es nach hM in der Rechtsprechung eine Art Ausgleichsunterhaltsanspruch gegen dich geben, in den die KG-Leistung miteinfließt. Um das sicher beurteilen zu können, bräuchte man sein und dein Netto.

Also er hat das ABR beantragt und würde mir weiterhin das Wechselmodell anbieten. 

Laß deinen Anwalt ein Schreiben aufsetzen, das ihm aufzeigt, daß alleiniges ABR und WM sich ausschließen. Sollte er seinen Antrag auf alleiniges ABR aufrechterhalten, sähest du dich gezwungen, deinerseits Antrag auf alleiniges ABR zu stellen. Das WM wäre nur bei gemeinsamen ABR aufrechtzuerhalten, eine Zuweisung des ABR auf ihn oder dich würde das WM definitiv beenden.

Sollte er an seinem Antrag festhalten, ist das WM vorbei. So traurig das für dich und das Kind auch sein mag. In diesem Falle mußt du abwägen, wer von euch beiden der Betreuungs-ET und wer der Umgangs-ET werden soll.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 12:05
 lala
(@lala)
Schon was gesagt Registriert

Hey danke für eure Antworten.

Also wir praktizieren das WM so: Kind ist Di und Freitag bei mir, Mi und DO bei ihm, Wochenenden und Montags im Wechsel. Ferien sind genau hälftig aufgeteilt. Wir planen die Ferien und Wochenenden ein ganzes Jahr im vorraus, wobei ich mich eher nach ihm zu richten habe, weil er sich auch mit der anderen Ex bezüglich Besuchszeiten absprechen muss.

Er beruft sich in seinem Antrag darauf, dass er das Kind immer mehr gehabt hätte als ich. Ich nehm mal an, er meint die von ihm behauptete Woche mehr. Kann das nicht so ganz nachvollziehen, leider habe ich nicht so akribisch Buch geführt wie er, weil ich so was albern finde. In einem Jahr hatte er fünf Tage mehr, im vergangenen Jahr hatte er das Kind ganze 2 Tage mehr.  Vor zwei Jahren hab ich mal 'ne Wochenendfortbildung gemacht, da hat er das Kind auch mal Freitags genommen. Es ist auch zweimal vorgekommen, dass das Kind lieber zu ihm und seinen Schwestern wollte.
Aber sind doch Pille-Palle diese Tage, oder?
Ich mein wenn ich mal Stundenrechnung aufmache komme ich auf mehr in der Woche, weil er sich weigert Kind Samstags vor 10 zu übernehmen.
Eine Zeitlang ging Kind nicht in die Kindergruppe, weil er sich mit der Leitung überworfen hatte. Da mußte ich das Kind an meinen Betreuungstagen immer schon vor 11 übernehmen, er hingegen hat es immer erst gegen 16 übernommen. Mit Arbeiten war bei mir da nicht mehr viel.

Außerdem beruft er sich darauf, dass er Erziehungsurlaub genommen hätte, um Kind vollständig zu betreuen.

Hat aber auf halber Stelle weitergearbeitet. Ich war zuerst 2 Monate im Mutterschutz, dann habe ich noch 3 Monate Vollzeit flexibel und überwiegend zuhause gearbeitet. Als ich dann arbeitslos wurde, hat er ein Doppelstudium und eine Wochenendfortbildung angefangen.

Weiter steht im Antrag:

Der antragssteller ist zur Zeit arbeitslos.
Die KM absolviert eine Wiedereingliederungsmaßnahme über das Arbeitsamt und hat mehrfach angekündigt, dass sie bei einem entsprechendem Arbeitsangebot die Stadt verlassen würde und Kind mitnehmen wolle. An die gemeinsame Absprache, des WM wolle sie sich nicht mehr halten.

Hä!!!!! Ich bin seit 2 Jahren selbständig, bin damit grade ganz glücklich und hab nicht vor gegenwärtig oder die nächste Zeit die Stadt zu verlassen. Hab ihm das mehrfach gesagt.
Bin bei meiner Selbstständigkeit auf seine Kooperation angewiesen, da ich hauptsächlich abends arbeiten muss (ich gebe Kurse). Also ohne Wechselmodell müßte ich meine Selbstständigkeit wahrscheinlich aufgeben.
Es ist mehrfach passiert, dass er Kind zu spät abholte, obwohl ich zur Arbeit mußte. Einmal hat er sich geweigert Kind abzuholen, bzw. erst um 18 Uhr statt um 14.30 Uhr. Ich hätte da 3 Kurse absagen müssen, er ist ja dann doch irgendwann gekommen (1 hab ich aber absagen müssen).  Das bedeutet nicht nur einen Verdienstausfall, dass ist auch extrem geschäftsschädigend.  In dieser Situation habe ich ihm gesagt, wenn er das Kind nicht abhole, bräuchte er es gar nicht mehr zu nehmen. Wer würde so was nicht sagen, in so 'ner blöden Situation. Er ist dann mit einem Zeugen aufgetaucht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2007 13:27
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

Dir scheint noch nicht ganz klar zu sein, daß es hier nicht darum geht, seinen Antrag vor Gericht abzuschmettern und das WM wie gehabt weiterzuführen. Die einzige Möglichkeit zur Weiterführung des WM ist zu verhindern, daß die Sache ausgeurteilt wird. Ein Urteil, daß die Weiterführung des WM beinhaltet, ist unter den gg Umständen wenig wahrscheinlich, es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hinauslaufen, daß das ABR einem von euch zugewiesen und der Umgang des anderen geregelt wird.

Verfahre also wie oben beschrieben: Versuche ihm über deinen Anwalt zu verdeutlichen, daß ABR-Übertragung und WM sich ausschließen, und er mit der Weiterverfolgung seines Antrags das WM beendet. Beantrage im Falle der Uneinsichtigkeit die Abweisung des Antrages und ersatzweise Übertragung des ABR auf dich. Wenn du letzteres willst.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 14:03
 lala
(@lala)
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:yltype: Fortsetzung

Weiter steht im Antrag:

Auch in der Vergangenheit ist es des Öfteren vorgekommen, dass die KM sich an die vereinbarten Übergabekontakte nicht gehalten hat. Der KV war jedes mal darauf angewiesen, sich dann an die Vorgaben der KM zu halten und Kind entsprechend abzuholen.

Er hat sich nicht drangehalten bzw. Abholung verweigert. Einmal hab ich Kind mit zur Arbeit genommen, weil er nicht kam. Einmal wollte ich ihn bei der Arbeitsstelle abfangen und Kind übergeben (er hat uns gesehen, ist abgehauen und hat sich verleugnen lassen. Würd ich auch nie mehr machen.) Ist dann angeblich zur üblichen Übergabezeit vor meiner Haustür mit Zeugen erschienen. Komisch: Obwohl er doch wußte, dass ich mit Kind unterwegs war.
Zwei Tage später hat er mir vor den Kindern die Tür vor der NAse zugeknallt und angebrüllt und mit der Polizei gedroht, weil ich seine Tochter fragte, ob sie noch Läuse hätten. Er verweigerte mir ja die Auskunft. Wir hatten seit über eine Woche ein Läuseproblem, was er ignorierte. Er schickte Kind immer wieder in die Kindergruppe, hielt es nicht für notwendig die anderen Eltern zu informieren. Ich hab den Ärger der anderen Eltern abbekommen. Erzieherin rief mich an, und bat mich mit ihm drüber zu reden, weil sie bei ihm auf taube Ohren stoßen würde. Letztendlich mußte eine andere Mutter mit ihm drüber reden, brachte aber auch nichts.
Bei diesem Übergabetermin hab ich gesagt, dass ich Kind übers Wochenende bei mir behalten würde. Ich hatte ein Interesse daran, dass das Kind endlich läusefrei wird. Ich hatte nicht den Eindruck, dass er das schaffen würde, die anderen beiden Kinder hatten ja auch immer noch Läuse.
Weil er daraufhin Amok lief und mit Polizei drohte, habe ich ihm das Kind dann doch überlassen.

Seit einiger Zeit kommt es zu erheblichen Kommunikationsstörungen zwischen den Kindeseltern. Die Kndermutter droh immer wieder damit, sich an das gemeinsam vereinbarte Wechselmodell, welches seit 3 Jahren praktiziert wird,  nicht mehr zu halten. Hierbei kommt es zu Spannungen, unter welchen Kind zu leiden hat. Es haben bereits Mediationsgespräche stattgefunden, welche jedoch ohne Ergebnis geblieben sind.
Es ist daher dringend notwendig, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen, um auch in Zukunft sicherzustellen, dass das gemeinsam zwischen den Kindeseltern vereinbarte Modell des wechselseitigen Aufenthaltes von Kind beibehalten werden kann. Dies entspricht am Ehesten dem Kindeswohl.

Nach diesen Läuse-Vorfällen habe ich darauf gedrungen einen gemeinsamen Termin bei einer Familienberatungsstelle wahrzunehmen. Ich habe erstmal eine neutrale Beratungsstelle dem Jugendamt vorgezogen. Als ich nach über zwei Wochen BEdenkzeit, von ihm immer noch keine Rückmeldung hatte, ob die Beratungstermine weiterlafen sollen, habe ich gemeint, ich könne es auch über das Jugendamt weiterlaufen lassen. Ich hab ihn da wohl zu sehr unter Druck gesetzt, oder?
DAs 2. Gespräch leierete er dann schließlich an, nachdem es zu weiteren Spannungen kam, deren Urheber er ja eigentlich ist (leergeräumtes Kinderkonto). Bei dem besagten Gespräch hat er mir dann die Kriegs-Erklärung gemacht.
Ich habe ihm auch nicht gedroht,ich hab lediglich versucht ihmklarzumachen, dass sein Verhalten das Wechselmodell in Gefahr bringt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2007 14:18
 lala
(@lala)
Schon was gesagt Registriert

Verfahre also wie oben beschrieben: Versuche ihm über deinen Anwalt zu verdeutlichen, daß ABR-Übertragung und WM sich ausschließen, und er mit der Weiterverfolgung seines Antrags das WM beendet. Beantrage im Falle der Uneinsichtigkeit die Abweisung des Antrages und ersatzweise Übertragung des ABR auf dich. Wenn du letzteres willst.

Aber sein Anwalt scheint der Ansicht zu sein, dass das geht.  Im Antrag steht:

Es ist daher dringend notwendig, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen, um auch in Zukunft sicherzustellen, dass das gemeinsam zwischen den Kindeseltern vereinbarte Modell des wechselseitigen Aufenthaltes von Kind beibehalten werden kann. Dies entspricht am Ehesten dem Kindeswohl.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2007 14:24
(@skorpion)
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Aber sein Anwalt scheint der Ansicht zu sein, dass das geht.  Im Antrag steht:

Es ist daher dringend notwendig, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen, um auch in Zukunft sicherzustellen, dass das gemeinsam zwischen den Kindeseltern vereinbarte Modell des wechselseitigen Aufenthaltes von Kind beibehalten werden kann. Dies entspricht am Ehesten dem Kindeswohl.

Der Anwalt ist dazu da, den Willen seines Mandanten juristisch zu verpacken. Die Schreiben des Anwaltes darfst du auf keinen Fall als juristische Tatsachen betrachten!!!


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 14:30




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber sein Anwalt scheint der Ansicht zu sein, dass das geht.  Im Antrag steht:

Klar, der schreibtdoch was für seinen Mandanten von Vorteil ist. Aber wer sagt dir, das, wenn er das ABR hätte, er nicht am nächsten Tag sagt: OK, ich habe das ABR und somit bestimme ich, das unser Kind von nun ab ganz bei mir lebt, du das "normale" Umgangsrecht bekommst und übrigens nun KU zahlen kannst, da du nun uneingeschränkt deiner Erwerbstätigkeit nachgehen kannst.

Mensch wach auf, nimm dir nen Anwalt und beantrage die Klage abzuweisen oder selsbt das ABR zu erhalten ,da das bisherige Modell funktioniert und es keinen Grund gibt etwas daran zu ändern...


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 14:50
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo, Lala,
ich glaube du kannst dich entspannen:
all die Gründe die er anführt, sind im weitesten Sinne geeignet einen Antrag alleiniges Sorgerecht zu begründen, aber nicht nur fürs ABR.
Einzig seine Behauptung, du würdest umziehen wollen und die Tochter mitnehmen macht einen ABR Antrag möglich. Diese Behauptung muss er vor Gericht substantiieren (ich hoffe das ist richtig geschrieben). Da er das wohl nicht kann, ist sein Antrag nur Papier.
@Skorpion: ich muß dir Widersprechen: vom rechtlichen her schliesst eine Übertragung des ABR auf einen ET das Doppelresidenzmodell nicht automatisch aus: wenn der ABR-habende ET das bestimmt, kann das WM weitergehen. Das in der Praxis solche Machtkonzentrationen zu Problemen und Machtmissbrauch führen sei aber mal dahingestellt.
Ich glaube das Beste wäre, dass ihr mal eine Mediation machen müßt, um die Betreuungsregelung mal in Sack und Tüten zu bekommen! Das Gericht kann Eure Kommunikationsschwierigkeiten nicht regeln.
Allerdings müsstest du Mittel und Wege finden deinem Ex die Angst zu nehmen, du würdest ihm die Tochter nehmen.

Zuguterletzt noch folgendes: auch wenn du es affig findest, es war ein grober Fehler deine Betreuungszeiten nicht festzuhalten, auf einen genaue 50%ige Aufteilung der Zeit zu achten und die Übergaben nicht strikt nach Absprache zu machen.
Wenn eure Tochter auch nur einen Tag länger bei deinem Ex war als bei dir, ist er derjenige, bei dem das Kind überwiegend lebt. Damit ist er berechtigt, z.B. Unterhaltsvorschuß zu beantragen und Kindergeld zu beziehen.

Du solltest dir einen Anwalt suchen, der der gegn. Seite vorschlägt sich zusammenzusetzen und eine aussergerichtl. Einigung zu erzielen - sowas sehen gerichte auch gerne.

Gruß
Haddock

PS:
Wie alt ist eure Tochter? Oder habe ich es überlesen?
Übrigens,dass du dein Trennungstrauma verarbeiten willst ist super, aber du hast keinen Anspruch darauf, dass dein Ex dabei mitmacht. Abgesehen hat das nichts mit eurer Elternverantwortung zu tun. Trennst du Paarebene (zerstört) strikt von der Elternebene (unbedingt im Interesse der Tochter erhalten)?


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 15:59
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

Da er das wohl nicht kann, ist sein Antrag nur Papier.

Naja, das Gericht muß jedenfalls, so der Antrag aufrechterhalten wird, über das ABR entscheiden.

@Skorpion: ich muß dir Widersprechen: vom rechtlichen her schliesst eine Übertragung des ABR auf einen ET das Doppelresidenzmodell nicht automatisch aus: wenn der ABR-habende ET das bestimmt, kann das WM weitergehen.

Das stimmt, ist aber auf die Situation nicht anwendbar. Es steht natürlich dem Inhaber des alleinigen ABR frei, dem anderen ET das WM anzubieten. Aber aus einem WM heraus eine Übertragung zu initiieren um anschließend das WM fortzuführen, führt die Übertragung ad absurdum.

Du solltest dir einen Anwalt suchen, der der gegn. Seite vorschlägt sich zusammenzusetzen und eine aussergerichtl. Einigung zu erzielen - sowas sehen gerichte auch gerne.

Das wäre auch mein erster Rat gewesen, aber dies wurde ja bereits erfolglos versucht. Um hier anzusetzen, müßte erstmal die Klage wieder aus der Welt.

Wenn das ABR vom Gericht ausgeurteilt werden muß, hat dieses drei Möglichkeiten:

(1) Wg Kontinuität wird gem ABR beibehalten. Hieße, die Eltern müssten sich weiter untereinander einigen. Gg eine solche Entscheidung spricht, daß die ET im Klageverlauf hinreichend bewiesen haben, daß sie zu einer Einigung nicht in der Lage sind. Wird ergänzend eine Umgangsfestlegung beantragt, ist die Wahrscheinlichkeit, auf dieser Grundlage zum WM "verdonnert" zu werden, ungefähr so groß, wie der Prozentsatz der das WM auch gegen den Willen zerstrittener ET durchsetzenden Familienrichter.

(2) ABR wird auf KV oder

(3) auf KM übertragen.

Was dabei herumkommt, hängt dann vom Verfahren ab, da kann man jetzt nichts unken. Ich halte (1) jedoch für das Unwahrscheinlichste.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 16:22
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Naja, das Gericht muß jedenfalls, so der Antrag aufrechterhalten wird, über das ABR entscheiden.

Ja, es kann z.B. entscheiden, das die gemeinsame Sorge (inkl. gem. ABR) so wie bisher bestehen bleibt.

Das stimmt, ist aber auf die Situation nicht anwendbar. Es steht natürlich dem Inhaber des alleinigen ABR frei, dem anderen ET das WM anzubieten. Aber aus einem WM heraus eine Übertragung zu initiieren um anschließend das WM fortzuführen, führt die Übertragung ad absurdum.

In meiner eigenen Situation hätte ich vielleicht auch Antrag auf alleiniges ABR oder sogar SR gestellt, wenn zwingende Indizien dafür gesprochen hätten dass  meine Ex unseren Sohn ganz bei sich hätte behalten wollen, also den Aufenthaltsort unter Ausschluss meiner Wenigkeit entschieden hätte. Wenn ich das ABR dann bekommen hätte, hätte ich es genutzt, das WM aufrechtzuerhalten - definitiv - weil es das Beste für unsern Sohn ist. Wenn also ein ET was anderes will als der andere ist eine Übertragung auf de4n WM-Befürwortenden Teil eben nicht absurd. Und wer vermag zu entscheiden, ob lalas Ex zukünftig dieses oder jenes tun würde.

Das wäre auch mein erster Rat gewesen, aber dies wurde ja bereits erfolglos versucht. Um hier anzusetzen, müßte erstmal die Klage wieder aus der Welt.

Wenn man sich zusammensetzt und versucht eine aussergrichtl. Einigung, oder eben einen gerichtl. Vergleich auszubaldowern, hindert einen niemand daran das Gericht um eine Vertagung, oder Aussetzung zu diesem Zweck zu ersuchen.

Wenn das ABR vom Gericht ausgeurteilt werden muß, hat dieses drei Möglichkeiten:
(1) Wg Kontinuität wird gem ABR beibehalten. Hieße, die Eltern müssten sich weiter untereinander einigen. Gg eine solche Entscheidung spricht, daß die ET im Klageverlauf hinreichend bewiesen haben, daß sie zu einer Einigung nicht in der Lage sind. Wird ergänzend eine Umgangsfestlegung beantragt, ist die Wahrscheinlichkeit, auf dieser Grundlage zum WM "verdonnert" zu werden, ungefähr so groß, wie der Prozentsatz der das WM auch gegen den Willen zerstrittener ET durchsetzenden Familienrichter.
(2) ABR wird auf KV oder
(3) auf KM übertragen.
Was dabei herumkommt, hängt dann vom Verfahren ab, da kann man jetzt nichts unken. Ich halte (1) jedoch für das Unwahrscheinlichste.

Zu diesem Thema mein folgender Text, zum Grundsätzlichen eines Antrages auf Übertragung des Teiles des Sorgerechts ABR.

Also,

wie schonmal festgestellt, ist über das ABR ist auch nur zu entscheiden, wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht und einer der beiden Sorgeberechtigten den ständigen Aufenthaltsort des Kindes verändern will, ohne dass der andere Elternteil zustimmt.

Wenn ein Gericht eine andere Auffassung verträte, wäre das ein Fall der Rechtsbeugung.

:

Eine Entzug des ABR darf nur entschieden werden, wenn Vater oder Mutter das Kind an einem anderen Ort anmelden wollen, als da, wo es zum Zeitpunkt des Beschlusses gemeldet ist. Wenn die Elternteile daran nichts ändern wollen, ist eine Entscheidung zum ABR nicht nötig (weil überflüssig) und deshalb auch nicht zu treffen.
Nur wenn Vater oder Mutter ABR-Übertragung betreiben, und der andere Elternteil dem (entnervt, oder übereilt) zustimmt, kann ihm wegen dieser Zustimmung (eigene Willenserklärung) hin, das ABR entzogen werden. Der das ABR entziehende Beschluss ist aber trotzdem mit der innerhalb 2 Wochen zu ergehenden Beschwerde angreifbar und der ABR-Entzug wieder aufzuheben.

Dass Richter und der eigene Anwalt des das ABR verlierenden Elternteils darüber nicht aufklären, hat scheinbar Methode und ist leider genauso üblich wie falsch, wie ich hörte.

Also: Schon der Antrag auf ABR-Entzug ist rechtsmißbräuchlich, wenn keine Wegzugsabsicht besteht, die dann zu beweisen ist, wenn sie bestritten wird.

Übrigens: Mit der Regelung des Umganges hat das ABR als Teil der elterlichen Sorge über das Recht der Ummeldung des Kindes nichts zu tun. Das wird auch üblicherweise von Richtern und Anwälten nicht beachtet, so dass es oft zu falschen, mit sofortiger Beschwerde angreifbaren und dann aufzuhebenden Beschlüssen kommt.

Ich kann PDF-Dateien hier nicht einstellen, deshalb zitiere ich mal daraus: Wer den gesamten Beschluss und die Beschwerde selber als PDF möchte , wende sich bitte an mich (e-mail im Profil – glaube ich. Ansonsten PN). Schicke die Dateien dann zu.

Ich zitiere hier aus dem Beschluß des OLG Hamm, bzgl. der vor dem OLG erfolgreich eingelegten Beschwerde gegen den Entzug des ABR in diesem Falle eines Vaters

1UF/74/2003 OLG Hamm

aus dem Beschluss:
...der Antrag der Antragstellerin auf Übertragungung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M. wird zurückgewiesen. Es bleibt insgesamt beim gemeinsamen Sorgerecht...

aus der Begründung:
....gegen diese Entscheidung (34 F 345/2003 AG Bielefeld) wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er nunmehr geltend macht, es habe gar keinen Anlass gegeben, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. zu entziehen, denn über den Wohnort von M. habe gar kein Streit bestanden. Kein Elternteil habe die Absicht geäussert, den Wohnort der Tochter unter Ausschluss der Mitentscheidung des anderen Elternteils verändern zu wollen.
Ein Entzug „auf Vorrat“ sei unzulässig und diene nicht dem Kindeswohl, zumal die Mutter jetzt das Aufenthaltsbestimmungsrecht missbrauche, um das Umgangsrecht zu torpedieren. ....
....Die Mutter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde....
....Die Beschwerde ist zulässig und führt zur vollständigen Wiedererstellung des gemeinsamen Sorgerechts...
...Grundsätzlich soll es auch nach der Trennung bei der gemeinsamen Sorge bleiben, weil das verantwortungsvolle Zusammmenwirken beider Eltern am Besten garantiert, das die Interessen des Kindes differenziert wahrgenommen und umgesetzt werden. ...

So jetzt hab ich genug geschrieben.

Gruß
Haddock

Ach, eine Frage nochmal,@Lala: Wo ist denn eure Tochter mit Hauptwohnsitz (oder 1. Wohnsitz) gemeldet


AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2007 21:24
 lala
(@lala)
Schon was gesagt Registriert

Hey ihr, vielen Dank für eure Ausführungen.  🙂

Bin allerdings etwas verwirrt im Moment. Komme grade von der Arbeit, war megamäßig unkonzentriert und könnte nur noch losheulen.  ;(
Warum macht dieser Mann nur das?  :crash: Ist doch alles nur überflüsig und destruktiv.

Ich weiß nun nicht, ob ich das einfach abweisen soll oder selbst Antrag auf ABR stellen. Das ABR will ich wirklich nicht an diesen Mann verlieren.
Ein Freund fragte mich, was der KV machen würde wenn ich ihm das ABR einfach geben würde.
Ich denke, er würde mir ein paar Tage in der Woche abziehen, damit er Unterhaltsansprüche hat.
Mit den paar Tagen im Jahr hat er einfach keine Unterhaltsansprüche, oder vielleicht allenfalls hundert Euro. Na ja und kritisieren dürfte ich ihn natürlich auch nie mehr. Und Urlaub außerhalb Europas mit meinem Kind würde er mir auch verbieten bzw. hat er ja schon untersagt, obwohl ich nichts konkretes vorhatte.

@haddock
Mein Sohn ist 4 Jahre alt und fordert selbst das Wechselmodell ein.
Den Hauptwohnsitz hat er bei seinem Vater, wegen Anspruch auf Kindergruppenplatz und die Steuerklasse II brauchte ich auch nicht mehr. Monsieur verweigert mir allerdings nun den Hauptwohnsitz seit Anfang letzten Jahres. Damals hätte ich ihn gut gebrauchen können, um eine Sozialwohnung zu erhalten. Ich hab angefragt, ob er den Hauptwohnsitz unbedingt für irgendwas bräuchte, er konnte mir dazu keine vernünftige Antwort geben. Seine Antwort war, dass das Kind schon immer den Hauptwohnsitz bei ihm hatte und dass der Kleine öfters bei ihm sei. Ich glaub auch schon wieder so 'ne Empfindlichkeit von ihm, seine andere Exe hatte, die Kinder kurz vor dem Gerichtsverfahren auch einfach bei sich angemeldet. Und hat damit dummerweise noch die Schulwünsche ihrer Tochter vereitelt. Monsieur hat offenbar von ihr gelernt, er hat beim Meldeamt eine Sperre für mich einrichten lassen, als ich jetzt was wegen dem Kindergeld unternehmen wollte.
Dass er keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, müßte er eigentlich auch wissen. Das hat er früher schon mal versucht, für das eine Kind. Die beiden Töchter waren gesplittet. Auch müsste er wissen, dass die das Geld bei mir wiederholen.
Ich verstehe nicht wie er darauf kommt, dass ihm Unterhaltszahlungen von mir zustehen. Wenn er doch davon ausgeht, dass ich mich in einer Wiedereingliederungsmassnahme des Arbeitsamtes befinde. Glaubt er etwa dass ich im Geld schwimme? Ich liege grade vielleicht 100 Euro über dem Alg-II-Satz, ohne das Kindergeld krieg ich echte finanzielle Probleme. Ab Februar muss ich voraussichtlich aufstockendes Alg II beantragen.
Bei der Arge hat er vermutlich nicht angegeben, dass wir das Wechselmodell führen. Ich hatte in der Leistungsabteilung angerufen, die haben mir bestätigt, dass man bei einem WM nur den hälftigen Regelsatz für das Kind bekommt.
Übrigens: einen Wohngeldanspruch haben bei einem WM beide Eltern. Aber Kindergeld zahlen sie nur an einen aus, obwohl es beiden zusteht.

Lala 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 02:19
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich weiß nun nicht, ob ich das einfach abweisen soll oder selbst Antrag auf ABR stellen.

Außergerichtlich Rücknahme fordern und schriftliche Einigung forcieren, wenn das fehlschlägt Abweisung und ersatzweise Übertragung des ABR auf dich beantragen.

Den Hauptwohnsitz hat er bei seinem Vater, wegen Anspruch auf Kindergruppenplatz und die Steuerklasse II brauchte ich auch nicht mehr. Monsieur verweigert mir allerdings nun den Hauptwohnsitz seit Anfang letzten Jahres. (...) er hat beim Meldeamt eine Sperre für mich einrichten lassen, als ich jetzt was wegen dem Kindergeld unternehmen wollte.

Dir steht das hälftige KG zu. Dein Anspruch ergibt sich aus BGB §1612. KG würde dir nur dann zu einem geringeren als hälftigen Anteil zustehen, wenn du deiner Unterhaltspflicht nicht oder ungenügend nachkommen würdest. Dies ist aber beim WM nicht der Fall. Rede mit deinem Anwalt, du kannst deinen Anspruch zivilrechtlich gegen den KV als (korrekten) Empfänger durchsetzen.

Dass er keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, müßte er eigentlich auch wissen. Das hat er früher schon mal versucht, für das eine Kind. Die beiden Töchter waren gesplittet. Auch müsste er wissen, dass die das Geld bei mir wiederholen.

Anspruch auf UVG hat er beim WM nicht. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden vom Empfänger zurückgefordert, nicht von dir.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 11:04
(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Warum macht dieser Mann nur das?  :crash: Ist doch alles nur überflüsig und destruktiv.

Hallo, Lala
du hast Recht, was er macht ist aus deiner Sicht überflüssig und destruktiv (aus meiner Sicht soweit ich deinen Ausführungen folge, übrigens auch!).
Wir können nur spekulieren - entweder hat er wirklich Angst, dass du ihm seinen Sohn "wegnehmen" willst, dann sind seine Schritte folgerichtig.
Oder aber, es geht ihm darum seine Existenz zu sichern- sprich um Geld. Mit dieser Sorte Menschen ärgern wir uns hier hauptsächlich herum, allerdings -anders als bei dir - sind es sonst Mütter, die nur wollen, was ihnen zusteht.
Wenn es ihm aber um das Geld geht, dann ist er schlecht beraten Antrag auf ABR zu stellen. Er müsste nur Kindesunterhalt von dir fordern und im weiteren Zuge einen Unterhaltstitel einklagen. Im Zuge diese Unterhaltsverfahrens würden alle Dinge wie Betreuungsmodell, Hauptaufenthaltsort etc. festgestellt.

Nochmal: Was seinen Antrag aufs ABR angeht würde ich nur als Gegenantrag auf Ablehnung stellen. Schlicht mit der begründung, dass es keine Grundlage (keine Wegzugsabsicht) für eine Übertragung eines Teiles des Gemeinsamen Sorgerechts auf einen Elternteil. Parallel würde ich alles versuchen ins Gespräch zu kommen - zusammen mit den RA´s , über eine Mediation, eine Trennungs- oder Konfliktberatung. Vielleicht braucht es nur (jaja ist leicht geschrieben) etwas Vertrauen auf beiden Seiten. Das diese Vertrauen nicht da ist, liegt auf der Hand. Zur Vertrauensbildung wäre es so wichtig gewesen, sich 110%ig an jegliche Absprachen zu halten, und da habt ihr beide wohl Fehler gemacht.
Das alles ist aber nur sinnvoll, wenn es ihm nicht nur ums Geld geht.
Wenn das so sein sollte, dann so leid es mir tut, sitzt er am längeren Hebel und du befindest dich in einer Situation, in der sich sonst meine Geschlechtsgenossen befinden. Dir wird für die Betreuungsleistung höchsten 1/3 des KU-Anspruches erlassen - ansonsten mußt du bis zum Selbstbehalt zahlen. Seine evtl. Einkünfte sind übrigens überobligatorisch, zählenm also nicht. Aber das sind dann andere Verfahren und Beschlüsse.

Mir fällt ein: dein Ex müsste doch PKH beantragt haben, bevor ein solcher Antrag auf Übertragung des ABR zugelassen wird, muss über die PKH entschieden werden - oder kann er sich das alles (Gerichtsgebührvorlage, Rechtsanwalt etc) einfach so leisten.
Jedenfalls kannst du PKH beantragen, wenn du nur 100€ mehrals ALG 2 verdienst.

Ich wünsche vor allem deinem Sohn, dass ihr ihm das Doppelresidenzmodell erhalten könnt, und ihn aus euerm Clinch herausholen könnt!!

Gruß
Haddock

Nun hat Scorpion mich überholt.

Anmerkung: Es gibt kein Wechselmodell in der Gesetzgebung und in den angeschlossenen Regelungen. Es gibt auch keinen gleichwertigen Wohnsitz in den Meldegesetzen, obwohl dieser in Urteilen schon definiert wurde.
Das Kindergeld steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Wenn das kind sich also in Jahr nur 1 Minute länger bei Vatern aufhält, ist er überwiegend da - hat also dort auch den ersten Wohnsitz. Ich weiß das ist alles hirnrissig - ist aber so. Wenn man jetzt einwendet: wie soll man eine genaue Teilung hinbekommen, und über welchen Zeitraum gesehen wird das beurteilt, ist das durchaus berechtigt, aber das ist eben eine absolute Grauzone - die Gesetze regeln da gar nichts.

Nochmal Gruß
Haddock


AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 12:01
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Kindergeld steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Wenn das kind sich also in Jahr nur 1 Minute länger bei Vatern aufhält, ist er überwiegend da - hat also dort auch den ersten Wohnsitz.

Das ist so nicht korrekt. Zustehen tut es beiden ET, solange sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Der melderechtliche Hauptwohnsitz ist nicht entscheidend für die Berechtigung, sondern lediglich für die Auszahlung. Die Aufteilung des KG findet dann im Innenverhältnis statt. vgl BGB §1612b


AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 12:20
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Der melderechtliche Hauptwohnsitz ist nicht entscheidend für die Berechtigung, sondern lediglich für die Auszahlung.

Das ist nicht ganz korrekt:

EStG § 62 Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt
wird.

Die Anspruchsberechtigung ergibt sich also aus dem Wohnsitz des Kindes. Daher bekommt derjenige das KG, der das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet hat. Allein aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen landläufiger Meinung, das KG eben nicht an beide Eltern hälftig ausgezahlt werden kann, so das Wechselmodell gelebt wird.

§ 1612b BGb regelt, wie richtig angemerkt, die KG-Anrechnung im Rahmen von Unterhaltszahlungen. Unterbleibt die KU-Pflicht (z.B. wegen Wechselmodell) kann der Ausgleich im Innenverhältnis stattfinden entweder durch Barausgleich oder dem Tragen von Mehrkosten durch den KG-Empfänger (Kleidung, Hobbies, ...)

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 12:43
 lala
(@lala)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Haddock,

Wenn das so sein sollte, dann so leid es mir tut, sitzt er am längeren Hebel und du befindest dich in einer Situation, in der sich sonst meine Geschlechtsgenossen befinden. Dir wird für die Betreuungsleistung höchsten 1/3 des KU-Anspruches erlassen - ansonsten mußt du bis zum Selbstbehalt zahlen. Seine evtl. Einkünfte sind übrigens überobligatorisch, zählenm also nicht. Aber das sind dann andere Verfahren und Beschlüsse.

Irgendwo habe ich gelesen, das geringe Abweichungen von 5 %, (oder war es eine andere Zahl) für Unterhaltsansprüche irrelevant sind.
Das Jugendamt hat geschrieben:
"Das Unterhaltsvorschussgesetz schließt Leistungen aus wenn das Kind regelmäßig drei bis vier Tage in der Woche jeweils bei jedem Elternteil lebt."

Ich weiß auch nicht was diesen Menschen reitet. Er sagte, er hätte Angst. Ich kann mir auch vorstellen, dass es ihm um einen Racheakt oder "jetzt zeig ich es der Welt" geht. Er weiß doch eigentlich ganz genau, dass die Familiengerichte keine Wechselmodelle befürworten. Damit hat er sich doch intensivst auseinandergesetzt.
Er ist so ein Typ der zu blindem Aktionismus neigt, ohne die Folgen abzuwägen.

Gruß Lala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 12:55




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