Hallo liebe Leute,
wer kennt sich mit Elternvereinbarungen aus (die hp dazu kenne ich)?
Reicht es, dass ich mit der Gegenseite vor dem JA eine Vereinbarung über den Aufenthaltsort der Kinder treffe, oder sollte ich auf einem gerichtlichen Protokoll im Sinne einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung bestehen, weil eine Vereinbarung ohne Gericht unter Umständen nichts wert ist?
Kann man einen Verhandlungstermin auch dadurch überflüssig machen, indem der Antragsgegner meinem Antrag auf Übertragung des ABR zustimmt?
Hintergrund: Mein Antrag wird vermutlich ohnehin positiv entschieden - und die Gegenseit scheut das Gericht und die Kosten. Die Kinder wurden schon befragt und werden nicht weiter mit einbezogen oder vor Gericht gezerrt.
Was meint Ihr? Was soll ich tun?
Moin.
Warum willst du denn das ABR haben, wenn der Vater doch angeblich damit einverstanden ist, dass euer Kind bei dir wohnt?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Warum willst du denn das ABR haben, wenn der Vater doch angeblich damit einverstanden ist, dass euer Kind bei dir wohnt?
Das habe ich mich auch gefragt.
Die Verbindlichkeit von Elternvereinbarungen kann @Wildlachs dir am besten erläutern. 😉
Gruß
Brainstormer
*lach*
... Martin, User brille007 kann das viel besser, erklärt auch gern, wie im Elternrecht Pflichten und Rechte zueinander stehen...
😉
VGv Wildlachs
Pardon,
Moderator, globaler Moderator brille007 muß es heißen.
Soviel Respekt sollte der kleine wilde Lachs schon haben...
🙂
Moin Ingrid,
oder sollte ich auf einem gerichtlichen Protokoll im Sinne einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung bestehen, weil eine Vereinbarung ohne Gericht unter Umständen nichts wert ist?
ja, das solltest Du. Eine "private" Elternvereinbarung ist im Zweifelsfall nicht mehr wert als das Papier, auf dem sie steht, wenn einer der Beteiligten sich nicht mehr daran halten will. Verbindlichkeit bekommt sie erst durch die gerichtliche Billigung, wie Du ja sicher auch auf www.elternvereinbarung.de nachgelesen hast.
... Martin, User brille007 kann das viel besser, erklärt auch gern, wie im Elternrecht Pflichten und Rechte zueinander stehen...
der erzählt ratsuchenden Usern zumindest keinen Stuss darüber. Und erfindet auch keine neuen pseudo-juristischen Fachbegriffe wie das "Elternpflichtrecht".
Grüssles
Martin
PS: @wildlachs,
Pardon,
Moderator, globaler Moderator brille007 muß es heißen.
Soviel Respekt sollte der kleine wilde Lachs schon haben... 🙂
wenn Dir solche Titel so wichtig sind: Warum eröffnest Du nicht einfach Dein eigenes Forum? Dort kannst Du Dich nennen, wie Du willst; erzählen, was Du willst (notfalls auch Dir selbst), und Du bekommst auch keine Widerworte.
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin Ingrid,
wenn noch nicht geschehen, dann solltest Du unter www.elternvereinbarung.de selbst nachlesen.
Anders als brille es dort gelesen und verstanden haben will, sind Elternvereinbarungen verbindlich!
Unter 'Verbindlichkeit von Elternvereinbarungen' heißt es:
"(...)
Bindung der Eltern
Die Bindung der Eltern untereinander betrifft die Frage, ob die Eltern trotz einseitiger Aufkündigung solange rechtlich an ihren Vereinbarungen festgehalten werden können, bis sie sich entweder neu einigen oder eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Dies richtet sich danach, ob es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens oder um solche von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt (§ 1687 Abs. 1 S. 1 u. 3 BGB).
Allgemein gilt: Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind grundsätzlich in gleicher Weise verbindlich wie solche, die gerichtlich bestätigt wurden. Die Bindungswirkung solcher Vereinbarungen zeigt sich insbesondere darin, dass bei einem erheblichen Verstoß Schadensersatz verlangt werden kann, Unterhaltskürzungen möglich sind und Absprachen über Aufenthalt und Betreuung des Kindes den Umfang der Vertretungsmacht bestimmen. Vollstreckungsfähig sind außergerichtliche Vereinbarungen allerdings nur, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt werden.
(...)"
(Hervorhebungen durch Wildlachs)
Brillen-Martins Mißverständnis besteht darin, daß er Verbindlichkeit mit Vollstreckbarkeit verwechselt.
-
In Art. 6 GG heißt es ua:
"(...)
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(...)"
(Hervorhebungen durch Wildlachs)
'Pflichtrecht' ist ein juristischer Fachbegriff. Er wird auch und gerade im Familienrecht verwendet.
Er hebt die Doppelnatur einiger 'Rechte' hervor, wie zb des Eltern-, Sorge- und Umgangsrechts. Diese Gesetze verleihen nicht nur Rechte iSv Ansprüchen, sonder auferlegen auch Pflichten, daher werden auch Pflichtrechte genannt.
Im Zusammenhang mit dem Art. 6 GG hatte ich hier mal vom Elternpflichtrecht gesprochen, um diese Doppelnatur herauszustellen, weil einige mE zu sehr den Anspruch der Eltern sehen und zu wenig ihre Pflichten.
W.
Anders als brille es dort gelesen und verstanden haben will, sind Elternvereinbarungen verbindlich!
[...]
Brillen-Martins Mißverständnis besteht darin, daß er Verbindlichkeit mit Vollstreckbarkeit verwechselt.
Na klar. Zumindest wenn man dem Glauben anhängt, dass alle Menschen auch ohne Sanktionen nur richtige, gute und vernünftige Dinge tun. Also nie falsch parken und nie bei der Steuer schummeln - obwohl sie wissen, das ihnen nichts passiert, wenn sie es trotzdem tun, weil es keine Politessen und keine Steuerfahnder gibt. Genauso, wie sie sich natürlich auch an Elternvereinbarungen halten, obwohl sie wissen, dass sie folgenlos dagegen verstossen können (was die Frage aufwerfen würde, warum sie dann überhaupt eine EV brauchen...).
Nur nach "Wildlachs-Logik®" haben Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nichts miteinander zu tun. Einfach so bei jedem deutschen Familiengericht vortragen; die wissen dann Bescheid... 😉
'Pflichtrecht' ist ein juristischer Fachbegriff. Er wird auch und gerade im Familienrecht verwendet.
zu blöd, dass das deutsche Familienrecht davon nichts weiss. Aber das kommt viellleicht nach der nächsten Bundestagswahl, wenn ein bestimmter Hobby-Jurist Bundesjustizminister geworden ist 😉
Im Zusammenhang mit dem Art. 6 GG hatte ich hier mal vom Elternpflichtrecht gesprochen, um diese Doppelnatur herauszustellen, weil einige mE zu sehr den Anspruch der Eltern sehen und zu wenig ihre Pflichten.
Auch klar - und dann hat das deutsche Familienrecht diese Wildlachs-Wortschöpfung® übernommen, weil es so sehr davon beeindruckt war... Wer's nicht glaubt, kann ja mal >>>nachschauen<<<...
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Moin,
so, und jetzt haben wir uns alle wieder lieb und einigen uns vielleicht darauf, dass Elternvereinbarungen zumindest eine Indizwirkung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben.
Gruß
Brainstormer
Guten Morgen,
vielen Dank für die Antworten!
Ich habe natürlich die Seite über Elternvereinbarungen gelesen - und ihr eben genau das entnommen, was Brille thematisiert hat: dass eine EV letztlich nur ein Indiz ist und in künftigen Prozessen herangezogen werden kann, Prozesse, die ich ein für alle mal hinter mir haben will.
Beppo fragt, warum ich das ABR will: Da bin ich mir ja selbst nicht ganz sicher, ob ich es unbedingt brauche oder ob ich es gut sein lassen kann mit einer grichtlich gebilligten EV.
Fakt ist: Mit meinem EX ist wirklich kein vernünftiges Wort zu reden - nicht vor und nicht nach der Scheidung. Und noch in seiner Erwiderung auf meinen Antrag hat er mich wieder beschimpft als schlechte Mutter und "psychisch äußerst instabil", was das Kindeswohl gefährden würde - das alles freilich ohne ein Stück Begründung, einfach so halt - Ihr kennt das sicher. Nur ein Beispiel: Der Große hat Schwierigkeiten in Mathe - ich bin Mathelehrer und habe Zeit. Erst beim Jugendamtsgespräch vorletzte Woche konnte ich erreichen, dass der Große jetzt zweimal die Woche zur Nachhilfe zu mir kommen darf - mein Ex wollte ihn lieber vom Gymmi nehmen, als dass er von mir unterrichtet wird.
Nun sind aber alle Gespräche gelaufen, beim JA, mit dem Verfahrenspfleger usw. Dabei kammen zwei Dinge einfach deutlich raus: Der Große will seit 2 Jahren zu mir und es kann ihm nicht länger zugemutet werden, dass sein Wunsch ignoriert wird und - und das wusste ich selbst nicht - dass mein Ex den Kleineren der beiden offensichtlich in einer Weise schlägt, zu der der Verfahrenspfleger den Kindern sagte: "Das geht nicht".
Ich selbst weiß, dass mein Ex sich einen D...darum schert, was unser Großer will und er hat ihm noch vor ein paar Wochen auf seine Frage, warum er denn nicht zur Mama darf geantwortet: "Weil dann nichts aus Dir wird."
Versteht Ihr was ich meine: Eine Basis für Gespräche ist nicht da. Mein Ex steht jetzt einfach nur mal mit dem Rücken an der Wand und will den Schaden begrenzen und z.B. Gerichtskosten sparen. Ich glaube nicht an einen Sinneswandel, sondern vielmehr daran, dass er berreits jetzt Pläne schmiedet, wie er die Dinge wieder ändern kann. Und: Wenn es nichts Verbindliches gibt, wird er sich schlicht und einfach nicht daran halten.
Ich abe in den letzten Jahren einfach ganz schön was mitgemacht. Ich würde sogar so weit gehen zu sagen, dass mein Ex versucht hat, mich gesellschaftlich und finanziell auszuschalten. Zum Beispiel hat er mir im vorletzten Jahr 3 Tage vor Weihnahcten mein Konto pfänden lassen, obwohl ich immer Unterhalt bezahlt habe, die ersten 2,5 Jahre voll und als ich arbeitslos wurde bis zur Selbstbehaltgrenze von 770,- E. Im März kam dann noch die eidesstattliche dazu. Klar war das Recht auf seiner Seite - aber macht man sowas? Ich selbst bin mit meinem ersten Ex so niemals umgesprungen - ich finde, es gibt Grenzen, schließlich will man den Kindern ja den anderen Elternteil erhalten, statt ihn nach Kräften fertig zu machen, oder?
Insgesamt ist es so, dass ich einfach Angst habe und meinem Ex alles zutraue - nur eben keinen Sinneswandel und Kooperationsbereitschaft. Und wenn er erst den Unterschied zwischen Unterhalt bekommen und Unterhalt zahlen spürt - oh je.....davor habe ich jetzt schon Angst.
Ich möchte, dass die Jungs ihren Vater so oft sehen können, wie sie es wünschen und habe das auch schon mehrfach vorgeschlagen. Und was muss ich vom Großen hören? Dem hat er schon gesagt, dass es unter der Woche keinen Sinn macht (obwohl es jetzt auch so läuft, dass die Kids einen Tag unter der Woche bei mir sind, weil wir so nah beieinander wohnen) und er nur alle 14 Tage die Kinder am WE will. Meinetwegen kann es auch so laufen - aber verstehen tu ich das nicht. Das passt doch irgendwie nicht.
Ich brauche eine Regel, eine Vereinbarung oder sonstwas, das eine gewisse Verbindlichkeit hat und nicht durch irgendwelche Hirnfürze wieder umgestoßen werden kann.
Also, was tun? Den Antrag nicht zuückziehen und in der Verhandlung einen gerichtlich gebilligte Vereinbarung treffen, dass die Kinder bei mir leben - ohne Übertragung des ABR auf mich? Oder auf der Übrtragung bestehen? :puzz:
Moin Ingrid,
Du möchtest, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder zukünftig bei Dir ist.
Dein Ex möchte das offenkundig nicht (oder vielleicht doch?).
Wie alt sind denn die Kinder ?
Entweder ist eine außergerichtliche Einigung möglich, dann könnt Ihr das via Elternvereinbarung machen (oder aber indem einfach der Wohnsitz der Kinder umgemeldet wird) oder eine Einigung ist nicht möglich, dann klärt es das Gericht durch Übertragung des ABR auf einen Elternteil.
Das Aufsetzen einer Elternvereinbarung und die gerichtliche Billigung dieser, halte ich in Eurem Falle für überflüssig, da spätestens bei Meinungsänderung erneut drum gestritten wird.
Besten Gruß
United
Moin Ingrid,
Ich habe natürlich die Seite über Elternvereinbarungen gelesen - und ihr eben genau das entnommen, was Brille thematisiert hat: dass eine EV letztlich nur ein Indiz ist und in künftigen Prozessen herangezogen werden kann, Prozesse, die ich ein für alle mal hinter mir haben will.
Die Indizwirkung ist unbestritten; man kann sich nur nichts dafür kaufen, wenn einer der Beteiligten behauptet, er fühle sich jetzt nicht mehr an ein solches Privatpapier gebunden, weil die Voraussetzungen sich geändert hätten. Und das kann er nun einmal folgenlos tun, wenn die "gerichtliche Billigung" fehlt. Liegt diese vor, geht es nur über ein Gerichtsverfahren - und ein solches scheint Dein Ex ja zu scheuen wie der Teufel das Weihwasser.
Nichts desto trotz: Wenn Du halbwegs Rechtssicherheit haben willst, wirst Du um dieses eine (nicht besonders komplizierte und auch nicht sehr teure) Gerichtsverfahren nicht herumkommen, an dessen Ende eine gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung steht. Wobei mich das Ansinnen etwas wundert: Für eine solche Vereinbarung braucht es durchaus eine gewisse Kommunikationsbereitschaft und einen halbwegs objektiven Blick auf das Kindeswohl; beides scheint bei Deinem Ex nach Deiner Beschreibung nicht unbedingt vorzuliegen. Die EV sollte also mindestens einen Passus enthalten, dass bei weiterem Streit über diese Frage eine gerichtliche ABR-Entscheidung unvermeidlich ist. Möglicherweise stellt sich demnächst auch heraus, dass selbst eine gerichtlich gebilligte EV Deinen Ex nicht dazu bringt, Ruhe zu geben; dann ist ein ABR-Verfahren tatsächlich unvermeidlich. Nur eben: Die Methode "wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass" wird nicht funktionieren.
Wenn ich es richtig gelesen habe, sind Deine Jungs jetzt 6 und 11 Jahre alt. Den älteren wird sowieso niemand gegen seinen Willen zwangsweise zurückverpflanzen; man kann ihn ja nicht einsperren, um zu verhindern, dass er nach der Schule zu Dir geht. Und wie der jüngere darüber denkt, wirst Du sehen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.