HAllo zusammen....durch einen bzw mehrer Umstände binich hier in diese Forum gekommen und hoffe Antworten zu finden..
Also.....mein mann hat zwei Kinder aus erster Ehe.....das jüngste davon nämlich 12 jahre alt zeiht ab August zu uns auf eigenen Wunsch...nach Absprache mit KM wird aus dem alleinigen Sorgerecht nun ein gemeinsames...stimmt das das da nur ein Anruf beim JA genügt und diese dann alles andere Einleiten oder muss das per Gericht entschieden werden...und wie sieht das dann mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht aus...müssen wir das dann auch beantragen oder ist das dann Automatisch bei uns?? oder fällt das ganz weg weil ja soweit alles geklärt ist......es wird dann so laufen das das Kind aller 14 tage bei seiner KM ist und in denFerien wie es selbst will...
danke im voraus
lg Katja
ich wurde nicht gefragt ob ich geboren werden will.Ich werde nicht gefragt ob ich sterben will. So lasst mich nun Leben wie ich will....
Ich meine, wenn das GSR beim JA unterzeichnet ist, besteht automatisch gleichmäßig geteiltes ABR.
Und das ist ja anscheinend hier auch gewollt. und wenn das mit der KM so abgesprochen ist, würde ich das geteilte ABR mindestens auf nem Bierdeckel nochmal konfirmieren.
Mehr nicht, kein Gericht beschäftigen. Die freuen sich auch, wenn sie bei einer eventuelle nspäteren Streitigkeit vorgelegt bekommen, ja das haben die Eltern von sich aus einvernehmlich geregelt. . . .
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.
na leider ist es nun doch nicht so einfach wie gedacht..... haben nun eine Anwältin beauftragt ...da es JA sagt das es sie nichts angeht......die Mutter will nun das SR ganz abgeben...nun ja auch nix dagegen einzuwänden ist.....aber wir müssen das beim FG beantragen weil es dazumal auch über FG lief ...alles etwas komplizierter als gedenkt...na abwarten...zumindst bringt die kleine immer wieder sachen zu uns...frag mich schon wo sie die alle herhat*schmunzel*...sie kann es kaum erwarten bis die ferien anfangen
lg katja
ich wurde nicht gefragt ob ich geboren werden will.Ich werde nicht gefragt ob ich sterben will. So lasst mich nun Leben wie ich will....
Ich hatte das Eingangspost am 27.05. übersehen :redhead: . Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind immer eine Angelegenheit des Amtsgerichtes/Familiengericht und können nicht per Bierdeckel beim JA geregelt werden. Allerdings, wenn alle incl. Kind sich einig sind dürfte dies eher eine Formalie sein. Ggf. könnte es, je nach Auslastung des Gerichtes, sinnvoll sein eine EA-Entscheidung zunächst herbeizuführen, um handlungsfähig zu werden. Für die endgültige Entscheidung könnte sich das Gericht - wie bei mir auch - schon mal ein 3/4 Jahr Zeit lassen.
LG Uli
Hallo Uli
was bitte ist eine EA -Entscheidung?..uns wäre ja schon geholfen wenn wir irgendwas schriftliches hätten da ich sie ja auch ummelden muss ab august und ab juli in der neuen schule anmelden müsste.....
lg Katja
ich wurde nicht gefragt ob ich geboren werden will.Ich werde nicht gefragt ob ich sterben will. So lasst mich nun Leben wie ich will....
Teufelchen7568 schrieb:
Das gemeins. Sorgerecht wird auf dem JA per Urkunde betitelt,
Falsch! Da das ASR ausgesprochen wurde, die Eltern miteinander verheiratet waren, kann das SR nur durch Antrag vor dem Familiengericht geändert werden. Bei Unsicherheiten bitte etwas Zurückhaltung mit Äußerungen.
Katja schrieb
was bitte ist eine EA -Entscheidung?..
ZPO § 620 Einstweilige Anordnungen
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
ZPO § 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
EA heißt also, dass etwas eilbedürftig (Verfahrenseröffnung binnen 3 Monaten) durch das Gericht zu regeln ist. Wenn Übereinkunft der Parteien besteht, so ist das ein Selbstgänger. Dein Mann stellt Antrag auf Erlass einer EA zwecks Wiedererlangung des gemeinsamen Sorgerechts und Übertragung des ABR. Die Ex stimmt dem nach Zustellung der Antragsschrift zu. Das Gericht entscheidet nach Aktenlage ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für die schnelle Anwort......@DeepThought
ich wurde nicht gefragt ob ich geboren werden will.Ich werde nicht gefragt ob ich sterben will. So lasst mich nun Leben wie ich will....