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Sorgerecht bei künstlicher Befruchtung?

 
(@theophil)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

die anstehende Scheidung macht mir arg zu schaffen. Ich liebe meine Kinder (2 & 4) über alles, sodass ich alles tun möchte, um sie zu behalten.

Mein Problem ist aber, dass ich aufgrund von ausbleibender Samenproduktion nicht der tatsächliche Vater bin. Beide Kinder enstanden durch künstliche Befruchtung.

Hat jemand Erfahrung damit, wie sich das auf das Sorgerecht auswirken kann?

LG

Benno


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2007 15:13
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hai Theophil,
soviel ich weiß und davon ausgehend, daß Du die Vaterschaft beider Kinder (amtlich) anerkannt hast, sind Dir dadurch die entsprechenden Rechte (GSR, ABR, etc.  pp.) als auch Pflichten (Unterhalt) automatisch erwachsen, sofern nicht anders urkundllch festgehalten.

Grüße ausm Süden

Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 15:32
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

du sprichst von "Scheidung". Ich gehe deshalb davon aus, dass ihr verheiratet seid. Kamen die Kinder während der Ehe zur Welt, bist du der rechtliche Vater mit allen sich daraus ableitenden Rechten und Pflichten.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 15:44
(@theophil)
Schon was gesagt Registriert

Danke, meine Herren, für so schnelle und für mich positive Antworten in dieser grauen Zeit.

Ja, sie kamen während der Ehe zu Welt und ich bin als Vater eingetragen.

LG

Benno


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2007 15:47
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Besteht eine Vaterschaft, so muß diese zunächst beseitigt werden. Hierfür jedoch bestehen Anfechtungsfristen von 2 Jahren nach § 1600 b BGB. Bei deren Versäumung ist die gerichtliche Feststellung der wirklichen Vaterschaft blockiert.

Da Du kenntnis davon hast, dass ein anderer Vater vorhanden ist und Du keinen Einspruch eigelegt hast, wirst Du behandelt, wie der leibliche Vater. Du und auch die Mutter haben keine Möglichkeit mehr dies zu ändern. Mit allen rechten und Pflichten.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 16:03
(@PhoeniX)

Moin

Die 2 jahresfrist nach Kenntnisnahme darüber, das du nicht der biologische Vater sein kannst ist verstrichen. Somit kann die Vaterschaft, egal von wehm, nicht mehr angefochten werden. Du bist juristisch der leibliche, eheliche Vater mit allen daraus für dich und die Kinder entstandenden Rechten und Pflichten. (d.H. Erbschafts- und Familienrechtlich)

!!Du brauchst dich auch juristisch nicht als Stiefvater betitteln lassen!! Dieses versuchen die EXEn gerne um die Bindungstolleranzen herunter zu spielen. Dieses würde ich in keinem Fall zulassen, da ein Richter etc. dieses deinerseits als verkennen der Bindungstolleranz werten könnte. Sollte dieses in einem Anwaltsschreiben etc auftauchen würde ich ernergisch dagegen Protestieren, da es dich und die Kinder diskreditieren würde.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 16:24
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Für diesen Fall aht der Gesetzgeber sogar ein entsprechendes Gesetz 😉

§ 1600

Anfechtungsberechtigte
....
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Absatz (1)-(3) hab ich mal rausgelassen, denn in dem Zusammenhang interssieren die nicht.

Du kannst auch  z.b. unter Sorgerecht und Samenspende googeln und einige Urteile finden, die sich auf dieses § beziehen.

Ach ja. Bei einer künstlichen Befruchtung in Deutschland müssen beide Ehepartner ihre Einverständnis schriftlich erklären. Daher kann keiner derbeiden im nachhinein sagen, er wäre nicht einverstanden gewesen.

Gruß Tina
 


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 16:25