Hallo liebe Leidensgenossen,
meine Ex-Lebensgefährtin hat einen Antrag auf richterliche Zuweisung des Hauptwohnsitzes für unsere beiden Kinder (5 und 7 Jahre alt) vor dem zuständigen Amtsgericht gem. § 1628 BGB gestellt.
Eine Einverständniserklärung nach §§ 17 und 22 "Bei der Mutter der überwiegende Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) und beim Vater eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) ist" habe ich bis dato abgelehnt, weil sie nicht den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen unserer Kinder entspricht.
Hintergrund:
Wir haben uns im vergangenen Sommer vor dem Amtsgericht darauf geeinigt die Erziehung der Kinder im paritätischen Wechselmodell auszuüben. Die gemeinsame elterliche Sorge (gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht) liegt vor. Meine Ex-Lebensgefährtin ist in eine neue Wohnung gezogen. Ich lebe weiterhin in der Wohnung, die vor der Trennung der einzige Lebensmittelpunkt für die Kinder war (seit November 2013). Das Kindergeld wurde bis dato an meine Ex-Lebensgefährtin auf Grundlage einer Elternvereinbarung ausgezahlt. Diese sieht vor, dass die Nettoeinkünfte jeder Partei sich zu etwa der Hälfte der gemeinsamen Einkünfte zusammensetzen. Jetzt scheint es beim Kindergeldbezug aufgrund der neuen Wohnungssituation bzw. Meldeadresse meiner Ex-Partnerin zu Problemen zu kommen,
Wie reagiere ich auf diesen Antrag? Muss ich in dieser Frage nachgeben? Mir wurde seitens der Stadt und auch des Jugendamtes geraten hier der Mutter immer entgegenzukommen. Zitat: "Eine wirkliche Gleichberechtigung für den Vater gibt es in diesen Fragen nicht." :gunman:
Weiß jemand welche "Prozesskosten" hier angesetzt werden? Macht hier Prozesskostenhilfe überhaupt Sinn...?
Danke schonmal! ;(
Hallo MDK
Dem Antrag musst Du nicht zustimmen. Das Problem mit dem Kindergeldbezug ist einfach zu lösen. Meldeadresse bleibt Hauptwohnsitz bei Dir und KM 2 Wohnsitz.Du beantragst das Kindergeld und kannst es ihr dann auszahlen. Problem gelöst. Ich glaube der sogenannte Problem mit dem Kindergeld, ist der Versuch (Vorwand)das Wechselmodell durch die Kalte Küche zu torpedieren. Als nächstes kommt dann der Antrag Modell aufheben und zu dem Modell alle 14 Tage übergehen.
L.G. der Frosch
Hallo...
...ja den Verdacht habe ich leider auch, was die zukünftige Fortführung des Wechselmodells betrifft. :thumbdown: Dann würde ich diesen Punkt in meiner Stellungnahme mit aufnehmen, was die Auszahlung des Kindergeldes auf ihr Konto betrifft.
Mal ganz dumm gefragt. Besteht die Möglichkeit 1 Kind bei der Mutter mit Hauptwohnsitz zu melden und Kind Nr. 2 dann beim Vater? Zumindest hätte man so wieder eine gerechtere Aufteilung, die dem Wechselmodell eher entsprechen würde...? Ist wahrscheinlich steuerrechtlich nicht gerne gesehen?
Moin
Mal ganz dumm gefragt. Besteht die Möglichkeit 1 Kind bei der Mutter mit Hauptwohnsitz zu melden und Kind Nr. 2 dann beim Vater? Zumindest hätte man so wieder eine gerechtere Aufteilung, die dem Wechselmodell eher entsprechen würde...? Ist wahrscheinlich steuerrechtlich nicht gerne gesehen?
Klar geht das. Und warum sollte es steuerlich nicht gerne gesehen sein.
M.E. ist übrigens die ganze Zackerei um Haupt- und Nebenwohnsitz müssig und hat bis auf Schule keine wirkliche Relevanz. Insofern frage ich mich auch, was der Grund der KM dafür ist. Das Bestreben nach Aufkündigung des WM kann ich per se daraus nicht ableiten. Aber warum gleich mit ner richterlichen Zuweisung? Manche Leut muss man nicht verstehen?
Also unterm Strich: Ändert sich aufgrund des Hauptwohnsitzes was an den zuständigen Schulbezirken?
Gruß, toto
Moin toto,
sie vertraut wohl nicht darauf, dass ich ihr den Kindergeldbetrag überweise? Eine andere Erklärung fällt mir dazu zumindest nicht ein.
Könnten dann nicht beide Elternteile (theoretisch) in die Steuerklasse II (Entlastung Alleinerziehende)? Da wird unser Staat doch sicherlich irgendwo einen Riegel vorgeschoben haben... 😉
Die Schule liegt in meinem Wohnbezirk ja. Aber anscheinend hat sie dort schon Regelungen mit der Leitung getroffen das alles beim Alten bleiben wird, wenn sie den Hauptwohnsitz der Kinder auf ihre Meldeadresse übertragen lässt.
Ich halte den Antrag für unbegründet, weil das keine Angelegenheit der elterlichen Sorge ist.
Gruss von der Insel
Ja, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen, können dann beide Eltern Steuerklasse 2 haben. Kein Problem.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich halte den Antrag für unbegründet, weil das keine Angelegenheit der elterlichen Sorge ist.
Doch, ist sie. Die Klage geht nach §1628 BGB
Wird bei einem Prozess der Verfahrenswert in Höhe des jährlichen Kindergeldes angenommen. Also 2x194x12?
Doch, ist sie. Die Klage geht nach §1628 BGB
Ich widerspreche. Es ist keine Bestimmung des Aufenthaltes beantragt sondern eine "Bestimmung des Hauptwohnsitzes". Wenn man einen Hauptwohnsitz überhaupt bestimmen kann, dann tun das nicht die Eltern.
Gruss von der Insel
Edit PS: es gibt tatsächlich einen Vorschlag des ISUV vom letzten Oktober, dass darüber die Familiengerichte entscheiden sollten. Mal sehen, ob er irgendwann Gesetz wird...
Soo...ich bin gerade dabei meine entsprechende Stellungnahme auszuformulieren. Was meint ihr? Kann man das so rausschicken...?
Abweisungsantrag zum Antrag der Mutter auf Zuweisung des Hauptwohnsitzes
Sehr geehrte Frau Richterin,
hiermit bestätige ich, dass ich Ihr Schreiben vom XX.01.2019 am XX.01.2019 per Post erhalten habe.
In der vorliegenden Kindschafts- bzw. Melderechtssache (NZS XX) lehne ich den Antrag der Antragstellerin ab die Kinder Kind1 und Kind2 unter der Anschrift der Antragstellerin als Hauptwohnsitz zu melden.
Gründe:
Die Kinderbetreuung findet im vereinbarten paritätischen Wechselmodell statt aus der sich kein überwiegender Lebensmittelpunkt unserer Kinder feststellen lässt.
Die Kinder sind seit -Datum einsetzen- an meiner aktuellen Anschrift (Musterstr. 123) gemeldet. Für beide Kinder ergibt sich somit ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Wohnsitz bzw. dem ehemaligen Wohnsitz der Eltern.
Die Regelungen zum Kindergeldbezug sind hiervon unberührt. Dieser steht der Antragstellerin auf Grundlage der Elternvereinbarung zu und wird, falls es die Regelungen zum Kindergeld in Bezug auf den Hauptwohnsitz verlangen sollten, zukünftig direkt an die Kindesmutter ausgezahlt.
Ferner beantrage ich auf diesem Wege die Bewilligung zur Verfahrenskostenhilfe.
Hallo,
Du solltest argumentieren, dass der bisherige Haupwohnsitz (also genau diese Formulierung) Deine Wohnung bzw. Haus war und (wie Du schon geschrieben hast) das Kindergeld im Innenverhältnis geteilt wird.
Hinweis: Es obliege daher den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam einen Hautwohnsitz für ihr Kind zu bestimmen. Könnten diese sich nicht einigen, sei die Hauptwohnung die Wohnung des Elternteils, dessen Wohnung bisher Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war.
(<a href="https://www.bverwg.de/suche?q=6+C+38.14&db=e&dt=l&lim=10&start=1#>BVerwG," Urteil v. 30.09.2015, 6 C 38.14</a>).
VG Susi
Die Regelungen zum Kindergeldbezug sind hiervon unberührt. Dieser steht der Antragstellerin auf Grundlage der Elternvereinbarung zu und wird, falls es die Regelungen zum Kindergeld in Bezug auf den Hauptwohnsitz verlangen sollten, zukünftig direkt an die Kindesmutter ausgezahlt.
Der Absatz ist unklar. Es ist doch bisher so gewesen, dass das Kindergeld an die Mutter direkt ausbezahlt wurde. Jetzt verweigert die Kindergeldstelle ja genau dies.
Was Du eigentlich schreiben wolltest, ist doch, dass, wenn die Kindergeldstelle nur an den Elternteil, bei dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, auszahlt, Du das Geld an Dich auszahlen lässt und dann unmittelbar an die Mutter weiter leitest.
Du das Geld an Dich auszahlen lässt und dann unmittelbar an die Mutter weiter leitest.
Geht auch einfacher: einfach die Kontonummer der KM bei der Familienkasse angeben, dann überweisen die direkt, selbst wenn Papa als Bezugsberechtigter gemeldet ist.
Super...erstmal Danke euch! Ich werde mich heute Abend noch einmal an das Schreiben wagen. :yltype:
Der Absatz ist unklar. Es ist doch bisher so gewesen, dass das Kindergeld an die Mutter direkt ausbezahlt wurde. Jetzt verweigert die Kindergeldstelle ja genau dies.
Was Du eigentlich schreiben wolltest, ist doch, dass, wenn die Kindergeldstelle nur an den Elternteil, bei dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, auszahlt, Du das Geld an Dich auszahlen lässt und dann unmittelbar an die Mutter weiter leitest.
Ich habe die Formulierung so gewählt, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass die Zahlungen seitens der Familienkasse an die KM ohne Aufforderung eingestellt werden...? Oder gibt es dort einen automatischen Abgleich mit dem Melderegister und das Geld wird eingefroren??
Oder gibt es dort einen automatischen Abgleich mit dem Melderegister und das Geld wird eingefroren??
Die können auf jeden Fall mit dem Melderegister abgleichen, glaube aber nicht dass dies automatisch erfolgt. Die brauchen so ne Art Auslöser (bei mir war es die Anmeldung der KM zur Familienkasse). Eingefroren werden die Zahlungen nicht, sondern die Familienkasse fordert die Zahlungen bei dem "unberechtigten" Elternteil zurück.
Hallo,
die Familienkasse ist durch die Angabe der neuen Adresse aufmerksam geworden. Deshalb gibt es das Problem mit dem KG.
In dem Moment, wo Du das KG beantragst, wird Dir das KG überwiesen und die Zahlung an die KM eingestellt und ggf. bereits gezahltes KG zurückgefordert.
VG Susi